EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

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1 Ref. Ares(2016) /05/2016 EUROPÄISCHE KOMMISSION Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Direktion F Audits und Analysen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel DG(SANTE)/ MR ENDGÜLTIGER BERICHT ÜBER EIN AUDIT IN DEUTSCHLAND 27. OKTOBER 6. NOVEMBER 2015 BEWERTUNG DER ANWENDUNG VERSTÄRKTER KONTROLLEN VON EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS Aufgrund von Hinweisen der zuständigen Behörde wurden im Berichtsentwurf festgestellte sachliche Fehler berichtigt; Klarstellungen erscheinen als Fußnote.

2 Zusammenfassung Dieser Bericht beschreibt die Ergebnisse eines Auditbesuchs, der vom 27. Oktober bis zum 6. November 2015 im Rahmen des Auditprogramms der GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Deutschland durchgeführt wurde. Ziel des Audits war die Bewertung des von den zuständigen Behörden eingerichteten amtlichen Kontrollsystems für verstärkte Kontrollen von eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. In diesem Zusammenhang wurden zudem der Einfuhr- Überwachungsplan, die Probenahme im Verdachtsfall und der Einsatz des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) bewertet. Der risikobasierte Einfuhr-Überwachungsplan wird rechtzeitig unter Berücksichtigung der relevanten Daten über öffentliche Gesundheit und Tiergesundheit ausgearbeitet und wie geplant umgesetzt. Durch das eingeführte amtliche Kontrollsystem lassen sich verdächtige Sendungen wirksam erkennen, und es werden verstärkte Kontrollen eingeleitet. Mit Ausnahme von Mängeln im Kontrollzentrum Reiherdamm in der Grenzkontrollstelle (GKS) Hamburg Hafen und in der GKS Frankfurt/Main entsprechen die Einrichtungen und Ausrüstungen der während des Audits besuchten Grenzkontrollstellen im Großen und Ganzen den EU- Anforderungen und eignen sich für die in der Zulassung angegebenen Kategorien. Der Bericht enthält eine Empfehlung an die zuständige deutsche Behörde zur Behebung der festgestellten Mängel und/oder zur Verbesserung des amtlichen Kontrollsystems. II

3 Inhalt 1 Einleitung Ziele und Umfang Rechtsgrundlage Hintergrund Ergebnisse und Schlussfolgerungen Überwachungsplan Ausarbeitung des Überwachungsplans Umsetzung des Überwachungsplans Maßnahmen im Verdachtsfall Einsatz des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel Umsetzung der verstärkten Kontrollregelung Konformität der Einrichtungen, Ausrüstungen und Hygienebedingungen der besuchten GKS/Kontrollzentren GKS Bremerhaven (Zulassungskategorien HC, NHC) und Kontrollzentrum Reiherdamm in der GKS Hamburg Hafen (Zulassungskategorien HC, NHC-T(FR), NHC-NT) GKS Frankfurt/Main (Zulassungskategorien HC, NHC, U, E, O) Gesamtschlussfolgerungen Schlussbesprechung Empfehlung...16 III

4 IN DIESEM BERICHT VERWENDETE ABKÜRZUNGEN UND DEFINITIONEN Abkürzung Zulassungskategorien BfR BMEL BVL EÜP GKS NRKP QMS RASFF TRACES Bedeutung Kategorien von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für deren Annahme die Grenzkontrollstellen gemäß der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission zugelassen sind: HC: zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse NHC: andere Erzeugnisse (nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse) NT: ohne Temperaturanforderungen T(FR): gefrorene Erzeugnisse U: Huftiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wildpferde, Hauspferde) E: registrierte Equiden (gemäß der Richtlinie 90/426/EWG des Rates) O: andere Tiere (einschließlich Zootiere) Bundesinstitut für Risikobewertung Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Einfuhr-Überwachungsplan Grenzkontrollstelle Nationaler Rückstandskontrollplan Qualitätsmanagementsystem Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (Rapid alert system for food and feed) Integriertes EDV-System für Veterinärdaten (TRAde Control and Expert System) IV

5 1 EINLEITUNG Der Besuch fand im Rahmen des Auditprogramms der GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 27. Oktober bis zum 6. November 2015 in Deutschland statt. Parallel dazu wurde das Audit DG(SANTE)/ durchgeführt, bei dem die amtlichen Kontrollen von Durchfuhrsendungen bewertet wurden und für das ein eigener Bericht herausgegeben wurde. Das Auditteam bestand aus zwei Auditoren der GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und einem nationalen Sachverständigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU). Es wurde während des gesamten Besuchs von Vertretern des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) begleitet. Am 27. Oktober fand eine Eingangsbesprechung mit Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), des BVL, der im Rahmen des Audits zu besuchenden Länder (Bremen, Hamburg und Hessen), des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) und der Zollbehörden statt. Bei dieser Besprechung wurden die Ziele und das Programm des Besuchs erläutert und, wenn nötig, die Kontrollsysteme von den Behörden beschrieben. 2 ZIELE UND UMFANG Hauptziel des Audits war die Bewertung des von den zuständigen Behörden gemäß den Anforderungen von Artikel 20 und 24 der Richtlinie 97/78/EG, Artikel 30 der Richtlinie 96/23/EG und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission eingerichteten amtlichen Kontrollsystems. Dabei sollte insbesondere bewertet werden, ob die Kontrollen gemäß den geltenden Vorschriften durchgeführt werden und ob dadurch auf wirksame und geeignete Weise gewährleistet wird, i) dass der Einfuhr-Überwachungsplan zur Sicherstellung der Konformität der eingeführten Waren mit den EU-Anforderungen beiträgt; ii) dass die Amtstierärzte an den Grenzkontrollstellen (GKS) besonderes Augenmerk auf Sendungen richten, die möglicherweise den Veterinärvorschriften nicht entsprechen oder bei denen Zweifel bestehen; iii) dass die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen treffen, um bei Bedarf verstärkte Kontrollen veranlassen zu können; iv) dass die verstärkte Kontrollregelung systematisch auf die relevanten Sendungen und Probenahmeverfahren angewandt wird. Ferner wurde beim Audit auch bewertet, ob die Einrichtungen, Ausrüstungen und Hygienebedingungen der besuchten GKS und/oder Kontrollzentren den Anforderungen der Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates sowie der Entscheidung 2001/812/EG der Kommission entsprechen. Der Auditumfang umfasste Folgendes: 1

6 - Organisation und Umsetzung des Einfuhr-Überwachungsplans an den GKS; - Bewusstsein für mögliche Verstöße von Einfuhrsendungen gegen das Veterinärrecht (Verdacht); - Ablaufschema für das Auslösen von RASFF-Warnmeldungen, wenn bei der Untersuchung von für den EU-Markt bestimmten Sendungen nicht zugelassene oder verbotene Stoffe festgestellt werden; - Durchführung der verstärkten Kontrollregelung an den GKS, einschließlich Identifizierung der Sendungen und Probenahme; - Einsatz von TRACES, v. a. die Dauer bis zur Eingabe der Testergebnisse; - Maßnahmen zur Überprüfung der verstärkten Kontrollen und des Einfuhr- Überwachungsplans, operationelle Kriterien und Beziehungen zwischen den Behörden sowie ihre Fähigkeit zur Verbesserung der Kontrollen. In der unten stehenden Tabelle sind die zur Erreichung der oben genannten Ziele besuchten Einrichtungen und abgehaltenen Besprechungen aufgeführt: Ort Zuständige Behörde Anmerkungen Berlin Land Hessen GKS Frankfurt/Main BMEL Eingangs- und BVL Relevante Länder FLI Zoll Schlussbesprechung Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Audit der amtlichen Kontrollen von verstärkten Kontrollen an der GKS Land Hamburg GKS Hamburg Hafen Land Bremen GKS Bremerhaven Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen Audit der amtlichen Kontrollen von verstärkten Kontrollen an der GKS Audit der amtlichen Kontrollen von verstärkten Kontrollen an der GKS 2

7 3 RECHTSGRUNDLAGE Das Audit wurde gemäß den allgemeinen Bestimmungen des EU-Rechts durchgeführt, insbesondere gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Im Anhang dieses Berichts findet sich eine Liste von Rechtsvorschriften, die als Auditkriterien dienten. Die im Bericht zitierten Rechtsvorschriften beziehen sich auf die jeweils aktuelle Fassung. 4 HINTERGRUND Die Mitgliedstaaten müssen Sendungen von Erzeugnissen, die zur Einfuhr vorgestellt werden, Warenuntersuchungen einschließlich Laboruntersuchungen unterziehen, um Rückstände, Krankheitserreger, Schadstoffe oder Anzeichen für Veränderungen festzustellen. Die Überwachungspläne dafür müssen die Art der Erzeugnisse und das von ihnen ausgehende Risiko sowie alle für die Überwachung relevanten Parameter berücksichtigen, wie z. B. Häufigkeit und Menge der eingeführten Sendungen und Ergebnisse früherer Untersuchungen. Durch die Warenuntersuchung soll sichergestellt werden, dass die Erzeugnisse nach wie vor den vom Drittland gegebenen Ursprungsgarantien entsprechen und dass sich die garantierten Ausgangsbedingungen nicht durch den anschließenden Transport verändert haben. Ferner werden in den Rechtsvorschriften die Maßnahmen beschrieben, die von den zuständigen Behörden bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Veterinärvorschriften zu ergreifen sind. Besteht bei einer Sendung Grund zur Annahme, dass schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Veterinärvorschriften vorliegen, müssen die Mitgliedstaaten Sendungen desselben Ursprungs strenger kontrollieren. Die Kommission hat 2012 den Leitfaden General Guidance on implementation and interpretation of Article 24 of Council Directive 97/78/EC Re-enforced checks (SANCO/11255/2012 vom 24. Mai 2012, im Folgenden Leitfaden ) herausgegeben, nachdem die Mitgliedstaaten sich auf die Anwendung der darin festgelegten Verfahren einigten. Der Leitfaden wurde mit dem Ziel ausgearbeitet, in den Mitgliedstaaten für eine einheitliche Auslegung und Durchführung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen zu sorgen. In TRACES (Trade and Control and Expert System) gibt es ein eigenes Modul, das die Mitgliedstaaten dabei unterstützen soll. Mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist ein Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebens- oder Futtermitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit in Form eines als RASFF bekannten Netzes eingerichtet worden. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission u. a. über dieses Schnellwarnsystem unverzüglich jede mit einem unmittelbaren oder mittelbaren Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung einer Partie, eines Behälters 3

8 oder einer Fracht Lebensmittel oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der EU. Die GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat ein Audit zur Bewertung der Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Einfuhr- /Durchfuhrkontrollsystem und die Grenzkontrollstellen durchgeführt (Bericht Nr. DG(SANCO) ). Der Bericht ist unter folgender Adresse abrufbar: Ein Überblick über die Kontrollsysteme in Deutschland sowie eine ausführlichere Beschreibung der zuständigen Behörden sind im Länderprofil für Deutschland zu finden, das unter folgender Adresse abrufbar ist: 5 ERGEBNISSE UND SCHLUSSFOLGERUNGEN 5.1 ÜBERWACHUNGSPLAN Rechtsgrundlage Artikel 3, 4, 6, 8, 11, 12, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission, Artikel 4, Anhang II und III der Richtlinie 97/78/EG des Rates und Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission. Ergebnisse Ausarbeitung des Überwachungsplans 1. Der Einfuhr-Überwachungsplan (im Folgenden EÜP ) wird von der Arbeitsgruppe Ein- und Durchfuhr (AGED) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) in Zusammenarbeit mit Vertretern des BMEL und des BVL erstellt und aktualisiert. Er wird zusammen mit dem nationalen Rückstandskontrollplan veröffentlicht. Dabei berücksichtigt diese Arbeitsgruppe die Ergebnisse früherer EÜP, RASFF-Meldungen, die geltenden EU-Rechtsvorschriften, Ergebnisse von Untersuchungen anderer Behörden, Informationen von EU-Arbeitsgruppen (d. h. Rückstands-, Veterinärkontrollen), Ausbildung und Schulung sowie sonstige relevante Risikofaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/ Der risikobasierte Ansatz gilt für alle über deutsche GKS eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, wodurch sichergestellt wird, dass Erzeugnisse, bei denen die Absicht zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat besteht, gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ebenfalls kontrolliert werden. 4

9 3. Der EÜP erstreckt sich gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 auf Rückstände von Tierarzneimitteln, Krankheitserreger, Schadstoffe, Hormone und andere für Mensch, Tier oder die Umwelt gefährliche Stoffe. 4. Der EÜP wird in der LAV AGED verabschiedet und von den Ländern anschließend an die für seine Umsetzung zuständigen Grenzkontrollstellen weitergeleitet. Der Plan wird über das ganze Kalenderjahr umgesetzt. 5. Das Auditteam stellte fest, dass der Plan in den einzelnen besuchten Ländern unterschiedlich umgesetzt wird: Hessen: In der GKS Frankfurt/Main werden alle Sendungen tierischen Ursprungs in einer lokalen Datenbank erfasst. Die GKS wendet die allgemeine Regelung an, nach der von 5 % aller Erzeugnisse tierischen Ursprungs verschiedener Herkunft und Art Stichproben zu nehmen sind, ohne dass vorgeschrieben wird, wie dies umgesetzt werden soll. Die in den Untersuchungen zu bestimmenden Stoffe werden auf Basis der in der Datenbank verfügbaren Daten ausgewählt, wobei die GKS bei der Auswahl der Sendungen für eine Probenahme flexibel vorgeht. Das Auditteam stellte fest, dass das vorhandene System dem GKS-Personal die Entnahme von Proben gemäß dem EÜP ermöglicht. Hamburg und Bremen: Die GKS Hamburg Hafen und Bremerhaven geben bei der Erstellung des Jahresplans die Probenzahlen für verschiedene Arten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie die bei Laboruntersuchungen zu bestimmenden Stoffe an. Der Jahres-EÜP ist in Monatspläne untergliedert, um eine Verteilung der Probenahme über das ganze Jahre zu gewährleisten. In Hamburg sieht der EÜP die Möglichkeit einer Probenahme im Falle neu auftretender Gefahren vor; die Proben werden so ausgewählt, dass Erzeugnisse unterschiedlichen Ursprungs erfasst werden. 6. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird von den zuständigen Länderbehörden ein jährliches Budget für die Umsetzung der EÜP bereitgestellt. Nach Angabe der zuständigen Länderbehörden steht es den GKS frei, die Finanzmittel für die verschiedenen Kontrollen innerhalb des Jahresbudgets für die Umsetzung des Einfuhrüberwachungsplans umzuverteilen. 7. In allen besuchten GKS gibt es Anweisungen, welche Laboratorien mit den verschiedenen Laboruntersuchungen zu beauftragen sind. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden amtliche Laboratorien mit der Untersuchung von Proben beauftragt, die im Rahmen des EÜP, der verstärkten Kontrollen oder im Verdachtsfall entnommen wurden. In Absprache mit den amtlichen Laboratorien können GKS private Labors mit der Analyse von Proben beauftragen, wenn die Untersuchungsmethoden nicht im Akkreditierungsumfang der amtlichen Laboratorien enthalten sind. 5

10 8. Das Kontrollpersonal der GKS hat entsprechend Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Ausbildung bzw. Schulung erhalten, die die amtlichen Einfuhrkontrollen einschließlich Warenuntersuchungen und Probenahmen umfasst. Während des Besuchs der GKS Hamburg Hafen stellte das dortige Personal angemessene Kenntnisse über die praktische Probenahme unter Beweis. 9. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden die amtlichen Kontrollen von Warenuntersuchungen und Probenahmen anhand der im Handbuch der GKS dokumentierten Verfahren durchgeführt. 10. Das Auditteam stellte fest, dass das GKS-Handbuch durch eine Reihe von Verfahren ergänzt wird, die auf Länderebene entwickelt und meist in Form von Standardarbeitsanweisungen in die Qualitätsmanagementsysteme (QMS) der Länder aufgenommen wurden. Zum Zeitpunkt des Audits verfügte das Land Bremen über das am höchsten entwickelte System von Probenahmeverfahren. 11. Der EÜP ist nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt, und die von den Ländern erstellten Einfuhr-Überwachungspläne werden der Öffentlichkeit bzw. den Unternehmen nicht zur Verfügung gestellt. Die amtlichen Kontrollen werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ohne Vorankündigung durchgeführt. Schlussfolgerungen über die Ausarbeitung des Überwachungsplans 12. Bei der Ausarbeitung des Einfuhr-Überwachungsplans werden alle Anforderungen berücksichtigt, um zu überprüfen, ob Erzeugnisse den Ursprungsnachweisen in der Gesundheitsbescheinigung/im Begleitdokument entsprechen und die Anforderungen für ihre beabsichtigte Verwendung erfüllen Umsetzung des Überwachungsplans 13. Die besuchten GKS verfügen gemäß Anhang II der Richtlinie 97/78/EG über ausreichendes Personal für die Entnahme von Planproben. 14. Das Auditteam stellte fest, dass das Land Bremen die amtlichen Probenahmen von zur Einfuhr bestimmtem Fischmehl einem Probenahmeunternehmen mit Erfahrung in der Beprobung von Fischmehl und der erforderlichen Ausrüstung übertragen hat. Die zuständige Behörde des Landes Bremen erteilte dem Probenahmeunternehmen Anweisungen mit einer genauen Aufgabenbeschreibung und führt eine jährliche Kontrolle des Unternehmens durch. Das Personal der GKS Bremerhaven gab an, dass die Beprobung von Fischmehl in den im Hafenbereich liegenden Einrichtungen, jedoch nicht in der GKS und nicht in Anwesenheit von GKS-Mitarbeitern durchgeführt werde, was nicht der Anforderung in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG entspricht. 15. Nach Angabe der zuständigen Länderbehörden werden die Probenahmen gemäß den Anforderungen der maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften durchgeführt. Das Auditteam 6

11 stellte fest, dass den Proben gemäß Anhang III Buchstabe e der Richtlinie 97/78/EG ein Probenbegleitschein mit genauen Anweisungen für das Laboratorium beigelegt wird. Die meisten der vom Auditteam geprüften Proben sind nach den Methoden der Laboratorien auf verschiedene Gefahren innerhalb derselben Gruppe untersucht worden (d. h. auf eine Gruppe von Antibiotika, mehrere Schwermetalle, eine Reihe von Pestiziden usw.). 16. Die besuchten GKS verfügen gemäß Anhang II der Richtlinie 97/78/EG über angemessene und den Hygieneanforderungen genügende Einrichtungen und Ausrüstungen für die Entnahme von Proben. Die Proben werden gemäß Artikel 11 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gekennzeichnet und vor der Beförderung ins Laboratorium in den GKS-Räumlichkeiten gesammelt. Es wird für einen täglichen Transport der Proben zum Labor gesorgt. Die Laboratorien übermitteln dem GKS-Personal die Auswertung der Ergebnisse zusammen mit den Ergebnissen. Die Ergebnisse der Laboruntersuchungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission rechtzeitig in TRACES eingegeben. 17. Im Rahmen des Einfuhr-Überwachungsplans untersuchte Sendungen wurden ordnungsgemäß vor Vorliegen der Laborergebnisse für den freien Verkehr freigegeben, wie in Anhang II Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorgesehen. 18. Das Auditteam stellte fest, dass die GKS Bremerhaven ein Projekt zur Untersuchung von Erzeugnissen auf verbotene Zusatzstoffe durchführt. Das Labor übermittelt dem GKS-Personal die Ergebnisse der Laboruntersuchungen, das diese in TRACES eingibt. Zum Zeitpunkt des Audits hatte die GKS ein nicht zufriedenstellendes Ergebnis der Laboruntersuchungen erhalten, das den Kommissionsdienststellen gemeldet wurde. Nach Angabe der Mitarbeiter der GKS Bremerhaven wurde die Sendung vom Markt zurückgerufen und vernichtet. 19. In allen GKS gibt es gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein System, um die Zollbehörden und betreffenden Unternehmer im Falle von Probenahmen aufgrund eines Verdachts oder im Rahmen verstärkter Kontrollen über die Zurückhaltung der Waren zu informieren. 20. Die Länderbehörden sind für die Durchführung der Verifizierungsverfahren zuständig. Das Verifizierungssystem basiert auf der Bewertung der Übereinstimmung mit dem QMS. Folglich werden im Rahmen der Verifizierung die Kontrollen im Zusammenhang mit der Einfuhr insoweit bewertet, als diese vom QMS erfasst sind. Hessen: Die Verifizierungsverfahren umfassen nicht die Probenahme und Umsetzung des Einfuhr-Überwachungsplans. Hamburg: Im Jahr 2014 war ein externes Audit durchgeführt worden, das die Umsetzung der Anforderungen der Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG einschließlich Warenuntersuchungen und Probenahme umfasste. Dabei ergaben 7

12 sich keine Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Warenuntersuchungen und Probenahmen. Bremen: An den GKS werden jährliche interne Audits durchgeführt, die sich auf die Verfahren für Warenuntersuchungen und die Probenahme erstrecken. Dabei wurden diesbezüglich keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Schlussfolgerungen über die Umsetzung des Überwachungsplans 21. Die Einfuhr-Überwachungspläne werden wie geplant umgesetzt und tragen dazu bei, die Konformität der eingeführten Waren mit den EU-Anforderungen sicherzustellen. 5.2 MASSNAHMEN IM VERDACHTSFALL Rechtsgrundlage Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Artikel 20, 24 und Anhang III der Richtlinie 97/78/EG. Ergebnisse 22. Für Probenahmen im Verdachtsfall haben die besuchten GKS Verfahren eingeführt, um sicherzustellen, dass Sendungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Anhang III Buchstabe f der Richtlinie 97/78/EG nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen. In der GKS Frankfurt/Main werden zurückgehaltene Sendungen bis zum Eintreffen der Ergebnisse in den GKS-Einrichtungen gelagert. In den GKS Hamburg Hafen und Bremerhaven werden zurückgehaltene Sendungen in den Containern gelagert und nur in Ausnahmefällen entladen und in die Lagereinrichtungen der GKS gebracht. 23. Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/78/EG gibt es in allen besuchten GKS Verfahren, um sicherzustellen, dass Sendungen beprobt werden, wenn sich ein Verdacht aufgrund von in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergibt oder die auferlegten Kontrollen in TRACES ausgelöst wurden. 24. Das Auditteam stellte fest, dass das GKS-Personal auch von sich aus besonders wachsam gegenüber Verstößen ist und die betreffenden Sendungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/78/EG beprobt und untersucht. Zum Beispiel beschlagnahmte und beprobte die GKS Frankfurt/Main nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima aus Japan stammende Sendungen schon vor Verabschiedung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften; ergriff die GKS Bremerhaven Maßnahmen, als die Begleitdokumente einer Sendung von Heimtierfutter auf einen Verstoß gegen die Veterinärvorschriften hindeuteten. 8

13 25. Ein von der GKS ausgestellter Probenbegleitschein liegt der Probe bei und informiert das Labor darüber, ob die Probe im Rahmen verstärkter Kontrollen oder auf Verdacht entnommen wurde. Daher ist sich das Labor der Dringlichkeit der Untersuchungen bewusst. Die Vertreter der GKS Frankfurt/Main gaben an, dass gemäß Artikel 20 bzw. 24 der Richtlinie 97/78/EG von allen Arten von Sendungen Proben genommen werden, darunter von frischen/gekühlten Erzeugnissen. Nach Angabe der Vertreter der GKS Hamburg Hafen und Bremerhaven werden die in den GKS eintreffenden vorschriftsmäßigen Sendungen mit Eilbedürftigkeit untersucht. Schlussfolgerungen über die Probenahme im Verdachtsfall 26. Die Probenahme im Verdachtsfall wird zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen oder auferlegten Kontrollen korrekt angewendet und erfolgt bei Verdacht auf eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier proaktiv. Folglich lassen sich durch das amtliche Kontrollsystem Sendungen feststellen, bei denen die Veterinärvorschriften möglicherweise nicht eingehalten worden sind. 5.3 EINSATZ DES SCHNELLWARNSYSTEMS FÜR LEBENS- UND FUTTERMITTEL Rechtsgrundlage Artikel 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission, Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Ergebnisse 27. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission hat das BMEL nationale Anweisungen für den Einsatz des RASFF herausgegeben. Jedes besuchte Land verfügt über Arbeitsanweisungen für den Einsatz des RASFF. Diese Anweisungen sind Teil des QMS der einzelnen Länder. Die GKS haben Zugang zum RASFF-System. 28. Die GKS lösen bei Erhalt nicht zufriedenstellender Laborbefunde entsprechend ihren Arbeitsanweisungen RASFF-Warnmeldungen in TRACES aus. Das BVL informiert die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 16/2011 darüber. Das Auditteam vergewisserte sich, dass bei nicht konformen Ergebnissen von Laboruntersuchungen bei Bedarf RASFF-Meldungen ausgelöst werden. 29. Das Auditteam stellte fest, dass einige RASFF-Meldungen der deutschen GKS von den Kommissionsdienststellen zurückgewiesen wurden, weil es keinen Nachweis für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit gab (z. B. Spuren von Antibiotika in Honig und Fischen aus Aquakultur, verbotene Lebensmittelzusatzstoffe). Daher konnten andere Mitgliedstaaten nicht über gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 nicht verkehrsfähige Sendungen tierischen Ursprungs informiert werden. Die Vertreter der Länder waren der Auffassung, dass die anderen Mitgliedstaaten entweder über das RASFF oder auf anderem Wege auf solche Ergebnisse aufmerksam gemacht werden 9

14 sollten. Die Meldungen werden seit 2015 vom RASFF-Kontaktpunkt der Kommission mit nationaler Risikobewertung akzeptiert, die ein gesundheitliches Risiko für den jeweiligen Einzelbefund nachgewiesen hat. Schlussfolgerungen über den Einsatz des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel 30. Das RASFF wird richtig eingesetzt, wodurch die anderen Mitgliedstaaten durch den raschen Informationsaustausch über Risiken und Gegenmaßnahmen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu ergreifen. 5.4 UMSETZUNG DER VERSTÄRKTEN KONTROLLREGELUNG Rechtsgrundlage Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG, Artikel 20 und 24 der Richtlinie 97/78/EG, Artikel 30 der Richtlinie 96/23/EG des Rates, Artikel 4 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Ergebnisse 31. In allen besuchten GKS werden gemäß Artikel 24 der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 30 der Richtlinie 96/23/EG im Bedarfsfall Proben im Rahmen der verstärkten Kontrollregelung entnommen. Es wurden verschiedene Beispiele für die Umsetzung der verstärkten Kontrollen vorgestellt, die dem Leitfaden über die verstärkten Kontrollen entsprechen. Die GKS Frankfurt/Main wendet verstärkte Kontrollen an, auch wenn die Größe/das Volumen der Sendung weniger als 10 % der ursprünglichen Sendung beträgt, durch die die verstärkten Kontrollen ausgelöst wurden. Die GKS Hamburg Hafen ersucht im Falle von umgeladenen Sendungen oder einer für das Erzeugnis nicht maßgeblichen Gefahr korrekterweise um Ausnahmeregelungen von der Untersuchung. Die GKS Bremerhaven ersuchte um eine Ausnahmeregelung von der verstärkten Kontrollregelung, als durch einen zweiten Analyten neuerlich verstärkte Kontrollen ausgelöst wurden. 10

15 32. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG informieren sich alle besuchten GKS mittels TRACES über derzeit bestehende verstärkte Kontrollen. Die GKS Hamburg Hafen und Bremerhaven verfügen über ein paralleles System, um sicherzustellen, dass alle Sendungen, die einer verstärkten Kontrolle unterliegen, ordnungsgemäß kontrolliert werden. Beide GKS verwenden das nationale IT-System (COACH), das dem Personal der GKS Auskunft über die für die jeweilige Sendung geltende verstärkte Kontrollregelung gibt, sobald Teil I des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE) über eine Schnittstelle an TRACES übermittelt wird. 33. Alle besuchten GKS bestätigten, dass bei Sendungen, die derzeit einer verstärkten Kontrolle unterliegen, bis zum Vorliegen der Ergebnisse der ersten zehn Sendungen die 11. bis 30. Sendung verwahrt (und auf Verlangen der für die Ladung verantwortlichen Person beprobt) werden. Dieses Verfahren steht in Einklang mit Punkt 8.6 des Leitfadens über verstärkte Kontrollen und beruht auf Artikel 20 der Richtlinie 97/78/EG. 34. Das nationale Labornetzwerk ist gemäß den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der Lage, die nach den EU- Rechtsvorschriften erforderlichen Laboruntersuchungen durchzuführen (siehe Ergebnis 7). 35. Das Auditteam stellte fest, dass Sendungen, die verstärkten Kontrollen unterliegen, gemäß den Anforderungen von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bis zum Eintreffen der Laborergebnisse zurückgehalten werden (siehe Ergebnis 19). Es gab keine Hinweise darauf, dass Einfuhren vor Eintreffen der Ergebnisse der Laboruntersuchungen in der GKS genehmigt wurden. 36. Gemäß den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2004/292/EG gibt das GKS-Personal gleich nach Vorliegen der Ergebnisse der Laboruntersuchungen die Daten in TRACES ein. In den GKS Frankfurt/Main und Bremerhaven bemerkte das Auditteam einige Mängel bei der Erfassung der Labordaten in TRACES, wodurch die Ergebnisse im TRACES-System als noch ausstehend angezeigt wurden. 37. Alle besuchten GKS setzen bei Sendungen, die verstärkten Kontrollen unterliegen, Multimethoden zur Untersuchung ein. Die Vertreter der GKS wiesen darauf hin, dass diese Vorgehensweise verwendet werde, weil nach der Methodik der Laboratorien ganze Gefahrengruppen untersucht werden (z. B. die Gruppe der Tetracycline oder Schwermetalle; Serotypisierung mikrobiologischer Gefahren) (siehe Ergebnis 15). Schlussfolgerungen über die Umsetzung der verstärkten Kontrollregelung 38. Die verstärkte Kontrollregelung wird in Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen umgesetzt, was zu harmonisierten und wirksamen EU-Einfuhrkontrollen beiträgt. 11

16 5.5 KONFORMITÄT DER EINRICHTUNGEN, AUSRÜSTUNGEN UND HYGIENEBEDINGUNGEN DER BESUCHTEN GKS/KONTROLLZENTREN Rechtsgrundlage Artikel 6 und Anhang A der Richtlinie 91/496/EWG des Rates, Artikel 3 und 4 der Entscheidung 97/794/EG der Kommission, Artikel 3 und Anhang II der Richtlinie 97/78/EG, Artikel 3, 4 und der Anhang der Entscheidung 2001/812/EG der Kommission. Ergebnisse GKS Bremerhaven (Zulassungskategorien HC, NHC) und Kontrollzentrum Reiherdamm in der GKS Hamburg Hafen (Zulassungskategorien HC, NHC-T(FR), NHC-NT) 39. An beiden besuchten Standorten gibt es gemäß Anhang II der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Entscheidung 2001/812/EG ausreichend große und ausgestattete Büros und Sozialräume für das GKS-Personal. 40. Die Entladebereiche für die Transportmittel sind an beiden Standorten gemäß den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2001/812/EG geschlossen und nach draußen abgeschirmt. 41. Die Untersuchungsräume sind gemäß den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Entscheidung 2001/812/EG mit den erforderlichen Instrumenten für die Durchführung der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgestattet. 42. Es gibt ausreichend große Lagerräume, in denen zurückgehaltene Sendungen verschiedener Zulassungskategorien gemäß den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Entscheidung 2001/812/EG gleichzeitig gekühlt, gefroren und bei Umgebungstemperatur gelagert werden können. 43. Im Kontrollzentrum Reiherdamm in der GKS Hamburg Hafen wurden ein altes Kopiergerät und Reinigungsutensilien/-mittel in einem Lagerraum für zum menschlichen Verzehr bestimmte Produkte gelagert. Das Kontrollzentrum besitzt entgegen den Anforderungen von Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 2001/812/EG keinen geeigneten Raum für die Unterbringung der Reinigungsutensilien/-mittel. Dieser Verstoß war im Bericht über das im Jahr 2014 in der GKS Hamburg Hafen durchgeführte externe Audit vermerkt worden. Die Maßnahmen zur Entfernung der Utensilien/Mittel sind noch nicht umgesetzt worden GKS Frankfurt/Main (Zulassungskategorien HC, NHC, U, E, O) 44. Die Kontrolleinrichtungen und der Unterbringungsbereich für lebende Tiere sowie der NHC-NT-Untersuchungsraum für die Kontrolle von Sendungen mit Jagdtrophäen befinden sich in der Tierstation. Die Untersuchungseinrichtungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind in einem anderen Gebäude, dem sogenannten Perishable 12

17 Center (PCF), untergebracht. Beide Gebäude liegen gemäß den Anforderungen in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG auf dem Zollgelände an der Eingangsstelle zur EU. 45. Dem GKS-Personal stehen ausreichend große und ausgestattete Büros gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Entscheidung 2001/812/EG und Anhang A Nummer 4 der Richtlinie 91/496/EWG zur Verfügung. 46. Das Auditteam stellte in Bezug auf die Einrichtungen für amtliche Kontrollen von lebenden Tieren in der Tierstation Folgendes fest: Gemäß Anhang A Nummer 4 der Richtlinie 91/496/EWG gibt es ausreichend große Räume für das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen von lebenden Tieren beauftragte Personal. Der Entladebereich ist gemäß Anhang A Nummer 2 der Richtlinie 91/496/EWG für die erwarteten Tierarten geeignet. Der Untersuchungsraum eignet sich gemäß Artikel 3 und 4 der Entscheidung 97/794/EG für verschiedene Tierarten und ist mit den notwendigen Geräten ausgestattet, um dem Personal die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zu ermöglichen (z. B. Kühlschränke für die Lagerung von Proben, Utensilien zur Bändigung, Instrumente zur Überprüfung der Identität der Tiere, d. h. Mikrochip-Lesegeräte). Gemäß Anhang A Nummer 8 der Richtlinie 91/496/EWG stehen Einrichtungen und Ausrüstungen zur Verfügung, um die Sicherheit und das Wohlbefinden der Tiere während der Abfertigung zu gewährleisten (d. h. Füttern und Tränken der Tiere, Sauerstoffflasche für Zierfische). Gemäß Anhang A Nummer 10 der Richtlinie 91/496/EWG gibt es Verfahren für die Reinigung und Desinfektion. 47. Das Auditteam stellte in Bezug auf die Einrichtungen für amtliche Kontrollen von NHC- NT in der Tierstation Folgendes fest: Es gibt keinen Umkleideraum, was nicht den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung 2001/812/EG entspricht. 1 Dies wurde in Abschnitt des Berichts der GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über die Bewertung der Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden im Hinblick auf 1 Die zuständige Behörde stellte in der Stellungnahme zum Berichtsentwurf fest, dass nach Rücksprache mit dem Betreiber der Tierstation eine Planung mit Vorschlägen für Umbaumaßnahmen zur Errichtung eines Umkleideraumes und eines Lagerraumes in Arbeit ist. Der Vorschlag des Auditteams, den Änderungsplan vor der Umsetzung zur Prüfung vorzulegen, wurde angenommen. Der Betreiber hat zugesagt, die Umbaupläne von einem Planungsbüro erstellen zu lassen und binnen vier Wochen vorzulegen. Nach Prüfung durch die Kommissionsdienststellen erfolge ein sofortiges Umsetzen der Umbaumaßnahmen durch den Betreiber. 13

18 das Einfuhr-/Durchfuhrkontrollsystem und die Grenzkontrollstellen im Jahr 2011 (DG(SANCO)/ ) festgestellt. Es gibt einen ausreichenden Untersuchungsraum gemäß den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Entscheidung 2001/812/EG. Entgegen den Anforderungen von Artikel 3 der Entscheidung 2001/812/EG gibt es keinen Lagerraum. 1 Dies wurde in Abschnitt des Berichts der GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über die Bewertung der Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Einfuhr-/Durchfuhrkontrollsystem und die Grenzkontrollstellen im Jahr 2011 (DG(SANCO)/ ) festgestellt. Es gibt Verfahren für die Reinigung und Desinfektion gemäß Punkt 1 des Anhangs der Entscheidung 2001/812/EG. 48. Das Auditteam stellte in Bezug auf die Einrichtungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Perishable Center Folgendes fest: Es stehen ausreichend ausgestattete Sozialräume gemäß Anhang II der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung 2001/812/EG zur Verfügung. Der Entladebereich für Transportmittel ist gemäß den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Entscheidung 2001/812/EG geschlossen und nach draußen abgeschirmt. Die Untersuchungsräume sind gemäß den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Entscheidung 2001/812/EG mit den erforderlichen Instrumenten für die Durchführung der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgestattet. Der Untersuchungsraum für NHC-Erzeugnisse tierischen Ursprungs entspricht jedoch nicht den Hygienevorschriften (d. h. die Wand ist mit Kondenswasser beschlagen, das auf den Boden läuft). Die zuständige Behörde informierte das Auditteam darüber, dass der für die Instandhaltung der Einrichtungen verantwortliche Unternehmer verständigt worden sei und dieser Mangel in naher Zukunft behoben werden sollte 2. Entgegen den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 2001/812/EG fehlt ein Lagerraum für HC-NT 3. Zwei freistehende Container werden für die Lagerung von NHC-T(FR) verwendet; sie sind jedoch nicht auf eine Weise mit dem Entladebereich 2 Die zuständige Behörde stellte in der Stellungnahme zum Berichtsentwurf fest, dass der Mangel nach Auskunft der zuständigen Behörde zwischenzeitlich behoben wurde, die betroffene Wand sei isoliert worden. Es trete kein Kondenswasser mehr auf. 3 Die zuständige Behörde stellte in der Stellungnahme zum Berichtsentwurf fest, dass der im Gebäudeplan als Lagerraum für Styroporboxen gekennzeichnete Raum zum Lagerraum für HC-NT umfunktioniert wurde. 14

19 verbunden, dass das Entladen unter Dach und vor Witterungseinflüssen geschützt erfolgen kann, was nicht den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 3 der Entscheidung 2001/812/EG entspricht 4. Dies wurde in Abschnitt des Berichts der GD Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über die Bewertung der Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Einfuhr- /Durchfuhrkontrollsystem und die Grenzkontrollstellen im Jahr 2011 (DG(SANCO)/ ) festgestellt. Schlussfolgerungen über die Konformität der Einrichtungen, Ausrüstungen und Hygienebedingungen der besuchten GKS/Kontrollzentren 49. Die Einrichtungen in der GKS Bremerhaven und im Kontrollzentrum Reiherdamm der GKS Hamburger Hafen erfüllen die EU-Anforderungen (mit Ausnahme der Unterbringung der Reinigungsutensilien/-mittel im Kontrollzentrum) und eignen sich für die Zwecke der in ihrer Zulassung genannten Kategorien. 50. Die Einrichtungen in der GKS Frankfurt/Main für lebende Tiere entsprechen den EU- Anforderungen. Die Einrichtungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der GKS Frankfurt/Main entsprechen jedoch nicht ganz den Anforderungen der maßgeblichen EU-Rechtsvorschriften und könnten den hygienischen Umgang mit Sendungen, die Gegenstand von Veterinärkontrollen sind, beeinträchtigen. 4 Die zuständige Behörde stellte in der Stellungnahme zum Berichtsentwurf fest, dass ein Tiefkühlcontainer für NHC-T(FR) an der LKW-Rampe Nr. 2 aufgestellt und fest mit dem Gebäude sowie dem Temperaturüberwachungssystem des PCF verbunden wird. Das Entladen erfolge im PCF, die Ware könne somit vor Witterungseinflüssen geschützt in den Container verbracht werden. 15

20 6 GESAMTSCHLUSSFOLGERUNGEN Der risikobasierte Einfuhr-Überwachungsplan wird rechtzeitig unter Berücksichtigung der relevanten Daten über öffentliche Gesundheit und Tiergesundheit ausgearbeitet und wie geplant umgesetzt. Durch das eingeführte amtliche Kontrollsystem lassen sich verdächtige Sendungen wirksam erkennen, und es werden verstärkte Kontrollen eingeleitet. Mit Ausnahme von Mängeln im Kontrollzentrum Reiherdamm in der Grenzkontrollstelle (GKS) Hamburg Hafen und in der GKS Frankfurt/Main entsprechen die Einrichtungen und Ausrüstungen der während des Audits besuchten Grenzkontrollstellen im Großen und Ganzen den EU-Anforderungen und eignen sich für die in der Zulassung angegebenen Kategorien. 7 SCHLUSSBESPRECHUNG Am 6. November fand eine Schlussbesprechung mit Vertretern des BMEL, BVL, der Länder Bremen, Hamburg und Hessen sowie des FLI und der Zollbehörden statt. Bei dieser Besprechung legte das Auditteam die wichtigsten Feststellungen und erste Schlussfolgerungen dar. Die zentrale zuständige Behörde klärte einige Punkte, äußerte aber keine Einwände gegen die Ergebnisse und Schlussfolgerungen. 8 EMPFEHLUNG Die zuständigen Behörden werden aufgefordert, innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des übersetzten Entwurfs des Auditberichts Einzelheiten über die zur Umsetzung der unten stehenden Empfehlung ergriffenen bzw. geplanten Maßnahmen ( Maßnahmenplan ) vorzulegen. Nr. Empfehlung 1. Es sollte sichergestellt werden, dass das Kontrollzentrum Reiherdamm in der GKS Hamburg Hafen und die Einrichtungen der GKS Frankfurt/Main die in Anhang II der Richtlinie 97/78/EG und der Entscheidung 2001/812/EG festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Empfehlung basiert auf den Schlussfolgerungen Nr. 49 und 50 sowie den damit verbundenen Ergebnissen Nr. 43, 47 und 48. Die Stellungnahme der zuständigen Behörde zu den Empfehlungen ist abrufbar unter: 16

21 ANHANG 1 - RECHTSVORSCHRIFTEN Rechtsvorschrift Amtsblatt Titel VO 136/2004 ABl. L 21 vom , S. 11 Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft VO 882/2004 VO 16/2011 RL 97/78/EG RL 91/496/EWG RL 96/23/EG ABl. L 165 vom , S. 1, berichtigt und wieder veröffentlicht im ABl. L 191 vom , S. 1 ABl. L 6 vom , S. 7 ABl. L 24 vom , S. 9 ABl. L 268 vom , S. 56 ABl. L 125 vom , S. 10 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission vom 10. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 17

22 Entsch. 97/794/EG Entsch. 2004/292/EG Entsch. 2001/812/EG VO 470/2009/EG ABl. L 323 vom , S. 31 ABl. L 94 vom , S. 63 ABl. L 306 vom , S. 28 ABl. L 152 vom , S /794/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere 2004/292/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG 2001/812/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 18

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