Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan

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1 Übersetzung aus dem Russischen M. KarimovaYakubov/ Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan Nr. 05/6597 Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan begrüßt alle in der Republik Usbekistan akkreditierten diplomatischen Vertretungen und beehrt sich, Folgendes mitzuteilen: Gemäß der Verordnung des Ministerkabinetts der Republik Usbekistan Nr. 63 vom Über Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Regelung des Verkehrs von Waren und Beförderungsmittel über die Zollgrenze der Republik Usbekistan werden ab dem 01. April 2013 Listen von Unterlagen und Angaben (s. Anlage) eingeführt, die Speditionen bei den staatlichen Zolldiensten bei Luft-, Eisenbahn-, Straßen- und Überseetransporten von Waren und Transportmitteln über die Zollgrenze der Republik Usbekistan vorzulegen haben. Mit dem Text der o. a. Verordnung kann man sich auf der Webseite der Nationalen Datenbank für das usbekische Recht vertraut machen. Das Ministerium bittet um die Weiterleitung der obengenannten Informationen an die zuständigen Stellen des jeweiligen Staates. Das Ministerium benutzt diesen Anlass, alle diplomatischen Vertretungen seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern. Taschkent, 12. März 2013 An alle diplomatischen Vertretungen in Taschkent

2 2 Liste Nr. 1 Unterlagen und Angaben, die von Speditionen bei Lufttransporten von Waren und 1. Unterlagen gemäß dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt. (Chicagoer Abkommen vom 07. Dezember 1944) a) summarische Anmeldung/Vorpapier b) Lastliste c) Luftfrachtbrief d) Gewerbliche Unterlagen* für Frachtgut als Anlage zum Luftfrachtbrief. Bei der Güterbeförderung in Partien werden die Unterlagen der ersten Partie beigefügt. e) Unterlagen, die durch Vorschriften des Weltpostvereins als Begleitpapiere für 2. Angaben, die o.g. Unterlagen zu beinhalten haben: a) Kennzeichen der nationalen Zugehörigkeit und der Registrierung des Luftfahrzeugs b) Flugnummer, -route, Abflug- und Zielort des Luftfahrzeugs c) Name der Betreibergesellschaft des Luftfahrzeugs d) Anzahl der Besatzungsmitglieder e) Warenbezeichnung-und -code gemäß dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und f) Nummer des Luftfrachtbriefes, Anzahl von Frachtstücken gemäß dem Luftfrachtbrief und in der Frachtpartie g) Versand- und Zielort des Frachtgutes h) Anzahl der Bordvorräte, mit denen das Luftfahrzeug beladen wird (Anzahl der Einheiten und Bezeichnung jeder einzelnen Ware) i) Internationale Postsendungen, die an Bord des Luftfahrzeugs vorhanden sind j) Bruttogewicht der Waren ( in Kilogramm oder einer anderen Messeinheit) zu jedem einzelnen angegebenen Warencode k) Rechnungsbetrag (Fakturenwert) der Waren. * Handelspapiere(gewerbliche Unterlagen) sind die Unterlagen die die Angaben zu dem Wert, der Anzahl und der Qualität Ware beinhalten.

3 3 Liste Nr. 2 Unterlagen und Angaben, die von Spediteuren bei Eisenbahntransporten von Waren und 1. Unterlagen gemäß dem Abkommen über den internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) a) Transport-( Beförderungs-) unterlagen b) Übergabeliste für Eisenbahnmaterial c) gewerbliche Unterlagen* für das Frachtgut d) Unterlagen, die durch Vorschriften des Weltpostvereins als Begleitpapiere für 2. Angaben, die o.g. Unterlagen zu beinhalten haben: a) Name und Adresse des Absenders der Waren b) Name und Adresse des Empfängers der Waren c) Verlade- und Zielbahnhof d) Warenbezeichnung-und code gemäß dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und e) Anzahl von Frachtstücken und Bruttogewicht der Waren ( in Kilogramm oder einer anderen Messeinheit) zu jedem einzelnen genannten Warencode f) Rechnungsbetrag ( Fakturenwert) der Waren g) Identifikationsnummern der Container *Gewerbliche Unterlagen sind die Unterlagen, die die Angaben zu dem Wert, der Anzahl und der Qualität Ware beinhalten.

4 4 Liste Nr. 3 Unterlagen und Angaben, die von Spediteuren bei Straßentransporten von Waren und 1) Unterlagen, die zum Kraftfahrzeug gehören: a) Unterlagen über die Anmeldung des Kraftfahrzeuges gemäß dem Übereinkommen über den Straßenverkehr ( Wien, den 8. November 1968) b) Fahrtgenehmigungen für die Ein- und Ausreise sowie Transit von ausländischen Kraftfahrzeugen über das usbekische Hoheitsgebiet (falls durch völkerrechtliche Verträge vorgesehen) c) Zulassungsbescheinigung für Kraftfahrzeuge für grenzüberschreitende Gütertransporte mit Zollstempel und -versiegelung gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR* ("TIR-Übereinkommen 1975") ( Genf, den 14. November 1975) im Falle der Güterbeförderung unter Verwendung von Carnets TIR d) ATP-Bescheinigung für Kraftfahrzeuge für Transporte von leicht verderblichen Lebensmitteln (ATP**) im Falle der Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln e) Sondergenehmigung zuständiger Stellen für Schwer- und Großfahrzeuge 2. Unterlagen, die zu der Ware gehören a) Frachtbrief gemäß Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und Versandklassifikation zu jedem Artikel b) Carnets TIR* gemäß dem Übereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ("TIR-Übereinkommen 1975") im Falle der Güterbeförderung unter Verwendung von Carnets TIR c) gewerbliche Unterladen*** für Frachtgüter d) Unterlagen, die durch Vorschriften des Weltpostvereins als Begleitpapiere für 3. Angaben, die o.g. Unterlagen zu beinhalten haben a) Name und Adresse der Spedition b) Ort (Land), wo das Frachtgut zur Beförderung angenommen wurde c) Versand- und Zielland der Fracht d) Name und Adresse des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes e) Warenbezeichnung-und code gemäß dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und f) Anzahl von Frachtstücken und Bruttogewicht der Waren (in Kilogramm oder einer anderen Messeinheit) zu jedem einzelnen genannten Warencode g) ) Rechnungsbetrag der Waren h) Identifikationsnummern der Container

5 5 * " TIR-Transport " ist die Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle im Rahmen des in diesem Übereinkommen festgelegten sogenannten " TIR- Verfahrens" CARNET TIR ist das internationale Zolldokument, das als Begleitpapier die Waren und Beförderungsmittel innerhalb des gesamten Transitsystems sowie als Nachweis einer internationalen Garantie für die mit TIR-Transport beförderten Waren gilt **ATP-Bescheinigung für Kraftfahrzeuge für Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln ist ein Dokument, das gemäß dem ATP-Übereinkommen ausgestellt wird und die Eignung und Ausrüstung der Beförderungsmittel für den Transport leicht verderblicher Lebensmittel bescheinigt. *** Gewerbliche Unterlagen sind die Unterlagen, die die Angaben zu dem Wert, der Anzahl und der Qualität Ware beinhalten.

6 6 Liste Nr. 4 Unterlagen und Angaben, die von Spediteuren bei Überseetransporten von Waren und 1. Unterlagen a) summarische Anmeldung/Vorpapier b) Warendeklaration c) Erklärung für Schiffsvorräte d) Erklärung für Habseligkeiten der Besatzung des Schiffes e) Besatzungsliste f) Liste von Passagieren g) Transport (Beförderungs-)unterlagen h)handelspapiere (gewerbliche Unterlagen)* für Frachtgut i) Unterlagen, die durch Vorschriften des Weltpostvereins als Begleitpapiere für 2. Angaben, die o.g. Unterlagen zu beinhalten haben: a) Kennzeichen der nationalen Zugehörigkeit und der Registrierung des Schiffes b) Name und Beschreibung des Schiffes c) Name des Kapitäns d) Name und Adresse des Verfrachters e) Anzahl von Passagieren auf dem Schiff, deren Vor- und Nachnamen; Staatsangehörigkeit; Geburtsdatum- und-ort; Ein- und Ausschiffungsshafen f) Anzahl und Zusammensetzung der Besatzung g) Abfahrts- und Zielhafen des Schiffes h) Warenbezeichnung-und code gemäß dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und j) Bruttogewicht der Fracht (in Kilogramm oder einer anderen Messeinheit) zu jedem einzelnen genannten Warencode k) Verlade- und Abladehafen des Frachtgutes l) Nummern von Konnossements oder anderen Dokumenten, die das Vorliegen und den Inhalt eines Transportvertrags im See- und Binnenschiffstransport für das Frachtgut nachweisen, das in diesem Hafen abzuladen ist m) Name des Abladehafens der restlichen Waren, n) Liste der Schiffsvorräte, deren Anzahl o) Stauplan der Güter auf dem Schiff p) Rechnungsbetrag (Fakturenwert) der Waren * Gewerbliche Unterlagen sind die Unterlagen, die die Angaben zu dem Wert, der Anzahl und der Qualität Ware beinhalten.

Teil I Vom Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nicht anderes angegeben.

Teil I Vom Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nicht anderes angegeben. Diese Erläuterungen sind zu verwenden wenn das GDE Formular zur Anmeldung zur Kontrolle bei Sendungen verwendet wird, die gemäß VO (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (Aflatoxin-Kontamination) zur Kontrolle

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