Repetitorium Verwaltungsrecht
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- Karl Fromm
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1 Repetitorium Verwaltungsrecht Dr. Johanna Fischerlehner Juristin der Geschäftsstelle des Unabhängigen Verwaltungssenates OÖ 4. November
2 1. Fall War die Umwidmung rechtmäßig? Inhaltliche Voraussetzungen der FlWP-Änderung ( 36 Abs 1 und 2 Oö ROG) Unterlassene Verständigung des T - Verfahrensfehler? Entschädigungsanspruch bei Änderung des FlWP? ( 38 Oö ROG) Rechtsschutz gegen rechtswidrige Umwidmung? Mittelbare Bescheidbeschwerde gem Art 144 B-VG an VfGH Bescheidbeschwerde gem Art 131 B-VG an VwGH (Anregung) Individualantrag gem Art 139 B-VG (Unzumutbarkeit!) Rechtsfolgen der Aufhebung des rechtswidrigen FlWP? 2
3 2.a. Fall Zuständige Behörde I. Instanz? Bauvorhaben erstreckt sich über 2 Gemeinden Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde ( 54 Abs 2 lit b Oö BauO) Bürgermeister haben einvernehmlich vorzugehen ( 55 Abs 2 Oö BauO) Einwendung des N zulässig und begründet? Widmungskonformität des Bauvorhabens? 3
4 2.b. Fall Zuständige Behörde II. Instanz? Landesregierung 55 Abs 4 Z 2 Oö BauO Aber: entscheidet unzuständige Behörde in I. Instanz, ist eingeschlagener Instanzenzug zu Ende zu führen; hier Berufung an Oö LReg, da Bauwesen Landesmaterie, Rechtsgrund aber nicht 55 Abs 4 Z 2 Oö BauO Präklusion des N? Kann Einwendung wegen der Belästigung durch Lärm im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden? Neue Rechtslage seit infolge der AVG-Novelle Austausch des Wortes wenn durch soweit in 42 AVG 4
5 2.c. Fall Beurteilungsmaßstab für die Oö Landesregierung? Aufsichtsbehörde eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung des Berufungsbescheids Berufungsbehörde Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung Neuplanungsgebiet zu berücksichtigen Neuplanungsgebiet nicht zu berücksichtigen 5
6 Neuplanungsgebiet Erklärung zum Neuplanungsgebiet durch VO des Gemeinderates Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan soll erlassen oder geändert werden Erforderlichkeit im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung in Grundzügen Erteilung von Bauplatz- und Baubewilligungen nur ausnahmsweise zulässig ( 45 Abs 2 Oö BauO) Außerkrafttreten ( 45 Abs 4 und 5 Oö BauO) 6
7 3. Fall 9 Abs 3 ZustellG Zustellbevollmächtigte (Berta) bestellt, diese als Empfänger zu bezeichnen Zustellverfügung nennt Albert? Heilung möglich? Ja; 9 Abs 3 letzter Satz ZustellG Berufung rechtzeitig? nein Zustellung: Postaufgabe:
8 Parteistellung der Christa 32 Abs 1 Oö BauO Zur Bauverhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere der Bauwerber und die Nachbarn einschließlich jener Miteigentümer, die im Sinn des 31 Abs. 2 als Nachbarn gelten) zu laden. Grundeigentümer kein Nachbar isd 31 Oö BauO 32 Oö BauO beinhaltet keine abschließende Regelung der Parteistellung zb auch Eigentümer des Baugrundstückes ( 8 AVG ivm 28 Abs 2 Z 2 Oö BauO); jedoch nur im Rahmen der erforderlichen Eigentümerzustimmung 8
9 4. Fall Berufungsbescheid des Stadtsenates? Einwendung des B? Anwendbarkeit des 31 Abs 6 Oö BauO? Kassationsbescheid Gemeinderatsausschuss? Zuständigkeit Gemeinderatsausschuss? Aufhebung gem 68 Abs 3 AVG? Kassationsbescheid Oö LReg? Aufhebung gem 68 Abs 4 AVG? 9
10 Delegation echte und unechte Delegation echte Delegation Änderung der Zuständigkeitsordnung auf Grund (verfassungs)gesetzlicher Ermächtigung mittels Rechtsverordnung auf den Delegierten anzuwendende Rechtslage wird maßgeblich unechte Delegation es treten auf Grund der Delegation nicht alle Rechtswirkungen ein, die durch die gesetzliche Zuständigkeitsfestlegung eintreten würden durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall durch Bescheid möglich, zt wurde sogar schlichte Verfahrensanordnung als ausreichend angesehen 10
11 zwischenbehördliches Mandat nur innerhalb des Ressorts, dh gegenüber sachlich nachgeordneten Behörden zulässig Zuständigkeitsordnung bleibt unberührt mandatsweise Betrauung mittels Verfahrensanordnung gesetzliche Grundlage erforderlich 11
12 5. Fall Nachbar im Betriebsanlagenverfahren Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte (andere) Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der BA aufhalten (zb Mieter) Inhaber bestimmter Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten (zb Hotels) Schulerhalter juristische Personen Personen auf grenznahen Grundstücken im Ausland 12
13 Nachbarstellungen im jeweiligen Fall Albert ja Berta ja Carl nein Dietrich nein Emil nein Friederike ja, aber bloß bzgl Eigentumsgefährdung Gerd ja Fritz Ja Tauber nein Jonas GmbH Ja, ja, aber bloß bzgl Eigentumsgefährdung Konrad Ja, ja, aber bloß bzgl Eigentumsgefährdung Laura ja Maria und Markus Ja, Rohbau genügt 13
14 6. Fall Haftung der juristischen Person? Örtliche Zuständigkeit? Mangelhaftigkeit des Spruchs? 14
15 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit Verhalten natürlicher Personen, das einer juristischen Person zurechenbar ist Verantwortlichkeit kraft sondergesetzlicher Vorschriften, zb gemäß 370 Abs 1 GewO des gewerberechtlichen Geschäftsführers? ja Verwaltungsstrafe ist gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen nein Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten gemäß 9 Abs 2 VStG? nein ja Verwaltungsstrafe ist gegen den verantwortl. Beauftragten zu verhängen Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Person gemäß 9 Abs 1 VStG (handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, Obmann eines Vereins, Vorstand einer AG usw); Verwaltungsstrafe gegen diese zu verhängen 15
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