EUROPÄISCHES PARLAMENT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Petition 255/2003, eingereicht von Gérard Keyser, französischer Staatsangehörigkeit, betreffend eine angeblich doppelte Besteuerung des Kapitals 1. Zusammenfassung der Petition Der Petent erklärt, sein Kapital werde sowohl in Frankreich als auch in Belgien besteuert. Gegen die Besteuerung in Frankreich hat er nichts einzuwenden, doch erhebt er Zweifel an der zweiten Besteuerung in Belgien; dort müsse er, weil er in Belgien versichert sei, Beiträge zu einem Fonds leisten, der dem Sektor der Sozialrenten zugute komme. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 17. Oktober Die Kommission wurde gemäß Artikel 192 Absatz 4 der Geschäftsordnung um Auskunft ersucht. 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 3. Juli Der Petent lebt in Frankreich und ist dort steuer- und sozialabgabenpflichtig. Seine Einkünfte aus beweglichem Kapital unterliegen insbesondere einer Sozialabgabe in Höhe von 2 % 1, die an die nationale (französische) Altersversicherungskasse der abhängig Beschäftigten abgeführt wird. Gleichzeitig unterliegt der Petent als Bezieher von (gesetzlichen) Rentenleistungen und Versicherungsleistungen (Zusatzvorsorgeleistungen) des nationalen belgischen Pensionsamts (ONP) einem Solidaritätsbeitrag auf die Gesamtheit seiner aus Belgien stammenden Einkünfte. 1 Seit dem 1. Juli ,3 %. CM\ doc PE v02-00

2 Der Petent wertet diese Doppelbesteuerung als Diskriminierung, da die Sozialabgabe in Frankreich 1 die gleiche Funktion habe wie der belgische Solidaritätsbeitrag. Nationale belgische Gesetzgebung 2 Seit Januar 1995 sieht die belgische Gesetzgebung einen Solidaritätsbeitrag vor, der vom Bruttobetrag der Leistungen abgezogen wird, die Anspruchsberechtigte vom Nationalen Pensionsamt (ONP) unabhängig davon erhalten, ob sie ihren Wohnsitz im Land haben oder nicht. Die progressive Beitragshöhe (Höchstsatz: 2 %) wird unter Zugrundelegung des Gesamteinkommens aus den gesetzlichen und den zusätzlichen Renteneinkünften, regelmäßigen Zahlungseingängen sowie Kapitalerträgen (die in eine fiktive monatliche Rente umgerechnet werden) festgelegt. Die ermittelte Höhe des Solidaritätsbeitrags wird auf die vorgenannten Einkünfte belgischen Ursprungs erhoben. Der auf diese Weise errechnete Beitrag wird in Gänze lediglich von der vom ONP gezahlten gesetzlichen Rente abgezogen. Der zur Finanzierung des belgischen Sozialversicherungssystems dienende Beitrag kommt bei der Feststellung der Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer in Belgien zum Abzug 3. Bemerkungen der Kommission Die aus der Erhebung von Sozialabgaben von einem Rentenempfänger sowohl im Aufenthaltsstaat als auch im Quellenstaat erwachsende Doppelbesteuerung, bei der der Betreffende per definitionem der Möglichkeit enthoben ist, gleichzeitig in den Genuss von Leistungen beider Sozialversicherungssysteme zu kommen, könnte gegen den Grundsatz der Freizügigkeit von Personen im Binnenmarkt (Artikel 18, 39 bzw. 43 EGV, je nach konkretem Fall) 4 verstoßen. Die Dienststellen der Kommission sind seit jeher der Ansicht, dass es eine derartige Doppelbesteuerung zu vermeiden gilt. Die Kommission stellt sich zunächst die Frage, ob der belgische Beitrag, der Gegenstand der vorliegenden Petition ist, nicht kraft seiner Merkmale und ungeachtet seiner sozialen Funktion Bestandteil einer Einkommensteuer sein könnte, die auf alle belgischen Altersruhestandsgelder erhoben wird, und zwar unabhängig davon, ob diese an Bürger mit 1 Es hat nicht den Anschein, als berücksichtige Frankreich bei der Besteuerung des Petenten die belgischen Abzüge. 2 Gesetz vom 30. März 1994 über Sozialvorschriften vom , in Kraft seit dem , seither mehrfach abgeändert: 3 Zur Ermittlung des steuerbaren Betrages wird der Beitrag vom Leistungsgesamtbetrag des ONP in Abzug gebracht. 4 Der Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in Fragen der sozialen Sicherheit ist in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige..., die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, abgeändert (konsolidierte Fassung ABl. L 28 vom ), verankert; PE v /5 CM\ doc

3 Wohnsitz im In- oder im Ausland 1 gezahlt wird. Im letztgenannten Fall könnte die kumulative Wirkung von Beitrag und Abgabe, die aus der Sicht des Aufenthaltsstaates des Rentenbeziehers derselben Natur wäre, einer Doppelbesteuerung entsprechen. In Ermangelung einer Harmonisierung durch die Gemeinschaft steht es den Mitgliedstaaten frei, sich bei der Direktbesteuerung für das Steuersystem zu entscheiden, das sie für das geeignetste halten, wobei sie bei deren Anwendung das Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten haben. Für den Bereich der Einkommensteuer haben die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Abkommen geschlossen, um eine Doppelbesteuerung als Folge der gleichzeitigen Anwendung ihrer jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmungen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall fällt die Maßnahme, die Gegenstand dieser Petition ist, nicht in den Anwendungsbereich des französisch-belgischen Abkommens 2 zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer. Die Dienststellen der Kommission sind allerdings der Auffassung, dass dieser Fall von Doppelbesteuerung durch eine Verfahrensweise analog zum französisch-belgischen Abkommen von 1964 gelöst werden könnte. In Artikel 12 dieses Abkommens ist vorgesehen, dass private Altersversorgungsleistungen nur in dem Vertragsstaat steuerpflichtig sind, in dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. In Artikel 18 über die nicht besonders erfassten Einkünfte ist festgelegt, dass die Einkünfte von Bürgern mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten nur in diesem Vertragsstaat der Einkommensteuer unterliegen, sofern in dem vorliegenden Abkommen dazu nicht anderweitige Festlegungen getroffen sind. Wendet man diese Bestimmungen analog auf die Maßnahme an, die Gegenstand der vorliegenden Petition ist, so könnten die in Belgien erfolgenden Abzüge von einer Rente eines in Frankreich Ansässigen als Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens betrachtet werden. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hat sich die Kommission an die Behörden der beiden betreffenden Mitgliedstaaten (B und F) gewendet, um in Erfahrung zu bringen, ob im vorliegenden Fall tatsächlich eine Doppelbesteuerung vorliegt, und um sie gegebenenfalls anzuregen, ihre Sozialabgabensysteme für Nichtansässige den Gemeinschaftsvorschriften und den Bestimmungen des vorgenannten Abkommens entsprechend anzupassen. Es wird vorgeschlagen, die vorliegende Petition nicht zu schließen. 1 Zur fiskalischen Natur der französischen Sozialbeiträge (CRDS und CSG) vgl. Urteile vom in den Rechtssachen C-34/98 und C-169/98, Europäische Kommission gegen Französische Republik, Slg. I-995 und In Brüssel am 10. März 1964 unterzeichnetes Abkommen, in Kraft gesetzt durch Gesetz Nr vom 26. Dezember 1964, ratifiziert in Paris am 17. Juni 1965, in Kraft getreten am selben Tag und veröffentlicht durch Dekret Nr vom 11. August (ABl. vom 15. August 1965) (Berichtigung im ABl. vom 9. Oktober 1965), Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt: CM\ doc 3/5 PE v02-00

4 4. Antwort der Kommission, eingegangen am 19. Oktober Da es für diesen Bereich weder Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft noch direkt anwendbare vertragliche Bestimmungen gibt, ist die Kommission der Ansicht, dass es den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten obliegt, in bilateralem Kontakt und gegenseitigem Einvernehmen für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen. Die Dienststellen der Kommission haben die belgischen und französischen Behörden vor diesem Hintergrund in einem Schreiben vom aufgefordert, miteinander in Verbindung zu treten und zu klären, wie die Doppelbesteuerung von Sozialabgaben im Aufenthaltsstaat des Petenten (Frankreich) und im Quellenstaat (Belgien) vermieden werden kann. In Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf Gemeinsaftsebene, so hob die Kommission hervor, liegt es auch weiterhin in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Kriterien der Einkommensbesteuerung festzulegen und Doppelbesteuerungen durch vertragliche Regelungen zu vermeiden. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass sich die Mitgliedstaaten in der Ausübung ihrer Steuerhoheit gleichwohl nicht über das Gemeinschaftsrecht - im Fall der vorliegenden Petition über den Grundsatz der Freizügigkeit von Personen (Artikel 18, 39 bzw. 43 EGV) - hinwegsetzen dürfen. Die belgischen und französischen Behörden wurden von der Kommission aufgefordert, gegebenenfalls auch zu prüfen, ob das französisch-belgische Steuerabkommen 1 auf Sozialabgaben angewendet werden kann. Hierzu vertritt die Kommission die Ansicht, dass Artikel 12 (Aufteilung der Besteuerungsrechte auf Altersversorgungsleistungen) und Artikel 18 (nicht besonders erfasste Einkünfte) dieses Abkommens bei einer breiten Auslegung der genannten Artikel analog anwendbar sind. In ihrem Antwortschreiben vom 1. März 2007 an die Kommission unterstreichen die französischen Behörden, dass die in der Petition erwähnte Sozialabgabe auf Artikel Fbis des Allgemeinen Steuergesetzbuches (CGI) beruht und nur auf die in Artikel L des Sozialgesetzbuches genannten Einkommen und Beträge anzuwenden ist. Sie findet daher keine Anwendung auf Einkünfte aus Erwerbstätigkeit oder Einkommensersatzleistungen. Dessen ungeachtet sind die französischen Behören nach Erhalt zusätzlicher Informationen bereit zu prüfen, ob die internen und vertraglichen Regelungen korrekt angewendet wurden. Die belgischen Behörden antworteten der Kommission per Schreiben vom 19. März 2007 mit einem Vermerk des Finanzministeriums, das sich für das Problem als nicht zuständig erklärt und den Fall an das Sozialministerium abgetreten hat, da dieser unter das Gesetz vom 30. März 1994 fällt, das die Solidaritätsbeiträge für Altersversorgungsleistungen regelt. Da der Kommission im vorliegenden Fall noch keine weitere Mitteilung vorliegt, hat sie informell angemahnt. Die Kommission schlägt vor, die förmliche Antwort der belgischen Behörden abzuwarten, 1 Der Solidaritätsbeitrag fällt nicht exakt in den Anwendungsbereich des französisch-belgischen Abkommens vom 10. März 1964 zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer. PE v /5 CM\ doc

5 bevor eine endgültige Bewertung vorgenommen und unter Umständen sowohl gegen Frankreich als auch gegen Belgien ein Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG eingeleitet wird. CM\ doc 5/5 PE v02-00

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