Deutscher Industrie- und Handelskammertag
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- Eike Müller
- vor 6 Jahren
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1 Deutscher Industrie- und Handelskammertag 3 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem o.g. Entwurf Stellung nehmen zu können. A. Allgemeine Anmerkungen Die grundsätzlichen Anmerkungen des DIHK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften, Stellungnahme vom 4. März, bleiben bestehen. Dies betrifft sowohl das nach wie vor vorhandene Vollzugsdefizit in den regionalen Gewerbebehörden aufgrund unzureichender personeller und finanzieller Ausstattung als auch die Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand. Durch die generelle Einführung einer Sachkundeprüfung für Unternehmer, die notwendigen vorherigen Schulungen und die neu eingeführte regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit entsteht für die Wirtschaft erheblicher finanzieller Mehraufwand. Gleiches gilt für die Verwaltung. B. Zu den Vorschriften im Einzelnen Zu den Regelungen ist im Einzelnen das Folgende anzumerken: 1. Zu Ziffer 2 - Ergänzung des 2 S. 1 BewachV-E Zuständige Stelle Die Klarstellung, dass die Unterrichtung bei jeder Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgen kann, wird überwiegend begrüßt. Einige IHKs sehen das Vorhaben kritisch, da es für eigene Mitgliedsunternehmen ggf. zu Wartezeiten kommen kann
2 2. Zu Ziffer 3-3 BewachV-E - Verfahren a.) Sprachniveau auf dem Kompetenzniveau B1 Grundsätzlich wird die Präzisierung zum erforderlichen Sprachniveau auf dem Kompetenzniveau B1 begrüßt. Die Dozenten in der Unterrichtung haben sich auch bislang davon überzeugt, dass die Teilnehmer über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Da derzeit jedoch kein definiertes Niveau festgelegt ist, ist die Entscheidung im Einzelfall für den Dozenten in der Unterrichtungssituation schwierig und mithin streitanfällig. Die Anforderung sollte allerdings direkt in den Verordnungstext aufgenommen werden. Derzeit lässt sich nur der Begründung zur Verordnung entnehmen, dass das Niveau B1 gemeint ist. Daher sollte wie folgt ergänzt werden: im Kompetenzniveau B1 der selbständigen Sprachverwendung laut dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) Aus Gründen der Rechtssicherheit wird angeregt, eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass die IHK in Zweifelsfällen eine entsprechende Bescheidung einer Sprachschule verlangen kann. Andernfalls sollte zumindest in die Verordnungsbegründung unter "B. zu Nummer 3 Buchstabe a" folgende Ergänzung aufgenommen werden (offizielle Erläuterungen zum Sprachniveau B1): Das Merkmal der selbständigen Sprachverwendung erfordert insbesondere, dass der Teilnehmer die Hauptpunkte verstehen kann, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Der Teilnehmer muss sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern sowie über Erfahrungen und Ereignisse berichten und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben können. Die Überprüfung des Sprachniveaus kann etwa durch einen Bildungsträger vor Beginn der Unterrichtung oder aber durch die IHK im Rahmen der Unterrichtung erfolgen." - 2 -
3 Die Einschätzung, ob die Anforderungen eines genau bezeichneten Sprachniveaus (hier: B 1) vorhanden sind, sollte einer zertifizierten Sprachschule/ Sprachführer vorbehalten bleiben. Teilweise wird das Kompetenzniveau B1 für zu niedrig gehalten, um die Inhalte der Unterrichtung zu verstehen, teilweise für zu hoch. Die Mehrheit der IHKs spricht sich allerdings für Kompetenzniveau B1 aus. Es wird darauf hingewiesen, dass sich durch die Präzisierung zum erforderlichen Sprachniveau auf dem Kompetenzniveau B1 eine "Schieflage" hinsichtlich der Zugangsanforderungen an die Unterrichtung und die Sachkundeprüfung ergibt. Für die Unterrichtung ist künftig eine höhere Sprachkompetenz Voraussetzung als für die Sachkundeprüfung. b.) Art und Weise der Überprüfung Die Präzisierung, in welcher Art und Weise eine Überprüfung, ob der Teilnehmer dem Unterrichtungsverfahren folgen kann, vorgenommen werden soll, wird begrüßt. Dies stärkt die Rechtssicherheit, wann ein Unterrichtungsnachweis zu versagen ist. Allerdings sollte klargestellt werden, was unter Verständnisfragen zu verstehen ist, die an die sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten der unterrichteten Personen angepasst sind (S. 9 der Begründung). c.) Versagung der Bescheinigung Es wird dafür plädiert, am Ende von 3b BewachV-E das Folgende in die Verordnung aufzunehmen: Die Bescheinigung nach 3 Absatz 2 ist zu versagen, sofern die Industrie- und Handelskammer auf Grund der Verständnisfragen zu dem Ergebnis kommt, dass die unterrichtete Person das Unterrichtungsziel nicht erreicht hat. Diese Formulierung, die sich bislang nur in der Entwurfsbegründung - S. 9 oben - findet, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit unmittelbar in der Verordnung verankert werden
4 d.) Versagung der Teilnahme an der Unterrichtung Es fehlt an einer Regelung zur Ablehnung der Teilnahme an der Unterrichtung in den Fällen, in denen die IHK bereits bei Anmeldung feststellt, dass der Teilnehmer nicht über das geforderte Sprachniveau (B 1) verfügt. Dies könnte z. B. in Abs. 2 S.2 (neu) wie folgt geregelt werden: Die Industrie- und Handelskammer kann die Teilnahme an dem Unterrichtungsverfahren verweigern, wenn die Person keinen geeigneten Nachweis vorlegt, dass sie über die unverzichtbaren Sprachkenntnisse im Kompetenzniveau der selbständigen Sprachverwendung verfügt. e.) Verwaltungsvorschrift In der BewachVwV sollte das konkrete Prozedere (z. B. welche Nachweise anerkannt werden etc.) geregelt werden. 3. Zu Ziffer 6-5a Abs. 2 BewachV-E Nach 5a Abs. 2 BewachV-E haben sich der Sachkundeprüfung bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung der Bewachungsaufgaben direkt befasst sind, zu unterziehen. Diese Regelung war ähnlich bereits vorab für die Unterrichtung verfasst. Auch bisher schon kam es in Auslegung dieser Regelung zu unterschiedlicher Verwaltungspraxis und Diskussionen, wer sich tatsächlich einer Unterrichtung bzw. nunmehr der Sachkundeprüfung bei juristischen Personen zu unterziehen hat. So forderten die zuständigen Behörden generell selbst bei mehreren Geschäftsführern von jedem einzelnen Geschäftsführer eine Unterrichtung, da eine Beschränkung der Geschäftsführung nach außen hinsichtlich der Tätigkeit nicht möglich ist. In anderen Fällen konnten Geschäftsführer auf Betriebsleiter bzw. Mitarbeiter verweisen, die direkt mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt waren. Es wird daher eine Konkretisierung dieser Regelung, ggf. in den Verwaltungsvorschriften, angeregt, wie in den einzelnen Fällen (Ein-Mann-GmbH, mehrere Geschäftsführer bei mehreren Unternehmensgegenständen, etc.) verfahren werden soll bzw. was konkret zur "Durchführung der Bewa
5 chungsaufgaben" gehört (Erstellen von Einsatzplänen, Annahme von Aufträgen und Notwendigkeit der Objektkenntnis, um die richtigen Mitarbeiter einsetzen zu können (Qualifizierung), etc.). 4. Zu Ziffer 7 - Ergänzungen des 5b Abs. 1 BewachV-E Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss Die Klarstellung wird begrüßt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu B.1. verwiesen. 5. Zu Ziffer 9 - Änderung des 9 BewachV-E- Beschäftigte a.) Zu 9 Abs. 1 BewachV-E Unseres Erachtens müsste es in 9 wie folgt heißen (hier scheint ein Fehler vorzuliegen; das oder muss an das Ende der Nr. 3): 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach 5 Nr. 1 bis 3 besitzen und 3. einen Unterrichtungsnachweis nach 3 Abs. 2, ein Prüfungszeugnis nach 5 oder eine Bescheinigung des früheren Gewerbetreibenden nach 17 Abs. 1 Satz 2 oder in den Fällen des 34a Absatz 1a S. 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach 5c Abs. 6 oder 5 vorlegen oder einen Abschluss nach 5 Nr. 1 bis 3 besitzen. b.) Zu 9 Abs. 2 BewachV-E Wenn die Gewerbetreibenden dazu verpflichtet werden, Wachpersonen vor deren Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben an die Gewerbebehörden zu melden, muss sichergestellt werden, dass deren Überprüfung zeitnah erfolgt. Denn zu diesem Zeitpunkt muss der Unternehmer sie bereits entlohnen
6 c.) Zu Ziffer Abs. 3 BewachV-E - Ausweis Grundsätzlich ist die generelle Tragepflicht eines sichtbaren Ausweises zu begrüßen. Im Hinblick auf die Tätigkeit gemäß 34a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 GewO (Schutz vor Ladendieben) jedoch nicht praktikabel, da in der Folge die verdeckte Ermittlung eines Kaufhausdetektivs nicht mehr möglich wäre. Es wird daher empfohlen, den Kaufhausdetektiv von der sichtbaren Tragepflicht auszunehmen. d.) Zu Ziffer 16c - 17 Abs. 3 neu - Übergangsvorschrift Die Einräumung einer Übergangsfrist von einem Jahr zum Nachholen der Sachkundeprüfung für leitendes Personal bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen ist notwendig und wird begrüßt. Es wird davon ausgegangen, dass für Bewachungsunternehmer, die nach den neuen Vorschriften den Sachkundenachweis erbringen müssen, dieses Erfordernis erst ab In-Kraft-Treten der neuen Regelung gilt und nicht für die Vergangenheit. Andernfalls wird für eine Klarstellung plädiert. e.) Ergänzung der Verordnungsbegründung unter B. Nummer 11 Buchstabe a In der Praxis entstehen insbesondere bei Aufenthaltserlaubnissen als "sonstige amtliche Identifizierungsdokumente" insofern Probleme, als nicht jede allgemein als "Aufenthaltserlaubnis" bezeichnete aufenthaltsrechtliche Bescheinigung per se als amtliches Identifizierungsdokument eingestuft werden darf. In Berlin werden z. B. des Öfteren "Duldungen" oder "Fiktionsbescheinigungen" bei der Anmeldung zur Unterrichtung und Prüfung vorgelegt. Diese Bescheinigungen der Ausländerbehörde sind jedoch keine Identifizierungsdokumente. Zur Klarstellung sollte daher in der Verordnungsbegründung folgender ergänzender Satz aufgenommen werden: "Hinweise zu zulässigen Ausweisdokumenten finden sich in Anlage D der Aufenthaltsverordnung: Bescheinigungen der Ausländerbehörde, auf denen keine Angaben zur Person und/ oder kein Lichtbild vorhanden sind und/oder die den ausdrücklichen Vermerk "gilt nicht als Passersatz" enthalten, sind keine amtlichen Identifizierungsdokumente, da sie auch nicht fälschungssicher sind. Gleiches gilt für sog. "Fiktionsbescheinigungen"
7 f.) Sonstiges Anmerkungen zu den weiteren Regelungen bestehen nicht. Im Übrigen wird auf die Stellungnahmen des DIHK zum Eckpunktepapier, Stellungnahme vom 11. Februar 2016, und zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften, Stellungnahme vom 4. März 2016, verwiesen. Ansprechpartnerin im DIHK Dr. Mona Moraht Bereich Recht Leiterin des Referats Gewerberecht - 7 -
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