Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 2007 Vers. 1.0
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1 Baudepartement des Kantons Basel-Stadt Bauinspektorat Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine Anwendung Arbeitshilfe September 007 Version 1.0
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3 Baudepartement des Kantons Basel-Stadt Bauinspektorat Das Bau- und Planungsgesetz (BPG) Basel-Stadt und seine Anwendung Arbeitshilfe Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
4 4 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
5 VORWORT Vor Ihnen liegen die Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen zum baselstädtischen Bauund Planungsgesetz (BPG). Sie dienen der Visualisierung des baulich Zulässigen. Selbst wenn die Skizzen und Erläuterungen zum BPG nicht die Verbindlichkeit des Gesetzes haben, so sollen sie doch den Fachpersonen und Interessierten einen erleichterten Zugang zu den geltenden Bestimmungen ermöglichen. Ferner sollen sie öffentlich machen, wie die Vollzugsbehörde die geltenden Bestimmungen anwendet und auslegt. In diesem Sinne dienen die Skizzen der Transparenz und Rechtssicherheit. Das vorliegende Werk ist das Resultat einer mehrjährigen konstruktiven Zusammenarbeit aller Bauinspektoren und Konzentrat langjähriger Vollzugspraxis. Für ihren ausserordentlichen Einsatz danke ich allen Bauinspektoren sehr herzlich. Sie sind eingeladen, Anmerkungen und Anregungen vorzubringen. Sie erreichen uns unter Tel , Rittergasse 4, 4001 Basel). Basel, den 01. September 007 Luzia Wigger Stein, Leiterin des Bauinspektorats Wichtige Links: Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
6 INHALTSVERZEICHNIS Vergleichsprojekt, Ausnutzungsziffer, Bruttogeschossfläche 5 Zulässige Nutzung (Vergleichsprojekt/Ausnutzungsziffer) 10 6 Berechnung mit Vergleichsprojekt Schemaskizzen für Vergleichsprojekt Lichteinfallswinkelreduktion 11 6 Muster für Vergleichsprojekt 1 (Randzone mit grossem Hinterland) 6 Muster für Vergleichsprojekt 13 (Eckliegenschaft und diversen Zonen) 6 Muster für Vergleichsprojekt 14 (Randzonenbebauung mit kleinen Hinterland und diversen Zonen) 6 Muster für Vergleichsprojekt 15 (Randzonenbebauung mit grossem Hinterland und diversen Zonen) 5 Berechnungsart des Vergleichsprojektes in der Zone a 16 7 Ausnutzungsziffer 17 8 Bruttogeschossfläche (BGF) für Bauprojekt 18-6 Diverse Skizzen zu der Berechnungsart gem. 8 BPG für das zu erstellende Bauprojekt 9 Anordnung Spielraum 7 Zonenvorschriften Zone 7 Industrie und Gewerbe Bau-Profile 1-3 zur Dreispitzverordnung (SG. Nr ) 3 36,44,64 Zone 6 & 5 33 Profil A + B Zone Profil A + B Zone Zone 5a Zone Zone Zone Zone a Stadt und Dorfbild-Schutzzone Stadt und Dorfbild-Schonzone 39 Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse Grünzone Landwirtschaftsgebiete Übrige Gebiete in der Grünzone 43 Keiner Zone zugewiesene Gebiete Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
7 Details zum Bau- und Planungsgesetz Vorragende Bauteile Strassenseite und Hofseite in der Randbebauung (Zone 5a, 4, 3, + a) Strassenseite / Oberirdisch / Unterirdisch 6 Skizze zu BPG und 6 BPV 63 19,0 + 1 Hofseite Skizze zu 19, BPG 64 0,, Beschränkungen 0,, BPG 65 Beschränkung durch Lichteinfallswinkel Beschränkung durch Lichteinfallswinkel (Zone 5a, 4, 3, und a) 66 Wandhöhenmessung in der Randbebauung 4 Messung Dachgestaltung und unbeachtliche Bauteile in der Randbebauung (Zone 5a, 4, 3,, + a) 11, Dachgestaltung / Dachaufbauten etc./ Unbeachtliche Bauteile Andere Bebauung ausserhalb des Blockrandbereiches (Zone 5a, 4, 3, und a) 9 Gesetzestext und Skizze Projektierungsspielraum Skizze mit eingeschossigem Anbau 74 9 Skizze mit mehrgeschossigem Anbau 75 9 Skizzen andere Bebauungen mit Berechungsbeispiel , 18, 55, Detaillichtraumprofil für Trottoir-, Strassen und Vorgartenbereich Gesetzestexte 78 Skizzen zum Detaillichtraumprofil Spezieller Verweis auf Geländer und Brüstungen SIA 358 SIA 358 Geländer und Brüstungen mit Skizzen Der Text des Gesetzes ist kursiv gesetzt Die Kommentare und Bemerkungen sind gerade gesetzt Auszeichnungen im Gesetzestext und im Kommentar sind rot unterstrichen Für einen masshaltigen Ausdruck des Dokumentes müssen Sie beim Ausdruck die Option «Seitenanpassung; keine» wählen Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
8 LEGENDE Bedeutung von verwendeten Abkürzungen BL Str.L AZ BGF H WH FH F F A F O SO SU NöI ES RWA VSG BPG BPV ABPV HBG RPG GRB R.R.B. SG SIA VKF BR-Richtlinie 8 In den Skizzen verwendete Abkürzungen Baulinie Strassenlinie Ausnutzungsziffer Bruttogeschossfläche Höhe Wandhöhe Firsthöhe Speziell für die Erläuterungen des 8 BPG verwendete Farben und Abkürzungen Seiten 18-6 Anrechenbare Bruttogeschossfläche BGF von Bauten und Bauteilen gem. 8. und 8.3.a BPG Nicht anrechenbare BGF gem. 8.3.b + c; 8.4.b und 8.5 BPG Generell nicht anrechenbare BGF gem. 8.5 BPG Fläche abgeschlossene Fläche Fläche von offenen Bauteilen Abkürzungen von Zonen Stadt- und Dorfbild-Schonzone Stadt- und Dorfbild-Schutzzone Zone für Nutzung im öffentlichen Interessen Empfindlichkeitsstufen gem. Lärmempfindlichkeitsplan Technische Begriffe Rauch- und Wärmeabzugsanlage Verbundsicherheitsglas Gesetzliche Grundlagen Bau- und Planungsgesetz Bau- und Planungsverordnung Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung Hochbautengesetz Bundesgesetz über die Raumplanung Grossratsbeschluss Regierungsratsbeschluss Systematische Gesetzessammlung Verbände und deren Normen und Richtlinien Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Verein kantonaler Feuerversicherungen Brandschutz-Richtlinie Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
9 Vergleichsprojekt Ausnutzungsziffer Bruttogeschossfläche Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
10 BERECHNUNGSARTEN 5. Das zulässige Mass der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird durch ein Vergleichsprojekt oder die Ausnutzungsziffer bestimmt. Massgebend ist der höhere Wert. BERECHNUNG MIT VERGLEICHSPROJEKT 6 BPG DG BAULINIE 1 RANDBEBAUUNG FREIFLÄCHE PARZ. GRENZE STRASSENLINIE 6. Die Bruttogeschossfläche des Vergleichsprojekts entspricht der zulässigen Bruttogeschossfläche eines mehrgeschossigen Gebäudes im Blockrandbereich ohne vorragende Bauteile und Galerien und höchstens einem, auf der Strassen- und auf der Hofseite mindestens 1,5 m hinter die Vollgeschosse zurückgesetzten Dachgeschoss. Werden die Höhen des Vergleichsprojekts durch Lichteinfallswinkel beschränkt, wird mit Geschosshöhen von 3 m und mit Erdgeschossböden auf der Höhe der für die Bestimmung der Wandhöhe massgebenden Linie gerechnet. Bemerkungen: Das Vergleichsprojekt legt die zulässige Bruttogeschossfläche für eine beliebige Parzelle fest. Es resultiert nur ein Flächenmass (m BGF), das Volumen wird nach wie vor über Profile definiert. Massgeblich für die Konstruktion sind die zulässige Bautiefe ( BPG), die Geschosszahl entsprechend der Zone und allfällige Höhenbeschränkungen. Im Regelfall ergibt sich durch die Berechnung mittels Vergleichsprojekt ein höherer Wert als mit der Ausnutzungsziffer ( 7 BPG). Lichteinfallswinkel begrenzen nicht nur ein reales Projekt, sie können auch die zulässige Bruttogeschossfläche gemäss Vergleichsprojekt reduzieren. Servitute in jeglicher Form werden für das Vergleichsprojekt nicht berücksichtigt. Dies gilt selbstverständlich für das effektive Bauprojekt nicht. Dort werden die Servitute welche erstellt werden berücksichtigt. 10 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
11 Baulinie Lichteinfallswinkel Parz. Grenze / Strassenlinie Baulinie DG Lichteinfallswinkel Parz. Grenze Keine Reduktion durch Lichteinfallsw inkel Baulinienabstand 15.0m Freifläche min. 50% 6.0m* für Vergleichsprojekt massgebender Bereich *min. Grenzabstand auf Nachbargrundstück Baulinie Lichteinfallswinkel Baulinie DG Lichteinfallswinkel Parz. Grenze Reduktion durch Lichteinfallsw inkel auf Strassenseite infolge sehr kleinem Baulinienabstand Baulinienabstand 15.0m Freifläche min. 50% 6.0m* *min. Grenzabstand auf Nachbargrundstück für Vergleichsprojekt massgebender Bereich Baulinie Lichteinfallswinkel Baulinie DG Parz. Grenze Lichteinfallswinkel Zusätzliche Reduktion durch Lichteinfallsw inkel auf Hinterseite infolge geringer Parzellentiefe, die auch die Tiefe des Vergleichsobjektes reduziert Baulinienabstand 1.0m 9.0m 6.0m* *min. Grenzabstand auf Nachbargrundstück für Vergleichsprojekt massgebender Bereich Baulinie Lichteinfallswinkel Baulinie Parz. Grenze Lichteinfallswinkel Weitere Reduktionen durch Lichteinfallsw inkel auf Hinterseite infolge noch geringerer Parzellentiefe, die auch die Tiefe des Vergleichsobjektes noch w eiter reduziert. Baulinienabstand 10.0m 6.0m 6.0m* *min. Grenzabstand auf Nachbargrundstück für Vergleichsprojekt massgebender Bereich Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
12 1 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
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14 14 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
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16 BERECHNUNGSART DES VERGLEICHSPROJEKTES ( 5 BPG) IN DER ZONE A Drei Beispiele zu Zone a zur Ermittlung der Nutzfläche mittels Vergleichsprojekt welches immer im Blockrandbereich bestimmt wird. Wichtig: Vergleichsprojekt ist nicht Bauprojekt. Ecküberbauung in der Zone a ist nicht möglich! 1. Eckparzelle Parz. Grenze BL Parz m Strasse B 6.0 Rest- Länge Rest- Länge BPG BL 1.0m Strasse A Vorgarten m m 6.0 Rest-Länge (max. 35.0m). Blockrandbebauung BL Vorgarten Parz Strasse A Parz. Grenze 1.0m 6.0 min m m 6.0 Rest- Länge Blockrandbebauung (tiefe Parzelle) Parz. Grenze Parz BL 1.0m Vorgarten Strasse 3.0 max. 35.0m Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
17 AUSNUTZUNGSZIFFER 7 BPG AZ STRASSENLINIE BAULINIE PARZ. GRENZE AZ (BGF) 7. Die Ausnutzungsziffern betragen: In der Zone 5a 1,8 In der Zone 4 1,5 In der Zone 3 1,0 In der Zone 0,7 In der Zone a 0,6 Die Ausnutzungsziffer bezeichnet das Verhältnis der Bruttogeschossfläche zur Grundstücksfläche. Nicht angerechnet werden Grundstücksteile, die den Gebieten ausserhalb der Bauzone oder den Grünanlagen zugeordnet oder zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk bestimmt sind. Bemerkungen: Weil auch ausserhalb der Randzone grundsätzlich mehrgeschossig gebaut werden kann, wird die Ausnutzungsziffer nur noch angewendet, wenn sie einen höheren Wert ergibt als die Berechnung nach Vergleichsprojekt ( 5 BPG). Dieser Fall tritt nur selten auf, insbesondere etwa bei sehr tiefen Parzellen und bei solchen mit marginalem oder fehlendem Baulinienanstoss. Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
18 BRUTTOGESCHOSSFLÄCHE FÜR BAUPROJEKT 8 BPG 8. Zur Bruttogeschossfläche gehört die Grundfläche a) abgeschlossener Teile oberirdischer Geschosse einschliesslich der sie umgebenden Mauern und Wände; b) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienender Laubengänge, Passagen und Balkone; c) überdeckter Autoabstellplätze. Parzellengrenze Baulinie * Breite (Fluchtweg) gem. VKF Art Brandschutznorm en Rest 8.3 BPG Parzellengrenze * Balkon 8 b (zur Ers chlies s ung) * Laubengang 8 b (zur Ers chlies s ung) Passage / Durchgang 8 b + 4 BPG (zur Ers chlies s ung) überdeckter Autoabs tellplatz 8 c 18 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
19 Zur Hälfte an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen (Veranden, Balkone, Lauben, überdeckte Dachterrassen, Sitzplätze, Gartenpavillons und dergleichen), soweit sie grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) von Gewächshäusern, die der Bewirtschaftung von Gärten dienen. Parzellengrenze Baulinie überdeckte Terrasse > 1.0 m 33BPG Balkon 3 Laube (Loggia) Laube 6 gedeckter Sitzplatz 5 Gartenhäus er etc Total F = 10% der zulässigen BGF F = anrech. für BGF zu 50% F/ F/ anrech. für BGF Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
20 3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grundfläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. lit. a) zusammengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge; c) mehr als 1,8 m hoher Teile von Räumen über dem ersten Dachgeschoss bis zu einer Grösse von 40% der Bruttogeschossfläche des obersten Vollgeschosses. Parzellengrenze Baulinie Balkon Balkon Erker 8 Balkon Ris alit gedeckter Sitzplatz 6 x 5 x 7 8 Total Total offene Bauteile abgeschl. Flächen Fall 1: F = 10% der zulässigen BGF anrech. für BGF Fall : F = 10% der zulässigen BGF anrech. für BGF FO FA FO/FO/ FA 0 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
21 3 Nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird die Grundfläche a) von Erkern und Risaliten vor der Baulinie, soweit sie und die nicht anrechenbare Grundfläche offener Bauten und Bauteile für den Aufenthalt im Freien (Abs. lit. a) zusammengenommen nicht grösser als 10% der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist; b) weniger als 1,8 m hoher Teile von Räumen in der Dachschräge; c) mehr als 1,8 m hoher Teile von Räumen über dem ersten Dachgeschoss bis zu einer Grösse von 40% der Bruttogeschossfläche des obersten Vollgeschosses. Parzellengrenze 1.8 m 1.8 m Baulinie BGF zweites Dachgeschos s BGF ers tes Dachgeschos s Zweites Dachgeschos s: angerechnete Bodenfläche, Anteil über 40% ( 8.3.c ) Zweites Dachgeschoss: 40% BGF des obers ten Vollgeschos s wird nicht angerechnet ( 8.3.c ) Dachges chos s: Raum höhe < 1.8m. BGF wird nicht angerechnet. ( 8.3.b ) BGF obers tes Vollges choss Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
22 4 Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile wird vollumfänglich an die Bruttogeschossfläche angerechnet, wenn diese Geschosse oder Geschossteile a) der Erschliessung anrechenbarer Räume dienen oder b) über einen den Vorschriften über Wohn- und Schlafzimmer entsprechenden Ausbau verfügen, es sei denn, sie belegen nicht mehr als 50% der mehrgeschossig überbaubaren Grundstücksfläche und können nicht als selbständige Wohneinheiten genutzt werden und sind, sofern sie in der Zone oder in der Zone a liegen, mit oberirdischen Wohnungen verbunden. HAUPTERSCHLIESSUNG DURCH UNTERGESCHOSS Parzellengrenze Baulinie Haupterschlies sung lit. a Keller Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
23 SELBSTSTÄNDIGE W OHNEINHEITEN Parzellengrenze Baulinie s elbs ts tändige Wohneinheit lit. a lit. b Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
24 NICHTSELBSTSTÄNDIGE W OHNEINHEITEN Nicht direkt mit oberirdischen Wohnungen verbunden Parzellengrenze Baulinie 45 Zone a + lit. a Räum e m it Wohn- / Schlafzim m er ents prechendem Aus bau 100% BGF-pflichtig lit. b Bedingungen: - Lichteinfallswinkel einhalten - Fens terfläche m ind. 10% der Bodenfläche - gedäm m t / beheizt: Zone 3-5a Max. 50% der m ehrgeschossig überbaubaren Grunds tücks fläche 4 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
25 NICHTSELBSTSTÄNDIGE W OHNEINHEITEN Direkt mit oberirdischen Wohnungen verbunden Parzellengrenze Baulinie 45 Räum e m it Wohn- / Schlafzimm er entsprechendem Ausbau Zone a - 5a Max. 50% der m ehrgesch. überbaubaren Grundstücksfl. * Bedingungen: - Lichteinfallswinkel einhalten - Fensterfläche m ind. 10% der Bodenfläche - gedäm m t / beheizt: * Angerechnete Bodenfläche Anteil über 50% Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
26 5 Die Grundfläche unterirdischer Geschosse oder Geschossteile, die nicht gemäss Abs. 4 vollumfänglich an die Bruttogeschossfläche anzurechnen ist, wird nur soweit angerechnet, als sie die Hälfte der zulässigen anrechenbaren Bruttogeschossfläche übersteigt. Ausgenommen sind unterirdische Einstellhallen für Fahrzeuge, deren Grundfläche generell nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet wird. 6 Geschossflächen gelten als unterirdisch, a) soweit sie vom ersten oberirdischen Vollgeschoss überlagert werden oder b) wenn ihre Decke nicht aus dem natürlichen oder abgegrabenen Boden ragt. Parzellengrenze Baulinie Parzellengrenze unterirdis che Eins tellhalle für Fahrzeuge 8.5 generell nicht angerechnet unterirdis che Eins tellhalle für Fahrzeuge 8.5 max. 50% der zul. BGF Abs. 5 6 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
27 ANORDNUNG SPIELRAUM 9 BPG HIER nicht angeordnete BGF kann, unter Einhaltung der Freifläche von 50% und unter Berücksichtigung der Grenzabstände, HIER angeordnet w erden PARZ. GRENZE STRASSENLINIE BAULINIE SPIELRAUM 9. Wenn sich aus den Bauvorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf das zulässige Mass an baulicher Nutzung frei auf dem Grundstück verteilt werden. Das zulässige Mass an baulicher Nutzung darf auf andere Grundstücke desselben Baublocks verlagert werden, wenn damit eine den Planungsgrundsätzen besser entsprechende Bebauung ermöglicht wird. 3 Nutzungsverlagerungen auf andere Grundstücke sind als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Die Dienstbarkeiten dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. KONZEPTSKIZZE FÜR MÖGLICHEN SPIELRAUM Wohnhaus mit eingezogenen Balkonen gegen Hof abgestuftes Gebäude Wohnhäuser an lärmiger Strasse mit Quertrakt oder Hofbaute Wohnhäuser an lärmiger Strasse mit Hofbauten auf Parzellengrenze Bemerkungen Es dürfen unter Einhaltung von 9 BPG mehrgeschossige Bauten auch ausserhalb des Blockrandbereiches angeordnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen (Grenzbaurecht) auch direkt an die Grenze. Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
28 8 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
29 Zonenvorschriften Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
30 Zone 7 Industrie- & Gewerbezone 1. Nutzungsart 34. Die Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) ist bestimmt a) für Nutzungen, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebieten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind; b) für Nutzungen, die wegen der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind; c) für Lagerbauten und Abstellplätze. Andere Nutzungen sind zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn sie der bestimmungsgemässen Nutzung dienen. 3 Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebes ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss.. Nutzungsmass 35. Wenn Bebauungspläne nichts anderes bestimmen und die Art der Nutzung keine Abweichungen erfordert, beträgt die Höchsthöhe der Gebäude 40 m. Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten. 3 Baulinienüberschreitungen zur Erweiterung des nutzbaren Raumes sind unzulässig. 4 Über öffentlichen Strassen und Wegen und über den zur Erschliessung nötigen Zufahrten sind Dachvorsprünge erst von einer Höhe von 4,5 m an zulässig. Ihre Ausladung darf 1,0 m nicht übersteigen. Dachvorsprünge über Nachbargrundstücken sind unzulässig ZONE 7 ZONE 7 ZONE 7 ZONE 7 ZONE 6/5 ZONE 5a - a SO/SU/NöI BAULINIE Lichteinfallswinkel Zone 6/5 BAULINIE Lichteinfallswinkel Zone 5a - a Baulinienabstand ZONE 7 H = Baulinienabstand Lichteinfallswinkel Lichteinfallswinkel Lichteinfallswinkel 1 45 ZONE 7 Parz. Grenze 6.00 Strasse Zone 5/6 gem. 36 g) 30 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
31 Begriffe Merkmale Zone 7 Geschosszahl Vollüberbauung Baulinienabstand Lichteinfallswinkel Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Wandhöhen auf oder andere Grenze zu anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Zone 7 zu Zone 7 Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Mass der baulichen Nutzung Innerhalb des Profiles ist die Geschosszahl unbegrenzt. Für Hochhäuser sind die erhöhten Anforderungen der VKF zu beachten. Begriffserläuterung für Hochhaus bei der VKF Hochhäuser im Sinne dieser Brandschutznorm sind Gebäude, die mehr als acht Geschosse aufweisen oder deren oberstes Geschoss mehr als m über dem der Feuerwehr dienenden angrenzenden Terrain liegt bzw. mehr als 5 m Traufhöhe aufweist. Zulässig Wenn beide Seiten des Strassenzuges in der Zone 7 sind so kann der Baulinienabstand vernachlässigt werden (kein Lichteinfallswinkel). Ist einer der beiden Seiten des Strassenzuges in einer anderen Zone als Zone 7 so ist der Lichteinfallswinkel auf die nicht in der Industrieund Gewerbezone liegenden Parzelle zu berücksichtigen. Im Inneren der Zone 7 und auf der gleichen Parzelle oder Baurechtsparzelle gibt es keinen Lichteinfallswinkel (Schutzabstände gemäss VKF beachten). Am Zonenrand ist der Lichteinfallswinkel der Nachbarzone einzuhalten. Der Lichteinfallswinkel der Entsprechenden Nachbarzone ist einzuhalten. Im Blockrandbereich ist das Entsprechende Profil der Nachbarzone einzuhalten. Wände mit Fenster, Schutzabstand gem. VKF beachten. Es sind die Schutzabstände gem. VKF Norm und BR-Richtlinen (Schutzabstände, Brandabschnitte) einzuhalten. Keine Norm, Art 1, 5 BR-Richtlinien: Tragwerke 4.1 Brand Abschn Fluchtwege 4.1 Kennz. v. Fluchtw RWA Aufzugsanlagen BPG 35. BPG 3, 35. BPG Norm Art. 6,7,8 BR-Richtlinien: Schutzabstände.1-.5 Norm Art. 6,7,8 BR-Richtlinien: Schutzabstände BPG Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
32 BAU-PROFILE 1-3 ZUR DREISPITZVERORDNUNG (SG. NR ) ALT Bis 1990 NEU Heute PROFIL 1: BAUTEN AN DER DORNACHERSTRASSE DORNACHERSTR. DREISPITZSTR ± variabel 1.00 PROFIL : BAUTEN AM LEIMGRUBENWEG UND -GELEISIGER ZUFAHRT Nord ± 0.00 LEIMGRUBENWEG Süd ~ 8.00 variabel PROFIL 3: BAUTEN AN DER REINACHERSTRASSE UND MÜNCHENSTEINERSTRASSE BAULINIE WANDHÖHE AN DER REINACHERSTR. + MÜNCHENSTEINERSTR ± 0.00 H = B 0.0 Lichteinfallswinkel 35. BPG ROTERDAM-STR B variabel Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
33 Zone In den Zonen 6 und 5 gelten die Vorschriften für die Zonen 5a, 4, 3 und mit folgenden Abweichungen: a) Die zulässige Bruttogeschossfläche entspricht der zulässigen Grundfläche der Vollgeschosse und eines 1,5m hinter die Baulinie zurückgesetzten Dachgeschosses. b) Wenn Nutzungspläne oder besondere Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, ist die ganze Grundstücksfläche überbaubar. c) Die zulässige Geschossfläche über dem obersten Vollgeschoss entspricht der für die Nutzungsberechnung massgebenden Dachgeschossfläche. d) Gebäude, die nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, müssen einen Mindestabstand von 3m dazu einhalten. Ausgenommen sind eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und entsprechen. ) e) Die Höhe der Gebäudewände darf 0m in der Zone 6 und 18m in der Zone 5 nicht übersteigen. f) Die Gebäudehöhe ist auf 5 m in der Zone 6 und auf 4 m in der Zone 5 begrenzt. g) In der Zone 5 darf die Höhe von Gebäudeteilen auf der Strassenseite höchstens 4 m grösser sein als ihr Abstand zur gegenüberliegenden Baulinie. In der Zone 6 gilt diese Beschränkung, wenn die Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Strassenseite ebenfalls durch den Baulinienabstand beschränkt werden. ) 36 lit. d in der Fassung des GRB vom (wirksam seit ; Ratschlag Nr. 930, Kommissionsbericht Nr. 94). ANRECHENBARE FLÄCHEN 64. Angerechnet werden Fenster mit einem Lichteinfallswinkel zur Horizontalen von höchstens 60 /360 in den Zonen 6 und 5 und 45 /360 in den anderen mit Ziffern bezeichneten Zonen. In Ecklagen und innerhalb des Blockrandbereichs wird seitliches Licht angerechnet, wenn es in einem Winkel von höchstens 30 vom Scheitelpunkt eines ausreichenden rechtwinklig zu einer Fensteröffnung angelegten Lichteinfallswinkels aus einfällt. 8) Gegen eine Baulinie gerichtete Fensterflächen oberirdischer Geschosse werden auch angerechnet, wenn die Lichteinfallswinkel nicht eingehalten sind. 3 Fensterflächen und Lichteinfallswinkel werden an der Aussenseite des Gebäudes bestimmt. Der Lichteinfallswinkel zur Horizontalen muss auf der Höhe des Zimmerbodens eingehalten sein. 4 Der vorgeschriebene Lichteinfall kann durch Dienstbarkeiten sichergestellt werden. Die Dienstbarkeiten dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. 8) 64 Abs. 1 Satz in der Fassung des GRB vom (wirksam seit ; Ratschlag Nr. 930, Kommissionsbericht Nr. 94). Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
34 PROFIL A: ZONE 6 ZU ZONEN 7, ( ZONE 5 NUR ZU HINTERER UND SEITLICHER GRENZE ) BAULINIE BAULINIE H = max e Parz. Grenze 5. Wand zur hinteren Nachbargrenze zu 5, ZONE 7/6/ Lichthof ZONE 6 Wand zur seitlichen Nachbargrenze PROFIL B: ZONE 6 ZU ALLEN ANDEREN ZONEN ZONE 5a/4/3/ /a BAULINIE 4.0 Lichteinfallsw. H = Baulinienabstand max BAULINIE resp BPG darf überschritten werden zu den Zonen 5a - a Lichteinfallswinkel Parz. Grenze Baulinienabstand Baulinienabstand 3.0* Wand zur seitlichen Nachbargrenze zu Zone 5a bis a ZONE 6 * 36 d 34 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
35 Begriffe Merkmale Zone 6 Geschosszahl 6 Vollgeschosse + Dachgeschoss 10, 1 BPG Vollüberbauung Zulässig 36.a BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel in der Zone 6 beträgt 60. 3, 64 BPG Innere Fassaden (Lichthöfe) Der Lichteinfallwinkel 60 und die Schutzabstände gemäss VKF sind einzuhalten. 64 BPG Art 7 VKF Wandhöhe gegenüber der Zone 7, 6 und 5 Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Wandhöhen auf oder an der Grenze zu anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Mass der baulichen Nutzung Baulinienabstand m Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Wandhöhe max m und oder Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m. Mit Fenster mind. 3.5 m oder Servitut. Der Lichteinfallwinkel von 60 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff..1.5 sowie Anhang dazu Seite 19-1 Die Bruttogeschossfläche wird jedoch gemäss 36.a BPG berechnet (Vergleichsprojekt). 36.g BPG Profil A 3 BPG Profil B Profil B 36.d BPG BPG + VKF 64 BPG Art 7 VKF 7 BPG 36.a BPG Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
36 PROFIL A: ZONE 5 ZU ZONE 7, ( ZONE 5 NUR ZU HINTERER UND SEITLICHER GRENZE ) BAULINIE BAULINIE H = max e Parz. Grenze 5. Wand zur hinteren Nachbargrenze zu 5, ZONE 7/ Baulinienabstand Lichthof ZONE 5 Wand zur seitlichen Nachbargrenze PROFIL B: ZONE 5 ZU ALLEN ANDEREN ZONEN ZONE 5a/4/3/ /a BAULINIE max. 4.0 Lichteinfallsw. 45 H = Baulinienabst max BAULINIE darf überschritten werden zu den Zonen 5a - a resp BPG Lichteinfallswinkel Parz. Grenze 45 Baulinienabstand 3.0* 6.00 Wand zur seitlichen Nachbargrenze zu Zone 5a bis a ZONE 5 * 36 d 36 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
37 Begriffe Merkmale Zone 5 Geschosszahl 5 Vollgeschosse + Dachgeschoss 10, 1 BPG Vollüberbauung Zulässig 36.a BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel in der Zone 5 beträgt 60. 3, 64 BPG Innere Fassaden (Lichthöfe) Der Lichteinfallswinkel 60 und die Schutzabstände gemäss VKF sind einzuhalten. 64 BPG Art 7 VKF Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Wandhöhen auf oder an der Grenze zu anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Mass der baulichen Nutzung Baulinienabstand m. Wandhöhe max m und oder Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallwinkel von 60 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Die Bruttogeschossfläche wird jedoch gemäss 36.a BPG berechnet (Vergleichsprojekt). 36.g BPG Profil A Profil B 36.d BPG VKF 64 BPG VKF 7 BPG 36.a BPG Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
38 Zone 5a PROFIL A: ZONE 5A Firs thöhe m ax. 4.0m 6 Wandhöhe (aus s erhalb der Randbebauung bei einem Abs tand von m ind. 1.0m von den Nachbargrenzen) BAULINIE Lichteinfallswinkel 45 H = Baulinienabstand (max. 18.0m ) BAULINIE max. 15.0m siehe 6.0 Profil B Lichteinfallswinkel Profil B Parz.Grenze Baulinienabstand Randbebauung BPG Gebäudetiefe ( BPG) grösser als 1.00m = mind 50% Freifläche ( 15 BPG) ES II 9.1.f BPG ES III 9.1.f BPG andere Parz. Begriffe Merkmale Zone 5a Geschosszahl 5 Vollgeschosse + Dachgeschoss 10-1 BPG Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe 13 BPG Bautiefe Max m in der Randbebauung BPG Wandhöhe Max m - 4 BPG Firsthöhe Max m 5-6 BPG Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) 81.1c BPG Baulinienabstand Siehe Profil A 3. BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m oder Servitut. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallswinkel von 45 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. 3, 64 BPG 3 BPG Profil B BPG 64 BPG Mass der baulichen Nutzung Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 1.8. Höherer Wert ist massgebend. VKF 5-7 BPG 38 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
39 PROFIL B: ZONE 5A Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
40 Zone 4 PROFIL A: ZONE 4 Firs thöhe m ax. 0.0m 6 Wandhöhe (aus s erhalb der Randbebauung bei einem Abstand von mind. 8.0m von den Nachbargrenzen) BAULINIE 45 H = Baulinienabst. (max. 14.0m ) BAULINIE Lichteinfallsw max. 15.0m Lichteinfallswinkel Profil B Parz.Grenze siehe Profil B 6.0 Baulinienabstand Randbebauung BPG Gebäudetiefe ( BPG) grösser als 1.00m = mind. 50% Freifläche ( 15 BPG) ES II 9.1.f BPG ES III 9.1.f BPG andere Parz. Begriffe Merkmale Zone 4 Geschosszahl 4 Vollgeschosse + Dachgeschoss 10-1 BPG Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe 13 BPG Bautiefe Max m in der Randbebauung BPG Wandhöhe Max m - 4 BPG Firsthöhe Max m 5-6 BPG Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) 81.1c BPG Baulinienabstand Siehe Profil A 3. BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m oder Servitut. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallswinkel von 45 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. 3, 64 BPG 3 BPG Profil B BPG 64 BPG Mass der baulichen Nutzung Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 1.5 Höherer Wert ist massgebend. VKF 5-7 BPG 40 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
41 PROFIL B: ZONE 4 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
42 Zone 3 PROFIL A: ZONE 3 Firs thöhe m ax. 17.0m 6 Wandhöhe (aus s erhalb der Randbebauung bei einem Abstand von mind. 6.0m von den Nachbargrenzen) Lichteinfallswinkel BAULINIE 45 H = Baulinienabstand (max. 11.0m ) BAULINIE Lichteinfallsw max. 15.0m Profil B Parz.Grenze siehe Profil B 6.0 Baulinienabstand Randbebauung BPG andere Parz. Gebäudetiefe ( BPG) grösser als 1.00m = mind 50% Freifläche ( 15 BPG) ES II 9.1.f BPG ES III 9.1.f BPG Begriffe Merkmale Zone 3 Geschosszahl 3 Vollgeschosse + Dachgeschoss 10-1 BPG Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe 13 BPG Bautiefe Max m in der Randbebauung BPG Wandhöhe Max m - 4 BPG Firsthöhe Max m 5-6 BPG Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) 81.1c BPG Baulinienabstand Siehe Profil A 3. BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m oder Servitut. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallswinkel von 45 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. 3, 64 BPG 3 BPG Profil B BPG 64 BPG Mass der baulichen Nutzung Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 1.0 Höherer Wert ist massgebend. VKF 5-7 BPG 4 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
43 PROFIL B: ZONE 3 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
44 Zone PROFIL A: ZONE Firs thöhe m ax. 1.5m 6 Wandhöhe (aus s erhalb der Randbebauung bei einem Abstand von mind. 6.0m von den Nachbargrenzen) BAULINIE 45 H = Baulinienabst. (max. 8.0m ) Lichteinfallswinkel BAULINIE siehe max. 1.0m Profil B Lichteinfallswinkel Profil B Parz.Grenze Baulinienabstand Randbeb BPG Gebäudetiefe ( BPG) grösser als 1.00m = mind. 50% Freifläche ( 15 BPG) ES II 9.1.f BPG ES III 9.1.f BPG andere Parz. Begriffe Merkmale Zone Geschosszahl Vollgeschosse + Dachgeschoss 10-1 BPG Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe 13 BPG Bautiefe Max m in der Randbebauung BPG Wandhöhe Max m - 4 BPG Firsthöhe Max m 5-6 BPG Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) 81.1c BPG Baulinienabstand Siehe Profil A 3. BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m oder Servitut. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallswinkel von 45 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. 3, 64 BPG 3 BPG Profil B BPG 64 BPG Mass der baulichen Nutzung Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 0.7 Höherer Wert ist massgebend. VKF 5-7 BPG 44 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
45 PROFIL B: ZONE Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
46 Zone a Begriffe Merkmale Zone a Geschosszahl Vollgeschosse + Dachgeschoss 10-1 BPG Randbebauung Ab Baulinie bis max. mögliche Bautiefe 13 BPG Bautiefe Max m in der Randbebauung BPG Wandhöhe Max m - 4 BPG Firsthöhe Max m 5-6 BPG Vollüberbauung Ausnahme erforderlich (Nur für Gewerbebetriebe) 81.1c BPG Baulinienabstand Siehe Profil A 3. BPG Lichteinfallswinkel Der Lichteinfallswinkel beträgt 45. Er ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. Wandhöhen gegenüber anderen Zonen Gebäudeabstände zu Parzellengrenzen Gebäudeabstände auf der eigenen Parzelle Lichteinfallswinkel unter 45 einhalten. Mehrgeschossig mind m oder Servitut. Mit Fenster mind m oder Servitut. Der Lichteinfallswinkel von 45 ist für Räume mit gesetzlichem Licht einzuhalten. 3, 64 BPG 3 BPG Profil B BPG 64 BPG Mass der baulichen Nutzung Schutzabstände VKF: Brandschutznorm Art. 6-8 und VKF Brandschutzrichtlinie Schutzabstände/Brandabschnitte Ziff sowie Anhang dazu Seite 19-1 Vergleichsprojekt oder Ausnutzungsziffer 0.6 Höherer Wert ist massgebend. VKF 5-7 BPG ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZONE A 1. Allgemeine Regeln 30. In der Zone a müssen Gebäude und Gebäudegruppen innerhalb rechtwinkliger Flächen von höchstens 5 m Länge und 1 m Breite gebaut werden. Für Gruppen von mindestens zwei Einfamilienhäusern beträgt die Höchstlänge 35 m. Wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, muss der Abstand von Gebäuden und Gebäudegruppen zu seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 6 m betragen. 3 Bis 4 m hinter der Baulinie genügt für höchstens 1 m tiefe Gebäude und Gebäudegruppen ein Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen von 3 m. 4 Mehr als 1 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 1 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 1 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt. 5 Gebäude und Gebäudegruppen, zwischen denen der Abstand kleiner ist als die Summe der gesetzlichen Grenzabstände, werden der gleichen Gebäudegruppe zugerechnet. 6 Dachgeschosse müssen auf den 1 m Länge übersteigenden Seiten der Gebäude oder Gebäudegruppen zurückgesetzt oder mit einem Schrägdach überdeckt werden. Ist keine Seite länger als 1 m, darf zwischen zwei parallelen Seiten gewählt werden. Die zulässige Fläche zurückgesetzter Dachgeschosse wird durch einen Abstand von 1,5 m zu den längeren Seiten bestimmt. 46 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
47 . Einschränkungen 31. Innerhalb einer Entfernung von 10 m muss die Strassenfassade parallel zur Baulinie verlaufen, soweit es die Formen des Gebäudes oder der Baulinie zulassen. Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen. 3 Keiner Zustimmung bedarf die Vergrösserung der Gebäudetiefe auf der von den Hauseingängen abgewandten Seite, wenn der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand eingehalten wird. 3. Erleichterungen 3. Ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den Zonenvorschriften dürfen auf der ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie erstellt werden: a) Unterirdische Bauten und Anlagen; b) Eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und entsprechen. Balkone hinter der Baulinie dürfen die für mehrgeschossige Bauten zulässige Grundfläche überschreiten, wenn sie nicht in die durch Abstandsvorschriften bestimmten Freiräume ragen. Die Vorschriften über Balkone von Randbebauungen sind nicht anwendbar. 3 Nutzungsbeschränkungen, die sich aus dem Baumschutz ergeben, können durch grössere Gebäudelängen kompensiert werden, wenn es die Abstandsvorschriften zulassen. Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
48 ZUSATZERLÄUTERUNGEN ZONE A BPG 30. In der Zone a müssen Gebäude und Gebäudegruppen innerhalb rechtwinkliger Flächen von höchstens 5 m Länge und 1 m Breite gebaut werden. Für Gruppen von mindestens zwei Einfamilienhäusern beträgt die Höchstlänge 35 m. PARZ. GRENZE VERGLEICHSPROJEKT BPG b BPG 30.3 BPG max BPG BPG BAULINIE STRASSE PARZ. GRENZE 6 9 b BPG 1 5 max BPG BAULINIE STRASSE 48 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
49 30. Wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, muss der Abstand von Gebäuden und Gebäudegruppen zu seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 6 m betragen. PARZ. GRENZE max. 1.0 max b BPG 30.3 BPG BPG BAULINIE STRASSE Bis 4 m hinter der Baulinie genügt für höchstens 1 m tiefe Gebäude und Gebäudegruppen ein Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen von 3 m. PARZ. GRENZE max. 1.0 max b BPG 30.3 BPG max. 1.0 max BPG BAULINIE STRASSE Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
50 30. 4 Mehr als 1 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 1 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 1 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt. PARZ. GRENZE b BPG 30.3 BPG Gebäudeabstand BPG Gebäudeabstand BPG BPG BAULINIE STRASSE Mehr als 1 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 1 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 1 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt. PARZ. GRENZE 5.0 resp ( 30 BPG) A B Gebäudeabstand BPG 5.0 resp ( 30 BPG) b BPG 30.3 BPG x x x = Variabel Servitute 9 lit. f Baubeschränkung BPG BAULINIE STRASSE Möglicher Wortlaut Dienstbarkeit (schraffierte Fläche): Mehrgeschossige Gebäudeteile, resp. eingeschossige Gebäudeteile über 3.00 m Höhe, müssen von der gemeinsamen Parzellengrenze einen Abstand von 6.00 m einhalten. 50 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
51 30. 4 Mehr als 1 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 1 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 1 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt. PARZ. GRENZE X 1 X BAULINIE 6 < X < 9 STRASSE X => beidseitig gleich gross Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
52 30. 4 Mehr als 1 m tiefe Gebäude oder Gebäudegruppen dürfen nur gegen eine seitliche Grundstücksgrenze gerichtet werden, wenn durch einen Grenzabstand von 9 m, eine Dienstbarkeit oder eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung ein Gebäudeabstand von 1 m gesichert ist; dieser Gebäudeabstand darf herabgesetzt werden, soweit es zur Erstellung 1 m breiter Gebäude nötig ist und ein Grenzabstand von 6 m gewahrt bleibt. PARZ. GRENZE r = b BPG 30.3 BPG BPG 30. BPG 30.3 BPG BAULINIE STRASSE 15. Die Gebäudetiefe muss weiter herabgesetzt werden, soweit es zur Einhaltung eines Abstandes zur hinteren Grundstücksgrenze nötig ist, der der Hälfte der zulässigen Höhe der Gebäudewände entspricht, mindestens aber 6 m beträgt. 30. Wenn nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist, muss der Abstand von Gebäuden und Gebäudegruppen zu seitlichen Grundstücksgrenzen mindestens 6 m betragen. STRASSE BAULINIE 6.0 min. Grenzabstand BAULINIE STRASSE 5 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
53 30. 5 Gebäude und Gebäudegruppen, zwischen denen der Abstand kleiner ist als die Summe der gesetzlichen Grenzabstände, werden der gleichen Gebäudegruppe zugerechnet. PARZ. GRENZE Brandschutzrichtlinie VKF. Ziff b BPG 30.3 BPG mehrgeschossig mehrgeschossig Gebäudeabstand BPG BAULINIE BPG BPG STRASSE Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
54 31. Innerhalb einer Entfernung von 10 m muss die Strassenfassade parallel zur Baulinie verlaufen, soweit es die Formen des Gebäudes oder der Baulinie zulassen. Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen. 3 Keiner Zustimmung bedarf die Vergrösserung der Gebäudetiefe auf der von den Hauseingängen abgewandten Seite, wenn der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand eingehalten wird. PARZ. GRENZE 1 max BAULINIE STRASSE Nur in diesem Fall benötigt es keine Einwilligung anderer Eigentümer. 31. Innerhalb einer Entfernung von 10 m muss die Strassenfassade parallel zur Baulinie verlaufen, soweit es die Formen des Gebäudes oder der Baulinie zulassen. Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht beschränkt wird, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen. 3 Keiner Zustimmung bedarf die Vergrösserung der Gebäudetiefe auf der von den Hauseingängen abgewandten Seite, wenn der gesetzlich vorgesehene Grenzabstand eingehalten wird. PARZ. GRENZE 3 3 max BAULINIE STRASSE 54 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
55 3. Ausserhalb der Grundfläche für Bebauungen nach den Zonenvorschriften dürfen auf der ganzen Grundstücksfläche hinter der Baulinie erstellt werden: a) Unterirdische Bauten und Anlagen; b) Eingeschossige Bauten und Anbauten, die den Vorschriften über das Bauen ausserhalb des Blockrandbereichs in den Zonen 5a, 4, 3 und entsprechen. Balkone hinter der Baulinie dürfen die für mehrgeschossige Bauten zulässige Grundfläche überschreiten, wenn sie nicht in die durch Abstandsvorschriften bestimmten Freiräume ragen. Die Vorschriften über Balkone von Randbebauungen sind nicht anwendbar. 3 Nutzungsbeschränkungen, die sich aus dem Baumschutz ergeben, können durch grössere Gebäudelängen kompensiert werden, wenn es die Abstandsvorschriften zulassen. Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers
56 Stadt und Dorfbild-Schutzzone 37. In der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist nur zulässig: a) wenn keine Beeinträchtigung von historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz eintritt oder ausnahmsweise, wenn deren Rekonstruktion gewährleistet ist; b) wenn überwiegende öffentliche Interessen den Abbruch erfordern. Mit dem Abbruch darf erst begonnen werden, wenn die unverzügliche Durchführung der Bauarbeiten, die den Abbruch bedingen, gesichert ist. Um-, Aus- und Neubauten sind nur zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird. Sie haben sich an die historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe notwendig sind, sofern der historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Die zuständige Behörde kann im Interesse der Erhaltung oder Rekonstruktion historisch oder künstlerisch wertvoller Substanz Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften verlangen und zulassen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bemerkungen: Der gesetzliche Lichteinfallswinkel in der Stadt und Dorfbild-Schutzzone kann vernachlässigt werden. Die Schutzzone hat keinen Anspruch auf einen Lichteinfallswinkel. Zu Zonengrenzen ist der Lichteinfallswinkel zu der entsprechenden numerischen Nachbarzone einzuhalten. Stadt und Dorfbild-Schonzone 38. In der Stadt- und Dorfbild Schonzone darf der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden; insbesondere sollen Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben. Abweichungen vom Baukubus und von der Massstäblichkeit sind anzuordnen, wenn sie durch den nach aussen sichtbaren historischen oder künstlerischen Charakter der bestehenden Bebauung geboten sind, und zuzulassen, wenn ein öffentliches Interesse an ihrer Beibehaltung fehlt oder das private Interesse an der Abweichung überwiegt. 3 Ferner können Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden, wenn die Verweigerung für die Eigentümerin oder den Eigentümer eine unzumutbare Härte darstellen würde. 4 Weder durch Abweichungen noch durch Ausnahmen darf der im Strassenbild sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung beeinträchtigt werden. 5 Für bauliche Änderungen gelten im Übrigen die Vorschriften derjenigen Zone, die durch die Geschosszahl der zugelassenen Bebauung bestimmt wird. Bemerkungen: Der gesetzliche Lichteinfallswinkel in der Stadt und Dorfbild-Schonzone ist zu berücksichtigen ( 38.5 BPG). Der Lichteinfallswinkel in den Zonen - 5a ist 45. In der Zone ist er 60 und in der Industriezone gibt es keinen Lichteinfallswinkel. Grundsätzlich sind jedoch die Gebäudeabstände der VKF zu beachten. 56 Arbeitshilfe zum Bau- und Planungsgesetz BPG, September 007 Vers. 1.0
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