- 2 - Anforderungen an die Lagereinrichtung:
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- Richard Schneider
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1 Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z BGV, Billstraße 80, D Hamburg An die Hamburger Lager- und Kühlhausbetreiber Amt für Verbraucherschutz Abteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 D Hamburg Telefon Telefax Ansprechpartnerin: Dr. Ute Gramm Zimmer ute.gramm@bgv.hamburg.de Gz.: V1215/ /11/Blatt 8 Hamburg, den Anforderungen an Einrichtungen zur Ent- bzw. Umladung sowie vorübergehender Lagerung von Sendungen tierischen Ursprungs unter veterinärrechtlicher amtlicher Überwachung gemäß Artikel 4 Abs. 3 Entscheidung der Kommission 2001/812/EG Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der veterinärrechtlichen Einfuhrkontrolle kann der Fall auftreten, dass Sendungen tierischen Ursprungs zur Durchführung der Veterinärkontrolle außerhalb der Kontrollzentren teilweise entladen bzw. umgeladen werden müssen (z.b. Sammelcontainer) oder vorübergehend amtlich sichergestellt werden (z.b. bei ausstehenden Laboruntersuchungen). Zu diesem Zweck haben wir die nachfolgend genannten Anforderungen und Verfahren für Lager und Containerstellplätze beschrieben, die eingehalten sein müssen, um zur Ent- bzw. Umladung sowie vorübergehender Lagerung von Sendungen tierischen Ursprungs unter veterinärrechtlicher amtlicher Überwachung auf Grundlage von Artikel 4 Abs. 3 Entscheidung der Kommission 2001/812/EG (EG ABl. Nr. L 306, v , S. 28) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt zu werden (Anhang I). Hamburger Lagerhalter, die ihre Einrichtung für die oben beschriebenen Zwecke einsetzen möchten, werden daher gebeten, eine Anmeldung nach beigefügtem Muster an das Veterinärund Einfuhramt Hamburg (VEA) zu richten (Anhang II). Nach Bearbeitung des Vorganges erhalten sie dann eine entsprechende Benachrichtigung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Gramm
2 - 2 - Anhang I Anforderungen an Lagereinrichtungen, die zur Lagerung bzw. Umladung von veterinärrechtlich vorübergehend unter Überwachung stehenden Sendungen auf Grundlage von Artikel 4 Abs. 3 Entscheidung der Kommission 2001/812/EG berücksichtigt werden können Anforderungen an die Lagereinrichtung: Das Lager verfügt über einen geschlossenen oder überdachten Bereich zum Entladen von Transportmitteln. Das Lager verfügt über entsprechende Entladevorrichtungen, geeignete Ausrüstung und ausreichend Personal zur Durchführung der Ladevorgänge und Unterstützung des Kontrollpersonals bei der veterinärrechtlichen Kontrolle. Es sind ausreichend Lagerräume oder -bereiche vorhanden, in denen vorläufig sichergestellte Sendungen unter amtlicher Kontrolle getrennt von anderen Sendungen entsprechend der erforderlichen Temperaturbedingungen der Ware (gekühlt/ gefroren/ Umgebungstemperatur) unter hygienisch geeigneten Bedingungen gelagert werden kann. Es wird eine tageweise Bestandsaufzeichnung geführt über alle ein- und ausgehenden Sendungen unter Angabe der Art und Menge des Erzeugnisses, des Transportmittels (Nummer des entladenen und beladenen Containers /LKW), der Lagernummer und der Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr (GVDE). Es stehen Büroeinrichtungen (Telefon, Telefax, Kopierer) zur Verfügung, die vom Kontrollpersonal zum Zwecke der Überprüfung der Sendung genutzt werden können. Bedingungen für die Lagerung bzw. Umladung: Die Ent- bzw. Umladung hat mit Zustimmung des VEA zu erfolgen. Im Falle der Einlagerung einer Sendung ist dem VEA unverzüglich die Aufnahme in den Bestand unter Angabe der Art und Menge des Erzeugnisses, Identifikation des Transportmittels (Nummer des entladenen Containers/ LKW), der Lager- und GVDE-Nr. unter Vorlage der Einlagerungsnote mitzuteilen. Im Falle der Umladung einer Sendung ist dieser nach Durchführung ein Dokument beizufügen, aus dem Art und Menge des Erzeugnisses, Identifikation der Transportmittel (Nummer des entladenen und beladenen Containers/ LKW), die Referenznummer des Lagers und die GVDE-Nr. hervorgeht (Auslagerungsnote). Das Transportmittel ist zu verschließen. Die Lagerung hat mit deutlicher räumlicher Trennung (separater Lagerraum bzw. -bereich) getrennt von anderer Ware unter hygienisch geeigneten Bedingungen und Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturbedingungen zu erfolgen. Sofern die Sendung aus verschiedenen Partien/Einheiten besteht, ist eine partieweise Lagerung vorzunehmen, die deutlich sichtbar voneinander durch Lagerung bzw. Kennzeichnung zu unterscheiden sind. In der Bestandsaufzeichnung sind für betreffende Sendung die GVDE-Nr. sowie ein Sperrvermerk aufzunehmen. Sichergestellte Sendungen sind gemäß ihrer Einheiten (Paletten, Partien usw.) mit der GVDE-Nr. und dem Vermerk Sichergestellt durch VEA Hamburg zu versehen.
3 - 3 - Anhang II Muster zur Anmeldung von Lagern [Antragssteller] Veterinär- und Einfuhramt Hamburg Reiherdamm Hamburg Anmeldung einer Lagereinrichtung zur Berücksichtigung bei der Lagerung bzw. Umladung von veterinärrechtlich vorübergehend sichergestellten Sendungen auf Grundlage von Artikel 4 Abs. 3 Entscheidung der Kommission 2001/812/EG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird gebeten, dass nachfolgend beschriebene Lager für die Lagerung bzw. Umladung von durch das Veterinär- und Einfuhramt Hamburg (VEA) vorübergehend sichergestellten Sendungen auf Grundlage von Artikel 4 Abs. 3 Entscheidung der Kommission 2001/812/EG zu berücksichtigen: Name der Firma, Sitz und Geschäftsadresse nach Hamburger Handelsregister: Zollrechtliche Bewilligungsnummer zur Führung eines Zolllagers und Lagertyp: Lageranschrift: Ansprechpartner und Kontaktdaten: Die Voraussetzungen 1 zur Lagerung von oben genannten Sendungen sind für die beschriebene Lagereinrichtung erfüllt. Weiterhin verpflichten wir uns, die vom VEA aufgestellten Bedingungen für die Lagerung bzw. Umladung von vorläufig sichergestellten Sendungen 2 einzuhalten. Mit freundlichen Grüßen
4 - 4 - Fußnoten: 1 Anforderungen an die Lagereinrichtung: Das Lager verfügt über einen geschlossenen oder überdachten Bereich zum Entladen von Transportmitteln. Das Lager verfügt entsprechende Entladevorrichtungen, geeignete Ausrüstung und ausreichend Personal zur Durchführung der Ladevorgänge und Unterstützung des Kontrollpersonals bei der veterinärrechtlichen Kontrolle. Es sind ausreichend Lagerräume oder -bereiche vorhanden, in denen vorläufig sichergestellte Sendungen unter amtlicher Kontrolle getrennt von anderen Sendungen entsprechend der erforderlichen Temperaturbedingungen der Ware (gekühlt/ gefroren/ Umgebungstemperatur) unter hygienisch geeigneten Bedingungen gelagert werden kann. Es wird eine tageweise Bestandsaufzeichnung geführt über alle ein- und ausgehenden Sendungen unter Angabe der Art und Menge des Erzeugnisses, des Transportmittels (Nummer des entladenen und beladenen Containers /LKW), der Lagernummer und der Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr (GVDE). Es stehen Büroeinrichtungen (Telefon, Telefax, Kopierer) zur Verfügung, die vom Kontrollpersonal zum Zwecke der Überprüfung der Sendung genutzt werden können. 2 Bedingungen für die Lagerung bzw. Umladung: Die Ent- bzw. Umladung hat mit Zustimmung des VEA zu erfolgen. Im Falle der Einlagerung einer Sendung ist dem VEA unverzüglich die Aufnahme in den Bestand unter Angabe der Art und Menge des Erzeugnisses, Identifikation des Transportmittels (Nummer des entladenen Containers/ LKW), der Lagerund GVDE-Nr. mitzuteilen. Im Falle der Umladung einer Sendung ist dieser nach Durchführung ein Dokument beizufügen, aus dem Art und Menge des Erzeugnisses, Identifikation der Transportmittel (Nummer des entladenen und beladenen Containers/ LKW), die Referenznummer des Lagers und die GVDE-Nr. hervorgeht. Die Lagerung hat mit deutlicher räumlicher Trennung (separate Lagerraum bzw. -bereich) getrennt von anderer Ware unter hygienisch geeigneten Bedingungen zu erfolgen. Sofern die Sendung aus verschiedenen Partien/Einheiten besteht, ist eine partieweise Lagerung vorzunehmen, die deutlich sichtbar voneinander durch Lagerung bzw. Kennzeichnung zu unterscheiden sind. Die Sendung ist gemäß ihrer Einheiten (Paletten, Partien usw.) mit der GVDE-Nr. und dem Vermerk Sichergestellt durch VEA Hamburg zu versehen. In der Bestandsaufzeichnung sind für betreffende Sendung die GVDE-Nr. sowie ein Sperrvermerk aufzunehmen.
5 - 5 - Anhang III Anforderungen an Containerstellplätze, die bei der vorübergehenden Lagerung von unter veterinärrechtlicher amtlicher Überwachung stehenden Sendungen in Containern auf Grundlage von Artikel 4 Abs. 3 Entscheidung der Kommission 2001/812/EG berücksichtigt werden können Anforderungen an die Containerstellplätze Es wird eine tageweise Bestandsaufzeichnung geführt über alle ein- und ausgehenden Container unter Angabe der Container- und Siegelnummer und der Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr (GVDE). Sicherstellungen durch das VEA werden in den Bestandsaufzeichnungen vermerkt. Container werden verschlossen und versiegelt entsprechend der erforderlichen Temperaturbedingungen der Ware (gekühlt/ gefroren/ Umgebungstemperatur) gelagert Bedingungen für die Lagerung geschlossener Container: Die Lagerung hat mit Zustimmung des VEA zu erfolgen. Dem VEA ist unverzüglich die Aufnahme auf den Stellplatz unter Angabe der Nummer des Containers, des Siegels und des GVDEs mitzuteilen. Durch das VEA sichergestellte Container werden nur herausgegeben, wenn der Verfügungsberechtigte die Aufhebung der Sicherstellung durch das VEA vorlegen kann Die Herausgabe des Containers ist dem VEA unter Angabe der Nummer des Containers, des Siegels und des GVDEs mitzuteilen.
6 - 6 - Anhang IV Muster zur Anmeldung von Containerstellplätzen zur Berücksichtigung bei der vorübergehenden Lagerung von unter veterinärrechtlicher amtlicher Überwachung stehenden Containern [Antragssteller] Veterinär- und Einfuhramt Hamburg Reiherdamm Hamburg Anmeldung eines Containerstellplatzes zur Berücksichtigung bei der vorübergehenden Lagerung von unter veterinärrechtlicher amtlicher Überwachung stehenden Containern auf Grundlage von Artikel 4 Abs. 3 Entscheidung der Kommission 2001/812/EG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird gebeten, den nachfolgend beschriebenen Containerstellplatz zur vorübergehenden Lagerung von unter veterinärrechtlicher amtlicher Überwachung stehenden Containern auf Grundlage von Artikel 4 Abs. 3 Entscheidung der Kommission 2001/812/EG zu berücksichtigen: Name der Firma, Sitz und Geschäftsadresse nach Hamburger Handelsregister: Zollrechtliche Bewilligungsnummer zur Führung eines Zolllagers und Lagertyp: Stellplatzanschrift: Ansprechpartner und Kontaktdaten: Die Voraussetzungen 1 zur Lagerung von oben genannten Containern sind für den beschriebenen Containerstellplatz erfüllt. Weiterhin verpflichten wir uns, die vom VEA aufgestellten Bedingungen 2 einzuhalten. Mit freundlichen Grüßen
7 - 7 - Fußnoten: 1 Anforderungen an die Containerstellplätze Es wird eine tageweise Bestandsaufzeichnung geführt über alle ein- und ausgehenden Container unter Angabe der Container- und Siegelnummer und der Nummer des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr (GVDE). Sicherstellungen durch das VEA werden in den Bestandsaufzeichnungen vermerkt. Container werden verschlossen und versiegelt entsprechend der erforderlichen Temperaturbedingungen der Ware (gekühlt/ gefroren/ Umgebungstemperatur) gelagert. 2 Bedingungen für die Lagerung geschlossener Container: Die Lagerung hat mit Zustimmung des VEA zu erfolgen. Dem VEA ist unverzüglich die Aufnahme auf den Stellplatz unter Angabe der Nummer des Containers, des Siegels und des GVDEs mitzuteilen. Durch das VEA sichergestellte Container werden nur herausgegeben, wenn der Verfügungsberechtigte die Aufhebung der Sicherstellung durch das VEA vorlegen kann Die Herausgabe des Containers ist dem VEA unter Angabe der Nummer des Containers, des Siegels und des GVDEs mitzuteilen.
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