MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Petitionsausschuss MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0752/2008, eingereicht von Anneli Manner, finnischer Staatsangehörigkeit, und von einem Mitunterzeichner, zu ihren Problemen mit der finnischen Sozialversicherung Kela im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf ein E 121-Krankenversicherungsformular 1. Zusammenfassung der Petition Die Petentin und ihr Ehegatte haben viele Jahre lang in Deutschland gelebt, und seit 2004 leben sie dort als Rentner. Im Zusammenhang mit dem Renteneintritt wies die deutsche Krankenversicherung der Petentin (Techniker Krankenkasse) Bezug nehmend auf Artikel 18 (Zusammenlegung von Versicherungsperioden) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, darauf hin, dass die Petentin und ihr Ehegatte nicht mehr von diesem Versicherungsschutz abgesichert seien und dass sie sich an die finnische Sozialversicherung wenden solle, damit ihr ein E 121- Krankenversicherungsformular ausgestellt wird, das für Sozialrentner verwendet wird, z. B. für Rentner, die ihren Wohnsitz in einem anderen EWR-Staat nehmen, und das dem Nachweis dient, dass der Rentner den gleichen Anspruch auf medizinische Betreuung hat wie die Bürger des Staates, in dem der Betreffende seinen Wohnsitz genommen hat, jedoch auf Rechnung des die Rente auszahlenden Staats. Die Kela hat den Antrag jedoch ohne überzeugende Erklärung gegenüber der Petentin und der Techniker Krankenkasse, die ebenfalls Kontakt zur Kela aufgenommen hatte, abgelehnt. Da die Petentin und ihr Ehegatte der Meinung sind, dass sich die zuständigen finnischen Sozialbehörden der Verletzung der einschlägigen EU- Rechtsvorschriften schuldig machen, ersucht sie das Europäische Parlament, sich mit der Angelegenheit zu befassen. 2. Zulässigkeit Für zulässig erklärt am 22. Oktober Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten CM\ doc PE v05-00 In Vielfalt geeint

2 (Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 20. Februar 2009 Artikel 27 der Verordnung 1408/71 betrifft Situationen, in denen Personen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind und ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht. Bezieht ein Rentner nach den Rechtsvorschriften seines/ihres Wohnlandes sowie eines anderen Mitgliedstaats Rente, so haben der Rentner und seine Familienmitglieder Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnlandes und erhalten diese vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als ob der Rentner Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats hätte. Nach Aussage der Petenten ist der finnische Träger KELA der Ansicht, dass ein Leistungsanspruch bei Krankheit in Deutschland besteht, wohingegen der deutsche Träger, die Techniker Krankenkasse, die gegensätzliche Meinung vertritt und eine Aufnahme der Petenten ablehnt. Die Kommissionsdienste werden sich zur Klärung der Situation schriftlich an die deutschen und finnischen Behörden wenden und eine Untersuchung des Falles fordern. Die Kommissionsdienststellen werden das Parlament unterrichten, sobald eine Antwort vorliegt. 4. Ergänzende Antwort der Kommission, eingegangen am 22. Januar 2010 Auf das Auskunftsersuchen der Kommission hin teilten die deutschen Behörden dieser mit, dass die Techniker Krankenkasse zugestimmt habe, den Petenten mit rückwirkender Kraft ab 1. April 2007 Krankenpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Es hat somit den Anschein, dass die Lage der Petenten reguliert wurde, und für die Kommission besteht kein weiterer Handlungsbedarf. 5. Antwort der Kommission, eingegangen am 11. Februar 2011 In den zusätzlichen Informationen, die das Europäische Parlament am 12. Januar 2010 erhalten hat, beschweren sich die Petenten (die ihren Wohnsitz in Deutschland haben) darüber, dass der finnische Sozialversicherungsträger (KELA) ihren Antrag auf Ausstellung der Formulare E-121 erneut abgelehnt hat (mit Datum vom 19. November 2009). Die Petenten sind der Ansicht, dass Finnland die Formulare E-121 auf der Grundlage ihres bereits 2007 gestellten Antrags hätte ausstellen müssen. Sie beschweren sich darüber, dass sie nach dem neuen deutschen Krankenversicherungsgesetz, das am 1. April 2007 in Kraft trat, gezwungen waren, einen Antrag auf Krankenversicherung in Deutschland zu stellen, die ihnen rückwirkend zum 1. April 2007 gewährt wurde. Der Betrag der Sozialversicherungsbeiträge übersteigt den Betrag der Rente, die ihnen in Deutschland gezahlt wird. Die Petenten beschweren sich des Weiteren darüber, dass sie von 2004 bis 2007 ohne Krankenversicherungsschutz waren. In diesen Jahren erhielten die Petenten eine Rente von Deutschland, erfüllten jedoch laut Aussage der deutschen Behörde nicht die Kriterien für die PE v /9 CM\ doc

3 Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Sie lehnten es ab, sich in Deutschland freiwillig zu versichern. Die EU-Regelungen zur Koordinierung der Leistungen der sozialen Sicherheit stellen es den Bürgern nicht frei, sich aus dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzmitgliedstaates zurückzuziehen, wenn sie eine Rente von diesem Staat erhalten und wenn sie Anspruch auf Sachleistungen in einem Mitgliedstaat haben, der für die Rente zuständig ist. Nach Artikel 27 der Verordnung 1408/71 (ersetzt durch Artikel 23 der Verordnung 883/2004 vom 1. Mai 2010) gilt also, dass wenn die Petenten Anspruch auf Sachleistungen in ihrem Wohnsitzstaat haben, dieser Mitgliedstaat die Kosten für die Gesundheitsfürsorge der Petenten übernimmt. Die Sachlage wäre eine andere, wenn die Petenten von ihrem Wohnsitzstaat keine Rente erhielten. Hat ein Rentner keinen Anspruch auf Leistungen in seinem Wohnsitzstaat, so ist gemäß Artikel 28 der Verordnung 1408/71 (ersetzt durch Artikel 24 der Verordnung 883/2004) festgelegt, dass der Rentner dennoch solche Sachleistungen erhält, sofern nach den Rechtsvorschriften zumindest eines der für die Zahlung seiner Rente zuständigen Mitgliedstaats Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn er in diesem Mitgliedstaat wohnte. Wenn also ein Rentner keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den deutschen Bestimmungen hat, er jedoch nach den finnischen Bestimmungen einen solchen Anspruch hätte, müsste Finnland die Kosten der Gesundheitsfürsorge tragen und würde die Sozialversicherungsbeiträge einziehen. Was die Höhe der Beiträge betrifft, galt bis zum 1. Mai 2010, als die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Kraft trat, dass die eingezogenen Beiträge nicht die Höhe der vom zuständigen Mitgliedstaat gezahlten Rente überschreiten durften. Seit dem 1. Mai 2010 ist die Einbehaltung von Beiträgen nicht länger auf die Rente begrenzt, die von dem zuständigen Träger zu zahlen ist. Der zuständige Träger kann deshalb auch Renten berücksichtigen, die von anderen Mitgliedstaaten gezahlt werden, soweit der Staat die Kosten der Gesundheitsfürsorge trägt. Nach Maßgabe von Artikel 30 der Verordnung 987/2009 darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Schlussfolgerungen Die zur Verfügung gestellten Informationen lassen vermuten, dass die Versicherten nach deutschem Recht nicht als Rentner versichert sind, sondern zu einer Kategorie von nicht erwerbstätigen Personen gerechnet werden. Die Kommission wird sich mit den nationalen Behörden in Verbindung setzen, um sich zu vergewissern, dass die Grundsätze der Koordination der Maßnahmen der sozialen Sicherheit, insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung, beachtet werden. Nach Eingang einer Antwort von den nationalen Behörden wird die Kommission eine weitere Prüfung vornehmen. CM\ doc 3/9 PE v05-00

4 Dennoch sollten sich die Petenten darüber im Klaren sein, dass ausschließlich die einzelstaatlichen Gerichte ermächtigt sind, gegebenenfalls einen Mitgliedstaat anzuweisen, einen Verlust, den eine Person infolge der inkorrekten Anwendung des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden EU-Rechts erlitten hat, wieder gut zu machen. Den Petenten wird deshalb geraten, die nationalen Rechtsbehelfe zu nutzen, falls sie Schadenersatz beanspruchen wollen, und dabei die jeweiligen Fristen, die bei den nationalen Verfahren einzuhalten sind, einzuhalten. 6. Antwort der Kommission (REV III), eingegangen am 10. Juni 2011 Die Petition Nach Eingang der ergänzenden Auskünfte der Petenten vom 12. Januar 2010 setzte sich die Europäische Kommission mit den nationalen Behörden in Verbindung, um sich zu vergewissern, dass die Grundsätze der Koordination der Maßnahmen der sozialen Sicherheit, insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung, beachtet werden. In ihrer Antwort vom 9. März 2011 gaben die deutschen Behörden einen detaillierten Überblick über die nationalen Bestimmungen und über die Entscheidungen, die die Behörden im Falle der Petenten getroffen hatten. Anmerkungen der Kommission zu der Petition a) EU-Recht Gemäß Artikel 23 der Grundverordnung hat eine Person, die mehrere Renten bezieht, Anspruch auf Leistungen vom Träger des Wohnorts, der die alleinige und volle Verantwortung für die Zahlung dieser Leistungen trägt, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Rentner muss Anspruch auf eine Rente nach dem Rentenrecht des Wohnsitzmitgliedstaats haben, und er muss nach dem Recht dieses Mitgliedstaats im Krankheitsfall Anspruch auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist der Rentner im Wohnsitzland wie ein normaler einheimischer Rentner zu behandeln. b) Nationales Recht Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), sofern sie die Bedingungen von 5(1)(11) SGB V (Fünftes Buch des deutschen Sozialgesetzbuchs) erfüllen. Gemäß 5(1)(11) SGB V sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, generell versicherungspflichtig, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach 10 SGB V (Familienversicherung) versichert PE v /9 CM\ doc

5 waren ( Vorversicherungszeit ). Bei der Vorversicherungszeit wurden zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 31. März 2002 auf der Grundlage von 5(1)(11) SGB V, der durch das Gesundheitsstrukturgesetz geändert wurde, nur Zeiten der Pflichtmitgliedschaft oder Familienversicherung berücksichtigt. Zur Erfüllung der Vorversicherungszeit sind auch Zeiten der (Kranken-) Versicherung anrechenbar, die in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, wie in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) und Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgeschrieben. Danach sind alle anspruchsbegründenden Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten zu berücksichtigen, die in anderen Ländern zurückgelegt wurden. Wenn ein Rentner bei Berücksichtigung aller in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nicht die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung in der KVdR erfüllt, kann er sich gegebenenfalls freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. In Anwendung des supranationalen Rechts werden wie bei der Zulassung zur KVdR alle Krankenversicherungszeiten, die in einem anderen EU-/EWR-Land oder der Schweiz zurückgelegt wurden, auf die Vorversicherungszeit für die freiwillige Versicherung angerechnet. Eine Versicherungsberechtigung für die freiwillige Krankenversicherung in Deutschland besteht jedoch nur, wenn der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft angezeigt wird ( 9(2)(1) SGB V). Rentenempfänger mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der KVdR pflichtversichert sind, nicht über eine freiwillige oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung verfügen und auch nicht unter das supranationale Recht fallen, unterliegen seit 1. April 2007 der Versicherungspflicht nach 5(1)(13) SGB V. Dieser Bestimmung zufolge sind alle Personen (auch Rentner) versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt in Deutschland gesetzlich krankenversichert waren. Als in Deutschland zuletzt gesetzlich krankenversichert galten und gelten auch Personen, die zuletzt in einem anderen EU-/EWR-Land oder in der Schweiz gesetzlich krankenversichert waren. Vor der Grundverordnung geschah dies im Zuge der Auslegung des Europarechts, heute in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Artikel 5 der Grundverordnung. c) Die Lage der Petenten Die Petenten, die seit September 1992 in Deutschland lebten und neben einer deutschen gesetzlichen Rente auch eine/mehrere finnische gesetzliche Renten erhalten, sind seit 1. April 2007 gemäß 5(1)(13) SGB V in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft haben sie gemäß Artikel 23 der Grundverordnung Anspruch auf Sachleistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. Im Falle der Petenten ist nach supranationalem Recht die Techniker Krankenkasse der zuständige Krankenversicherungsträger im Wohnsitzland (Deutschland). CM\ doc 5/9 PE v05-00

6 Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung in der KVdR wurden die in Finnland zurückgelegten Krankenversicherungszeiten in gleicher Weise berücksichtigt wie die nationalen (deutschen) Mitgliedschaftszeiten beider Petenten, die seit 1. September 1992 in Deutschland lebten. Im Falle der Petenten wurde die erforderliche Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, weil sie in den jeweiligen Bezugszeiträumen nicht anrechenbare Zeiten aufwiesen (keine oder eine private Krankenversicherung, siehe oben) und daher nicht im Sinne der Neun-Zehntel-Regelung als Mitglieder oder Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Daher sind die Petenten nicht zu einer KVdR- Mitgliedschaft gemäß 5(1)(11) SGB V berechtigt. In der Zeit von April 2004 bis 2007, als die Petenten in Deutschland keine Krankenversicherung hatten und sowohl eine deutsche als auch eine finnische gesetzliche Rente bezogen, hätte Finnland die Kosten ihrer gesundheitlichen Versorgung tragen und Sozialversicherungsbeiträge einziehen müssen, sofern die Petenten die nach nationalem Recht geltenden Kriterien für eine Mitgliedschaft in der finnischen Krankenversicherung erfüllten. Seit 2007 ist jedoch Deutschland der für ihre gesundheitliche Versorgung zuständige Mitgliedstaat. d) Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge Bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge von Personen, die nach 5(1)(13) SGB V versicherungspflichtig sind, werden für die Krankenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen gemäß 227 SGB V in Verbindung mit 240 SGB V berücksichtigt und für die Pflegeversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen gemäß 57(1) SGB XI. Dies bedeutet, dass bei der Beitragsberechnung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen ist. Die Krankenversicherungsbeiträge aus der gesetzlichen Rente, Versorgungsbezügen und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit werden nach dem dritten Satz von 240(2) SGB V in Verbindung mit 247 und 248 SGB V berechnet, wobei der allgemeine Beitragssatz nach 241 SGB V zur Anwendung kommt. Momentan beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 %. Bei Beziehern einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zahlt der Träger der Rentenversicherung davon 7,3 % ( 249a SGB V); den übrigen Beitrag (8,2 Prozentpunkte) trägt der Versicherte ( 250(3) SGB V). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung ergibt sich aus dem ersten Satz von 55(1) SGB XI und beträgt derzeit 1,95 %. Der Versicherte trägt den gesamten Betrag (erster Satz von 59(1) SGB XI in Verbindung mit 250(3) SGB V). Anzumerken ist, dass die Beiträge im Falle der Petenten bisher unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erhoben wurden. Die Techniker Krankenkasse beschränkte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Petenten ausgehend von Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Nikula (C-50/05) auf den Betrag ihrer deutschen gesetzlichen Rente. PE v /9 CM\ doc

7 Seit 1. Mai 2010 sind für die Beitragserhebung die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) und 987/2009 maßgeblich. Diese Bestimmungen unterscheiden sich in gewisser Hinsicht von denen der zuvor anwendbaren Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72. Artikel 30 der Grundverordnung besagt Folgendes: Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 der Grundverordnung von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind. Dies ist im Zusammenhang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu sehen: Erhält eine Person Renten aus mehr aus einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Die vorherige Höchstgrenze nach Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Betrag des Renteneinkommens aus dem Wohnsitzmitgliedstaat) gilt also nicht mehr. Gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Grundverordnung werden gesetzliche Renten aus anderen EU-Mitgliedstaaten den gesetzlichen Renten aus anderen EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt und sind daher bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen. Daher wurden die Sozialversicherungsbeiträge der Petenten ausgehend von den geänderten EU-Regelungen neu berechnet. Schlussfolgerung Vor diesem Hintergrund gelangt die Europäische Kommission mit Blick auf die derzeitige Situation der Petenten zu dem Schluss, dass die nationalen Behörden nicht gegen Unionsrecht verstoßen haben. Was den Zeitraum angeht, so kann die Kommission die Rechtmäßigkeit der Weigerung der finnischen Behörden, ein Formular E 121 auszustellen, nicht beurteilen, weil die Gründe dafür nicht erläutert wurden (d. h. es wurde nicht angegeben, ob die nationalen Bedingungen für eine Mitgliedschaft erfüllt waren). Den Petenten sei geraten, sich an die nationalen Verwaltungs- oder Justizbehörden (einschließlich nationaler oder regionaler Bürgerbeauftragter) zu wenden und/oder vorhandene Schiedsgericht- und Schlichtungsverfahren zu nutzen. Nur die nationalen Gerichte können der Verwaltung Pflichten auferlegen und eine auf nationaler Ebene ergangene Entscheidung aufheben. Ebenfalls nur die nationalen Gerichte können den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls anweisen, Personen den Schaden zu ersetzen, den sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht erlitten haben. 7. Antwort der Kommission (REV. IV), eingegangen am 16. November 2011 Die Petenten haben ein weiteres Schreiben eingereicht, in welchem sie darauf hinweisen, dass ihre Beschwerden die Jahre betreffen, und betonen, dass die finnischen Behörden ihren Fall nicht ordnungsgemäß behandelt haben. CM\ doc 7/9 PE v05-00

8 Bezug nehmend auf die vorangegangene Antwort der Kommission erklärten die Petenten, dass sie es abgelehnt hatten, sich in Deutschland freiwillig zu versichern, weil ihre Klage gegen Finnland noch anhängig war und weil eine freiwillige Versicherung in Deutschland verglichen mit der finnischen Versicherung teuer gewesen wäre. Anmerkungen der Kommission zu der Petition In ihren vorangegangenen Anmerkungen zu der Petition hatte die Kommission die Lage der Petenten in Deutschland ausführlich erläutert. Die Petenten, die seit September 1992 in Deutschland leben und neben einer deutschen gesetzlichen Rente auch eine finnische gesetzliche Renten erhalten, sind seit 1. April 2007 gemäß 5(1)(13) SGB V in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Was die Zeit von April 2004 bis 2007 betrifft, als die Petenten in Deutschland keine Krankenversicherung hatten und sowohl eine deutsche als auch eine finnische gesetzliche Rente bezogen, hätte Finnland die Kosten ihrer gesundheitlichen Versorgung tragen und Sozialversicherungsbeiträge einziehen müssen, sofern die Petenten die nach nationalem Recht geltenden Kriterien für eine Mitgliedschaft in der finnischen Krankenversicherung erfüllten. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen die Rechtmäßigkeit der Weigerung der finnischen Behörden, ein Formular E 121 auszustellen, nicht beurteilen konnte. Aus dem zusätzlichen Schreiben geht hervor, dass der Sozialversicherungsträger in Finnland im April 2009, nachdem er vom zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger ein Formular E 107 erhalten hatte, erklärte, dass er kein Formular E 121 ausstellen könne. Die Petenten legten keinen Einspruch gegen diese Entscheidung ein. In dieser Hinsicht möchte die Kommission klarstellen, dass sie weder über die Ermächtigung noch über die Mittel verfügt, die Richtigkeit der tatsächlichen Umstände, die von den nationalen Behörden in bestimmten Fällen festgestellt wurden, zu untersuchen oder zu überprüfen und dass sie auch nicht prüfen kann, ob die Daten, auf welchen die Entscheidungen der nationalen Behörden beruhen, richtig bewertet und erfasst wurden. Dies würde die Untersuchung der tatsächlichen Gegebenheiten des betreffenden Falles erfordern, was durch die nationalen Behörden oder Gerichte erfolgen muss. Die Kommission kann nicht die Aufgaben der behördlichen oder gerichtlichen Berufungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten übernehmen. Was die Unterschiede in der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge in Finnland und Deutschland betrifft, sei darauf hingewiesen, dass das EU-Recht im Bereich der sozialen Sicherheit zwar eine Koordinierung, jedoch keine Harmonisierung der Systeme der sozialen Sicherung vorsieht. Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene hat jeder einzelne Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, festzulegen. PE v /9 CM\ doc

9 Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten, insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und über das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Begründung gemeinsamer Regeln und Grundsätze, die die nationalen Behörden bei der Anwendung des einzelstaatlichen Gesetze befolgen müssen. Diese Regelungen gewährleisten, dass bei der Anwendung der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung eingehalten werden. Daraus folgt, dass die Bedingungen für die Zugehörigkeit zu den Sozialversicherungssystemen in den Mitgliedstaaten und die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge auf nationaler Ebene durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Das EU-Recht greift nicht in diese Zuständigkeiten ein. Schlussfolgerung Den Petenten sei geraten, sich an die nationalen Verwaltungs- oder Justizbehörden (einschließlich nationaler oder regionaler Bürgerbeauftragter) zu wenden und/oder vorhandene Schiedsgericht- und Schlichtungsverfahren zu nutzen. Nur die nationalen Gerichte können den Verwaltungsbehörden Pflichten auferlegen und eine auf nationaler Ebene ergangene Entscheidung aufheben. Zudem können auch nur die nationalen Gerichte den betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls anweisen, Personen den Schaden zu ersetzen, den sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht erlitten haben. Den Petenten sei geraten, die in den nationalen Verfahren festgelegten Einspruchsfristen nicht zu versäumen. CM\ doc 9/9 PE v05-00

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