Kontrollverfahren bei Schiffsausrüsterware Zoll - Veterinär ab dem

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1 Gedankenaustausch zur Aufhebung der Hamburger Freizone Hamburg, den 22. November 2012 Dr. Ute Gramm, BGV Hamburg Kontrollverfahren bei Schiffsausrüsterware Zoll - Veterinär ab dem

2 Vorbemerkungen 2 Die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollvorschriften sind unbeschadet des zollrechtlichen Status des Hafens zu vollziehen.

3 Vorbemerkungen 3 Die Auflösung der Hamburger Freizone hat daher keine unmittelbare, wohl aber eine mittelbare Auswirkung auf die lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Kontrollverfahren bei der Abfertigung von veterinärrechtlich nicht-konformer Ware Gleichzeitig mit Aufhebung der Freizone wird das so genannte VETOK-Verfahren umgestellt auf Import Message Platform (IMP) Zollrechtlich wird kein T1-Verfahren bei Sendungsbewegungen innerhalb des Zollamtsbezirkes eröffnet veterinärrechtliche Überwachung

4 Regelhafte Ein- und Durchfuhrkontrolle von Sendungen 4 Anmeldung von Sendungen tierischer Erzeugnisse vor Eintreffen im Hamburger Hafen 48 h vor Eintreffen beim Veterinär- und Einfuhramt (VEA) Anmeldung aller Sendungen zur Einfuhr- bzw. Durchfuhrkontrolle (nicht konforme Ware) über das COACH-Händlermodul (GVDE-Seite 1) und Vorlage des Gesundheitszertifikates im Original Durchführung der Dokumentenprüfung Bleibt die Dokumentenprüfung ohne Beanstandung wird die Freigabe zur Vorführung der Sendung am Kontrollzentrum (Reiherdamm/Altenwerder) erteilt: VETOK Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und ggf. Warenuntersuchung am Kontrollzentrum Entscheidung über die Sendung / GVDE- Ausstellung

5 Vorbemerkungen 5 Die veterinärrechtliche Kontrolle ist der zollrechtlichen Abfertigung vorgeschaltet, d.h. zur Anmeldung zum Zollverfahren ist das GVDE vorzulegen.

6 Freizone aus veterinärrechtlicher Sicht: 6 Freizone GVDE Anmeldung mittels COACH vor Eintreffen der Sendung GVDE GKS Sendung aus dem Drittland Zolllager Freier Verkehr Zoll GVDE GVDE Zoll Lager in der Freizone

7 Seezollhafen aus veterinärrechtlicher Sicht: 7 Anmeldung mittels COACH vor Eintreffen der Sendung GVDE GVDE GKS * Sendung aus dem Drittland Zolllager Freier Verkehr Zoll Sendung zollrechtlich in der vorübergehenden Verwahrung * GKS kein Verwahrort EU

8 Lager gemäß Art. 12 und 13 RL 97/78 8 Lager in der Freizone müssen zollrechtlich den Status eines Zolllagers erhalten. Es ist kein neues veterinärrechtliches Zulassungsverfahren erforderlich, jedoch ein Änderungsantrag unter Vorlage der Zolllagerbewilligung Änderung der Bekanntmachung der Zolllager und Lager in Freizonen sowie Schiffsausrüster, die für die Lagerung von nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechenden Waren zugelassen sind vom 07. März 2005

9 Eingang von nicht konformer Ware aus Drittländern - direkt über den Hamburger Hafen 9 Anmeldung über COACH Kontrolle der Sendung am Kontrollzentrum ohne GVDE-Ausstellung nach Kontrolle Sendung wird im Status der vorübergehender Verwahrung im Zollamtsbezirk Hamburger Hafen zum Lager des Schiffsausrüsters (Zolllager) verbracht Sendungen, die den Zollamtsbezirk verlassen, benötigen die Erstellung eines so genannten vorläufigen GVDE Nach Eingangskontrolle der Sendung durch das VEA am Lager Erstellung des endgültigen GVDE Überführung in das Zolllagerverfahren

10 Eingang von nicht konformer Ware aus Drittländern - indirekt über andere Mitgliedstaaten nach Hamburg 10 Ankunft der Sendung im T1-Verfahren und Übergang in die vorübergehende Verwahrung beim Schiffsausrüster Anmeldung im VEA unter Vorlage der Ursprungs-GVDE- Bescheinigung sowie Einlagerungsnote Nach Eingangskontrolle der Sendung durch das VEA am Lager Erstellung des Hamburger Lager-GVDE Überführung in das Zolllagerverfahren

11 Bewegung Art. 12 zum Art. 13 Lager 11 Sendung befindet sich im Status des Zolllagerverfahren bzw. der vorübergehender Verwahrung Anmeldung im VEA mittels GVDE Änderung des Zolllagers /Verwahrerwechsel Vorlage der GVDE-Bescheinigung Kontrolle der Sendung auf dem Lager Welches ist die gängigere Variante Zolllager- oder? Verwahrwechsels

12 Ausgang Drittland nicht Schiffsbelieferung 12 Sendung befindet sich im Status des Zolllagerverfahren bzw. der vorübergehender Verwahrung Anmeldung im VEA mittels GVDE /Meldung der Sendung an die AusgangsGKS über TRACES Kontrolle der Sendung bei Abgang aus dem Lager Wiederausfuhrverfahren bzw. summarische Ausgangsanmeldung Welches ist die gängigere Variante Zolllager- oder? summarische Ausgangsanmeldung

13 Ausgang zur Belieferung von Schiffen 13 Sendung befindet sich im Status des Zolllagerverfahren bzw. der vorübergehender Verwahrung Anmeldung im VEA mittels Kapitänsbescheinigung Angabe der Containernummer bei containerisiertem Versand Wiederausfuhrverfahren bzw. summarische Ausgangsanmeldung Vorlage der Kapitänsbescheinigung bei Gestellung der Sendung durch Schiffsausrüster verplombtes Transportmittel Kontrolle des Ausgangs der Sendung durch den quittierten Lieferzettel für den Schiffsbedarf / die vervollständigte Kapitänsbescheinigung Lagerkontrolle

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