Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC)
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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) Merkblatt für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1 und Abs. 1 bis VOCV 1 1. Allgemeines 1.1. Rechtliche Grundlagen Umweltschutzgesetz vom (USG; SR ), Artikel 35a und 35c Verordnung vom über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR ) Gesetz und Verordnung sind im Internet abrufbar ( Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren) Die Oberzolldirektion (OZD) kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC: a. so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können, oder b. zu exportieren (Art. 21 Abs. 1 VOCV). Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass: a. der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt; b. sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und c. durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens zwei Prozent in die Umwelt gelangen können (Art. 21 Abs. 1 bis VOCV). 1 Dieses Merkblatt stellt eine Ergänzung zum allgemeinen Merkblatt (Form ) dar und gilt für Personen, denen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 bis VOCV erteilt worden ist. Die im allgemeinen Merkblatt Form unter Ziff. 1. "Allgemeines" sowie unter Ziff. 6. "Besonderes" gemachten Aussagen behalten unverändert ihre Gültigkeit. Form d
2 Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 50 t VOC nachweisen (Art. 21 Abs. 2 VOCV). Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der OZD zu hinterlegen (Art. 21 Abs. 3 VOCV). Wer eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10 Abs. 1 VOCV) An die Grenze von 50 t anrechenbar sind VOC, die - verbrannt oder thermisch behandelt werden; - umgewandelt werden (in nicht belastete Stoffe, z.b. mittels Synthese; Biofilter); - wiedergewonnen werden (z.b. durch Destillation); - über Abwasser entsorgt und abgebaut werden; - ausgeführt werden; - zur Herstellung von Produkten, die nicht auf der Produkte-Positivliste gemäss Anhang 2 VOCV aufgeführt sind, verwendet werden. Das Total dieser VOC muss mindestens 50 t betragen An die Grenze von 50 t NICHT anrechenbar sind: - VOC, die als Stoffe oder in Produkten (auch mit einem VOC-Anteil von höchstens 3 %) im Inland weiterverkauft werden; - die Restemissionen, die nach Art. 9 VOCV befreit werden (massgebend für das Verpflichtungsverfahren sind auch bei einer Befreiung nach Art. 9 allein die gemäss Ziffer 1.2. anrechenbaren VOC) Die Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren gemäss Art. 21 Abs. 1 VOCV (Form ) bzw. nach Art. 21 Abs. 1 bis VOCV (Form ) kann bei der Oberzolldirektion, Sektion chemische Erzeugnisse und VOC, 3003 Bern, bezogen werden. Sie ist auch im Internet abrufbar ( 2. Einfuhr Personen mit Bewilligung im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens können VOC vorläufig von der Lenkungsabgabe befreit einführen. In der Einfuhrzollanmeldung sind in Bezug auf die Lenkungsabgabe zusätzlich folgende Angaben zu machen: von der OZD erteilte Bewilligungsnummer und Ausstellungsdatum dieser Bewilligung VOC-Menge in kg Zusatzabgabenartencode (ZUAC) 700 und Zusatzabgabenschlüssel (ZUSCHL) 002 Die in den eingeführten Waren enthaltene VOC-Menge muss verbindlich angemeldet werden (die entsprechenden Angaben können auch vom Importeur bzw. Empfänger gemacht werden). Falls eine Sendung jedoch verschiedene VOC-haltige Produkte enthält, die unter einer einzigen Tarifzeile angemeldet werden, müssen aus einem separaten Begleitdokument (Rechnung, Lieferschein, etc.) für jedes Produkt die VOC-Menge in Kilogramm oder der VOC-Anteil in Gewichtsprozenten sowie die Eigenmasse ersichtlich sein. In der Zollanmeldung ist pro Tarifzeile die Menge an reinen VOC anzumelden 2
3 Für in der Produkte-Positivliste aufgeführte Produkte, die keine VOC enthalten oder deren VOC-Anteil höchstens 3 % beträgt, ist in der Einfuhrzollanmeldung der Vermerk "ohne VOC-Abgabe" anzubringen. Die vorläufig abgabebefreite Einfuhr ist auch in dem Falle möglich, wo die Einfuhr durch Dritte (z.b. Händler) im Auftrag einer Person mit Bewilligung im Verpflichtungsverfahren erfolgt, sofern letztere auf der Rechnung des ausländischen Lieferanten als Empfänger vermerkt ist (auf der Einfuhrzollanmeldung tritt der Händler als Importeur und der Bewilligungsinhaber als Empfänger auf). In der Einfuhrzollanmeldung ist dabei die von der OZD erteilte Bewilligungsnummer des Empfängers und das Ausstellungsdatum dieser Bewilligung, die VOC-Menge sowie der ZUAC 700 und der ZUSCHL 002 anzugeben. Die vorläufig abgabebefreite Einfuhr von VOC ist in folgenden Verkehrsarten nicht möglich: - im Postverkehr; - im Reise- und Grenzzonenverkehr. Soll allenfalls die Lenkungsabgabe bereits bei der Einfuhr erhoben werden, sind in der Einfuhrzollanmeldung in Bezug auf die Lenkungsabgabe folgende Angaben zu machen: VOC-Menge in kg Zusatzabgabenartencode (ZUAC) 700 und Zusatzabgabenschlüssel (ZUSCHL) Ausfuhr Für die Kontrolle der VOC-Bilanz muss der Ausfuhrnachweis erbracht werden können. In der Ausfuhrzollanmeldung sind deshalb folgende Angaben zu machen: Ausfuhr im Verfahren e-dec Export - Rückerstattungstyp 1 Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsabgabe auf VOC wird geltend gemacht - VOC-Menge in kg Ausfuhr mit NCTS Export - Veranlagungscode 25 - VOC-Menge in kg Falls eine Sendung jedoch verschiedene VOC-haltige Produkte enthält, die unter einer einzigen Tarifzeile angemeldet werden, müssen aus einem separaten Begleitdokument (Rechnung, Lieferschein, etc.) für jedes Produkt die VOC-Menge in Kilogramm oder der VOC-Anteil in Gewichtsprozenten sowie die Eigenmasse ersichtlich sein. In der Ausfuhrzollanmeldung ist pro Tarifzeile die Menge an reinen VOC anzumelden. Der VOC-Bilanz sind Kopien der Ausfuhrlisten e-dec Export oder Barcodelisten der getätigten Ausfuhren oder die Veranlagungsverfügungen NCTS Export beizulegen. 3
4 4. Bezug im Inland Der Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC ist bei folgenden Personen möglich: - Herstellern von VOC im Inland; - Personen mit Bewilligung im Verpflichtungsverfahren. Die Lieferanten haben auf ihrer Rechnung jeweils die VOC-Menge (in kg oder in Gewichtsprozenten) anzugeben. Enthält eine Lieferung verschiedene VOC-haltige Produkte, sind die Produkte mit ihrer jeweiligen VOC-Menge einzeln aufzuführen. Auf der Rechnung sind ausserdem folgende Angaben zu machen: Vermerk "vorläufig von der Lenkungsabgabe auf VOC befreit" Bewilligungsnummer des Empfängers Der vorläufig abgabebefreite Bezug ist nur möglich, wenn die VOC bis dahin noch nicht mit der Lenkungsabgabe belastet worden sind. VOC, die bei der Einfuhr oder im Inland bereits mit der Lenkungsabgabe belastet wurden, können nur abgabebelastet bezogen und weitergegeben werden. 5. Weitergabe im Inland Auf der Rechnung ist jeweils die VOC-Menge (in kg oder in Gewichtsprozenten) anzugeben. Enthält eine Lieferung verschiedene VOC-haltige Produkte, sind die Produkte mit ihrer jeweiligen VOC-Menge einzeln aufzuführen. Die zusätzlichen Angaben sind davon abhängig, an wen die VOC weitergegeben werden: - Weitergabe an Personen mit Bewilligung im Verpflichtungsverfahren An diese Personen können VOC, die abgabebefreit eingeführt oder im Inland bezogen worden sind, wiederum vorläufig abgabebefreit weitergegeben werden. Auf der Rechnung sind folgende zusätzliche Angaben zu machen: Vermerk "vorläufig von der Lenkungsabgabe auf VOC befreit" Bewilligungsnummer des Empfängers - Weitergabe an andere Personen Die weitergegebenen Mengen VOC unterliegen der Lenkungsabgabe (Art. 12, Bst. b VOCV). Auf der Rechnung sind für den Nachweis der Abgabeentrichtung folgende zusätzliche Angaben zu machen, sofern der Empfänger für eine Rückerstattung darauf angewiesen ist: Bewilligungsnummer des Lieferanten Abgabebetrag 4
5 6. Nachbezahlung der Abgabe Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden. Die zu erstellende VOC-Bilanz (Form ) gilt zugleich als Abgabedeklaration. Sie ist der kantonalen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten. Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Bewilligung nach Artikel 21 ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert (Art. 22b Abs. 1 VOCV). Betreffend Abgabeberechnung, Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist, Nachforderung der Abgabe sowie Verjährung der Abgabeforderung sei auf die Bestimmungen der Artikel 14 bis 17 VOCV verwiesen. 7. Auskünfte Oberzolldirektion, Sektion VOC, Automobilsteuer, Rückerstattungen, 3003 Bern Tel , und
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