1. Klausur (Wirtschaftsverwaltungsrecht), Lösungshinweise. Berufsrecht (14 Punkte)

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1 VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT ( ) BRUNO BINDER/CARSTEN ROTH SS Klausur (Wirtschaftsverwaltungsrecht), Lösungshinweise TEIL A. GEWERBERECHT Berufsrecht (14 Punkte) 1) Worum geht es grob gesagt beim Berufsrecht der GewO, worum beim Betriebsanlagenrecht? (1) Berufsrecht: persönliche Anforderungen an den Gewerbetreiben, (bei reglementierten Gewerben) insbesondere auch im Hinblick auf seine fachliche Qualifikation Betriebslagenrecht: Anknüpfungspunkt sind die zur Gewerbeausübung verwendeten sachlichen Betriebsmittel 2) Erläutern Sie die Begriffe freies Gewerbe, reglementiertes Gewerbe und sensibles Gewerbe a. im Hinblick auf die jeweils zu erfüllenden Gewerbeantrittsvoraussetzungen; (2) freie Gewerbe: allgemeine Gewerbeantrittsvoraussetzungen nach 8 ff (zb Eigenberechtigung gem 8; Fehlen von Ausschlussgründen nach 13; Staatsbürgerschaft nach 14 oder Äquivalent wie EU-/EWR-Bürgerschaft)) reglementierte Gewerbe ( 94): allgemeine Gewerbeantrittsvoraussetzungen und zusätzlich Befähigungsnachweis nach 16 ff sensible Gewerbe ( 95): wie freie Gewerbe, aber zusätzlich Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden b. im Hinblick darauf, ob zum Gewerbeantritt ein behördlicher Bescheid erforderlich ist oder ob eine Anmeldung ausreicht! (2) freie Gewerbe: Anmeldung ausreichend, vgl 5 ivm 340 Abs 1 GewO reglementierte Gewerbe grundsätzlich wie freie Gewerbe sensible Gewerbe: gem 340 Abs 2 GewO ist ein Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewerbeausübung gegeben sind. Gewerbeantritt ist erst mit RK dieses Bescheids zulässig, 95 Abs 1 Satz 2 GewO. 3) Welche Bedeutung hat die Einordnung eines Gewerbes als verbundenes Gewerbe für die Berechtigung zur Leistungserbringung? (2) Wenn Gewerbe als verbundene Gewerbe bezeichnet sind ( 6 ivm 94 GewO) berechtigt die vollständige Erbringung des Befähigungsnachweis für ein Gewerbe zugleich zur Ausübung des hiermit verbundenen Gewerbes, 30 Abs 1 GewO. Für das verbundene Gewerbe muss dann weder ein eigener Befähigungsnachweis erbracht werden, noch ist eine gesonderte Gewerbeanmeldung erforderlich. 4) Was ist ein Teilgewerbe und welche Auswirkungen hat das Vorliegen eines Teilgewerbes auf den zu erbringenden Befähigungsnachweis? (2) Teilgewerbe = Teilbereiche eines reglementierten Gewerbes. Zur Ausübung des Teilgewerbes reicht die Erbringung eines vereinfachten Befähigungsnachweises aus ( 30 Abs 2 Seite 1 von 5

2 GewO). Welche Gewerbe Teilgewerbe sind und auf welche Art der vereinfachte Befähigungsnachweis erbracht werden kann, regelt die 1. TeilgewerbeVO. 5) Erklären Sie die Begriffe fakultativer Geschäftsführer und obligatorischer Geschäftsführer! (3) Obligatorischer Geschäftsführer = Geschäftsführer, der zwingend bestellt werden muss, weil der Gewerbetreibende selbst keinen Befähigungsnachweis erbringen kann [und evtl wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat] ( 39 Abs 1 Satz 2 und 3 GewO), oder weil ein Gewerbe durch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ( 9 Abs 1 GewO) ausgeübt werden soll. Fakultativer Geschäftsführer = Geschäftsführer, der bestellt werden kann, aber nicht muss (zb weil Gewerbetreibender natürliche Person ist und selbst alle Gewerbevoraussetzungen erfüllt), 39 Abs 1 Satz 1 GewO. 6) Welche Stellung im Unternehmen muss der gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person haben, wenn die juristische Person ein reglementiertes Gewerbe betreibt? (2) ggf der jur P: 39 Abs 2 Satz 3: Zugehörigkeit zum gesetzlich vertretungsbefugten Organ der jurp oder mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrecht voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. ggf der eingetragenen Personengesellschaft: entweder persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag (ivm UGB) zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt, oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrecht voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Seite 2 von 5

3 Betriebsanlagenrecht (11 Punkte) 7) Nennen Sie die drei Merkmale der gewerblichen Betriebsanlage nach der GewO! (1) Örtliche gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, 74 Abs 1 GewO. 8) Welche Gutachten werden idr benötigt, um zu beurteilen, ob eine Betriebsanlage geeignet ist, die Gesundheit von Menschen zu gefährden? (2) Technisches Sachverständigengutachten zur Ermittlung der zu erwartenden Immissionen und medizinisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen dieser Immissionen. 9) Kann der Mieter eines Hauses Nachbar im Sinne der GewO sein? (2) Ja, da Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren alle Personen sind, die durch die [ ] 74 Abs 1Betriebsanlage gefährdet oder belästigt [ ] werden können, 75 Abs 1 Satz 1 GewO. 10) In der mündlichen Verhandlung zum Betriebsanlagengenehmigungsverfahren der A-GmbH wendet Nachbar N ein, dass durch den Lieferverkehr zum Betriebsgrundstück der A-GmbH die Zufahrtsstraße, an der auch sein Hausgrundstück gelegen ist, überlastet wird. Handelt es sich hierbei um eine zulässige Einwendung? (2) Einwendung ist unzulässig: Nachbarn können zulässigerweise nur solche Einwendungen erheben, die sich auf nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften stützen. Hier macht N in der Sache geltend, dass die Anlage die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich zwar um ein Schutzgut, das die Gewerbebehörde gem 74 Abs 2 Z 4 GewO im Genehmigungsverfahren zu beachten hat; diese Vorschrift dient aber nur dem allgemeinen Interesse, nicht spezifisch dem Schutz der Nachbarn. 11) Nennen sie je einen Unterschied zwischen dem betriebsanlagenrechtlichen Normalverfahren und dem vereinfachten Verfahren a. im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation des zu erlassenden Bescheids (Leistungsbescheid/ Gestaltungsbescheid/Feststellungsbescheid?) (2), Normalverfahren: echter Gestaltungsbescheid ( 77 Abs 1) Vereinfachtes Verfahren: Feststellungsbescheid (mit Genehmigungswirkjung ex lege), 359 b Abs 1 Satz 2GewO b. im Hinblick auf die Rechtsstellung der Nachbarn! (2) Normalverfahren: volle Parteistellung Vereinfachtes Verfahren: Parteistellung nur im Hinblick auf die Frage, ob Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, 359 b Abs 1 Satz 4 GewO (eingeschränkte Parteistellung) Seite 3 von 5

4 TEIL B. RAUMORDNUNGS- UND BAURECHT (OÖ) Raumordnungsrecht (13 Punkte) 12) Was ist grob gesagt Regelungsgegenstand des Raumordnungsrechts? (1) Vorausschauende planerische Gestaltung; Regelung der Verwendungsmöglichkeiten für Grundstücke. 13) Welche Rechtsnatur haben Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan? (1) Verordnungen 14) Welche Widmungsarten kennt das oberösterreichische Raumordnungsgesetz? (1) Bauland ( 21), Grünland ( 30), Verkehrsfläche ( 29) 15) Wäre die Errichtung eines Tennisplatzes im Bauland in der Widmungskategorie reines Wohngebiet zulässig? (2) Nein: Tennisplatz ist anderes Bauwerk bzw Sonstige Anlage isv 22 Abs 1 Satz 3 OÖ ROG. Solche Anlagen sind im reinen Wohngebiet nur zulässig, wenn sie den täglichen Bedarf der BewohnerInnen decken. Nutzung eines Tennisplatzes gehört nach der Judikatur nicht zum täglichen Bedarf. 16) Dürfte im Betriebsbaugebiet eine mittelständische Molkerei errichtet werden, die die für einen Betrieb dieser Größe üblichen Maschinen verwendet? (4) Im Betriebsbaugebiet zulässig, wenn der Betrieb aufgrund seiner Betriebstype die Umgebung nicht erheblich stört oder gefährdet ( 22 Abs 6 Z 1 Oö ROG). Nach Anlage 1 der gem 22 Abs 3 Z 1 Oö ROG erlassenen Betriebstypenverordnung ist die typische/durchschnittliche Molkerei in die Kategorie B eingeordnet und daher gem Abs 1 der Anlage 1 (ivm 1 Abs 1) BetriebstypenVO im Betriebsbaugebiet jedenfalls zulässig. 17) Welcher Zweck wird mit der Erklärung eines Gebiets zum Neuplanungsgebiet ( 45 Oö BauO) verfolgt? (2) Sicherung der gemeindlichen Raumplanung; soll verhindern, dass während laufendem Planungsverfahren vollendete Tatsachen dadurch geschaffen werden, dass auf Grundlage der noch geltenden Raumordnungspläne Bauten errichtet werden, die mit den Festlegungen des zu erwartenden neuen Plans nicht übereinstimmen würden. 18) Das Grundstück des E ist durch einen Flächenwidmungsplan (FwP 1) zu Grünland gewidmet worden. Dieser Plan wird durch einen zweiten Flächenwidmungsplan (FwP 2) ersetzt. Durch FwP 2 wird das Grundstück des E zu Bauland gewidmet. Der VfGH hebt FwP 2 im Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 139 B-VG auf. Dürfte E nach Aufhebung von FwP 2 sein Grundstück grundsätzlich mit einem ausschließlich Wohnzwecken dienenden Einfamilienhaus bebauen, oder lebt die ursprüngliche Widmung des Grundstücks als Grünland nach der Aufhebung von FwP 2 wieder auf? (2) Für das Grundstück gilt derzeit Baufreiheit/er darf bauen, arg: Flächenwidmungspläne sind Verordnungen. Aufhebung einer Verordnung führt nicht dazu, dass die Vorgängerverordnung wiederauflebt, da es in Art 139 B-VG keine dem Art 140 Abs 6 B-VG vergleichbare Regelung gibt. Dies kann nur so gedeutet werden, dass der Verfassungsgesetzgeber anderes als bei der Aufhebung von Gesetzen ein Wiederaufleben alter Verordnungen nicht zulassen wollte (argumentum e contrario). Seite 4 von 5

5 Baurecht (12 Punkte) 19) Was regelt die Oö BauO Übertragungsverordnung? Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruht sie? (2) Gesetzliche Grundlage: 40 Abs 4 Oö GemO [Art 118 Abs 7 B-VG]; ermöglicht die Übertragung der Zuständigkeit in Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei von Gemeinden auf die jeweilige Bezirkshauptmannschaft, soweit für die bauliche Anlage auch eine gewerbebehördliche Betriebsanlagenbewilligung erforderlich ist. 20) Erläutern Sie den Begriff Gebäude im Sinne von 24 Oö BauO! (1) Gebäude im Sinne des 24 Oö BauO ist gem 2 Abs 2 Oö BauO ivm 2 Z 12 BauTG 2013 ein überdecktes, allseits umschlossenes Bauwerk, das von Personen betreten werden kann. 21) Wer ist Nachbar im baurechtlichen Verfahren nach der Oö BauO, wenn es um die Errichtung von a. Wohngebäuden, (1) b. sonstigen Bauvorhaben geht? (1) Wohngebäude: Eigentümer/Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 10 Meter entfernt sind, 31 Abs 1 Z 1 Oö BauO Sonstige Bauvorhaben: Eigentümer/Miteigentümer, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 m entfernt sind, 31 Abs 1 Z 2 Oö BauO [in beiden Fällen besteht Nachbareigenschaft nur unter den Voraussetzungen von 31 Abs 1 Satz 2 Oö BauO] 22) Welches Rechtsmittel steht dem Bauwerber gegen die Versagung der Baubewilligung bzw dem Nachbarn gegen die Erteilung einer Baubewilligung nach der Oö BauO zu? (2) Berufung an den Gemeinderat bzw in Statutarstadt an den Stadtsenat [ vgl 55 Abs 4 Oö BauO sowie Art 118 Abs 4 Satz 2 B-VG]. 23) A beabsichtigt die Errichtung eines Gebäudes für eine Kfz-Werkstatt auf seinem Grundstück. Das Grundstück ist ebenso wie die Umgebung gemäß 21 Abs 2 Z 1 ivm 22 Abs 1 Oö ROG als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Nachbar N wendet in der Bauverhandlung ein, die Werkstatt werde unzumutbaren Lärm verursachen und sei daher im Bauland-Wohngebiet unzulässig (widmungswidrig). Handelt es sich dabei um eine zulässige Einwendung? Begründen Sie ihr Antwort ausführlich anhand der genannten Vorschriften aus dem Oö ROG sowie anhand von 31 Abs 4 Oö BauO! (5) Ja: Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren unter anderem solche öffentlich-rechtlichen Einwendungen erheben, die sich auf Bestimmunen des Flächenwidmungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, 31 Abs 4 Satz 1 Oö BauO. N stützt sich hier darauf, dass das Grundstück des A als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist und das Vorhaben des A in dieser Widmungskategorie unzulässig ist (widmungswidrig ist). Im Wohngebiet sind andere Bauwerke und sonstige Anlagen nur zulässig, wenn sie [ ] keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die BewohnerInnen mit sich bringt. Aus dieser Formulierung lässt sich ableiten, dass die Beschränkung der zulässigen Bebauung gerade im Interesse der Bewohnerinnen des Wohngebiets und damit eben auch der Nachbarn dient. Dementsprechend haben Nachbarn hier ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass keine Anlagen im Wohngebiet errichtet werden, die zu Gefahren bzw erheblichen Belästigungen etc der BewohnerInnen führen. Die Einwendung des N ist damit zulässig. Seite 5 von 5

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