GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL). Die BARL wurde durch die neue Richtlinie 2013/55/EU umfangreich geändert. Die Richtlinie bezweckt, die Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen im Interesse der Betroffenen zu erleichtern und zu beschleunigen. Diese neuen Änderungen müssen im Ingenieurgesetz umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist endete am 18. Januar Grundsätzlich wird nach der Beschlusslage der WMK das Ziel verfolgt, ein einheitliches Mustergesetz der Länder zu entwickeln. Ein Ad-hoc-Länder-Arbeitskreis Ingenieurgesetze soll die Kriterien zur Anerkennung der Berufsbezeichnung Ingenieur inhaltlich fortentwickeln und klären, ob und wie in Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen Standards für ggf. durchzuführende Ausgleichsmaßnahmen zu entwickeln sind. Dabei sollen die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin länderübergreifend angenähert werden. Dennoch gingen die Mehrzahl der Länder bereits frühzeitig in einen untereinander nicht abgestimmten Gesetzgebungsprozess und entwickelten teilweise sehr unterschiedliche Anforderungen an die Voraussetzungen zur Führung des Titels Ingenieur. Erst im Juni 2015 erfolgte ein länderübergreifender Informationsaustausch. Die Länder stimmten sich in dem von der Wirtschaftsministerkonferenz einberufenen Ad-hoc-Länder- Arbeitskreis dann zwar zu wesentlichen Aspekten ab. Ein abschließender Konsens für ein bundesweit identisches Mustergesetz war jedoch bis zur WMK im Dezember 2015 nicht zu erzielen. Eine Vereinheitlichung der Ingenieurgesetze der Länder wird daher vorerst nicht erreichbar sein. Damit ist nunmehr eine zügige Umsetzung der neuen Mindestanforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie geboten. Das Ingenieurgesetz legt fest, welche Berufsqualifikationen zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur im Saarland berechtigen. Es stellt damit ein reines Titelschutzgesetz dar und regelt keine Voraussetzungen oder Beschränkungen für eine Berufszulassung oder Berufsausübung. Der Titel Ingenieur nach Ingenieurgesetz ist zu unterscheiden vom früheren Diplom- Ingenieur (akademischer Grad) und dem sog. Beratenden Ingenieur. Letzterer stellt einen anderen, im Architekten- und Ingenieurkammergesetz besonders geschützten Titel dar. Ausgegeben:

2 B. Lösung Das Ingenieurgesetz wird an die Änderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie angepasst. C. Alternativen D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand 2. Vollzugsaufwand Keiner. E. Sonstige Kosten F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung G. Federführende Zuständigkeit Federführend zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

3 G e s e t z zur Änderung des Ingenieurgesetzes 1) Der Landtag wolle beschließen: Vom... Artikel 1 2 des Ingenieurgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I, S. 1826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Mitglieds- oder Vertragsstaat) ist die Genehmigung ferner zu erteilen, wenn sie 1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, der für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in dessen Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder 2. den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung belegt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, oder 3. eine Berufsqualifikation erworben haben, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß 1 abgedeckt werden, wenn die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat, oder 1 ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( IMI-Verordnung ), (ABl. L 354 vom , S. 132)

4 4. eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat, oder 5. eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antragstellende Person sowohl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt; die genannten Voraussetzungen müssen durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitglieds- oder Vertragsstaates nachgewiesen werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeit und zur Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung in Form von Studienleistungen an einer Hochschule erbracht werden können. 2. In Absatz 4 werden die Wörter zwei Jahre durch die Wörter ein Jahr und das Wort zweijährigen durch das Wort einjährigen ersetzt. 3. In Absatz 9 wird nach dem Wort Ausnahme das Wort des gestrichen und stattdessen werden die Wörter der 13a Absatz 1 bis 4, 13b und eingefügt. Artikel 2 Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

5 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeiner Teil Das Gesetz dient der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL). Die BARL wurde durch die neue Richtlinie 2013/55/EU umfangreich geändert. Die Richtlinie bezweckt, die Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen im Interesse der Betroffenen zu erleichtern und zu beschleunigen. Diese neuen Änderungen müssen im Ingenieurgesetz umgesetzt werden. Das Ingenieurgesetz legt fest, welche Berufsqualifikationen zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur im Saarland berechtigen. Es stellt damit ein reines Titelschutzgesetz dar und regelt keine Voraussetzungen oder Beschränkungen für eine Berufszulassung oder Berufsausübung. Der Titel Ingenieur nach Ingenieurgesetz ist zu unterscheiden vom früheren Diplom- Ingenieur (akademischer Grad) und dem sog. Beratenden Ingenieur. Letzterer stellt einen anderen, im Architekten- und Ingenieurkammergesetz besonders geschützten Titel dar. B. Im Einzelnen Nummer 1 enthält die Neufassung der besonderen erleichterten Anerkennungsvoraussetzungen für Antragsteller aus EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die aufgrund der Richtlinie 2013/55/EU erforderlich wurde. Praktische Relevanz besitzen diese Regelungen nach den bisherigen Erfahrungen kaum, da in fast allen Fällen die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung bereits aufgrund eines gleichwertigen Hochschulabschlusses nach 3 Absatz 6 Ingenieurgesetz besteht. Gleichwohl besteht die Umsetzungsverpflichtung hinsichtlich der Berufsanerkennungsrichtlinie, der hiermit Rechnung getragen wird. Nummer 2 befasst sich mit der lediglich vorübergehenden Dienstleistungserbringung ohne Begründung einer Niederlassung. Die Dauer der gegebenenfalls nachzuweisenden Berufserfahrung wird entsprechend Artikel 5 Absatz 1 der geänderten Richtlinie von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Nummer 3 trifft Vorsorge hinsichtlich der ergänzenden Anwendung von Vorschriften des BQFG-Saarland zum Europäischen Berufsausweis (Artikel 4a der Richtlinie 2013/55/EU) und des Vorwarnmechanismus (Artikel 56a 2013/55/EU). Damit soll gewährleistet werden, dass bei Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes der Europäischen Union Berufsausweise für Ingenieure zügig ausgestellt werden können

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