GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
|
|
- Karlheinz Flater
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL). Die BARL wurde durch die neue Richtlinie 2013/55/EU umfangreich geändert. Die Richtlinie bezweckt, die Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen im Interesse der Betroffenen zu erleichtern und zu beschleunigen. Diese neuen Änderungen müssen im Ingenieurgesetz umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist endete am 18. Januar Grundsätzlich wird nach der Beschlusslage der WMK das Ziel verfolgt, ein einheitliches Mustergesetz der Länder zu entwickeln. Ein Ad-hoc-Länder-Arbeitskreis Ingenieurgesetze soll die Kriterien zur Anerkennung der Berufsbezeichnung Ingenieur inhaltlich fortentwickeln und klären, ob und wie in Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG bezüglich der Ausgleichsmaßnahmen Standards für ggf. durchzuführende Ausgleichsmaßnahmen zu entwickeln sind. Dabei sollen die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin länderübergreifend angenähert werden. Dennoch gingen die Mehrzahl der Länder bereits frühzeitig in einen untereinander nicht abgestimmten Gesetzgebungsprozess und entwickelten teilweise sehr unterschiedliche Anforderungen an die Voraussetzungen zur Führung des Titels Ingenieur. Erst im Juni 2015 erfolgte ein länderübergreifender Informationsaustausch. Die Länder stimmten sich in dem von der Wirtschaftsministerkonferenz einberufenen Ad-hoc-Länder- Arbeitskreis dann zwar zu wesentlichen Aspekten ab. Ein abschließender Konsens für ein bundesweit identisches Mustergesetz war jedoch bis zur WMK im Dezember 2015 nicht zu erzielen. Eine Vereinheitlichung der Ingenieurgesetze der Länder wird daher vorerst nicht erreichbar sein. Damit ist nunmehr eine zügige Umsetzung der neuen Mindestanforderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie geboten. Das Ingenieurgesetz legt fest, welche Berufsqualifikationen zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur im Saarland berechtigen. Es stellt damit ein reines Titelschutzgesetz dar und regelt keine Voraussetzungen oder Beschränkungen für eine Berufszulassung oder Berufsausübung. Der Titel Ingenieur nach Ingenieurgesetz ist zu unterscheiden vom früheren Diplom- Ingenieur (akademischer Grad) und dem sog. Beratenden Ingenieur. Letzterer stellt einen anderen, im Architekten- und Ingenieurkammergesetz besonders geschützten Titel dar. Ausgegeben:
2 B. Lösung Das Ingenieurgesetz wird an die Änderungen der Berufsanerkennungsrichtlinie angepasst. C. Alternativen D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand 2. Vollzugsaufwand Keiner. E. Sonstige Kosten F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung G. Federführende Zuständigkeit Federführend zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
3 G e s e t z zur Änderung des Ingenieurgesetzes 1) Der Landtag wolle beschließen: Vom... Artikel 1 2 des Ingenieurgesetzes vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I, S. 1826), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Mitglieds- oder Vertragsstaat) ist die Genehmigung ferner zu erteilen, wenn sie 1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erworben haben, der für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung in dessen Hoheitsgebiet erforderlich ist, oder 2. den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind; die einjährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung belegt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG, oder 3. eine Berufsqualifikation erworben haben, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß 1 abgedeckt werden, wenn die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat, oder 1 ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( IMI-Verordnung ), (ABl. L 354 vom , S. 132)
4 4. eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung ist, oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat, oder 5. eine Berufsqualifikation erworben haben, die dem Qualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, wenn die antragstellende Person sowohl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, als auch eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt; die genannten Voraussetzungen müssen durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitglieds- oder Vertragsstaates nachgewiesen werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeit und zur Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung in Form von Studienleistungen an einer Hochschule erbracht werden können. 2. In Absatz 4 werden die Wörter zwei Jahre durch die Wörter ein Jahr und das Wort zweijährigen durch das Wort einjährigen ersetzt. 3. In Absatz 9 wird nach dem Wort Ausnahme das Wort des gestrichen und stattdessen werden die Wörter der 13a Absatz 1 bis 4, 13b und eingefügt. Artikel 2 Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft
5 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeiner Teil Das Gesetz dient der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL). Die BARL wurde durch die neue Richtlinie 2013/55/EU umfangreich geändert. Die Richtlinie bezweckt, die Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen im Interesse der Betroffenen zu erleichtern und zu beschleunigen. Diese neuen Änderungen müssen im Ingenieurgesetz umgesetzt werden. Das Ingenieurgesetz legt fest, welche Berufsqualifikationen zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur im Saarland berechtigen. Es stellt damit ein reines Titelschutzgesetz dar und regelt keine Voraussetzungen oder Beschränkungen für eine Berufszulassung oder Berufsausübung. Der Titel Ingenieur nach Ingenieurgesetz ist zu unterscheiden vom früheren Diplom- Ingenieur (akademischer Grad) und dem sog. Beratenden Ingenieur. Letzterer stellt einen anderen, im Architekten- und Ingenieurkammergesetz besonders geschützten Titel dar. B. Im Einzelnen Nummer 1 enthält die Neufassung der besonderen erleichterten Anerkennungsvoraussetzungen für Antragsteller aus EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die aufgrund der Richtlinie 2013/55/EU erforderlich wurde. Praktische Relevanz besitzen diese Regelungen nach den bisherigen Erfahrungen kaum, da in fast allen Fällen die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung bereits aufgrund eines gleichwertigen Hochschulabschlusses nach 3 Absatz 6 Ingenieurgesetz besteht. Gleichwohl besteht die Umsetzungsverpflichtung hinsichtlich der Berufsanerkennungsrichtlinie, der hiermit Rechnung getragen wird. Nummer 2 befasst sich mit der lediglich vorübergehenden Dienstleistungserbringung ohne Begründung einer Niederlassung. Die Dauer der gegebenenfalls nachzuweisenden Berufserfahrung wird entsprechend Artikel 5 Absatz 1 der geänderten Richtlinie von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Nummer 3 trifft Vorsorge hinsichtlich der ergänzenden Anwendung von Vorschriften des BQFG-Saarland zum Europäischen Berufsausweis (Artikel 4a der Richtlinie 2013/55/EU) und des Vorwarnmechanismus (Artikel 56a 2013/55/EU). Damit soll gewährleistet werden, dass bei Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes der Europäischen Union Berufsausweise für Ingenieure zügig ausgestellt werden können
INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg
F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2016-03-01.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Februar 2016 von Baden-Württemberg Inhalt: Seite: 1 Berufsbezeichnung... 2 2 Berufsaufgaben...
MehrIngenieurgesetz Änderungsentwurf. Ingenieurgesetz BW. In der Fassung vom 28. März Stand: August Berufsbezeichnung
1 Die Berufsbezeichnung»Ingenieur oder Ingenieurin«allein oder in einer Wortverbindung darf führen, 1. wer a) das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrGesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen
Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten PharmTAG Ausfertigungsdatum: 18.03.1968 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel
MehrGESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1386 13.05.2015 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
MehrGesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten PharmTAG Ausfertigungsdatum: 18.03.1968 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der
MehrPsychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen
Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrM e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für:
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst M e r k b l a t t Im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst erfolgt die Bewertung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/237 17. Wahlperiode 10-02-09 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein Federführend
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1986 02.11.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe A. Problem
MehrDie Verordnung veranlasst weder beim Bund noch bei den Ländern und Kommunen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Bundesrat Drucksache 586/16 11.10.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - Wi Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten
MehrGesetz über den Beruf des Logopäden
Gesetz über den Beruf des Logopäden LogopG Ausfertigungsdatum: 07.05.1980 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das durch Artikel 17c des Gesetzes vom 23. Dezember
MehrGESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1527 07.10.2015 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes A. Problem und
Mehr13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten
MehrGesetz vom, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) geändert wird
21-300 Gesetz vom, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über die fachlichen
MehrDienststelle FA6B Entwurf Stand:
Dienststelle FA6B Entwurf Stand: 8.11.2007 Gesetz vom.,mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen
MehrNicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?
Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2
EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FREIER WARENVERKEHR, REGLEMENTIERTE BERUFE UND POSTDIENSTE Reglementierte Berufe Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2 GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME
MehrKenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen. Herne, 19. Januar 2016
Kenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen Herne, 19. Januar 2016 1 Erlaubnisvorbehalt für die Ausübung des ärztlichen Berufs Approbation ( 3 BÄO) zeitlich und
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 20.3.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 633/2006, eingereicht von Christiane Becker, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend ihre Forderung
MehrVerordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO)
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) Aufgrund des 7 Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in
MehrErster Abschnitt Allgemeines. 1 Staatliche Anerkennung
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen*) Vom 23. November 2011 (Nds.GVBl. Nr.29/2011 S.460) - VORIS 22210 - Aufgrund
MehrPressemitteilung
Pressemitteilung java.lang.nullpointerexception GESETZENTWURF der CDU- Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes 17.02.2005
MehrÄnd. Architekten- und Ingenieurgesetz. Gesetz. zur Änderung des Sächsischen Architektengesetzes und des Sächsischen Ingenieurgesetzes 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 4 wird wie folgt gefasst: 4 Listen und Verzeichnisse, Auskünfte. b) Nach der Angabe zu 5 werden folgende Angaben eingefügt: 5a Voraussetzungen
Mehr7123 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom
7123 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 29.1.2015 Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!#
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18. Wahlperiode Drucksache 18/ #N!# Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Achtzehnten Rundfunkä änderungsstaatsvertrag Federführend ist der Ministerpräsident
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrBericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.
Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/2701 24.10.74 Sachgebiet 7830 Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13. Ausschuß) zu dem von der Bundesregierung eingebrachten
MehrMecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal
Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
MehrVerordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)
Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.8.2013 C(2013) 5405 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 21.8.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2159 17. Wahlperiode 09. Januar 2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches
MehrSächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
MehrHinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt
Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle
Mehr1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren
MehrAnerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Handwerk. Die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Handwerk Die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung Impressum Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de
MehrGesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung
MehrAlter Text. Neuer Text. NÖ Alten-, Familien- und Heimhelfergesetz
Alter Text Neuer Text NÖ Alten-, Familien- und Heimhelfergesetz Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe 1 Ziel (2) Die Ausbildung der Alten-, Familien-
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5294 6. Wahlperiode 05.04.2016 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags zwischen der Freien
MehrGesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) ErgThG Ausfertigungsdatum: 25.05.1976 Vollzitat: "Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246),
MehrV e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen und anderer schulrechtlicher Vorschriften*)
V e r o r d n u n g zur Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen und anderer schulrechtlicher Vorschriften*) Vom 23. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 171 SVBl. S. 342) Aufgrund des 19 Abs. 6, des 60
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
MehrINFORMATION. betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK
Stand: 1. Jänner 2012 INFORMATION betreffend Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege aus dem Herkunftsstaat SLOWAKISCHE REPUBLIK Sie besitzen die Staatsangehörigkeit
MehrBauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand:Mai 2012
Musterbauordnung (MBO) (ARGEBAU) 65 Abs. 3 MBO: - berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens - zwei hre praktische Tätigkeit auf dem Gebiet
MehrGesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten Rettungsassistentengesetz
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: RettAssG Ausfertigungsdatum: 10.07.1989 Gültig ab: 01.09.1989 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1989, 1384 FNA: FNA 2124-16 Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
www.parlament.gv.at Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2926 6. Wahlperiode 30.04.2014 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes A Problem und Ziel
MehrBundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 40/14 07.02.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung EU - Fz - In Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr..../2013
MehrWWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsische Dolmetscherverordnung
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/10599 16. Wahlperiode 15. 10. 2008 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
Deutscher Bundestag Drucksache 17/1297 17. Wahlperiode 31. 03. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften A. Problem
MehrThüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
Ve rord n u ngsentwu rf des Innenministeriums Thüringer Verordnung zur Anderung von Ausbildungs- und Laufbahnvorschriften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Jahr
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/713 6. Wahlperiode 02.05.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg- Vorpommern und der Freien
Mehr16058/12 PBO/mfa DG C2
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Dezember 2012 (OR. en) 16058/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2012/0307 (NLE) EEE 119 ENER 456 STATIS 86 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS
MehrGesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) PsychThG Ausfertigungsdatum: 16.06.1998 Vollzitat: "Psychotherapeutengesetz
MehrZehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 7 8 5 zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Vom 16. Oktober 2012 Der Landtag hat folgendes Gesetz
Mehrs Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/363 6. Wahlperiode 29.02.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von digitalen terrestrischen
Mehr1.1 Bundesärzteordnung
1.1 Bundesärzteordnung vom 16. April 1987, zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. Teil I, S. 3396 / 3404) I. Der ärztliche Beruf 1 (1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I
1 von 19 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I 8. Bundesgesetz: 1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 1. EU-BAG-GB 2016 (NR:
Mehr2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober Vom 26. Oktober 2003
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Mehr1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
- Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrGesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) PsychThG Ausfertigungsdatum: 16.06.1998 Vollzitat: "Psychotherapeutengesetz
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über
MehrGesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Vom 17. Dezember 2013 Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
MehrNiedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Hannover, den 22.06.2011 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsstellung der oder des
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrHESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung
18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 577 2012 Ausgegeben zu Wiesbaden am 20. Dezember 2012 Nr. 27 Tag Inhalt Seite 12. 12. 12 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesamt für
MehrQuelle: Fundstelle: GVOBl. 2014, 92 Gliederungs-Nr: Zum 25.11.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Erster Teil.
Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BQFG-SH Ausfertigungsdatum: 01.06.2014 Gültig ab: 27.06.2014 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2014, 92 Gliederungs-Nr: 800-5 Gesetz über die Feststellung
MehrBundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
MehrBundesrat Drucksache 221/07. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 221/07 30.03.07 Gesetzentwurf der Bundesregierung G - A - FS - Fz - In - K Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1992L0051 DE 07.07.1992 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 92/51/EWG DES RATES vom
MehrEU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis
EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.
MehrGesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Bundesrat Drucksache 21/17 20.01.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages G Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrMinisterium für Bildung und Wissenschaft Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO)
Ministerium für Bildung und Wissenschaft Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 9. 7 2013 (Ausschnitte betreffend Fachschule für Heilerziehungspflege) Aufgrund des I 16 Abs.
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 1738 04. 02. 2003 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Umwandlung von öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung
Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten
MehrGesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/763 Landtag 18. Wahlperiode 12.02.2013 Mitteilung des Senats vom 12. Februar 2013 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 12. Februar 2013
MehrBundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) 06.03.15 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft. Vom 18. Mai 2004 Az.:
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Untersuchungsstellen in der Abfallwirtschaft Vom 18. Mai 2004 Az.: 25-8980.11/3 Vorbemerkung Ziel der Verwaltungsvorschrift ist die Regelung
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/701 17. Wahlperiode 2010-06-22 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Vermessungs- und Katasterverwaltung Federführend ist
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) 13611/15 NLEG 138 AGRI 561 SAN 355 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 28. Oktober 2015 Empfänger: Nr.
MehrMA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird
Beilage Nr. 15/2007 LG 05193-2006/0001 MA 64 4480/2005 Stand: 12.07.2007 E N T W U R F Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Der Wiener Landtag
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Chemie und Lebensmittelchemie Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master- Studiengang Chemie
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03
Mehr