Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
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1 MEMO/06/151 Brüssel, den 4. April 2006 Mitteilung der Kommission zu Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Zweck der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern Die Richtlinie 96/71/EG bezweckt die Ausräumung von Hemmnissen und Ungewissheiten, die der Dienstleistungsfreiheit entgegenstehen, indem sie für mehr Rechtssicherheit sorgt und die Feststellung erlaubt, welche Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer gelten, die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem arbeiten, dessen Rechtsvorschriften ihr Arbeitsverhältnis unterliegt. Sie ist das Ergebnis des Bemühens, die im EG-Vertrag verankerten Freiheiten im Wirtschaftsbereich einerseits und die Rechte der Arbeitnehmer während der Entsendungszeit andererseits miteinander in Einklang zu bringen. Gegenstand der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern wurde im Jahr 1996 im Rahmen der Sicherung der Dienstleistungsfreiheit erlassen und ist seit Dezember 1999 in Kraft (Richtlinie 96/71/EG). Sie schreibt vor, dass diejenigen Mitgliedstaaten, in denen bestimmte minimale Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gelten, diese auch den vorübergehend von ihrem Arbeitgeber in diesen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmern gewähren müssen. Die Richtlinie gilt für Unternehmen, die Arbeitnehmer zur vorübergehenden Verrichtung einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat als den entsenden, dessen Recht das Arbeitsverhältnis regelt. Was ist ein entsandter Arbeitnehmer? Ein entsandter Arbeitnehmer ist eine Person, die vorübergehend im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats arbeitet als dem, in dem sie dauerhaft beschäftigt ist. Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern gilt für Unternehmen, die grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen und die - bei ihnen beschäftigte Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsenden, und zwar im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Vertragspartner, für den die Dienstleistungen bestimmt sind; - innerhalb des Unternehmens Arbeitnehmer entsenden; - als Leiharbeitsunternehmen Arbeitnehmer entsenden. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss während der Entsendung auf jeden Fall bestehen bleiben.
2 Wann handelt es sich nicht um einen entsandten Arbeitnehmer? Keine entsandten Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die beschließen, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat zu arbeiten, oder Selbständige bzw. Freiberufler. Wie viele entsandte Arbeitnehmer gibt es in der EU? Angesichts der Unterschiede bei Dauer und Eigenart der Dienstleistungserbringung lässt sich die Gesamtzahl der entsandten Arbeitnehmer in der EU nur schwer abschätzen. Viele Mitgliedstaaten haben Probleme mit der Bereitstellung zuverlässiger Schätzungen. In ihrem (der Mitteilung als Anhang beigefügten) Bericht haben die Kommissionsdienststellen jedoch auf der Grundlage der erhaltenen Informationen angenäherte Angabe für einige Länder genannt. So arbeiteten beispielsweise im Jahr 2001 in Frankreich entsandte Arbeitnehmer, im Jahr 2002 in Österreich entsandte Arbeitnehmer, im Jahr 2003 in Deutschland entsandte Arbeitnehmer. Welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sind von der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern erfasst? Die Richtlinie soll gewährleisten, dass entsandte Arbeitnehmer während ihrer Entsendung dieselben Mindestarbeitsbedingungen genießen, die im Mitgliedstaat ihrer Entsendung gelten oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Dazu gehören: - Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten; - bezahlter Mindestjahresurlaub; - Mindestlohnsätze einschließlich Überstundensätze; - Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere Schutz der von Leiharbeitsunternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte; - Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz; - Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen; - Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen. Welche Ansprüche stehen einem entsandten Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherung zu? Die soziale Sicherung von entsandten Arbeitnehmern ist nicht in der Entsenderichtlinie geregelt, sondern in der Verordnung Nr. 1408/71 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Ein entsandter Arbeitnehmer wird während der Entsendung nicht im Aufnahme -Mitgliedstaat versichert, sondern bleibt bis zu 24 Monate lang dem Versicherungssystem seines Heimatlandes angeschlossen. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer ihre Sozialbeiträge weiterhin an den Träger der sozialen Sicherheit in diesem Mitgliedstaat abführen. Entsandte Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung im Aufnahmestaat. 2
3 Wie lange kann eine Entsendung dauern? Entsandte Arbeitnehmer dürfen im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung nur vorübergehend tätig werden. Eine bestimmte zeitliche Begrenzung gibt es nicht. So kann z. B. die Errichtung eines großen Gebäudes mehrere Jahre in Anspruch nehmen, es handelt sich aber dennoch um eine vorübergehende Tätigkeit. Werden alle Beschäftigungsbereiche von der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern erfasst? Die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern erfasst alle Beschäftigungsbereiche mit Ausnahme der Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine. Die Vorschriften müssen in den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats und/oder - sofern es sich um Tätigkeiten im Baugewerbe handelt - in für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen oder Schiedssprüchen festgelegt sein. Handelt es sich um andere Tätigkeiten als im Baugewerbe, so können die Mitgliedstaaten sie auch den tarifvertraglichen Regelungen unterwerfen. Gelten die in Tarifverträgen festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer in allen Branchen? Die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sind auf entsandte Arbeitnehmer im Baugewerbe anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können jedoch diese Tarifverträge auch auf entsandte Arbeitnehmer anwenden, die in anderen Branchen tätig sind. In der Tat haben sich die meisten Mitgliedstaaten für die Erfassung aller Branchen entschieden. Was bezweckt die heutige Mitteilung zu Leitlinien für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen? Die heutige Mitteilung soll den EU-Mitgliedstaaten dabei helfen, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie gemäß dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofes nachzukommen und die Zusammenarbeit untereinander sowie den Zugang zu Informationen zu verbessern. Die Regelung der Frage, welche Angaben die Unternehmen den nationalen Behörden gegenüber machen müssen und in welcher Form, bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, doch muss diese Regelung mit den Leitlinien der vorliegenden Mitteilung in Einklang stehen. Warum bedarf die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern einer Klärung? Aus den Informationen der Kommissionsdienststellen in dem Bericht von 2006, der dieser Mitteilung beigefügt ist, geht hervor, dass beim Zugang zu Informationen und der administrativen Zusammenarbeit auf nationaler Ebene noch beträchtliche Verbesserungen möglich sind. Ferner wird darin hervorgehoben, dass die Überwachung der Durchführung und Durchsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern noch verbessert werden muss, und zwar insbesondere durch Austausch vorbildlicher Verfahren. 3
4 Wie hängt diese Mitteilung mit der Dienstleistungsrichtlinie zusammen? Der geänderte Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt enthält die ursprünglich in den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern nicht mehr. Nach der Abstimmung des Europäischen Parlaments über die vorgeschlagene Dienstleistungsrichtlinie hat die Kommission angekündigt, dass sie Leitlinien für die Mitgliedstaaten und andere interessierte Kreise herausgeben werde, in der auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie auf die bereits im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit ermittelten vorbildlichen Verfahren eingegangen werden sollte. Welche Art von Leitlinien enthält die Mitteilung? Die Mitteilung enthält Leitlinien zu vier Maßnahmen und legt insbesondere fest, dass - der Dienstleistungserbringer nicht über einen ständigen Vertreter im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verfügen muss; - das Aufnahmeland keine vorherige Genehmigung für die Entsendung von Arbeitnehmern verlangen darf, dass jedoch unter Umständen Dienstleistungsunternehmen eine allgemeine Genehmigung in bestimmten Sektoren beantragen müssen, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen wollen; - die Möglichkeit für Mitgliedstaaten besteht, eine Erklärung über die Entsendung von Arbeitnehmern vor der Aufnahme von Arbeiten zu verlangen, um Kontrollen in den Aufnahmeländern zu erleichtern; - Dienstleistungserbringer Personalunterlagen wie Time-Sheets oder Unterlagen über Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz bereithalten müssen. Wie können sich entsandte Arbeitnehmer über ihre Rechte informieren? Nach Artikel 4 der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern sind die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit müssen die Mitgliedstaaten Verbindungsbüros und Überwachungsbehörden benennen, die Anfragen anderer Mitgliedstaaten, der Unternehmen und auch der Arbeitnehmer selbst beantworten können. Um den Zugang zu Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer zu erleichtern, haben mehrere Mitgliedstaaten entsprechende Websites eingerichtet. Die nationalen Websites sind mit der Website der Kommission zur Entsendung von Arbeitnehmern verknüpft: Wird in der Mitteilung über Leitlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen auf die Möglichkeit einer Überarbeitung der Richtlinie eingegangen? Nein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch dafür sorgen, dass die in der Mitteilung festgelegten Leitlinien möglichst bald spürbare Wirkungen im Sinne einer besseren Durchführung und Durchsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern entfalten. Die Kommission hat vor, die Fortschritte der Mitgliedstaaten nächstes Jahr in einem Bericht zu bewerten. In diesem Bericht wird sie die Lage in den Mitgliedstaaten untersuchen und geeignete Maßnahmen ergreifen, falls keine Fortschritte ersichtlich sind. 4
5 Nächste Schritte Zwecks Beobachtung der Entwicklung in den Mitgliedstaaten wird die Kommission demnächst den Behörden der Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern einen Fragebogen unterbreiten, in dem sie ihre Meinung äußern können. Sie wird außerdem ein Formular auf ihre Website setzen, das Betroffenen Gelegenheit gibt, ihre positiven oder negativen Erfahrungen bei der Suche nach Informationen, mit der internationalen Zusammenarbeit oder mit der Überwachung und Durchsetzung der Richtlinie zu schildern. In den nächsten 12 Monaten wird die Kommission die Entwicklung weiter beobachten. Sollte sie dann zu dem Schluss kommen, dass die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden oder dass sich die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nicht verbessert hat, so wird sie geeignete Maßnahmen ergreifen; dies könnte wiederum zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren führen. 5
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