AUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

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1 AUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Der beauftragte Techniker Meran, im November 1997 Dr.Ing.Siegfried Unterberger Stand Bozen, 27. Oktober 2008

2 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Art. 1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG Diese Zone ist vorgesehen für die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen gemäß Art. 34 des L.G. 15 vom i.g.f. Die Flächen für den Dienstleistungssektor gemäß Abs. 3 des genannten Artikels sind im Rechtsplan I gekennzeichnet. Art. 2 RECHTSPLAN Die Angaben der RECHTSPLÄNE haben zwingenden Charakter. Abänderungen können nur an den Festlegungen des RECHTSPLANES II "Primäre Erschließungsanlagen" zugelassen werden, wenn sie eine nachweisbare technische Verbesserung im Rahmen der Ausführungsplanung bedeuten. Art. 3 GESTALTUNGSPLAN Die Angaben der Gestaltungspläne haben unverbindlichen Charakter mit Ausnahme der in den folgenden Artikeln besonders angeführten Festlegungen. Art. 4 ZULÄSSIGES MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 1) Baugrenze: Die Baugrenze umschreibt die Baurechtsfläche, innerhalb welcher bauliche Anlagen errichtet werden können. Ein Zurücktreten von der Baugrenze ist ohne Einschränkung möglich, das Überschreiten ist nicht zulässig. Eine DFB_d.doc.DOC Seite 2 von 6 Reg.Nr. 96/11

3 Ausnahme bilden Vordächer und Fluchttreppen bis zu einer Breite von 1,50 m, sofern diese auf der Eigentumsfläche errichtet werden. Auf der Baurechtsfläche kann die Bebauung sowohl geschlossen als offen erfolgen. Wird eine offene Bauweise gewählt, so muß der Gebäudeabstand zwischen Fassaden mit Aussichtsfenstern bzw. zu Gebäuden auf Nachbargrundstücken mindestens 10 m betragen. Die endgültige Bebauung einer Baurechtsfläche kann im Bedarfsfall in mehreren Phasen verwirklicht werden, wenn das jeweilige Teilprojekt eine nach ästhetischen und hygienischen Gesichtspunkten befriedigende Zwischenlösung darstellt. 2) Baulinie: Für die Baulinie gelten die Bestimmungen und Definitionen bezüglich der Baugrenze, jedoch mit eingeschränkter Möglichkeit von der Baulinie zurückzutreten: Die Fassaden längs der Baulinie müssen auf nicht weniger als 2/3 (zwei Drittel) der Fassadenlänge an der Baulinie angebaut werden. 3) Nettobaumassendichte: Die Nettobaumassendichte ergibt sich aus dem Verhältnis (m³/m²) zwischen dem Bauvolumen außer Boden und der Nettofläche des Baugrundstückes. 4) Gebäudehöhe: Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 24 m mit Ausnahme von Teilbereichen innerhalb der Parzellen B1 und B7, auf denen größere Höhen, gemäß der Angaben im Rechtsplan, zugelassen werden. Innerhalb der mit Servitut für Elektroleitungen belegten Bereiche der Baurechtsflächen der Parzellen B5 und B11 dürfen offene, befahrbare Decken bis zu einer Höhe von 6,5 m errichtet werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich die aus Sicherheitsgründen erforderlichen Geländer und Mauerbrü-stungen, welche die zulässige Gebäudehöhe bis zu 1,5 m überschreiten dürfen ; (BLR Nr vom ) 5) Aussichtsfenster: Sie sind definiert im Sinne des Art. 900 des italienischen Zivilgesetzbuches. 6) Hauptfassadenrichtungen: Sie definieren die Stellung der Gebäulichkeiten auf der Baurechtsfläche. DFB_d.doc.DOC Seite 3 von 6 Reg.Nr. 96/11

4 7) Unterirdische Gebäudeteile müssen zu den Grundstücksgrenzen und den zoneninternen Gemeinschaftsflächen keinen Abstand einhalten. 8) Parkebene im Obergeschoß Für die Erschließung von Parkebenen im Obergeschoß dürfen die erforderlichen Rampen auch außerhalb der Baurechtsfläche errichtet werden, sofern der Abstand von 5 m zur Zonengrenze nicht unterschritten wird. Im Bereich des Servitutes für Elektroleitungen beträgt die höchstzulässige Höhe der Rampen 6,50 m. Zu den zoneninternen Gemeinschaftflächen muß kein Abstand eingehalten werden. 9) Öffentliches Durchfahrtsrecht: Das öffentliche Durchfahrtsrecht hat bindenden Charakter, kann aber sowohl in Breite als auch Lage im Zuge der Objektplanung verändert werden, wobei eine Mindestbreite von 14 m und eine lichte Durchfahrtshöhe von 5 m nicht unterschritten werden darf. 10) Servitut für öffentliche Parkplätze im Erdgeschoß: Das Servitut für öffentliche Parkplätze auf der Parzelle B7 hat bindenden Charakter, kann aber im Zuge der Objektplanung zwecks Errichtung der im Erdgeschoß erforderlichen Gebäudebereiche entsprechend eingeschränkt werden. Art. 5 ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG, PROJEKTBEREICH Die Planung und die architektonische Gestaltung der einzelnen Bauwerke und der von mehreren Eigentümern gemeinsam auf einer Baurechtsfläche zu errichtenden Bauwerke hat nach einheitlichen Maßstäben zu erfolgen. Die einzelnen Parzellen bilden nicht teilbare Projektbereiche. Bei Vorlage eines Einreichprojektes muß dasselbe die Verplanung jeweils eines gesamten Projektbereiches vorsehen. Die Verbauung kann unabhängig davon in beliebig großen Teilabschnitten realisiert werden. Die Einfriedung von Parzellen hat einheitlich zu erfolgen. Von den Eigentümern ist ein entsprechendes Projekt gemeinsam vorzulegen. DFB_d.doc.DOC Seite 4 von 6 Reg.Nr. 96/11

5 Art. 6 STELLFLÄCHEN UND GARAGEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE 1) Die öffentlichen Stellflächen für Kraftfahrzeuge sind auf der Gemeinschaftsfläche Gem.1 sowie auf der Parzelle B7 zu errichten und zwar nach Lage und Art, wie sie im Gestaltungsplan dargestellt sind. Geringe Verschiebungen sind zulässig. 2) Die Unterkellerung der Gemeinschaftsflächen für die Schaffung von Tiefgaragen und Zufahrten u.dgl. ist zulässig. 3) Die Anzahl der privaten Stellflächen und Garagen für Kraftfahrzeuge ist bei Vorlage des Einreichprojektes im Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und in Übereinstimmung mit den spezifischen Bedürfnissen der Betriebe festzulegen und jeweils für den gesamten Projektbereich nachzuweisen. Art. 7 HOFKELLERDECKEN Die Hofkellerdecken müssen so realisiert werden, daß im Katastrophenfall ein Schwerfahrzeug (20 t) die wichtigen Punkte der Gebäude erreichen kann. Art. 8 GRÜNFLÄCHEN 1) Öffentliche Grünflächen: Die öffentlichen Grünflächen sind auf den Gemeinschaftsflächen Gem.1 und Gem.2 durchzuführen. Ihre Definition erfolgt mit Ausführungsprojekt zu den primären Erschließungsanlagen. 2) Private Grünflächen: Sämtliche Flächen, die nicht verbaut bzw. für Verkehrs- oder Lagerzwecke genutzt werden, sind zu begrünen. DFB_d.doc.DOC Seite 5 von 6 Reg.Nr. 96/11

6 Art. 9 NEUE PARZELLENSTUKTUR Eine Unterteilung der im RECHTSPLAN I gebildeten Parzellen ist unter Berücksichtigung der festgelegten städtebaulichen Bestimmungen zulässig. Art. 10 TRAFOKABINEN UND GASDRUCKMINDERUNGSKABINE Das im RECHTSPLAN I vorgesehene Servitut für die Errichtung von Trafokabinen und von einer Gasdruckminderungskabine hat indikativen Charakter. Sowohl Lage als auch Ausmaß können bei Ausführung in Absprache mit den entsprechenden Versorgungsunternehmen verändert werden. Nicht eingehalten werden muß bei der Errichtung der Kabinen der Abstand zu den Grundstücksgrenzen und Verkehrsflächen. DFB_d.doc.DOC Seite 6 von 6 Reg.Nr. 96/11

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