A. Einführung. VL WiVerwR für ReWiTech VU Europ. u. österr. WiVerwR. Gewerberecht Berufsrecht (Grundzüge)
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- Frauke Böhmer
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1 VL WiVerwR für ReWiTech VU Europ. u. österr. WiVerwR Gewerberecht Berufsrecht (Grundzüge) Carsten Roth 1 A. Einführung Gewerbeordnung = zentrales Gesetz für gewerbliche Wirtschaft Relative Gewerbefreiheit 7 Hauptstücke Zwei große Themen: gewerbliches Berufsrecht und gewerbliches Betriebsanlagenrecht 2 1
2 B. Sachlicher Geltungsbereich GewO Ausgangspunkt 1 Abs 1 GewO: Geltung für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten, soweit nicht 2 bis 4 anderes bestimmen. 2: Ausnahmen vom Anwendungsbereich 3: Sonderregelung für Ausübung von Patenten 4: beschränkte Anwendbarkeit auf Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen [Systematik: echte Ausnahmen/unechte Ausnahmen] Wenn 2 bis 4 (-): Prüfung der Merkmale in 1 Abs 1: Gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit, kein gesetzliches Verbot 3 B. Sachlicher Geltungsbereich GewO Gewerbsmäßig 1 Abs 2: selbständig, regelmäßig, Ertragserzielungsabsicht Selbständig (Abgrenzung zum abhängig Beschäftigten) 1 Abs 3: Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr VwSlg 9263 A/1977 Regelmäßig, 1 Abs 4 VwGH 98/04/0050 Problem: einmaliges mehrtägiges Ereignis Vorfeldmaßnahmen Ertragserzielungsabsicht VwGH 88/04/0218 (Abwandlung: Aufwendungsersatz für Arbeitszeit) Vereine nach Vereinsgesetz, 1 Abs 6 VwGH 90/04/
3 B. Sachlicher Geltungsbereich GewO Kein gesetzliches Verbot Gesetzlich verboten zb Gewerbe Auftragsmörder, Menschenhandel, Rauschgifthandel, Zigarettenschmuggel VwGH VwSlg A/1998 (Mautvignettenverleih) 5 C. Gewerbeantritt I. natürliche Personen Allgemeine Voraussetzungen Eigenberechtigung, 8 Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, 13 [Evtl Nachsichtsverfahren, 26 f] Bsp.: A = handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-Druckerei GmbH: Eröffnung des InsoVerfahrens über GmbH wird mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt. Ein halbes Jahr später soll A Vorstandsvorsitzender der neu gründeten Y-Druckerei AG werden. Kann Y- Druckerei AG die Gewerbeberechtigung erlangen? Keine Ausübungsverbote, 15 [Grundsätzlich Wohnsitz im Inland, 39 Abs 1, aber substituierbar] 6 3
4 C. Gewerbeantritt I. natürliche Personen Besondere Voraussetzungen bei reglementierten ( 94) Gewerben Befähigungsnachweis, 16 ff genereller, 18 ivm BefähigungsnachweisVO individueller, 19 Handwerk auch: Meisterprüfung, 20 ff Einschränkungen des Befähigungsnachweiserfordernisses Verbundene Gewerbe, 6 ivm 30; verbundene Handwerke, 21 Abs 2 Einfache Teiltätigkeiten von reglementierten Gewerben, 31 Abs 1 Teilgewerbe, 31 Abs 2 ivm 1. Teilgewerbeverordnung Industriebetriebe, 7 Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen, 373a ff 7 C. Gewerbeantritt I. natürliche Personen Besondere Voraussetzungen bei reglementierten ( 94) Gewerben (Fortsetzung) Zuverlässigkeit bei 95er-Gewerben ( sensible Gewerbe ) spezifisch gewerberechtliche Zuverlässigkeit: Freisein von Verstößen der in 87 Abs 1 Z 3 genannten Art! Rechtsreaktionsschwelle niedriger als bei 13: auch Verwaltungsstrafen reichen! Vielzahl geringerer Verstöße kann einem einzigen schwerwiegenden gleichzuhalten sein! Ggfls Bedarfsprüfung in GewO nur noch für Rauchfangkehrer, 121 Abs 1 Z 4 [Ausländische natürliche Personen, 14] 8 4
5 C. Gewerbeantritt Ia. Anwendungsbeispiel: Beherbergung von Gästen Fragen: 1. GewO anwendbar? 2. Freies Gewerbe oder reglementiertes Gewerbe? 1. Gem 2 Abs 1 Z 9 ist Gewerbeordnung unanwendbar auf die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige Grenze für Nebenbeschäftigung: 10 Fremdbetten (Arg.: Art III BVG-Novelle 1974) gewöhnliche Mitglieder des Haushalts (nicht: Dienstnehmer, die nicht typischerweise im Haushalt wohnen) Wenn 2 Abs 1 Z 9 GewO (-): reglementiertes Gewerbe, wenn mehr als 10 Fremdbetten, arg e 111 Abs 2 Z 4 GewO Freies Gewerbe, wenn bis zu 10 Fremdbetten, aber nicht durch gewöhnliche Haushaltsmitglieder ausgeübt 9 C. Gewerbeantritt II. Juristische Personen Soweit GewO für Gewerbeantritt an Eigenschaft natürlicher Personen anknüpft (Eigenberechtigung, Befähigung, Zuverlässigkeit etc), kann jur P diese Eigenschaften nicht selbst erfüllen Benötigt natürliche Person, die die Merkmale erfüllt gewerberechtlicher Geschäftsführer (GF). Zwingend zu bestellen = obligatorischer gewerberechtlicher GF Abgrenzung zum handelsrechtlichen GF: gewerberechtlicher GF ist für Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich, keine organschaftliche Vertretungsbefugnis Ggfls Rechtsformbeschränkungen beachten (zb Rauchfangkehrer = nur nat. P.) 10 5
6 D. Gewerberechtlicher Geschäftsführer Fakultative vs obligatorische Bestellung 39 Abs 1 Satz 1: fakultativ Entlastung des Gewerbetreibenden von gewerberechtlicher insbes verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit 370 ivm 39 Abs 5 GewO 39 Abs 1 Satz 2 bzw. 9 ivm 39: Erfüllung der Gewerbeantrittsvoraussetzungen Bestellung Grundsatz: Anzeige bei Gewerbebehörde, 39 Abs 4 ivm 345 Abs 1 Ausnahme: 95er-Gewerbe: Bestellung genehmigungsbedürftig Anforderungen an GF, 39 Abs 2 Erfüllung der persönlichen gewerberechtlichen Anforderungen Möglichkeit entsprechender Betätigung, 39 Abs 2 VwGH 2006/04/0038 Verpflichtung zu entsprechender Betätigung bei obligatorischem GF ( 39 Abs 3) Anordnungsbefugnis 11 D. Gewerberechtlicher Geschäftsführer Anforderungen an GF (Fortsetzung) Grundsatz: Inlandswohnsitz, 39 Abs 2a Bei reglementierten Gewerben zusätzliche Voraussetzungen für obligatorischen GF einer jur. P. nach 39 Abs 2 Satz 3: Zugehörigkeit zum zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ oder Voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit Geschäftsführerwechsel bei jur. P. und eingetragener PG: 9 Abs 2 VwGH 2011/04/0219 Ausnahme: Industriebetrieb, 7 Abs 5 Konzernprivileg, 39 Abs 2 Satz 4 ff. 12 6
7 E. Entstehung und Umfang der Gewerbeberechtigung Entstehung Verfahren: Echtes Anmeldeverfahren / unechtes Anmeldeverfahren Entstehungszeitpunkt Anforderungen an Anmeldung, 339 Behörde, 333 Eintragung ins Gewerberegister trotz fehlender Voraussetzungen, 363 Abs 4 GewO Umfang Kernbereich, 29 [Problem: Ausübung von Kerntätigkeiten durch andere Gewerbe? VwGH 97/04/0120] Selbstbedienungsrechte ( 32 Abs 1 Z 3, Z 13 15) [sonstige] Nebenrechte ( 32, 111 Abs 4, 150, 157 Abs 1) Umfangsverfahren, F. Ausübung von Gewerben Wesen der Gewerbeberechtigung, 38 [Gewerberechtlicher Gf, s.o] [Fortbetriebsrechte, 41 ff] Betriebsstandort, weitere Betriebsstätten / Tätigkeiten außerh. d. Betriebsstätte, 46 ff [Namensführung und Bezeichnung von Betriebsstätten, 63] 14 7
8 G. Ende und Ruhen von Gewerbeberechtigungen Endigungsgründe, 85 insbesondere: Entziehung gem 87, insbes Abs 1 Z 1: VwGH 98/04/0174 (Gesetzesverstöße außerhalb des Gewerbebetriebs) VwGH 2005/04/0080 (Abweichen von gerichtlicher Prognose) Abs 1 Z 2: Abs 1 Z 3: mit Möglichkeit des Absehens nach Abs 2 bei Versicherungsvermittlung VwGH 2000/04/0180 (mehrfacher geringfügiger Verstoß gegen SperrzeitenVO) Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörde, 361 Ruhen, 93 (ggfls Sonderregelung, zb 147 Abs 3) 15 8
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