Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0"

Transkript

1 Baudepartement des Kantons Basel-Stadt Bauinspektorat Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine Anwendung Arbeitshilfe September 007 Version 1.0

2 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

3 Baudepartement des Kantons Basel-Stadt Bauinspektorat Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine Anwendung Arbeitshilfe Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

4 4 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

5 VORWORT Vor Ihnen liegen die Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen zum baselstädtischen Bauund Planungsgesetz (BPG). Sie dienen der Visualisierung des baulich Zulässigen. Selbst wenn die Skizzen und Erläuterungen zum BPG nicht die Verbindlichkeit des Gesetzes haben, so sollen sie doch den Fachpersonen und Interessierten einen erleichterten Zugang zu den geltenden Bestimmungen ermöglichen. Ferner sollen sie öffentlich machen, wie die Vollzugsbehörde die geltenden Bestimmungen anwendet und auslegt. In diesem Sinne dienen die Skizzen der Transparenz und Rechtssicherheit. Das vorliegende Werk ist das Resultat einer mehrjährigen konstruktiven Zusammenarbeit aller Bauinspektoren und Konzentrat langjähriger Vollzugspraxis. Für ihren ausserordentlichen Einsatz danke ich allen Bauinspektoren sehr herzlich. Sie sind eingeladen, Anmerkungen und Anregungen vorzubringen. Sie erreichen uns unter Tel , Rittergasse 4, 4001 Basel). Basel, den 01. September 007 Luzia Wigger Stein, Leiterin des Bauinspektorats Wichtige Links: Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

6 INHALTSVERZEICHNIS Vergleichsprojekt, Ausnutzungsziffer, Bruttogeschossfläche 5 Zulässige Nutzung (Vergleichsprojekt/Ausnutzungsziffer) 10 6 Berechnung mit Vergleichsprojekt Schemaskizzen für Vergleichsprojekt Lichteinfallswinkelreduktion 11 6 Muster für Vergleichsprojekt 1 (Randzone mit grossem Hinterland) 6 Muster für Vergleichsprojekt 13 (Eckliegenschaft und diversen Zonen) 6 Muster für Vergleichsprojekt 14 (Randzonenbebauung mit kleinen Hinterland und diversen Zonen) 6 Muster für Vergleichsprojekt 15 (Randzonenbebauung mit grossem Hinterland und diversen Zonen) 5 Berechnungsart des Vergleichsprojektes in der Zone a 16 7 Ausnutzungsziffer 17 8 Bruttogeschossfläche (BGF) für Bauprojekt 18-6 Diverse Skizzen zu der Berechnungsart gem. 8 BPG für das zu erstellende Bauprojekt 9 Anordnung Spielraum 7 Zonenvorschriften Zone 7 Industrie und Gewerbe Bau-Profile 1-3 zur Dreispitzverordnung (SG. Nr ) 3 36,44,64 Zone 6 & 5 33 Profil A + B Zone Profil A + B Zone Zone 5a Zone Zone Zone Zone a Stadt und Dorfbild-Schutzzone Stadt und Dorfbild-Schonzone 39 Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse Grünzone Landwirtschaftsgebiete Übrige Gebiete in der Grünzone 43 Keiner Zone zugewiesene Gebiete Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

7 Details zum Bau- und Planungsgesetz Vorragende Bauteile Strassenseite und Hofseite in der Randbebauung (Zone 5a, 4, 3, + a) Strassenseite / Oberirdisch / Unterirdisch 6 Skizze zu BPG und 6 BPV 63 19,0 + 1 Hofseite Skizze zu 19, BPG 64 0,, Beschränkungen 0,, BPG 65 Beschränkung durch Lichteinfallswinkel Beschränkung durch Lichteinfallswinkel (Zone 5a, 4, 3, und a) 66 Wandhöhenmessung in der Randbebauung 4 Messung Dachgestaltung und unbeachtliche Bauteile in der Randbebauung (Zone 5a, 4, 3,, + a) 11, Dachgestaltung / Dachaufbauten etc./ Unbeachtliche Bauteile Andere Bebauung ausserhalb des Blockrandbereiches (Zone 5a, 4, 3, und a) 9 Gesetzestext und Skizze Projektierungsspielraum Skizze mit eingeschossigem Anbau 74 9 Skizze mit mehrgeschossigem Anbau 75 9 Skizzen andere Bebauungen mit Berechungsbeispiel , 18, 55, Detaillichtraumprofil für Trottoir-, Strassen und Vorgartenbereich Gesetzestexte 78 Skizzen zum Detaillichtraumprofil Spezieller Verweis auf Geländer und Brüstungen SIA 358 SIA 358 Geländer und Brüstungen mit Skizzen Der Text des Gesetzes ist kursiv gesetzt Die Kommentare und Bemerkungen sind gerade gesetzt Auszeichnungen im Gesetzestext und im Kommentar sind rot unterstrichen Für einen masshaltigen Ausdruck des Dokumentes müssen Sie beim Ausdruck die Option «Seitenanpassung; keine» wählen Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

8 LEGENDE Bedeutung von verwendeten Abkürzungen BL Str.L AZ BGF H WH FH F F A F O SO SU NöI ES RWA VSG BPG BPV ABPV HBG RPG GRB R.R.B. SG SIA VKF BR-Richtlinie 8 In den Skizzen verwendete Abkürzungen Baulinie Strassenlinie Ausnutzungsziffer Bruttogeschossfläche Höhe Wandhöhe Firsthöhe Speziell für die Erläuterungen des 8 BPG verwendete Farben und Abkürzungen Seiten 18-6 Anrechenbare Bruttogeschossfläche BGF von Bauten und Bauteilen gem. 8. und 8.3.a BPG Nicht anrechenbare BGF gem. 8.3.b + c; 8.4.b und 8.5 BPG Generell nicht anrechenbare BGF gem. 8.5 BPG Fläche abgeschlossene Fläche Fläche von offenen Bauteilen Abkürzungen von Zonen Stadt- und Dorfbild-Schonzone Stadt- und Dorfbild-Schutzzone Zone für Nutzung im öffentlichen Interessen Empfindlichkeitsstufen gem. Lärmempfindlichkeitsplan Technische Begriffe Rauch- und Wärmeabzugsanlage Verbundsicherheitsglas Gesetzliche Grundlagen Bau- und Planungsgesetz Bau- und Planungsverordnung Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung Hochbautengesetz Bundesgesetz über die Raumplanung Grossratsbeschluss Regierungsratsbeschluss Systematische Gesetzessammlung Verbände und deren Normen und Richtlinien Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Verein kantonaler Feuerversicherungen Brandschutz-Richtlinie Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

9 Vergleichsprojekt Ausnutzungsziffer Bruttogeschossfläche Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

10 BERECHNUNGSARTEN 5. Das zulässige Mass der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird durch ein Vergleichsprojekt oder die Ausnutzungsziffer bestimmt. Massgebend ist der höhere Wert. BERECHNUNG MIT VERGLEICHSPROJEKT 6 BPG DG BAULINIE 1 RANDBEBAUUNG FREIFLÄCHE PARZ. GRENZE STRASSENLINIE 6. Die Bruttogeschossfläche des Vergleichsprojekts entspricht der zulässigen Bruttogeschossfläche eines mehrgeschossigen Gebäudes im Blockrandbereich ohne vorragende Bauteile und Galerien und höchstens einem, auf der Strassen- und auf der Hofseite mindestens 1,5 m hinter die Vollgeschosse zurückgesetzten Dachgeschoss. Werden die Höhen des Vergleichsprojekts durch Lichteinfallswinkel beschränkt, wird mit Geschosshöhen von 3 m und mit Erdgeschossböden auf der Höhe der für die Bestimmung der Wandhöhe massgebenden Linie gerechnet. Bemerkungen: Das Vergleichsprojekt legt die zulässige Bruttogeschossfläche für eine beliebige Parzelle fest. Es resultiert nur ein Flächenmass (m BGF), das Volumen wird nach wie vor über Profile definiert. Massgeblich für die Konstruktion sind die zulässige Bautiefe ( BPG), die Geschosszahl entsprechend der Zone und allfällige Höhenbeschränkungen. Im Regelfall ergibt sich durch die Berechnung mittels Vergleichsprojekt ein höherer Wert als mit der Ausnutzungsziffer ( 7 BPG). Lichteinfallswinkel begrenzen nicht nur ein reales Projekt, sie können auch die zulässige Bruttogeschossfläche gemäss Vergleichsprojekt reduzieren. Servitute in jeglicher Form werden für das Vergleichsprojekt nicht berücksichtigt. Dies gilt selbstverständlich für das effektive Bauprojekt nicht. Dort werden die Servitute welche erstellt werden berücksichtigt. 10 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

11 Baulinie Lichteinfallswinkel Parz. Grenze / Strassenlinie Baulinie DG Lichteinfallswinkel Parz. Grenze Keine Reduktion durch Lichteinfallsw inkel Baulinienabstand 15.0m Freifläche min. 50% 6.0m* für Vergleichsprojekt massgebender Bereich *min. Grenzabstand auf Nachbargrundstück Baulinie Lichteinfallswinkel Baulinie DG Lichteinfallswinkel Parz. Grenze Reduktion durch Lichteinfallsw inkel auf Strassenseite infolge sehr kleinem Baulinienabstand Baulinienabstand 15.0m Freifläche min. 50% 6.0m* *min. Grenzabstand auf Nachbargrundstück für Vergleichsprojekt massgebender Bereich Baulinie Lichteinfallswinkel Baulinie DG Parz. Grenze Lichteinfallswinkel Zusätzliche Reduktion durch Lichteinfallsw inkel auf Hinterseite infolge geringer Parzellentiefe, die auch die Tiefe des Vergleichsobjektes reduziert Baulinienabstand 1.0m 9.0m 6.0m* *min. Grenzabstand auf Nachbargrundstück für Vergleichsprojekt massgebender Bereich Baulinie Lichteinfallswinkel Baulinie Parz. Grenze Lichteinfallswinkel Weitere Reduktionen durch Lichteinfallsw inkel auf Hinterseite infolge noch geringerer Parzellentiefe, die auch die Tiefe des Vergleichsobjektes noch w eiter reduziert. Baulinienabstand 10.0m 6.0m 6.0m* *min. Grenzabstand auf Nachbargrundstück für Vergleichsprojekt massgebender Bereich Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

12 1 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

13 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

14 14 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

15 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

16 BERECHNUNGSART DES VERGLEICHSPROJEKTES ( 5 BPG) IN DER ZONE A Drei Beispiele zu Zone a zur Ermittlung der Nutzfläche mittels Vergleichsprojekt welches immer im Blockrandbereich bestimmt wird. Wichtig: Vergleichsprojekt ist nicht Bauprojekt. Ecküberbauung in der Zone a ist nicht möglich! 1. Eckparzelle Parz. Grenze BL Parz m Strasse B 6.0 Rest- Länge Rest- Länge BPG BL 1.0m Strasse A Vorgarten m m 6.0 Rest-Länge (max. 35.0m). Blockrandbebauung BL Vorgarten Parz Strasse A Parz. Grenze 1.0m 6.0 min m m 6.0 Rest- Länge Blockrandbebauung (tiefe Parzelle) Parz. Grenze Parz BL 1.0m Vorgarten Strasse 3.0 max. 35.0m Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

17 AUSNUTZUNGSZIFFER 7 BPG AZ STRASSENLINIE BAULINIE PARZ. GRENZE AZ (BGF) 7. Die Ausnutzungsziffern betragen: In der Zone 5a 1,8 In der Zone 4 1,5 In der Zone 3 1,0 In der Zone 0,7 In der Zone a 0,6 Die Ausnutzungsziffer bezeichnet das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Grundstücksteile, die den Gebieten ausserhalb der Bauzone oder den Grünanlagen zugeordnet oder zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk bestimmt sind. Bemerkungen: Weil auch ausserhalb der Randzone grundsätzlich mehrgeschossig gebaut werden kann, wird die Ausnutzungsziffer nur noch angewendet, wenn sie einen höheren Wert ergibt als die Berechnung nach Vergleichsprojekt ( 5 BPG). Dieser Fall tritt nur selten auf, insbesondere etwa bei sehr tiefen Parzellen und bei solchen mit marginalem oder fehlendem Baulinienanstoss. Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

18 BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE FÜR BAUPROJEKT 8 BPG 8. Zur Bruttogeschossfläche gehört die Grundfläche a) abgeschlossener Teile oberirdischer Geschosse einschliesslich der sie umgebenden Mauern und Wände; b) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienender Laubengänge, Passagen und Balkone; c) überdeckter Autoabstellplätze. Parzellengrenze Baulinie * Breite (Fluchtweg) gem. VKF Art Brandschutznorm en Rest 8.3 BPG Parzellengrenze * Balkon 8 b (zur Ers chlies s ung) * Laubengang 8 b (zur Ers chlies s ung) Passage / Durchgang 8 b + 4 BPG (zur Ers chlies s ung) überdeckter Autoabs tellplatz 8 c 18 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

19 Zur Hälfte an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen (Veranden, Balkone, Lauben, überdeckte Dachterrassen, Sitzplätze, Gartenpavillons und dergleichen), soweit sie grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) von Gewächshäusern, die der Bewirtschaftung von Gärten dienen. Parzellengrenze Baulinie überdeckte Terrasse > 1.0 m 33BPG Balkon 3 Laube (Loggia) Laube 6 gedeckter Sitzplatz 5 Gartenhäus er etc Total F = 10% der zulässigen BGF F = anrech. für BGF zu 50% F/ F/ anrech. für BGF Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

20 3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grundfläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. lit. a) zusammengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge; c) mehr als 1,8 m hoher Teile von Räumen über dem ersten Dachgeschoss bis zu einer Grösse von 40% der Bruttogeschossfläche des obersten Vollgeschosses. Parzellengrenze Baulinie Balkon Balkon Erker 8 Balkon Ris alit gedeckter Sitzplatz 6 x 5 x 7 8 Total Total offene Bauteile abgeschl. Flächen Fall 1: F = 10% der zulässigen BGF anrech. für BGF Fall : F = 10% der zulässigen BGF anrech. für BGF FO FA FO/FO/ FA 0 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

21 3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grundfläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. lit. a) zusammengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge; c) mehr als 1,8 m hoher Teile von Räumen über dem ersten Dachgeschoss bis zu einer Grösse von 40% der Bruttogeschossfläche des obersten Vollgeschosses. Parzellengrenze 1.8 m 1.8 m Baulinie BGF zweites Dachgeschos s BGF ers tes Dachgeschos s Zweites Dachgeschos s: angerechnete Bodenfläche, Anteil über 40% ( 8.3.c ) Zweites Dachgeschoss: 40% BGF des obers ten Vollgeschos s wird nicht angerechnet ( 8.3.c ) Dachges chos s: Raum höhe < 1.8m. BGF wird nicht angerechnet. ( 8.3.b ) BGF obers tes Vollges choss Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

22 4 Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile wird vollumfänglich an die Bruttogeschossfläche angerechnet, wenn diese Geschosse oder Geschossteile a) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienen oder b) über einen den Vorschriften über Wohn- und Schlafzimmer entsprechenden Ausbau verfügen, es sei denn, sie belegen nicht mehr als 50% der mehrgeschossig überbaubaren Grundstücksfläche und können nicht als selbständige Wohneinheiten genutzt werden und sind, sofern sie in der Zone oder in der Zone a liegen, mit oberirdischen Wohnungen verbunden. HAUPTERSCHLIESSUNG DURCH UNTERGESCHOSS Parzellengrenze Baulinie Haupterschlies sung lit. a Keller Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

23 SELBSTSTÄNDIGE W OHNEINHEITEN Parzellengrenze Baulinie s elbs ts tändige Wohneinheit lit. a lit. b Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

24 NICHTSELBSTSTÄNDIGE W OHNEINHEITEN Nicht direkt mit oberirdischen Wohnungen verbunden Parzellengrenze Baulinie 45 Zone a + lit. a Räum e m it Wohn- / Schlafzim m er ents prechendem Aus bau 100% BGF-pflichtig lit. b Bedingungen: - Lichteinfallswinkel einhalten - Fens terfläche m ind. 10% der Bodenfläche - gedäm m t / beheizt: Zone 3-5a Max. 50% der m ehrgeschossig überbaubaren Grunds tücks fläche 4 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

25 NICHTSELBSTSTÄNDIGE W OHNEINHEITEN Direkt mit oberirdischen Wohnungen verbunden Parzellengrenze Baulinie 45 Räum e m it Wohn- / Schlafzimm er entsprechendem Ausbau Zone a - 5a Max. 50% der m ehrgesch. überbaubaren Grundstücksfl. * Bedingungen: - Lichteinfallswinkel einhalten - Fensterfläche m ind. 10% der Bodenfläche - gedäm m t / beheizt: * Angerechnete Bodenfläche Anteil über 50% Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

26 5 Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile, die nicht gemäss Abs. 4 vollumfänglich an die Bruttogeschossfläche anzurechnen ist, wird nur soweit angerechnet, als sie die Hälfte der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche übersteigt. Ausgenommen sind unterirdische Einstellhallen für Fahrzeuge, deren Grundfläche generell nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird. 6 Geschossflächen gelten als unterirdisch, a) soweit sie vom ersten oberirdischen Vollgeschoss überlagert werden oder b) wenn ihre Decke nicht aus dem natürlichen oder abgegrabenen Boden ragt. Parzellengrenze Baulinie Parzellengrenze unterirdis che Eins tellhalle für Fahrzeuge 8.5 generell nicht angerechnet unterirdis che Eins tellhalle für Fahrzeuge 8.5 max. 50% der zul. BGF Abs. 5 6 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

27 ANORDNUNG SPIELRAUM 9 BPG HIER nicht angeordnete BGF kann, unter Einhaltung der Freifläche von 50% und unter Berücksichtigung der Grenzabstände, HIER angeordnet w erden PARZ. GRENZE STRASSENLINIE BAULINIE SPIELRAUM 9. Wenn sich aus den Bauvorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf das zulässige Mass an baulicher Nutzung frei auf dem Grundstück verteilt werden. Das zulässige Mass an baulicher Nutzung darf auf andere Grundstücke desselben Baublocks verlagert werden, wenn damit eine den Planungsgrundsätzen besser entsprechende Bebauung ermöglicht wird. 3 Nutzungsverlagerungen auf andere Grundstücke sind als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Die Dienstbarkeiten dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. KONZEPTSKIZZE FÜR MÖGLICHEN SPIELRAUM Wohnhaus mit eingezogenen Balkonen gegen Hof abgestuftes Gebäude Wohnhäuser an lärmiger Strasse mit Quertrakt oder Hofbaute Wohnhäuser an lärmiger Strasse mit Hofbauten auf Parzellengrenze Bemerkungen Es dürfen unter Einhaltung von 9 BPG mehrgeschossige Bauten auch ausserhalb des Blockrandbereiches angeordnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (Grenzbaurecht) auch direkt an die Grenze. Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

28 8 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

29 Zonenvorschriften Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

30 Zone 7 Industrie- & Gewerbezone 1. Nutzungsart 34. Die Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) ist bestimmt a) für Nutzungen, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebieten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind; b) für Nutzungen, die wegen der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind; c) für Lagerbauten und Abstellplätze. Andere Nutzungen sind zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn sie der bestimmungsgemässen Nutzung dienen. 3 Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss.. Nutzungsmass 35. Wenn Bebauungspläne nichts anderes bestimmen und die Art der Nutzung keine Abweichungen erfordert, beträgt die Höchsthöhe der Gebäude 40 m. Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten. 3 Baulinienüberschreitungen zur Erweiterung des nutzbaren Raumes sind unzulässig. 4 Über öffentlichen Strassen und Wegen und über den zur Erschliessung nötigen Zufahrten sind Dachvorsprünge erst von einer Höhe von 4,5 m an zulässig. Ihre Ausladung darf 1,0 m nicht übersteigen. Dachvorsprünge über Nachbargrundstücken sind unzulässig ZONE 7 ZONE 7 ZONE 7 ZONE 7 ZONE 6/5 ZONE 5a - a SO/SU/NöI BAULINIE Lichteinfallswinkel Zone 6/5 BAULINIE Lichteinfallswinkel Zone 5a - a Baulinienabstand ZONE 7 H = Baulinienabstand Lichteinfallswinkel Lichteinfallswinkel Lichteinfallswinkel 1 45 ZONE 7 Parz. Grenze 6.00 Strasse Zone 5/6 gem. 36 g) 30 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

31 Begriffe Merkmale Zone 7 Geschosszahl Vollüberbauung Baulinienabstand Lichteinfallswinkel Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Wandhöhen auf oder andere Grenze zu anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Zone 7 zu Zone 7 Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Mass der baulichen Nutzung Innerhalb des Profiles ist die Geschosszahl unbegrenzt. Für Hochhäuser sind die erhöhten Anforderungen der VKF zu beachten. Begriffserläuterung für Hochhaus bei der VKF Hochhäuser im Sinne dieser Brandschutznorm sind Gebäude, die mehr als acht Geschosse aufweisen oder deren oberstes Geschoss mehr als m über dem der Feuerwehr dienenden angrenzenden Terrain liegt bzw. mehr als 5 m Traufhöhe aufweist. Zulässig Wenn beide Seiten des Strassenzuges in der Zone 7 sind so kann der Baulinienabstand vernachlässigt werden (kein Lichteinfallswinkel). Ist einer der beiden Seiten des Strassenzuges in einer anderen Zone als Zone 7 so ist der Lichteinfallswinkel auf die nicht in der Industrieund Gewerbezone liegenden Parzelle zu berücksichtigen. Im Inneren der Zone 7 und auf der gleichen Parzelle oder Baurechtsparzelle gibt es keinen Lichteinfallswinkel (Schutzabstände gemäss VKF beachten). Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten. Der Lichteinfallswinkel der Entsprechenden Nachbarzone ist einzuhalten. Im Blockrandbereich ist das Entsprechende Profil der Nachbarzone einzuhalten. Wände mit Fenster, Schutzabstand gem. VKF beachten. Es sind die Schutzabstände gem. VKF Norm und BR-Richtlinen (Schutzabstände, Brandabschnitte) einzuhalten. Keine Norm, Art 1, 5 BR-Richtlinien: Tragwerke 4.1 Brand Abschn Fluchtwege 4.1 Kennz. v. Fluchtw RWA Aufzugsanlagen BPG 35. BPG 3, 35. BPG Norm Art. 6,7,8 BR-Richtlinien: Schutzabstände.1-.5 Norm Art. 6,7,8 BR-Richtlinien: Schutzabstände BPG Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

32 BAU-PROFILE 1-3 ZUR DREISPITZVERORDNUNG (SG. NR ) ALT Bis 1990 NEU Heute PROFIL 1: BAUTEN AN DER DORNACHERSTRASSE DORNACHERSTR. DREISPITZSTR ± variabel 1.00 PROFIL : BAUTEN AM LEIMGRUBENWEG UND -GELEISIGER ZUFAHRT Nord ± 0.00 LEIMGRUBENWEG Süd ~ 8.00 variabel PROFIL 3: BAUTEN AN DER REINACHERSTRASSE UND MÜNCHENSTEINERSTRASSE BAULINIE WANDHÖHE AN DER REINACHERSTR. + MÜNCHENSTEINERSTR ± 0.00 H = B 0.0 Lichteinfallswinkel 35. BPG ROTERDAM-STR B variabel Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

33 Zone In den Zonen 6 und 5 gelten die Vorschriften für die Zonen 5a, 4, 3 und mit folgenden Abweichungen: a) Die zulässige Bruttogeschossfläche entspricht der zulässigen Grundfläche der Vollgeschosse und eines 1,5m hinter die Baulinie zurückgesetzten Dachgeschosses. b) Wenn Nutzungspläne oder besondere Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, ist die ganze Grundstücksfläche überbaubar. c) Die zulässige Geschossfläche über dem obersten Vollgeschoss entspricht der für die Nutzungsberechnung massgebenden Dachgeschossfläche. d) Gebäude, die nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, müssen einen Mindestabstand von 3m dazu einhalten. Ausgenommen sind eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und entsprechen. ) e) Die Höhe der Gebäudewände darf 0m in der Zone 6 und 18m in der Zone 5 nicht übersteigen. f) Die Gebäudehöhe ist auf 5 m in der Zone 6 und auf 4 m in der Zone 5 begrenzt. g) In der Zone 5 darf die Höhe von Gebäudeteilen auf der Strassenseite höchstens 4 m grösser sein als ihr Abstand zur gegenüberliegenden Baulinie. In der Zone 6 gilt diese Beschränkung, wenn die Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Strassenseite ebenfalls durch den Baulinienabstand beschränkt werden. ) 36 lit. d in der Fassung des GRB vom (wirksam seit ; Ratschlag Nr. 930, Kommissionsbericht Nr. 94). ANRECHENBARE FLÄCHEN 64. Angerechnet werden Fenster mit einem Lichteinfallswinkel zur Horizontalen von höchstens 60 /360 in den Zonen 6 und 5 und 45 /360 in den anderen mit Ziffern bezeichneten Zonen. In Ecklagen und innerhalb des Blockrandbereichs wird seitliches Licht angerechnet, wenn es in einem Winkel von höchstens 30 vom Scheitelpunkt eines ausreichenden rechtwinklig zu einer Fensteröffnung angelegten Lichteinfallswinkels aus einfällt. 8) Gegen eine Baulinie gerichtete Fensterflächen oberirdischer Geschosse werden auch angerechnet, wenn die Lichteinfallswinkel nicht eingehalten sind. 3 Fensterflächen und Lichteinfallswinkel werden an der Aussenseite des Gebäudes bestimmt. Der Lichteinfallswinkel zur Horizontalen muss auf der Höhe des Zimmerbodens eingehalten sein. 4 Der vorgeschriebene Lichteinfall kann durch Dienstbarkeiten sichergestellt werden. Die Dienstbarkeiten dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. 8) 64 Abs. 1 Satz in der Fassung des GRB vom (wirksam seit ; Ratschlag Nr. 930, Kommissionsbericht Nr. 94). Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

34 PROFIL A: ZONE 6 ZU ZONEN 7, ( ZONE 5 NUR ZU HINTERER UND SEITLICHER GRENZE ) BAULINIE BAULINIE H = max e Parz. Grenze 5. Wand zur hinteren Nachbargrenze zu 5, ZONE 7/6/ Lichthof ZONE 6 Wand zur seitlichen Nachbargrenze PROFIL B: ZONE 6 ZU ALLEN ANDEREN ZONEN ZONE 5a/4/3/ /a BAULINIE 4.0 Lichteinfallsw. H = Baulinienabstand max BAULINIE resp BPG darf überschritten werden zu den Zonen 5a - a Lichteinfallswinkel Parz. Grenze Baulinienabstand Baulinienabstand 3.0* Wand zur seitlichen Nachbargrenze zu Zone 5a bis a ZONE 6 * 36 d 34 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

35 Begriffe Merkmale Zone 6 Geschosszahl 6 Vollgeschosse + Dachgeschoss 10, 1 BPG Vollüberbauung Zulässig 36.a BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel in der Zone 6 beträgt 60. 3, 64 BPG Innere Fassaden (Lichthöfe) Der Lichteinfallwinkel 60 und die Schutzabstände gemäss VKF sind einzuhalten. 64 BPG Art 7 VKF Wandhöhe gegenüber der Zone 7, 6 und 5 Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Wandhöhen auf oder an der Grenze zu anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Mass der baulichen Nutzung Baulinienabstand m Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Wandhöhe max m und oder Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m. Mit Fenster mind. 3.5 m oder Servitut. Der Lichteinfallwinkel von 60 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff..1.5 sowie Anhang dazu Seite 19-1 Die Bruttogeschossfläche wird jedoch gemäss 36.a BPG berechnet (Vergleichsprojekt). 36.g BPG Profil A 3 BPG Profil B Profil B 36.d BPG BPG + VKF 64 BPG Art 7 VKF 7 BPG 36.a BPG Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

36 PROFIL A: ZONE 5 ZU ZONE 7, ( ZONE 5 NUR ZU HINTERER UND SEITLICHER GRENZE ) BAULINIE BAULINIE H = max e Parz. Grenze 5. Wand zur hinteren Nachbargrenze zu 5, ZONE 7/ Baulinienabstand Lichthof ZONE 5 Wand zur seitlichen Nachbargrenze PROFIL B: ZONE 5 ZU ALLEN ANDEREN ZONEN ZONE 5a/4/3/ /a BAULINIE max. 4.0 Lichteinfallsw. 45 H = Baulinienabst max BAULINIE darf überschritten werden zu den Zonen 5a - a resp BPG Lichteinfallswinkel Parz. Grenze 45 Baulinienabstand 3.0* 6.00 Wand zur seitlichen Nachbargrenze zu Zone 5a bis a ZONE 5 * 36 d 36 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

37 Begriffe Merkmale Zone 5 Geschosszahl 5 Vollgeschosse + Dachgeschoss 10, 1 BPG Vollüberbauung Zulässig 36.a BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel in der Zone 5 beträgt 60. 3, 64 BPG Innere Fassaden (Lichthöfe) Der Lichteinfallswinkel 60 und die Schutzabstände gemäss VKF sind einzuhalten. 64 BPG Art 7 VKF Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Wandhöhen auf oder an der Grenze zu anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Mass der baulichen Nutzung Baulinienabstand m. Wandhöhe max m und oder Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallwinkel von 60 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Die Bruttogeschossfläche wird jedoch gemäss 36.a BPG berechnet (Vergleichsprojekt). 36.g BPG Profil A Profil B 36.d BPG VKF 64 BPG VKF 7 BPG 36.a BPG Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

38 Zone 5a PROFIL A: ZONE 5A Firs thöhe m ax. 4.0m 6 Wandhöhe (aus s erhalb der Randbebauung bei einem Abs tand von m ind. 1.0m von den Nachbargrenzen) BAULINIE Lichteinfallswinkel 45 H = Baulinienabstand (max. 18.0m ) BAULINIE max. 15.0m siehe 6.0 Profil B Lichteinfallswinkel Profil B Parz.Grenze Baulinienabstand Randbebauung BPG Gebäudetiefe ( BPG) grösser als 1.00m = mind 50% Freifläche ( 15 BPG) ES II 9.1.f BPG ES III 9.1.f BPG andere Parz. Begriffe Merkmale Zone 5a Geschosszahl 5 Vollgeschosse + Dachgeschoss 10-1 BPG Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe 13 BPG Bautiefe Max m in der Randbebauung BPG Wandhöhe Max m - 4 BPG Firsthöhe Max m 5-6 BPG Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) 81.1c BPG Baulinienabstand Siehe Profil A 3. BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m oder Servitut. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallswinkel von 45 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. 3, 64 BPG 3 BPG Profil B BPG 64 BPG Mass der baulichen Nutzung Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 1.8. Höherer Wert ist massgebend. VKF 5-7 BPG 38 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

39 PROFIL B: ZONE 5A Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

40 Zone 4 PROFIL A: ZONE 4 Firs thöhe m ax. 0.0m 6 Wandhöhe (aus s erhalb der Randbebauung bei einem Abstand von mind. 8.0m von den Nachbargrenzen) BAULINIE 45 H = Baulinienabst. (max. 14.0m ) BAULINIE Lichteinfallsw max. 15.0m Lichteinfallswinkel Profil B Parz.Grenze siehe Profil B 6.0 Baulinienabstand Randbebauung BPG Gebäudetiefe ( BPG) grösser als 1.00m = mind. 50% Freifläche ( 15 BPG) ES II 9.1.f BPG ES III 9.1.f BPG andere Parz. Begriffe Merkmale Zone 4 Geschosszahl 4 Vollgeschosse + Dachgeschoss 10-1 BPG Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe 13 BPG Bautiefe Max m in der Randbebauung BPG Wandhöhe Max m - 4 BPG Firsthöhe Max m 5-6 BPG Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) 81.1c BPG Baulinienabstand Siehe Profil A 3. BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m oder Servitut. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallswinkel von 45 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. 3, 64 BPG 3 BPG Profil B BPG 64 BPG Mass der baulichen Nutzung Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 1.5 Höherer Wert ist massgebend. VKF 5-7 BPG 40 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

41 PROFIL B: ZONE 4 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

42 Zone 3 PROFIL A: ZONE 3 Firs thöhe m ax. 17.0m 6 Wandhöhe (aus s erhalb der Randbebauung bei einem Abstand von mind. 6.0m von den Nachbargrenzen) Lichteinfallswinkel BAULINIE 45 H = Baulinienabstand (max. 11.0m ) BAULINIE Lichteinfallsw max. 15.0m Profil B Parz.Grenze siehe Profil B 6.0 Baulinienabstand Randbebauung BPG andere Parz. Gebäudetiefe ( BPG) grösser als 1.00m = mind 50% Freifläche ( 15 BPG) ES II 9.1.f BPG ES III 9.1.f BPG Begriffe Merkmale Zone 3 Geschosszahl 3 Vollgeschosse + Dachgeschoss 10-1 BPG Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe 13 BPG Bautiefe Max m in der Randbebauung BPG Wandhöhe Max m - 4 BPG Firsthöhe Max m 5-6 BPG Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) 81.1c BPG Baulinienabstand Siehe Profil A 3. BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m oder Servitut. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallswinkel von 45 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. 3, 64 BPG 3 BPG Profil B BPG 64 BPG Mass der baulichen Nutzung Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 1.0 Höherer Wert ist massgebend. VKF 5-7 BPG 4 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

43 PROFIL B: ZONE 3 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

44 Zone PROFIL A: ZONE Firs thöhe m ax. 1.5m 6 Wandhöhe (aus s erhalb der Randbebauung bei einem Abstand von mind. 6.0m von den Nachbargrenzen) BAULINIE 45 H = Baulinienabst. (max. 8.0m ) Lichteinfallswinkel BAULINIE siehe max. 1.0m Profil B Lichteinfallswinkel Profil B Parz.Grenze Baulinienabstand Randbeb BPG Gebäudetiefe ( BPG) grösser als 1.00m = mind. 50% Freifläche ( 15 BPG) ES II 9.1.f BPG ES III 9.1.f BPG andere Parz. Begriffe Merkmale Zone Geschosszahl Vollgeschosse + Dachgeschoss 10-1 BPG Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe 13 BPG Bautiefe Max m in der Randbebauung BPG Wandhöhe Max m - 4 BPG Firsthöhe Max m 5-6 BPG Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) 81.1c BPG Baulinienabstand Siehe Profil A 3. BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m oder Servitut. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallswinkel von 45 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. 3, 64 BPG 3 BPG Profil B BPG 64 BPG Mass der baulichen Nutzung Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 0.7 Höherer Wert ist massgebend. VKF 5-7 BPG 44 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

45 PROFIL B: ZONE Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

46 Zone a Begriffe Merkmale Zone a Geschosszahl Vollgeschosse + Dachgeschoss 10-1 BPG Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe 13 BPG Bautiefe Max m in der Randbebauung BPG Wandhöhe Max m - 4 BPG Firsthöhe Max m 5-6 BPG Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) 81.1c BPG Baulinienabstand Siehe Profil A 3. BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m oder Servitut. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallswinkel von 45 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. 3, 64 BPG 3 BPG Profil B BPG 64 BPG Mass der baulichen Nutzung Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 0.6 Höherer Wert ist massgebend. VKF 5-7 BPG ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZONE A 1. Allgemeine Regeln 30. In der Zone a müssen Gebäude und Gebäudegruppen innerhalb rechtwinkliger Flächen von höchstens 5 m Länge und 1 m Breite gebaut werden. Für Gruppen von mindestens zwei Einfamilienhäusern beträgt die Höchstlänge 35 m. Wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, muss der Abstand von Gebäuden und Gebäudegruppen zu seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 6 m betragen. 3 Bis 4 m hinter der Baulinie genügt für höchstens 1 m tiefe Gebäude und Gebäudegruppen ein Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen von 3 m. 4 Mehr als 1 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 1 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 1 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt. 5 Gebäude und Gebäudegruppen, zwischen denen der Abstand kleiner ist als die Summe der gesetzlichen Grenzabstände, werden der gleichen Gebäudegruppe zugerechnet. 6 Dachgeschosse müssen auf den 1 m Länge übersteigenden Seiten der Gebäude oder Gebäudegruppen zurückgesetzt oder mit einem Schrägdach überdeckt werden. Ist keine Seite länger als 1 m, darf zwischen zwei parallelen Seiten gewählt werden. Die zulässige Fläche zurückgesetzter Dachgeschosse wird durch einen Abstand von 1,5 m zu den längeren Seiten bestimmt. 46 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

47 . Einschränkungen 31. Innerhalb einer Entfernung von 10 m muss die Strassenfassade parallel zur Baulinie verlaufen, soweit es die Formen des Gebäudes oder der Baulinie zulassen. Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen. 3 Keiner Zustimmung bedarf die Vergrösserung der Gebäudetiefe auf der von den Hauseingängen abgewandten Seite, wenn der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand eingehalten wird. 3. Erleichterungen 3. Ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den Zonenvorschriften dürfen auf der ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie erstellt werden: a) Unterirdische Bauten und Anlagen; b) Eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und entsprechen. Balkone hinter der Baulinie dürfen die für mehrgeschossige Bauten zulässige Grundfläche überschreiten, wenn sie nicht in die durch Abstandsvorschriften bestimmten Freiräume ragen. Die Vorschriften über Balkone von Randbebauungen sind nicht anwendbar. 3 Nutzungsbeschränkungen, die sich aus dem Baumschutz ergeben, können durch grössere Gebäudelängen kompensiert werden, wenn es die Abstandsvorschriften zulassen. Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

48 ZUSATZERLÄUTERUNGEN ZONE A BPG 30. In der Zone a müssen Gebäude und Gebäudegruppen innerhalb rechtwinkliger Flächen von höchstens 5 m Länge und 1 m Breite gebaut werden. Für Gruppen von mindestens zwei Einfamilienhäusern beträgt die Höchstlänge 35 m. PARZ. GRENZE VERGLEICHSPROJEKT BPG b BPG 30.3 BPG max BPG BPG BAULINIE STRASSE PARZ. GRENZE 6 9 b BPG 1 5 max BPG BAULINIE STRASSE 48 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

49 30. Wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, muss der Abstand von Gebäuden und Gebäudegruppen zu seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 6 m betragen. PARZ. GRENZE max. 1.0 max b BPG 30.3 BPG BPG BAULINIE STRASSE Bis 4 m hinter der Baulinie genügt für höchstens 1 m tiefe Gebäude und Gebäudegruppen ein Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen von 3 m. PARZ. GRENZE max. 1.0 max b BPG 30.3 BPG max. 1.0 max BPG BAULINIE STRASSE Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

50 30. 4 Mehr als 1 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 1 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 1 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt. PARZ. GRENZE b BPG 30.3 BPG Gebäudeabstand BPG Gebäudeabstand BPG BPG BAULINIE STRASSE Mehr als 1 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 1 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 1 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt. PARZ. GRENZE 5.0 resp ( 30 BPG) A B Gebäudeabstand BPG 5.0 resp ( 30 BPG) b BPG 30.3 BPG x x x = Variabel Servitute 9 lit. f Baubeschränkung BPG BAULINIE STRASSE Möglicher Wortlaut Dienstbarkeit (schraffierte Fläche): Mehrgeschossige Gebäudeteile, resp. eingeschossige Gebäudeteile über 3.00 m Höhe, müssen von der gemeinsamen Parzellengrenze einen Abstand von 6.00 m einhalten. 50 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

51 30. 4 Mehr als 1 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 1 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 1 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt. PARZ. GRENZE X 1 X BAULINIE 6 < X < 9 STRASSE X => beidseitig gleich gross Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

52 30. 4 Mehr als 1 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 1 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 1 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt. PARZ. GRENZE r = b BPG 30.3 BPG BPG 30. BPG 30.3 BPG BAULINIE STRASSE 15. Die Gebäudetiefe muss weiter herabgesetzt werden, soweit es zur Einhaltung eines Abstandes zur hinteren Grundstücksgrenze nötig ist, der der Hälfte der zulässigen Höhe der Gebäudewände entspricht, mindestens aber 6 m beträgt. 30. Wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, muss der Abstand von Gebäuden und Gebäudegruppen zu seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 6 m betragen. STRASSE BAULINIE 6.0 min. Grenzabstand BAULINIE STRASSE 5 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

53 30. 5 Gebäude und Gebäudegruppen, zwischen denen der Abstand kleiner ist als die Summe der gesetzlichen Grenzabstände, werden der gleichen Gebäudegruppe zugerechnet. PARZ. GRENZE Brandschutzrichtlinie VKF. Ziff b BPG 30.3 BPG mehrgeschossig mehrgeschossig Gebäudeabstand BPG BAULINIE BPG BPG STRASSE Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

54 31. Innerhalb einer Entfernung von 10 m muss die Strassenfassade parallel zur Baulinie verlaufen, soweit es die Formen des Gebäudes oder der Baulinie zulassen. Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen. 3 Keiner Zustimmung bedarf die Vergrösserung der Gebäudetiefe auf der von den Hauseingängen abgewandten Seite, wenn der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand eingehalten wird. PARZ. GRENZE 1 max BAULINIE STRASSE Nur in diesem Fall benötigt es keine Einwilligung anderer Eigentümer. 31. Innerhalb einer Entfernung von 10 m muss die Strassenfassade parallel zur Baulinie verlaufen, soweit es die Formen des Gebäudes oder der Baulinie zulassen. Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen. 3 Keiner Zustimmung bedarf die Vergrösserung der Gebäudetiefe auf der von den Hauseingängen abgewandten Seite, wenn der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand eingehalten wird. PARZ. GRENZE 3 3 max BAULINIE STRASSE 54 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

55 3. Ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den Zonenvorschriften dürfen auf der ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie erstellt werden: a) Unterirdische Bauten und Anlagen; b) Eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und entsprechen. Balkone hinter der Baulinie dürfen die für mehrgeschossige Bauten zulässige Grundfläche überschreiten, wenn sie nicht in die durch Abstandsvorschriften bestimmten Freiräume ragen. Die Vorschriften über Balkone von Randbebauungen sind nicht anwendbar. 3 Nutzungsbeschränkungen, die sich aus dem Baumschutz ergeben, können durch grössere Gebäudelängen kompensiert werden, wenn es die Abstandsvorschriften zulassen. Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers

56 Stadt und Dorfbild-Schutzzone 37. In der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur zulässig: a) wenn keine Beeinträchtigung von historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz eintritt oder ausnahmsweise, wenn deren Rekonstruktion gewährleistet ist; b) wenn überwiegende öffentliche Interessen den Abbruch erfordern. Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn die unverzügliche Durchführung der Bauarbeiten, die den Abbruch bedingen, gesichert ist. Um-, Aus- und Neubauten sind nur zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird. Sie haben sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe notwendig sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Die zuständige Behörde kann im Interesse der Erhaltung oder Rekonstruktion historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften verlangen und zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bemerkungen: Der gesetzliche Lichteinfallswinkel in der Stadt und Dorfbild-Schutzzone kann vernachlässigt werden. Die Schutzzone hat keinen Anspruch auf einen Lichteinfallswinkel. Zu Zonengrenzen ist der Lichteinfallswinkel zu der entsprechenden numerischen Nachbarzone einzuhalten. Stadt und Dorfbild-Schonzone 38. In der Stadt- und Dorfbild Schonzone darf der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben. Abweichungen vom Baukubus und von der Massstäblichkeit sind anzuordnen, wenn sie durch den nach aussen sichtbaren historischen oder künstlerischen Charakter der bestehenden Bebauung geboten sind, und zuzulassen, wenn ein öffentliches Interesse an ihrer Beibehaltung fehlt oder das private Interesse an der Abweichung überwiegt. 3 Ferner können Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden, wenn die Verweigerung für die Eigentümerin oder den Eigentümer eine unzumutbare Härte darstellen würde. 4 Weder durch Abweichungen noch durch Ausnahmen darf der im Strassenbild sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung beeinträchtigt werden. 5 Für bauliche Änderungen gelten im Übrigen die Vorschriften derjenigen Zone, die durch die Geschosszahl der zugelassenen Bebauung bestimmt wird. Bemerkungen: Der gesetzliche Lichteinfallswinkel in der Stadt und Dorfbild-Schonzone ist zu berücksichtigen ( 38.5 BPG). Der Lichteinfallswinkel in den Zonen - 5a ist 45. In der Zone ist er 60 und in der Industriezone gibt es keinen Lichteinfallswinkel. Grundsätzlich sind jedoch die Gebäudeabstände der VKF zu beachten. 56 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0

Brauche ich noch eine Baugenehmigung?

Brauche ich noch eine Baugenehmigung? Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche

Mehr

Wohnfläche nach der II.BVO

Wohnfläche nach der II.BVO Wohnfläche nach der II.BVO 1 Wohnflächenberechnung ( 42, 44 II BV) Wohnfläche Summe der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehört nicht die

Mehr

Musterblatt Berechnung Baumassenziffer

Musterblatt Berechnung Baumassenziffer Musterblatt Berechnung Baumassenziffer Grundsätze: Die Baumassenziffer bestimmt, wieviele Kubikmeter anrechenbaren Raums auf den Quadratmeter Grundstücksfl äche entfallen dürfen ( 254 Abs. 2 PBG). Bei

Mehr

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing

Bauordnung NRW 48, 49 und 50. Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing Bauordnung NRW 48, 49 und 50 Anna-Lena Bininda Melina Luig Marie Höing 48 (1) Aufenthaltsräume müssen für die Benutzung: ausreichende Grundfläche haben eine lichte Höhe von min. 2,40 m haben (im Einzelfall

Mehr

Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten

Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Lagerung von Reifen und ihren Folgeprodukten Auszug der wichtigsten im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen Anforderungen für die Lagerung

Mehr

Wohnflächenberechnung für Bauvorhaben nach 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB

Wohnflächenberechnung für Bauvorhaben nach 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB Wohnflächenberechnung für Bauvorhaben nach 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB Inhalt: 1. Einleitung 2. Allgemeine Grundsätze 3. Aufenthaltsräume und Treppen 4. Kellergeschoss ohne Aufenthaltsräume 5. Kellergeschoss

Mehr

Checkliste «Datenbekanntgabe»

Checkliste «Datenbekanntgabe» Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Die Übereckperspektive mit zwei Fluchtpunkten

Die Übereckperspektive mit zwei Fluchtpunkten Perspektive Perspektive mit zwei Fluchtpunkten (S. 1 von 8) / www.kunstbrowser.de Die Übereckperspektive mit zwei Fluchtpunkten Bei dieser Perspektivart wird der rechtwinklige Körper so auf die Grundebene

Mehr

Bebauungsplan Nr. 929 - Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Bebauungsplan Nr. 929 - Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Bebauungsplan Nr. 929 - Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bereich zwischen der

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Abteilung Brandschutz Januar 2015 Wohnbauten Vollzugshilfe für den kommunalen Brandschutz in Wohnbauten und Einstellräumen für Motorfahrzeuge AGV Aargauische Gebäudeversicherung Bleichemattstrasse 12/14

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Ortsrecht 6 / 6 S a t z u n g der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO)

Mehr

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.

-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen. 14: Baustellen (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Departement für Bau und Umwelt. Wegleitung zur Berechnung von Schattendiagrammen im Kanton Thurgau

Departement für Bau und Umwelt. Wegleitung zur Berechnung von Schattendiagrammen im Kanton Thurgau Departement für Bau und Umwelt Wegleitung zur Berechnung von Schattendiagrammen im Kanton Thurgau 9.12.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Grundlagen... 1 2 Konstruktionsbeschrieb und schematische Darstellung...

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008

Mehr

RICHTLINIE über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung. vom 05. März 2003

RICHTLINIE über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung. vom 05. März 2003 RICHTLINIE über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung vom 05. März 2003 I:\BAU\34 Strassen\34.04 Allgemeines Strassenwesen\34.04.2 Strassennamen_Bez_Hausnum\Verschiedenes\Reglement\Richtlinien

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Bau- und Planungsgesetz (BPG) Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999 wird wie folgt

Mehr

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Als Fluchtwege werden üblicherweise Wege (z. B. Flure, Treppen) und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall

Mehr

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Tagung Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Thema: Raumordnung und Hochwasser Referent: 1 VORBEMERKUNG "Es geht um sehr

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 05/02/34G vom 20. Januar 2005 P030397 Ratschlag Änderung Bau- und Planungsgesetz 03.0397.01, Bericht der BRK Nr. 9422 vom 01.12.2004 ://: Zustimmung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf

Mehr

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen 45.00 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom. Februar 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Allgemeines Art. ) Schützenswerte Landschaften,

Mehr

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO)

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO) Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen Bayerische Bauordnung (BayBO) Am 1. Januar 2008 trat die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft. Die bisherige Systematik im vereinfachten

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Seerosenufer Park Friedrichstadt

Seerosenufer Park Friedrichstadt Seerosenufer Park Friedrichstadt Wohnen Wellness Natur Kurpark Friedrichstadt.. Treene Lageplan N Zentralgebäude Spielplatz Technik/Heizung Kurpark Da Friedrichstadt eine historische, alte Stadt ist, haben

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu?

Neue Brandschutzvorschriften Was ist neu? Neue Was ist neu? VSSM Fachanlass 2015 Roland Lüthi Leiter Baulicher Brandschutz Eidg. Dipl. Zimmermeister Brandschutzexperte VKF Seite 1 Themen Allgemeine Informationen Rechtsgrundlagen 2015 Brandschutz

Mehr

1. Die Maße für ihren Vorbaurollladen müssen von außen genommen werden.

1. Die Maße für ihren Vorbaurollladen müssen von außen genommen werden. Vorbaurollladen Massanleitung Sehr geehrte Kunden, diese Maßanleitung dient zur korrekten Ermittlung der für den RDEMCHER Vorbaurollladen Konfigurator notwendigen Maße. Um diese nleitung optimal nutzen

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

How to do? Projekte - Zeiterfassung

How to do? Projekte - Zeiterfassung How to do? Projekte - Zeiterfassung Stand: Version 4.0.1, 18.03.2009 1. EINLEITUNG...3 2. PROJEKTE UND STAMMDATEN...4 2.1 Projekte... 4 2.2 Projektmitarbeiter... 5 2.3 Tätigkeiten... 6 2.4 Unterprojekte...

Mehr

In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können.

In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Tutorial: Wie erfasse ich einen Termin? In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Neben den allgemeinen Angaben zu einem

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!!

AUF LETZTER SEITE DIESER ANLEITUNG!!! BELEG DATENABGLEICH: Der Beleg-Datenabgleich wird innerhalb des geöffneten Steuerfalls über ELSTER-Belegdaten abgleichen gestartet. Es werden Ihnen alle verfügbaren Belege zum Steuerfall im ersten Bildschirm

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?

Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Innovationsgruppe Komfortlüftung Information VKF. Schweizerische Brandschutznorm VKF. Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF

Inhaltsverzeichnis. Innovationsgruppe Komfortlüftung Information VKF. Schweizerische Brandschutznorm VKF. Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF Innovationsgruppe Komfortlüftung Information VKF Inhaltsverzeichnis Schweizerische Brandschutznorm VKF Schweizerische Brandschutzvorschriften VKF FAQ - Brandschutzvorschriften VKF 1 roter Ordner (Rechtlich

Mehr

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN Zinsen haben im täglichen Geschäftsleben große Bedeutung und somit auch die eigentliche Zinsrechnung, z.b: - Wenn Sie Ihre Rechnungen zu spät

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker

Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge. für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich. des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge für die Immissionsschutzanlage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Plassage/Lange Äcker 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Art und Umfang der

Mehr

Das dena-güte siegel Effizienzhaus. Energieeffiziente Wohnhäuser auf den ersten Blick erkennen.

Das dena-güte siegel Effizienzhaus. Energieeffiziente Wohnhäuser auf den ersten Blick erkennen. Das dena-güte siegel Effizienzhaus. Energieeffiziente Wohnhäuser auf den ersten Blick erkennen. Hausschild und Zertifikat für das dena-gütesiegel Effizienzhaus, hier mit dem Standard Effizienzhaus 55.

Mehr

Freie Sicht auch mit Partikelfilter. Technische Lösungen zur Verhütung von Unfällen mit Baumaschinen

Freie Sicht auch mit Partikelfilter. Technische Lösungen zur Verhütung von Unfällen mit Baumaschinen Freie Sicht auch mit Partikelfilter Technische Lösungen zur Verhütung von Unfällen mit Baumaschinen Oft müssen Baumaschinen nachträglich mit einem Partikelfilter ausgerüstet werden. Dabei können die Aufbauten

Mehr

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers

Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Steve Murphy, Marc Schaeffers Ist Excel das richtige Tool für FMEA? Einleitung Wenn in einem Unternehmen FMEA eingeführt wird, fangen die meisten sofort damit an,

Mehr

VKF Prüfbestimmung Nr. 16 FENSTER- UND TÜRPROFIL SCHWEIZERISCHES HAGELREGISTER HSR. 01.06.2014 / 16-14de Version 1.03

VKF Prüfbestimmung Nr. 16 FENSTER- UND TÜRPROFIL SCHWEIZERISCHES HAGELREGISTER HSR. 01.06.2014 / 16-14de Version 1.03 Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d assurance incendie SCHWEIZERISCHES HAGELREGISTER HSR VKF Prüfbestimmung Nr. 16 FENSTER- UND TÜRPROFIL 01.06.2014 /

Mehr

Bilder im Gemeindebrief ansprechend platzieren

Bilder im Gemeindebrief ansprechend platzieren Bilder im Gemeindebrief ansprechend platzieren veröffentlicht am 20. Januar 2015 by Nelli Schwarz in Gestaltungstipps Ein Gemeindebrief besteht gewöhnlich hauptsächlich aus Texten und Bildern. Wie man

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen

Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der

Mehr

Energetische Klassen von Gebäuden

Energetische Klassen von Gebäuden Energetische Klassen von Gebäuden Grundsätzlich gibt es Neubauten und Bestandsgebäude. Diese Definition ist immer aktuell. Aber auch ein heutiger Neubau ist in drei (oder vielleicht erst zehn?) Jahren

Mehr

teischl.com Software Design & Services e.u. office@teischl.com www.teischl.com/booknkeep www.facebook.com/booknkeep

teischl.com Software Design & Services e.u. office@teischl.com www.teischl.com/booknkeep www.facebook.com/booknkeep teischl.com Software Design & Services e.u. office@teischl.com www.teischl.com/booknkeep www.facebook.com/booknkeep 1. Erstellen Sie ein neues Rechnungsformular Mit book n keep können Sie nun Ihre eigenen

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

bea CORPORATE DESIGN MANUAL Stand: Mai 2015

bea CORPORATE DESIGN MANUAL Stand: Mai 2015 bea CORPORATE DESIGN MANUAL Stand: Mai 2015 Inhalt 03 Das Logo 04 Die Farben 05 Die Schriften 06 Schutzzone 07 Falsche Anwendungen 08 Umgang mit Zusatzlogos 09 Impressum Logo 03 25 mm Minimalgröße 30 mm

Mehr

.htaccess HOWTO. zum Schutz von Dateien und Verzeichnissen mittels Passwortabfrage

.htaccess HOWTO. zum Schutz von Dateien und Verzeichnissen mittels Passwortabfrage .htaccess HOWTO zum Schutz von Dateien und Verzeichnissen mittels Passwortabfrage Stand: 21.06.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort...3 2. Verwendung...4 2.1 Allgemeines...4 2.1 Das Aussehen der.htaccess

Mehr

Kinderkrippen und -horte

Kinderkrippen und -horte Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Kinderkrippen und -horte Auszug der wichtigsten im Normalfall geltenden feuerpolizeilichen Anforderungen für den Ausbau von Kinderkrippen und

Mehr

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen

Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle

Mehr

Satzung. Anwendungsbereich, Allgemeines

Satzung. Anwendungsbereich, Allgemeines Satzung Der Rat der Stadt Neuwied hat in seiner Sitzung am 04.10.2007 aufgrund des 88 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September

Mehr

Satzhilfen Publisher Seite Einrichten

Satzhilfen Publisher Seite Einrichten Satzhilfen Publisher Seite Einrichten Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Seite einzurichten, wir fangen mit der normalen Version an, Seite einrichten auf Format A5 Wählen Sie zunächst Datei Seite einrichten,

Mehr

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG

ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG ERSCHLIESSUNGSBEITRAGSSATZUNG mit eingearbeiteter Änderungssatzung vom 28.09.2001 Aufgrund des 132 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2253) in Verbindung

Mehr

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung 40.10 Satzung des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung Aktuelle Lesefassung der Satzung vom 03.07.2007 unter Berücksichtigung der durch die 1. Nachtragssatzung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Eingabe von Nutzfläche oder Wohnfläche auf www.meine-4-waende.de

Eingabe von Nutzfläche oder Wohnfläche auf www.meine-4-waende.de Eingabe von Nutzfläche oder Wohnfläche auf Im Allgemeinen unterscheidet sich die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung von der Nutzfläche nach DIN 277. Die Wohnfläche ist besonders bei Vermietungen

Mehr

www.be-forever.de EINE PLATTFORM

www.be-forever.de EINE PLATTFORM Online-Shop-Portal www.be-forever.de EINE PLATTFORM für Ihre Online-Aktivitäten Vertriebspartner-Shop Online-Shop Basic Online-Shop Pro Vertriebspartner-Shop Bisher gab es den Online-Shop, in dem Sie Ihre

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Fassade. Objektbasiertes Strukturmuster. C. Restorff & M. Rohlfing

Fassade. Objektbasiertes Strukturmuster. C. Restorff & M. Rohlfing Fassade Objektbasiertes Strukturmuster C. Restorff & M. Rohlfing Übersicht Motivation Anwendbarkeit Struktur Teilnehmer Interaktion Konsequenz Implementierung Beispiel Bekannte Verwendung Verwandte Muster

Mehr

Lehrer: Einschreibemethoden

Lehrer: Einschreibemethoden Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Überprüfung der digital signierten E-Rechnung

Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation

Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation Dokumentation für die software für zahnärzte der procedia GmbH Onlinedokumentation (Bei Abweichungen, die bspw. durch technischen Fortschritt entstehen können, ziehen Sie bitte immer das aktuelle Handbuch

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

INDEX. Öffentliche Ordner erstellen Seite 2. Offline verfügbar einrichten Seite 3. Berechtigungen setzen Seite 7. Öffentliche Ordner Offline

INDEX. Öffentliche Ordner erstellen Seite 2. Offline verfügbar einrichten Seite 3. Berechtigungen setzen Seite 7. Öffentliche Ordner Offline Öffentliche Ordner Offline INDEX Öffentliche Ordner erstellen Seite 2 Offline verfügbar einrichten Seite 3 Berechtigungen setzen Seite 7 Erstelldatum 12.08.05 Version 1.1 Öffentliche Ordner Im Microsoft

Mehr

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)

Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014) Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...

Mehr