SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN
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- Ingrid Sachs
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1 Technisches Merkblatt Bauamt Marktgemeinde Oberalm SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN INHALTSÜBERSICHT 1. Rechtliche Grundlagen / Regulative... Seite 2 2. Zweck / Geltungsbereich... Seite 2 3. Begriffsbestimmungen... Seite 2 4. Situierung von Garagen... Seite 3 5. Situierung von überdachten Abstellplätzen... Seite 4 6. Situierung von Stellplätzen... Seite 5 7. Ein- und Ausfahren in Gemeindestraßen... Seite 5 8. Stellplätze in Blockaufstellung / Abhängiges Parken... Seite 5 Ausgabe 01/2010 Technisches Merkblatt des Bauamtes der Marktgemeinde Oberalm Seite 1 von 5
2 1. Rechtliche Grundlagen / Regulative Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz LGBl. Nr. 69/1968 i.d.g.f. (insbes. 25 BebGG) Sbg. Bautechnikgesetz LGBl. Nr. 75/1976 i.d.g.f. (insbes. 39a und d BauTG) Sbg. Garagen-Verordnung LGBl. Nr. 1/2004 i.d.g.f. (insbes. 1 GarVO) 2. Zweck / Geltungsbereich Zweck dieses Merkblattes ist es, eine weitgehend einheitliche Regelung hinsichtlich der Situierung von Garagen und (überdachten) Abstellplätzen innerhalb des Gemeindegebietes von Oberalm zu schaffen. Im 39d BauTG sind allgemeine Grundsätze über die Situierung angeführt. Konkrete Maßangaben werden allerdings nicht vorgegeben. Dieses Merkblatt dient der Präzisierung des 39d BauTG und gilt für Garagen ebenso wie für nicht überdachte oder überdachte Abstellplätze einschließlich zugehörige Nebenanlagen lt. 39a Abs 5 (z.b. Abstellraum). Einzelfallspezifische Lösungen für Umbauten udgl. sollen damit nicht verhindert werden. Gegenüber Festlegungen in Bebauungsplänen ist dieses Merkblatt nachrangig zu betrachten. 3. Begriffsbestimmungen 3.1 Abstellplätze (Stellplätze) unbebaute, weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kfz bestimmt sind. ( 39a Abs 1 BauTG i.v.m. 1 und 3 GarVO) 3.2 Überdachte Abstellplätze Abstellplätze mit Schutzdächern bis zu einer überdachten Fläche von 250 m² und höchstens einer Seitenwand. ( 39a Abs 2 BauTG i.v.m. 1, 3 und 15 GarVO) 3.3 Garagen nicht unter Punkt 3.2 fallende Bauten mit mehr als einer Seitenwand, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. ( 39a Abs 3 BauTG i.v.m GarVO) Offene Garagen: Mind. 1/3 der Gesamtfläche der Seitenwände offen ( 39a Abs 3 lit. c BauTG) 3.4 Carports gebräuchliche Bezeichnung für allseits offene oder zumindest im Einfahrtsbereich offene Schutzunterstände für PKW s. Der Begriff Carport wird im Salzburger Baurecht nicht verwendet. Sogenannte Carports können gemäß 39a BauTG entweder überdachte Abstellplätze (mit max. 1 Seitenwand) oder (offene) Garagen (mit mehr als 1 Seitenwand) sein. Die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des BauTG und der GarVO lt. Punkt 3.2 und 3.3 sind anzuwenden. Ausgabe 01/2010 Technisches Merkblatt des Bauamtes der Marktgemeinde Oberalm Seite 2 von 5
3 4. Situierung von Garagen 4.1 Mindestabstand zur Straße Der Abstand zwischen Garagentor und muss mind. 5,0 m betragen Bei straßenparalleler Zufahrt ist ein dementsprechender Garagenvorplatz vorzusehen, der dem Abstellen eines weiteren Kraftfahrzeuges dient. In diesem Fall darf die Garage bis zu 2,0 m an die herangerückt werden.* *Ist die Einhaltung des Abstandes von 2,0 m zur z.b. durch den Bestand bedingt nicht möglich, ist ein Abgehen davon im Einvernehmen mit der Baubehörde denkbar, soweit zwischen dem äußersten Gebäudeteil (z.b. Dachrinne) und jedenfalls ein Abstand von 50 cm eingehalten wird. Abb. zu Pkt Abb. zu Pkt ,0 m 2,0 m Vorplatz Garage Garage 5,0 m 4.2 Mindestabstand zur Bauplatzgrenze (Nachbargrundstück) Allgemeines: Bauten mit einer Traufhöhe von bis zu 5,33 m müssen grundsätzlich einen Abstand von mind. 4,0 m zur Bauplatzgrenze einhalten ( 25 Abs 3 BebGG). Eingeschoßige Nebenanlagen können aber auch näher an die Bauplatzgrenze herangebaut werden, wenn alle Voraussetzungen des 25 Abs 7a oder des 25 Abs 8 BebGG vorliegen Erleichterung: Garagen oder überdachte Abstellplätze mit einer Seitenlänge von max. 7,0 m (einschließlich Dachvorsprünge), einer Traufhöhe von max. 2,5 m und einer Firsthöhe von max. 4,0 m dürfen von ihrem äußersten Gebäudeteil (z.b. Dachrinne) in einem Abstand von mind. 2,0 m zur Bauplatzgrenze ohne Zustimmung der Nachbarn errichtet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des 25 Abs 7a BebGG vorliegen Abstandsunterschreitung bis auf 1,0 m: Bei Vorliegen der Zustimmung der betroffenen Nachbarn mittels Zustimmungsformular und Unterschrift am Einreichplan können Garagen oder überdachte Abstellplätze auch näher als 2,0 m an die Bauplatzgrenze herangebaut werden. Aus technischer Sicht empfiehlt sich für eingeschoßige Kleingaragen und überdachte Kleinabstellplätze die Einhaltung eines Abstandes von mind. 1,0 m (!), zumal dadurch Instandhaltungsarbeiten auf Eigengrund möglich sind und zudem erleichterte Ausgabe 01/2010 Technisches Merkblatt des Bauamtes der Marktgemeinde Oberalm Seite 3 von 5
4 Brandschutzanforderungen gelten: Wände, Stützen und Decken können für eingeschoßige oberirdische Kleingaragen, über denen sich keine anders genutzten Räume befinden, in brandhemmender Bauweise errichtet werden, soweit der Abstand zur Nachbargrundgrenze mindestens 1,0 m beträgt. ( 12 Abs 2 Ziff 1 i.v.m. 4 und 5 Gar-VO) Abstandsunterschreitung (Abstand unter 1,0 m): Aus rechtlicher Sicht ist das Heranbauen von Garagen bis an die Bauplatzgrenze unter Voraussetzung der in Punkt angeführten Zustimmung zulässig, wenn diese durch Brandwände von anderen Gebäuden getrennt sind. ( 12 Abs 2 Ziff 2 lit b GarVO i.v.m. 25 Abs 7a bzw. 25 Abs 8 BebGG) 5. Situierung von überdachten Abstellplätzen 5.1 Mindestabstand zur Straße Allgemeines: Überdachte Abstellplätze sind in einer solchen Entfernung zur Straße anzuordnen, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Schneeräumung nicht zu erwarten ist Mindestabstand: Der Abstand zwischen dem äußersten Gebäudeteil (z.b. Dachrinne) und muss mind. 1,0 m betragen.* Stützen sind nach Möglichkeit mind. 2,0 m von der abzurücken. *Ist die Einhaltung z.b. bestandsbedingt nicht möglich, ist im Einvernehmen mit der Baubehörde auch ein näheres Heranbauen, jedoch nicht unter 50 cm, denkbar. 1,0 m 2,0 m überdachter Abstellplatz (max. 1 Seitenwand) 5.2 Mindestabstand zur Bauplatzgrenze (Nachbargrundstück) Für überdachte Abstellplätze gelten die Punkte sinngemäß. Hinsichtlich des erforderlichen Brandschutzes wird überdies auf die OIB-Richtlinie 2.2 des Österreichischen Institutes für Bautechnik hingewiesen. ( Schutzdächer mit einer überdachten Fläche von mehr als 100 m² müssen einen Abstand von 5,0 m von bestehenden oder zukünftig zulässigen Bauten haben. ( 15 Abs 1 GarVO) Ausgabe 01/2010 Technisches Merkblatt des Bauamtes der Marktgemeinde Oberalm Seite 4 von 5
5 5.2.3 Für überdachte Kfz-Abstellplätze mit mehr als 250 m² überdachter Fläche gelten die Bestimmungen für offene Garagen. ( 15 Abs 1 GarVO) 6. Situierung von Stellplätzen 6.1 Mindestabstand zur Straße Allgemeines: Stellplätze sind in einer solchen Entfernung zur Straße anzuordnen, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Schneeräumung nicht zu erwarten ist Freifläche: Insbesondere beim Fehlen eines Gehsteiges zwischen Stellplatz und Fahrbahn ist eine Freifläche zum Be- und Entladen des Kofferraumes bzw. für den Zugang zum Stellplatz vorzusehen.* *Sofern die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist die Einhaltung eines Abstandes von 1 m zur zu empfehlen, zumal damit ggf. die Möglichkeit einer nachträglichen Überdachung nicht ausgeschlossen wird. Fahrbahn Stellpl. Freifläche 7. Ein- und Ausfahren in Gemeindestraßen Garagen bzw. (überdachte) Abstellplätze sind möglichst so anzuordnen, dass auf Eigengrund gewendet werden kann. Ein Rückwärtsausfahren in Gemeindestraßen ist grundsätzlich zu vermeiden.* Im Übrigen hat sich der Lenker beim Ein- und Ausfahren von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. *Ausnahmen sind abhängig von der Einsehbarkeit, dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen und der Breite der Gemeindestraße möglich. Ausgabe 01/2010 Technisches Merkblatt des Bauamtes der Marktgemeinde Oberalm Seite 5 von 5
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