Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten

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1 Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Information, 12. Februar 2013

2 Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten I. Welche Gewerbe gibt es? 1 Die Gewerbeordnung (GewO) unterscheidet folgende Arten von Gewerben: freie Gewerbe Dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Ein Befähigungsnachweis ist nicht vorgeschrieben. Beispiele: Veranstaltungs-, Modellagenturen, Fitnessbetrieb, Bootsvermietung, etc. reglementierte Gewerbe Bei Gewerbeanmeldung muss der für das Gewerbe vorgeschriebene Befähigungsnachweis erbracht werden. Die reglementierten Gewerbe sind in der GewO festgelegt. Beispiel: Fremdenführer Teilgewerbe Es handelt sich um Tätigkeiten reglementierter Gewerbe, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung dafür auf vereinfachte Art nachweisen (zb Lehrabschluss, Praxiszeiten). Die Teilgewerbe sind in einer Verordnung festgelegt. Im Bereich der Freizeit- und Sportbetriebe gibt es keine Teilgewerbe. Grundsätzlich sind nunmehr alle Gewerbe Anmeldungsgewerbe, dh die Berechtigung wird mit der Gewerbeanmeldung erlangt. Ausgenommen sind die Zuverlässigkeitsgewerbe, diese dürfen erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen behördlichen Bescheids ausgeübt werden. 1 Quelle: WKO/Kompetenzcenter Wirtschaftsrecht Welche Gewerbe gibt es?, Stand November

3 II. Umfang der Gewerbeberechtigung Für den Umfang der jeweiligen Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung mit den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften maßgeblich. Im Zweifelsfall sind ua die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. 2 III. Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden (Nebenrechte) In 32 GewO sind die sonstigen Rechte aller Gewerbetreibenden aufgelistet. Diese sonstigen Rechte stehen Gewerbetreibenden eines freien als auch eines reglementierten Gewerbes zu. Es bedarf dazu keiner eigenen Gewerbeberechtigung. Die Gewerbeordnung sieht in 32 unter anderem folgende Nebenrechte vor: Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe, die dazu dienen, die Produkte/Dienstleistungen absatzfähig zu machen oder Leistungen anderer Gewerbe in geringem Umfang, die die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen (Z1). Diese Leistungen müssen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, das auf die Erbringung einer Gesamtleistung abzielt, welche die eigene Leistung mitumfasst. Die ergänzende Leistung eines anderen Gewerbes kann daher nicht alleiniger Gegenstand eines solchen Vertrages sein. Was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, leitet sich vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Gesamtleistung ab 3. Dabei muss die ergänzende Leistung auch in geringem Umfang (lt. Judikatur zwischen 3 und 10 Prozent) im Verhältnis zur eigenen Leistung stehen. Berücksichtigung finden dabei das Ausmaß der Wertschöpfung, die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie des Aufwandes an Arbeitskräften und Arbeitszeit GewO 3 Taschenkommentar zur GewO, Paliege-Barfuß, 14. Auflage, Manz-Verlag, 32 Z1 3

4 Die Planung von Arbeiten, die im zulässigen Umfang der Gewerbeausübung liegen (Z8). Die Planungsrechte umfassen selbstverständlich nur solche Arbeiten, die im zulässigen Umfang des Gewerbes liegen und gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen. 4 Die Übernahme von Gesamtaufträgen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten für deren Ausführung keine Gewerbeberechtigung vorhanden ist, durch befugte Vertreter ausgeführt werden (Z9). Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind (Z10). Statuiert ein allgemeines Handelsrecht aller Gewerbetreibenden. Ausgenommen sind reglementierte Tätigkeiten wie zb der Medizinproduktehandel. 5 Die Ausübung von einfachen Tätigkeiten reglementierter Gewerbe, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert (Z11). Die unentgeltliche Ausschank von Getränken (Z15). Hierfür dürfen weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich der Ausschank dienende Räume verwendet werden. Weiters darf hierfür nicht geworben werden. Bei Ausübung von Nebenrechten ist generell darauf zu achten, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Das Erscheinungsbild des Betriebes muss weiterhin der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeiten aufgrund der Gewerbeberechtigung entsprechen. Ist es aus Gründen der Sicherheit notwendig, sind entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte zu verwenden. Eine ausgebildete Fachkraft muss zumindest über einen Lehrabschluss im entsprechenden Gewerbe verfügen. 4 GewO Kommentar, Kinscher Paliege-Barfuß, 7. Auflage, Manz-Verlag, 32 Rz 15 5 GewO Kommentar, Kinscher Paliege-Barfuß, 7. Auflage, Manz-Verlag, 32 Rz 22 4

5 IV. Weitere Möglichkeiten zur Durchführung von Tätigkeiten, die von der jeweils aufrechten Gewerbeberechtigung nicht erfasst sind Anmeldung eines eigenen Gewerbes Bei der Anmeldung eines eigenen Gewerbes für Leistungen, die von der bestehenden Gewerbeberechtigung nicht umfasst sind, ist ggf der Befähigungsnachweis zu erbringen. Sollte der Gewerbeinhaber den Befähigungsnachweis nicht erbringen, kann ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden (Arbeitnehmer mit Befähigungsnachweis, der mindestens 20 Wochenstunden im Betrieb beschäftigt wird). Bei Ausscheiden des Geschäftsführers kann das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers längstens 6 Monate weiter ausgeübt werden. Vergabe der Leistungen an externe Gewerbetreibende Sofern organisatorisch umsetzbar und sinnvoll, besteht auch die Möglichkeit gewisse Dienstleistungen an externe Betriebe zu vergeben (zb in Form von Kooperationsverträgen, Mietverträgen, Beteiligungsmodellen, etc.). Sollte die Leistung an Externe vergeben werden, müssen auch sämtliche Rechnungen durch die beauftragten Betriebe gestellt werden. Rückfragehinweis 6 : Für Rückfragen steht die jeweilige Fachgruppe Freizeit- und Sportbetriebe Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung. Autor: Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Wiedner Hauptstr. 63 I B4 08 I 1045 Wien T: +43-(0) I F: + 43-(0) E: freizeitbetriebe@wko.at W: Wien, Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Fachverbandes ist ausgeschlossen. 5

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