Demo-Version. DEMO- Version Nicht zu Unterrichtszwecken. Diese Demo- Version enthält Auszüge aus den Unterrichtsinhalten des Lernfeldes 3.
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- Damian Siegel
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1 DEMO- Version Nicht zu Unterrichtszwecken Diese Demo- Version enthält Auszüge aus den Unterrichtsinhalten des Lernfeldes 3. Die gesamten Unterrichtsinhalte inklusive im finden Sie in der Vollversion. Infos:
2 Lernfeld 3 Recht und Soziales Kenntnisbereiche gem. Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung (Grundqualifikation und Weiterbildung) 2.1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraftverkehr 2.2 Weitere Vorschriften für den Güterkraftverkehr 3.2 Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer
3 Kapitel 1 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und Vorschriften 1 Überblick 2 EG/EU-Sozialvorschriften 3 AETR 4 Fahrpersonalgesetz (FPersG) 5 Fahrpersonalverordnung (FPersV) 6 EG-Kontrollgeräte gem. VO (EWG) Nr. 3821/85 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 8 Sozialversicherungsrecht 9 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und -Verordnung (BKrFQV)
4 1 Überblick VO (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) VO (EWG) Nr. 3821/85 (Kontrollgerät) Europäisches Abkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrpersonalverordnung (FPersV) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
5 VO (EG) Für Fahrzeugführer von Kfz > 3,5 t zgm mit Anhänger Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr sowie Linienverkehr > 50 km Linienlänge AETR Für Fahrzeugführer von Kfz > 3,5 t zgm mit Anhänger Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr sowie Linienverkehr > 50 km Linienlänge FPersV Für Fahrzeugführer von Kfz > 2,8 t zgm mit Anhänger Kraftomnibussen im Linienverkehr < 50 km Linienlänge Gilt in EU/EWR + Schweiz Gilt in AETR + EU + EWR Gilt in BRD
6 2 EG/EU-Sozialvorschriften Anwendungsbereich: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zhm einschließlich Anhänger von mehr als 3,5 t Fahrten - ausschließlich auf dem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten, - zwischen EU- oder EWR-Mitgliedstaaten oder - zwischen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Die EG-Sozialvorschriften gelten nicht nur für abhängig beschäftigte Fahrer, sondern auch für selbstfahrende Unternehmer und selbständige Kraftfahrer!
7 2.4 Lenk- und Ruhezeiten Fahrtunterbrechung (Pause) Bilder VVR
8 Tageslenkzeit Bilder VVR
9 Wochenlenkzeit Bild VVR
10 Tägliche Ruhezeit Bild VVR Fahrer müssen innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums grundsätzlich eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einlegen. Verfügt das Fahrzeug über eine Schlafkabine, kann sie dort verbracht werden.
11 Reduzierte tägliche Ruhezeit Bild VVR
12 Unterbrechung der täglichen Ruhezeit Bild VVR
13 Wöchentliche Ruhezeit Bild VVR
14 Reduzierte wöchentliche Ruhezeit Bilder VVR
15 2.5 Zuwiderhandlungen und Haftung Zuwiderhandlungen gegen die Sozialvorschriften sind aufseiten des Fahrers Ordnungswidrigkeiten, die gemäß Bußgeldkatalog geahndet werden. Auch der Transportunternehmer ist dafür verantwortlich, dass - die mit seinen Kunden vertraglich vereinbarten Transportaufträge mit den Lenk- und Ruhezeiten vereinbar sind, - die Fahrer über die Sozialvorschriften unterrichtet sind und sie im Rahmen der täglichen Arbeitsabläufe auch einhalten können. Bei Verstößen haftet daher auch der Unternehmer, zumeist mit deutlich höheren Bußgeldern als sein Fahrer. Selbst dann, wenn die Verstöße im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Staates oder eines Drittstaates begangen wurden.
16 Kapitel 2 Allgemeine Vorschriften für den Güterkraftverkehr 1 Allgemeines 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) 3 Grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr 4 Kabotageverkehr 5 Fahrzeugeinsatz 6 Besondere Begleitdokumente 7 Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) 8 Das Carnet-TIR-Verfahren 9 Zeitlich begrenzte Lkw-Fahrverbote
17 1 Allgemeines Die wichtigsten Vorschriften: Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind
18 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Anwendung des GüKG also nur bei Beförderung von Gütern, d. h. bei jeder Ortverlagerung von Gütern zwischen zwei bestimmten Orten (Be- und Entladeort), nicht bei Leerfahrten bei Beförderung gegen Gegenleistung bei geschäftsmäßiger, d. h. auf Dauer und Wiederholung gerichteter Beförderung auf Fahrzeug(kombinationen) > 3,5 t zgg
19 2.1 Gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke, wenn die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind, die Beförderung der Anlieferung oder dem Versand dieser Güter zum/vom Unternehmen oder ihrer Verbringung zum Eigengebrauch des Unternehmens dient, die verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden, die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt. Alles andere ist gewerblicher Güterverkehr! ( 1 Abs. 4 GüKG)
20 3 Grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr Lizenzen (unkontingentiert) Erlaubnis Gemeinschaftslizenz CEMT-Umzugsgenehmigung Schweizerische Lizenz Genehmigungen (kontingentiert) CEMT-Genehmigung (die Anzahl der jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Genehmigungen wird durch das Internationale Transportforum (ITF) festgelegt) Drittstaatengenehmigungen Bilaterale Genehmigungen
21 3.1 Grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr innerhalb der EU Gemeinschaftslizenz Personenbezogen erteilt, nicht übertragbar Alle 5 Jahre zu erneuern Beglaubigte Abschrift muss in jedem Fahrzeug mitgeführt werden, das Original verbleibt im Unternehmen Wird auch in der Schweiz anerkannt (ohne Kabotageberechtigung!) Fahrerbescheinigung für Angehörige eines Drittstaates (Fahrer) bei Fahrten mit Gemeinschaftslizenz erforderlich! Bild VVR
22 Ausnahmen von der Lizenzpflicht gem. Anhang II VO (EWG) 881/92 Beförderung von Postsendungen beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern Gütern im Rahmen des Werkverkehrs
23 3.2 Grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr mit Drittstaaten CEMT-Genehmigung Berechtigt zur Güterbeförderung zwischen und Transit durch CEMT- Staaten Berechtigt nicht zur Kabotage Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung (30 Tage) Wird erteilt vom BAG Fahrtenberichtsheft erforderlich! Bild BAG
24 Bild BAG
25
26 Drittstaatengenehmigungen Genehmigungen, die die BRD für Drittstaatenunternehmer im grenzüberschreitenden Verkehr mit dem jeweiligen Drittstaat für das Befahren des deutschen Streckenteils erteilt. Bilaterale Genehmigungen Genehmigungen, die für deutsche Transportunternehmer im Verkehr mit Drittstaaten zum Befahren des ausländischen Streckenteils ausgegeben werden. Sie werden vom jeweiligen ausländischen Ministerium erteilt und deutschen Unternehmern von der beauftragten Stelle des Bundesverkehrsministeriums ausgegeben. Die originalen Ausfertigungen dieser Genehmigungen sind stets durch den Fahrer mitzuführen!
27 3.3 Grenzüberschreitender kombinierter Verkehr Kombinierter Verkehr: Gütertransporte, bei denen Ladeeinheiten (Wechselbehälter, Container, Sattelanhänger oder komplette Kfz) auf der Gesamtstrecke von mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern (z. B. Straße/Schiene, Wasserstraße/Straße) befördert werden Bild BAG
28 Grenzüberschreitender kombinierter Verkehr gem. 13: Güterbeförderungen, bei denen das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 m Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 km Luftlinie) zurücklegt, die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen durchgeführt wird (An- oder Abfuhr)
29 Achtung! Im unbegleiteten kombinierten Verkehr durch Drittstaatenunternehmer muss bei der An- oder Abfuhr die deutsche Grenze überschritten werden, da es sich sonst um eine unzulässige Kabotagebeförderung handelt. Eine Bescheinigung des BAG, die einen anderen Bahnhof als nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmt, berechtigt nicht zum Transport von 44 t.
30 Kapitel 3 Vorbeugung von Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer 1 Allgemeines 2 Relevante Rechtsvorschriften 3 Vorsichtsmaßnahmen
31 Vorsichtsmaßnahmen gegen illegale Schleusung Die Mitnahme unbekannter Personen sollte unbedingt unterbleiben. An Fahrzeug und Anhänger vorhandene Staufächer sind auf ordnungsgemäßen Verschluss zu überprüfen. Hohlräume im Bereich des Fahrzeugs und Anhängers sind regelmäßig zu überprüfen. Bei der Übernahme der Ladung ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Durch formschlüssiges Verladen oder andere geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Hohlräume, in denen sich Personen verbergen können, vermieden werden. Sofern bei Inaugenscheinnahme nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Personen in der Ladung befinden (z. B. bei Containern) sollte der Verlader hinzugezogen und befragt werden. Liegen Anhaltspunkte vor, dass sich Personen in der Ladung befinden, sollte das Unternehmen informiert und die Polizei hinzugezogen werden.
32 Impressum Kirschbaum Verlag GmbH Siegfriedstraße 28 D Bonn Tel.: +49(0) Fax: +49(0) E- Mail: info@kirschbaum.de Internet: GeschäRsführer: Bernhard Kirschbaum Registergericht Bonn HRB- Nr USt- Ident- Nr.: DE Verkehrsnummer Sitz: Bonn Design, Layout und Realisa;on: Lübke Medienproduk]on und - Dienstleistungen in Koopera]on mit newentrymedia.com
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