EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0930/2005, eingereicht von Marc Stahl, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend die Anerkennung in den Niederlanden erworbener Diplome im Bereich Physiotherapie in Deutschland 1. Zusammenfassung der Petition Der Petent ist als Physiotherapeut in Deutschland tätig, hat seine Berufsausbildung jedoch in den Niederlanden absolviert. Ein Teil dieser Ausbildung betraf die manuelle Therapie. Der Petent hat in Deutschland eine Zulassung beantragt, um manuelle Therapie ausüben und dafür eine angemessene Vergütung in Rechnung stellen zu dürfen. Jedoch werden weder seine Qualifikationen im Bereich manuelle Therapie noch das niederländische Ausbildungsinstitut, an dem er diese Therapie erlernt hat, von den zuständigen deutschen Instanzen (VdAK und IKK) anerkannt. Der Petent fühlt sich dadurch gegenüber den in Deutschland tätigen niederländischen Fachkollegen benachteiligt, die mit denselben Berufsabschlüssen eine höhere Vergütung verlangen dürfen. Außerdem sind die zuständigen Instanzen der Auffassung, dass die Berufszulassung des Petenten nicht für ganz Deutschland gilt, sondern nur in dem Gebiet, in dem er seine Praxis betreibt. Der Petent fühlt sich dadurch in seinen Möglichkeiten eingeschränkt, Hausbesuche bei Patienten vorzunehmen. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 15. Februar Die Kommission wurde um Auskünfte ersucht (Artikel 192 Absatz 4 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 3. Juli 2006 CM\ doc PE v01-00

2 Die von dem Petenten übermittelten Informationen reichen nicht aus, um der Kommission zu ermöglichen, zu seinem Fall Stellung zu beziehen. Daher wird sich die Kommission schriftlich an den Petenten wenden und ihn um ergänzende Auskünfte ersuchen. Sie wird den Petitionsausschuss über das Ergebnis ihrer Schritte 4. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 12. Dezember 2006 Der Petent hat die Anerkennung seines in den Niederlanden erworbenen Diploms als Physiotherapeut in Deutschland erhalten. Er beantragte daraufhin die Zulassung für die Ausübung der manuellen Therapie. In Deutschland ist die Ausübung dieser Spezialqualifikation jedoch vom Abschluss einer Ausbildung abhängig, die sich an den Erwerb des Physiotherapeutendiploms anschließt. Es handelt sich im Grunde um eine Weiterbildung. Die deutschen Behörden haben dem Petenten die Zulassung mit der Begründung verweigert, dass die Institution, die sein Diplom in den Niederlanden ausgestellt hat, nicht in der Liste der von den deutschen Behörden zugelassenen Weiterbildungsinstitutionen verzeichnet ist. Die Dienststellen der Kommission haben die Beschwerde des Petenten registriert. Da der Petent die Erlaubnis erteilt hat, seine Identität zu offenbaren, haben die Dienststellen der Kommission am 4. Oktober 2006 die deutschen Behörden angeschrieben und sie um Erläuterungen sowie die Übersendung einer Kopie der im Rahmen dieser Angelegenheit anzuwendenden deutschen Vorschriften gebeten. Die Dienststellen der Kommission werden den Petitionsausschuss nach Eingang und Prüfung der Antwort der deutschen Behörden informieren. 5. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 28. Februar 2007 Die Dienststellen der Kommission haben am 4. Oktober 2006 die deutschen Behörden angeschrieben und sie um Erläuterungen zum Fall des Petenten sowie um eine Kopie der im Rahmen dieser Angelegenheit anzuwendenden deutschen Vorschriften gebeten. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 haben die deutschen Behörden geltend gemacht, dass, falls die Weigerung, dem Petenten die Anwendung der manuellen Therapie zu gestatten, tatsächlich damit begründet wurde, dass er seine Qualifikation nicht in einer der in Anhang 2 der Empfehlungen aufgeführten Bildungseinrichtungen erworben hat, die Ablehnung nicht gerechtfertigt war. In der Tat schließen die Rahmenempfehlungen nicht aus, dass die Spezialqualifikation in einer Einrichtung erworben werden kann, die nicht in diesem Anhang 2 aufgeführt ist. Folglich würden die deutschen Behörden die zuständige Einrichtung auffordern, die Unterlagen des Petenten erneut zu prüfen. Dem Petenten wurde ein Schreiben mit der Frage übermittelt, ob seine Unterlagen in der Zwischenzeit überprüft worden seien und welche Entscheidung getroffen worden sei. Die Dienststellen der Kommission werden den Petitionsausschuss über die Antwort des Petenten PE v /5 CM\ doc

3 6. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 07. März 2008 Am 29. Juni 2007 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, da es die Richtlinie 92/51/EWG zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für die Ausübung des Berufs eines auf manuelle Therapie spezialisierten Physiotherapeuten nicht umgesetzt hat. In ihrer Antwort vom 26. Oktober 2007 wiesen die deutschen Behörden darauf hin, dass der Petent immer noch keinen Beweis vorgelegt habe, dass er tatsächlich über die erforderlichen Qualifikationen in manueller Therapie verfügt. Ferner verwiesen sie darauf, dass Deutschland ein Verfahren zur Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen von auf manuelle Therapie spezialisierten Physiotherapeuten, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, einführen werde, und übermittelten Details dieses Verfahrens. Da jedoch immer noch einige Punkte in Bezug auf dieses Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung geklärt werden müssen, wird sich die Kommission erneut schriftlich an die deutschen Behörden wenden. Ferner wird sie den Petenten bitten, eine Kopie des Zeugnisses seiner Befähigungsnachweise an die deutschen Behörden zu schicken. Die Kommission wird den Petitionsausschuss über den Fortgang dieser Angelegenheit 7. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 26. September 2008 Am 29. Juni 2007 richtete die Kommission gemäß Artikel 226 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, da dieses die Richtlinie 92/51/EWG 1 zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für die Ausübung des Berufs eines auf manuelle Therapie spezialisierten Physiotherapeuten nicht umgesetzt hat. In ihrer Antwort vom 26. Oktober 2007 wiesen die deutschen Behörden darauf hin, dass der Petent noch immer keinen Beweis vorgelegt habe, dass er tatsächlich über die erforderlichen Qualifikationen in manueller Therapie verfügt. Ferner verwiesen sie darauf, dass Deutschland ein Verfahren zur Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen von auf manuelle Therapie spezialisierten Physiotherapeuten, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, einführen werde, und teilten Einzelheiten dieses Verfahrens mit. Die Richtlinie 92/51/EWG wurde durch die Richtlinie 2005/36/EG 2 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgehoben, die am 20. Oktober 2007 in Kraft trat. 1 Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom , S Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom , S. 22. CM\ doc 3/5 PE v01-00

4 Das von den deutschen Behörden vorgeschlagene Verfahren entspricht nicht den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, die bis 20. Oktober 2007 in den Mitgliedstaaten hätte umgesetzt werden müssen. Deshalb hat die Kommission beschlossen, weitere formale Schritte gegen Deutschland einzuleiten. Am 27. Juni 2008 richtete die Kommission ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland, da es seinen Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG nicht nachgekommen war. Gegenwärtig wartet die Kommission auf die Stellungnahme der deutschen Behörden. Nach Auswertung dieser Stellungnahme bzw. nach Ablauf der Einreichungsfrist, wenn keine Stellungnahme eingehen sollte, kann die Kommission gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag abgeben. Die Kommission wird den Petitionsausschuss über den Fortgang dieser Angelegenheit 8. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 25. November 2008 Wegen der mangelnden Übereinstimmung der gesetzlichen Vorschriften über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen im Bereich Physiotherapie mit der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen übermittelte die Kommission Deutschland am 27. Juni 2008 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme. Die deutschen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 26. August In diesem Schreiben kündigen sie an, dass sie die beanstandeten gesetzlichen Vorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG in Übereinstimmung bringen werden und derzeit an einem Entwurf arbeiteten. Mit Bezug auf den Petenten machen sie geltend, dass vom Sozialgericht Berlin am 2. Juni 2008 ein Urteil ergangen sei, wonach der Petent im Hinblick auf die deutschen Vorschriften keine ausreichende Qualifikation für die Ausübung der manuellen Therapie besitze. Die deutschen Behörden geben an, dass es ihnen nicht bekannt sei, ob der Petent Rechtsmittel eingelegt hat. Sie weisen jedoch darauf hin, dass, sollte dies zutreffen, während des laufenden Verfahrens keine erneute Beurteilung der Qualifikation des Petenten vorgenommen werden könne. Die Kommission hat nunmehr ein Schreiben an den Petenten gesandt und ihn um eine Kopie des Urteils sowie um Auskunft darüber ersucht, ob er Rechtsmittel eingelegt hat. Die Kommission wird den Petitionsausschuss über den weiteren Fortgang der Angelegenheit 9. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 24. April 2009 In Bezug auf die ursprüngliche Beschwerde richtete die Kommission am 27. Juni 2008 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland, da dieses die Richtlinie 2005/36/EG PE v /5 CM\ doc

5 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1 für den Beruf des auf manuelle Therapie spezialisierten Physiotherapeuten nicht umgesetzt hat. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 26. August 2008, dass sie die beanstandeten gesetzlichen Vorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG in Übereinstimmung bringen würden. Am 4. Februar 2009 ging ein entsprechendes Schreiben der deutschen Behörden mit Vorschlägen zur Änderung der Rechtsvorschriften ein, die derzeit von der Kommission geprüft werden. Die Kommission wird den Petitionsausschuss über das Ergebnis der Prüfung In Bezug auf den Einzelantrag des Petenten auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation machten die deutschen Behörden in ihrem Schreiben vom 26. August 2008 geltend, dass auf Grund des laufenden Verfahrens im Fall des Petenten eine Überprüfung ihrer Entscheidung nicht vorgenommen werden könne. Am 2. Juni 2008 sei vom Sozialgericht Berlin ein Urteil ergangen, wonach der Petent über keine ausreichende Qualifikation für die Ausübung der manuellen Therapie in Deutschland verfüge. Der gesetzliche Vertreter des Petenten teilte der Kommission am 8. Dezember 2008 mit, dass der Petent gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin Rechtsmittel eingelegt habe und die Berufung nun beim Landessozialgericht Berlin- Brandenburg anhängig sei. In ihrem Schreiben vom 4. Februar 2009 wiederholten die deutschen Behörden, dass ihre Entscheidung in Bezug auf den Petenten nicht überprüft werden könne, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen sei. Am 8. November 2008 übermittelte der Petent ein Schreiben mit ergänzenden Informationen, in dem er behauptet, die RVO-Krankenkassen benachteiligten die in Ostberlin praktizierenden manuellen Therapeuten, deren Leistungen zu einem geringeren Teil erstattet würden als die ihrer in Westberlin und in den alten Bundesländern tätigen Kollegen. Er macht außerdem geltend, dass die RVO-Krankenkassen damit gegen die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken 2 verstoßen. Die Frage der unterschiedlichen Vergütungspraxis für in verschiedenen Teilen Deutschlands tätige manuelle Therapeuten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission. Diese Unterschiede stellen keinen Verstoß gegen die Artikel 12, 43 oder 49 des EG-Vertrags dar und fallen ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der entsprechenden nationalen Behörden. Der Petent geht in seinem Schreiben vom 8. November 2008 nicht darauf ein, inwiefern die Praxis der RVO-Krankenkassen seiner Meinung nach einen Verstoß gegen die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken darstellt. 1 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom , S Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L 149 vom , S. 22. CM\ doc 5/5 PE v01-00

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