* ENTWURF EINES BERICHTS
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1 Europäisches Parlament Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres /0823(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2009/935/JI hinsichtlich der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt (15778/2016 C8-0007/ /0823(CNS)) Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres Berichterstatter: Agustín Díaz de Mera García Consuegra PR\ docx PE v01-00 In Vielfalt geeint
2 PR_CNS_LegAct_app Erklärung der benutzten Zeichen * Anhörungsverfahren *** Zustimmungsverfahren ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet. Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet. PE v /7 PR\ docx
3 INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS... 5 BEGRÜNDUNG... 6 PR\ docx 3/7 PE v01-00
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5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2009/935/JI hinsichtlich der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt (15778/2016 C8-0007/ /0823(CNS)) (Besonderes Gesetzgebungsverfahren Anhörung) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (15778/2016), gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0007/2017), gestützt auf den Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen 2, insbesondere auf die Artikel 5 und 6, gestützt auf den Beschluss 2009/935/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen, mit denen Europol Abkommen schließt 3, in der durch den Beschluss 2014/269/EU des Rates geänderten Fassung, gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung, unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0000/2017), 1. billigt den Entwurf des Rates; 2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; 3. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern; 4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 1 ABl. L 121 vom , S ABl. L 325 vom , S ABl. L 325 vom , S. 12. PR\ docx 5/7 PE v01-00
6 BEGRÜNDUNG Dänemark nimmt derzeit uneingeschränkt an Europol teil, das im Rahmen des derzeitigen Beschlusses des Rates (2009/371/JI) tätig ist. Gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 22 zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union konnte Dänemark sich nicht an der Annahme dieser neuen Europol- Verordnung beteiligen, die für Dänemark auch nicht gilt. Die neue Europol-Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft; mit diesem Datum wird der bestehende Europol-Beschluss des Rates automatisch aufgehoben. Das bedeutet, dass Dänemark ab dem 1. Mai 2017 Europol nicht mehr angehört und nicht mehr die Möglichkeit haben wird, an den Tätigkeiten der Agentur teilzunehmen, ihre Datenbanken zu konsultieren oder mit ihr Daten auszutauschen. Am 3. Dezember 2015 fand in Dänemark ein Referendum darüber statt, seine aktuelle unflexible Opt-out-Regelung im Bereich Justiz und Inneres im Protokoll Nr. 22 durch eine flexiblere, selektive Opt-in-Regelung zu ersetzen, ähnlich jener, wie sie derzeit für Irland und das Vereinigte Königreich gilt. Das Referendum führte jedoch zu einem negativen Ergebnis (53,1 % stimmten Nein, 46,9 % Ja ). Nach dem negativen Ergebnis dieses Referendums fanden zwischen den dänischen Behörden und den Organen der EU informelle Gespräche statt, um nach Wegen zu suchen, die es Dänemark ermöglichen würden, so eng wie möglich in Europol eingebunden zu sein. Diese informellen Gespräche führten am 15. Dezember 2016 zu einer gemeinsamen Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Ministerpräsidenten Dänemarks. In dieser gemeinsamen Erklärung wird vorgeschlagen, Dänemark in Form eines Abkommens über operative Zusammenarbeit mit Europol zu assoziieren, um die negativen Auswirkungen des Ausscheidens Dänemarks aus Europol zu minimieren. Um zu vermeiden, dass operative Lücken entstehen, muss dieses Kooperationsabkommen zwischen Europol und Dänemark vor dem 1. Mai 2017 geschlossen werden. Der legislative Weg dahin würde zwei aufeinander folgende Legislativverfahren umfassen: Zunächst wird Dänemark in die Liste der Staaten und Organisationen aufgenommen, mit denen Europol internationale Kooperationsabkommen schließen wird, und anschließend wird das Abkommen über operative Zusammenarbeit zwischen Europol und Dänemark geschlossen. Das Europäische Parlament muss zu beiden Vorschlägen angehört werden. Der vorliegende Bericht betrifft die erste Anhörung, nämlich zur Änderung des Beschlusses 2009/935/JI, um Dänemark in die Liste der Drittstaaten und dritten Organisationen aufzunehmen, mit denen Europol internationale Kooperationsabkommen schließen wird. Der Berichterstatter empfiehlt, diesen Vorschlag zu billigen. Im Kampf gegen grenzübergreifende schwere und organisierte Kriminalität und internationalen Terrorismus innerhalb der Union bedarf es enger Zusammenarbeit und des Austauschs von Daten zwischen allen europäischen Ländern. Wenn Dänemark nun plötzlich, ohne Regelung für einen reibungslosen Übergang hin zu einer Form der Assoziation zwischen Dänemark und Europol, aus Europol ausscheidet, könnte dies operative Lücken zur Folge haben und die PE v /7 PR\ docx
7 Fähigkeit der EU verringern, organisierte Kriminalität und Terrorismus wirksam zu bekämpfen. Daher muss ein ausreichendes Maß an operativer Zusammenarbeit zwischen Dänemark und Europol gewährleistet sein, das auch den Austausch relevanter personenbezogener Daten vorbehaltlich angemessener Garantien für den Datenschutz umfasst. Gleichzeitig sollte klar sein, dass ein solches Kooperationsabkommen mit Dänemark vorübergehender Natur sein sollte und unter keinen Umständen einer Europol- Vollmitgliedschaft gleichwertig sein kann, auch was die Bereitstellung eines direkten Zugangs zu den Datenbanken von Europol, die uneingeschränkte Mitwirkung an der operativen Arbeit von Europol und Entscheidungsbefugnisse in den Leitungsgremien von Europol betrifft. Und schließlich nimmt der Berichterstatter mit Befriedigung zur Kenntnis, dass laut der gemeinsamen Erklärung die vorgeschlagene Vereinbarung an die Bedingungen geknüpft sein wird, dass Dänemark weiterhin dem Schengen-Raum angehört, dass Dänemark verpflichtet ist, bis spätestens 1. Mai 2017 die Datenschutzrichtlinie in dänisches Recht umzusetzen, und dass Dänemark der Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Zuständigkeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten zustimmt. PR\ docx 7/7 PE v01-00
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