SchiedsamtsZeitung 64. Jahrgang 1993, Heft 12 Online-Archiv Seite 182a-187 Organ des BDS

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1 Einfriedigungen im Nachbarrecht von Rustige, Franz Schiedsmann in Eitorf/Sieg Immer wieder wird der Schiedsmann/die Schiedsfrau mit der Frage konfrontiert, wie die Rechtslage hinsichtlich der Einfriedigung bei Grundstücken ist. Ein recht komplexes Gebiet, das durch nachfolgende Ausführungen ohne auf die vielen Einzelheiten einzugehen verdeutlicht werden soll. In 32 des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen (NachbGNW) ist eine Einfriedigungspflicht wie folgt geregelt: (1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt. Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten. (2) Stellt das Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 der Eigentümer eines Grundstücks, das a) weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt oder b) in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, so ist er berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedigung mitzuwirken. (3) als gewerblich genutzt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt nicht ein Grundstück, das erwerbsgärtnerisch genutzt wird. Das Recht des Eigentümers, sein Grundstück nach Belieben einzufriedigen oder davon abzusehen, wird durch C 32 für bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, eingeschränkt. Nach Absatz 1 muss das Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt sein. Zur Bebauung zählen auch Baracken und Wochenendhäuser. Eine gewerbliche Nutzung liegt auch dann vor, wenn das Grundstück zum Betrieb von Privatsanatorien, privaten Theatern, Zirkusunternehmen sowie Privatschulen genutzt wird. Dagegen ist der Betrieb einer Landwirtschaft keine gewerblich Nutzung. Ein solches Grundstück muss auf Verlangen des Nachbarn aber dann eingefriedet werden, wenn es bebaut oder gewerblich genutzt wird. Zu beachten ist aber, dass ein Grundstück, das dem Erwerbsgartenbau dient, nicht als gewerblich genutzt gilt. Haus- und Kleingärten fallen dann unter die Einfriedigungspflicht, wenn sie mit Gebäuden genutzt sind. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6

2 Verpflichtet zur Einfriedigung ist also der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Erbbauberechtigte. Jedoch nur dann, wenn ein Verlangen nach Einfriedigung gestellt wird. Anspruchsberechtigt für das Verlangen auf Einfriedigung ist jeder benachbarte Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte, wenn sein Grundstück mit dem einzufriedigenden Grundstück eine gemeinsame Grenze hat. Für sein Grundstück selbst braucht eine Einfriedigungspflicht aber nicht zu bestehen. Ist auch das Nachbargrundstück bebaut oder wird es gewerblich genutzt, so ist dessen Eigentümer gemäß Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, bei der Errichtung der Einfriedigung mitzuwirken. Die Nachbarn können die Einfriedigung entweder selbst errichten oder damit einen Unternehmer beauftragen. Wirkt der gemäß Abs. 1 Satz 2 mitwirkungsverpflichtete Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten. Dadurch wird die in 37 Abs. 1 NachbGNW geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten nicht berührt. Dem Eigentümer bleibt es jedoch unbenommen, den Nachbarn auf Mitwirkung bei der Errichtung der Einfriedigung zu verklagen. Gehen unzumutbare Beeinträchtigungen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück aus, so hat der Eigentümer dieses auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks insoweit einzufriedigen, als dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder, falls dies nicht möglich oder zumutbar ist, gemildert werden können, wie dies 33 NachbGNW (Einfriedigungspflicht des Störers) vorschreibt. Auch Grundstücke, die nicht innerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils liegen, so dass eine Verpflichtung zur Einfriedigung aufgrund von 32 nicht besteht, müssen unter den Voraussetzungen von 33 eingefriedet werden, wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen ausgehen. Entsprechendes gilt für Grundstücke, die zwar in einem solchen Ortsteil liegen, in diesem aber Einfriedigungen nicht üblich sind. Wie bei der Vorschrift des $ 32 ist jedoch auch die Einfriedigungspflicht des Störers auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten von bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken beschränkt. Grundstücke, die der Landwirtschaft oder dem Kleingartenbau dienen, brauchen aufgrund von 33 nicht eingefriedet zu werden, wenn sie nicht bebaut sind. Dagegen fallen Grundstücke, die erwerbsgärtnerisch genutzt werden, unter die Bestimmungen des S 33, da der Erwerbsgartenbau eine gewerbliche Nutzung darstellt und die Fiktion des 32 Abs. 3 nur für 32 Abs. 1 und 2 gilt. Unzumutbare Belästigungen sind solche Einwirkungen, die dem Nachbarn im Hinblick auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nicht zugemutet werden können. Kleinere Belästigungen müssen deshalb wechselseitig ertragen werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Unzumutbar ist das ständige Hinüberlaufen oder Hinüberfliegen von Tieren. Weitere Voraussetzung ist, dass Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6

3 durch eine Einfriedigung die Beeinträchtigung verhindert oder wenigstens gemindert werden kann. In vielen Fällen ist ein absoluter Schutz unmöglich oder nur unter unzumutbaren Aufwendungen zu erreichen. Das Überfliegen der Grundstücksgrenze durch Hühner könnte z.b. nur durch besonders hohe Einfriedigungen gänzlich verhindert werden, die zudem sehr aufwendig und aus baugestalterischen Gründen nicht immer wünschenswert sein dürften. Deshalb die Bestimmung in 33, dass in all den Fällen, in denen ein völliger Schutz nicht möglich oder zumutbar ist, es genügt, wenn solche Einfriedigungen geschaffen werden, welche die Beeinträchtigungen wenigstens mildern. Die Verpflichtung zur Einfriedigung besteht nach 33 nur dann, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks bzw. Erbbauberechtigte die Einfriedigung verlangt. verpflichtet ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen und durch dessen Tun oder Unterlassen die Beeinträchtigungen zurückzuführen sind. Ein Verschulden ist jedoch nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Einfriedigung entfällt dann, wenn der Nachbar die Störungen auf andere Weise beseitigt. Darauf hinzuweisen ist, dass die Ansprüche aus den 32 und 33 nebeneinander bestehen können. Der Anspruch auf Einfriedigung aus 33 kann u.u. sogar weiter gehen, da nach 32 nur eine Einfriedigung an der gemeinsamen Grenze verlangt werden kann, während aufgrund von 33 das Grundstück im Einzelfall allseitig eingefriedet werden muss, wenn nur auf diese Art die Störungen beseitigt werden können. Von der Einfriedigungspflicht sind nach 34 NachbGNW Ausnahmen möglich. Eine Einfriedigungspflicht besteht dann nicht, wenn und soweit a) die Grenze mit Gebäuden besetzt ist, b) Einfriedigungen nicht zulässig sind c) im Falle des 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind. In der Regel besteht kein Bedürfnis für eine Einfriedigung, wenn eine Grenze mit Gebäuden bebaut ist. Dann sind 32 und 33 nicht anwendbar. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die eine Einfriedigung verbieten, gehen 32 und 33 mit der Wirkung vor, dass auch privatrechtlich eine Einfriedigung nicht verlangt werden kann. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht durch eine Privatvereinbarung begründet werden. Vorschrift ten, wonach Einfriedigungen nicht zulässig sind, können durch Bebauungspläne und Ortssatzungen begründet werden, im Einzelfall auch aus den Straßengesetzen des Bundes und des Landes. Eine Einfriedigung braucht ferner im Falle des 32 nicht errichtet zu werden, wenn diese in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht üblich ist. Der Begriff des Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6

4 »im Zusammenhang bebauten Ortsteil«ist aus dem Baugesetzbuch entnommen worden. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass in Ortsteilen, die planmäßig ohne Grundstückseinfriedigungen gestaltet worden sind oder in denen sich eine solche Entwicklung zufällig ergeben hat, einzelne Grundstückseigentümer die Errichtung einer Einfriedigung verlangen und dadurch das Gesamtbild stören. Über die Beschaffenheit einer Einfriedigung sagt 35 NachbGNW folgendes: 1) Die Einfriedigung muss ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart. 2) Bietet die Einfriedigung gemäß Abs. 1 Satz 1 oder 2 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Belästigungen ausgehen, die Einfriedigung im erforderlichen Umfang auf seine Kosten stärker oder höher auszuführen. Das Gesetz schreibt also keine bestimmte Art der Einfriedigung vor. In erster Linie ist die Einfriedigung zu errichten, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen z.b. durch eine Satzung der Gemeinde vorgeschrieben ist. Bestehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, steht es dem Nachbarn frei, eine privatrechtliche Vereinbarung über die Art der Einfriedigung und ihre Höhe zu treffen. Kommt es zu keiner Vereinbarung, ist die Einfriedigung zu wählen, die ortsüblich ist. Üblich ist eine Einfriedigung, wenn sie in dem zum Vergleich heranzuziehenden Bezirk häufiger vorkommt (so Palandt, 906 Anm. 3b BGB). Bietet eine vom Verpflichteten errichtete Einfriedigung keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Einfriedigung auf Verlangen im erforderlichen Umfang zu erhöhen oder zu verstärken und die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Besteht eine Einfriedigung noch nicht, so ist sie von vornherein so auszuführen, dass sie einen angemessenen Schutz bietet. Geschuldet wird lediglich ein angemessener Schutz. Ein absoluter Schutz ist wie bereits schon ausgeführt teilweise gar nicht möglich. Die Schutzmaßnahmen müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere der Beeinträchtigung stehen. Die Verpflichtung nach Absatz 2 trifft den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigung ausgeht, ohne Rücksicht darauf, ob er aufgrund von 32 zur Errichtung einer Einfriedigung oder zur Mitwirkung verpflichtet war. Er hat die durch die zusätzlichen Maßnahmen entstehenden Kosten zu tragen und die Anlage auch insoweit zu unterhalten. Welche der beiden in 35 genannten Maßnahmen zu treffen ist, hängt von der Art der Beeinträchtigung ab. Gegebenenfalls muss die Einfriedigung sowohl erhöht als auch verstärkt werden. Der Eigentümer des störenden Grundstücks kann die Erfüllung seiner Verpflichtung dadurch abwenden, dass er die Ursachen der Beeinträchtigung beseitigt, z.b., dass er das Vieh, das Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6

5 immer auf das Nebengrundstück läuft, abschafft. Zum Standort der Einfriedigung sagt 36 NachbGNW folgendes: (1) Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken oder b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem Grundstück der in 32 Abs. 2 genannten Art liegt. In allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten. (2) Die Einfriedigung muss von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach 5 32 Abs. 1 Satz 1 oder 5 33 nicht gestellt worden ist. Dies gilt aber nicht gegenüber Grundstücken, a) die in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder b) für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichen Geräten nicht in Betracht kommt. Sind beide benachbarten Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, ist die Einfriedigung auf der Grenze zu errichten, so dass sie der Länge nach von der Grenzlinie durchschnitten wird. Dasselbe gilt, wenn nur ein Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt ist, das angrenzende Grundstück aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt oder in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist. Liegt das Nachbargrundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil und es ist nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt, darf die Einfriedigung weder auf noch entlang der Grenze errichtet werden. Gegenüber diesen Grundstücken ist ein Abstand von 0,50 m einzuhalten. Darauf, ob auch das einzufriedigende Grundstück außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, kommt es nicht an. Das NachbGNW befasst sich in 37 auch mit den Kosten der Errichtung: (1) Die Kosten der Errichtung der Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer in den Fällen des 4 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu gleichen Teilen. (2) Der Eigentümer eines Grundstücks, für den eine Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht entsteht, hat eine Vergütung des halben Wertes der Einfriedigung zu zahlen, wenn a) das Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt wird und es in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt oder b) das Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hineingewachsen ist oder in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt wird und der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger die Errichtung der Einfriedigung verlangt hatte. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6

6 (3) Bei der Berechnung der Vergütung ist von den im Zeitpunkt der Fälligkeit übli chen Errichtungskosten einer Einfriedigung gemäß 5 35 Abs. 1 auszugehen. Ist gemäß 35 Abs. 1 Satz 2 eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten, so sind die Errichtungskosten für einen 1,20 m hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschendraht maßgebend. Ist nur für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedigung nach 35 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrieben, so sind der Berechnung die Errichtungskosten einer Einfriedigung nach 35 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zugrunde zu legen. Sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen niedriger, so ist davon auszugehen. Das Alter und der Zustand der Einfriedigung sind zu berücksichtigen. (4) Der Eigentümer des anderen Grundstücks darf, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, die Einfriedigung auf die Grenze versetzen oder dort neu errichten. Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks hat auch in diesem Falle nur eine Vergütung gemäß Absätzen 2 und 3 zu zahlen. (5) Gehen von einem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks aus, die durch eine Einfriedigung verhindert oder gemildert werden können, und wird die Errichtung der Einfriedigung ausdrücklich nur aus diesen Gründen von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, so ist er nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Errichtung zu beteiligen. Das BGB trifft keine Regelung darüber, wer die Kosten für die Errichtung von Einfriedigungen zu tragen hat. In den 921, 922 BGB ist lediglich bestimmt, wem die Kosten bestehender Einfriedigungen zur Last fallen, sofern sie eine Grenzeinrichtung im Sinne dieser Vorschriften darstellen. Wird also die Einfriedigung aufgrund von $ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 errichtet, sind also beide beteiligten Grundstückseigentümer zur Mitwirkung bei der Errichtung der Einfriedigung verpflichtet, so haben sie die Errichtungskosten zu gleichen Teilen zu tragen. (wird fortgesetzt) Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6

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