vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "vom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern."

Transkript

1 Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. April 2017 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet: Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) in die Schweiz verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU): a. von Rindern im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r der Tierschutzverordnung vom 23. April und von Wildwiederkäuern; b. der folgenden Tierprodukte von Tieren nach Buchstabe a: 1. Häute und Felle sowie tierische Nebenprodukte, 2. Sperma, Eizellen und Embryonen, 3. Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse, bestimmt zur Verwendung als Tierfutter. Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren Die Einfuhr von Rindern und Wildwiederkäuern aus den Impf- und Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten. SR SR SR SR

2 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV Art Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen 1 Die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und Wildwiederkäuern aus den Impf- und Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten. 2 Erlaubt ist die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen aus den Impfzonen, wenn: a. die Spendertiere entweder nach Absatz 3 gegen Dermatitis nodularis geimpft oder nach Absatz 4 nachweislich frei von Dermatitis nodularis sind; b. die Spendertiere während mindestens 60 Tagen vor der Entnahme von Sperma, Eizellen oder Embryonen auf einer Tierhaltung nach Absatz 5 gehalten worden sind; c. die Spendertiere 28 Tage vor und zum Zeitpunkt der Entnahme klinisch untersucht wurden und keine Symptome der Dermatitis nodularis gezeigt haben; d. den Spendertieren am Tag der Entnahme, bei der Entnahme von Sperma zusätzlich alle 14 Tage während des gesamten Entnahmezeitraums, eine Blutprobe genommen wird und durch ein negatives Resultat mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) nachgewiesen wurde, dass die Tiere erregerfrei sind; e. durch ein negatives PCR-Resultat nachgewiesen wurde, dass das Sperma erregerfrei ist; f. die Spendertiere alle weiteren Gesundheitsgarantien erfüllen, die gemäss einer Risikobewertung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates nötig sind, um eine Ausbreitung der Dermatitis nodularis zu verhindern; g. die zuständige Behörde des Ausfuhrstaates ein Impfprogramm gegen Dermatitis nodularis gemäss den Bedingungen in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/ durchgeführt und abgeschlossen hat; h. die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet wird, die folgenden Hinweis enthält: «Das Sperma, die Eizellen und/oder Embryonen (Zutreffendes angeben) entspricht/entsprechen Artikel 7 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten». 3 Die erste Impfung muss mindestens 60 Tage vor der Entnahme des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen und weitere Impfungen müssen gemäss Angaben des Impfstoffherstellers erfolgt sein. 4 Am Tag der Entnahme und 28 Tage später müssen zwei serologische Tests zum Nachweis von spezifischen Antikörpern durchgeführt werden. Die Tiere gelten als frei von Dermatitis nodularis, wenn beide Testresultate negativ sind. 4 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 310 vom , S. 51.

3 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV 5 In einem Umkreis von 20 km um die Tierhaltungen darf während mindestens 3 Monaten vor der Entnahme kein Ausbruch von Dermatitis nodularis festgestellt worden sein. Trat die Krankheit zu einem früheren Zeitpunkt in diesem Umkreis auf, so müssen alle empfänglichen Tiere getötet und entsorgt worden sein. 6 Die Risikobewertung nach Absatz 2 Buchstabe f muss vor Versendung des Spermas, der Eizellen oder der Embryonen von allen Durchfuhrstaaten sowie dem BLV genehmigt worden sein. Art. 4 Einfuhr von Häuten und Fellen: Grundsatz Die Einfuhr von Häuten und Fellen von Rindern und Wildwiederkäuern aus den Impf- und Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten. Erlaubt ist die Einfuhr nach den Artikeln 5 und 6. Art. 5 Einfuhr von behandelten Häuten und Fellen Die Einfuhr von behandelten Häuten und Fellen aus den Impf- und Sperrzonen nach dem Anhang ist erlaubt, wenn: a. sie von Tieren aus Tierhaltungen stammen, die keinen Beschränkungen nach der Richtlinie 92/119/EWG 5 betreffend Dermatitis nodularis unterliegen; b. sie eine der folgenden Behandlungen erfahren haben: 1. eine Behandlung nach Anhang I Nummer 28 Buchstabe b, c, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 6, oder 2. eine Behandlung nach Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/ ; und c. alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen wurden, um eine Rekontamination der Häute und Felle mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern. 5 Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit, ABl. L 62 vom , S. 69; zuletzt geändert durch Entscheidung 2009/470/EG, ABl. L 155 vom , S Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom , S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/172, ABl. L 28 vom , S Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom , S. 56; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/185, ABl. L 29 vom , S

4 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV Art Einfuhr von unbehandelten Häuten und Fellen 1 Die Einfuhr von unbehandelten Häuten und Fellen aus den Impf- und Sperrzonen nach dem Anhang ist erlaubt, wenn sie: a. von Tieren aus Tierhaltungen stammen, die keinen Beschränkungen nach der Richtlinie 92/119/EWG 8 betreffend Dermatitis nodularis unterliegen; b. im Kanalisierungsverfahren nach den Artikeln 11 und 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/ transportiert werden; c. alle Gesundheitsgarantien erfüllen, die gemäss einer Risikobewertung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates nötig sind, um eine Ausbreitung der Dermatitis nodularis zu verhindern. 2 Der Transport im Kanalisierungsverfahren muss unter der koordinierten Aufsicht der zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates, aller Durchfuhrstaaten sowie des BLV erfolgen und durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt im Zielkanton abgefertigt werden. 3 Die Risikobewertung nach Absatz 1 Buchstabe c muss vor Versendung der Häute und Felle von allen Durchfuhrstaaten sowie dem BLV genehmigt worden sein. Art. 7 Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen 1 Die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen von Rindern und Wildwiederkäuern aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten, wenn sie zur Verwendung als Tierfutter bestimmt sind. 2 Die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeugnissen nach Absatz 1 ist erlaubt, wenn: a. sie eine Behandlung nach Anhang IX Teil A Nummern der Richtlinie 2003/85/EG 10 erfahren haben; b. die Sendung von einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/ begleitet wird, die folgenden Hinweis enthält: «Das Kolostrum, die Milch oder die Milcherzeugnisse entspricht/entsprechen Artikel 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2008 der Kommission mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten». 8 Siehe Fussnote zu Art. 5 Bst. a. 9 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2 Bst. g. 10 Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG, ABl. L 306 vom , S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1358, ABl. L 209 vom , S Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 94 vom , S. 44.

5 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV Art. 8 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten 1 Die Einfuhr von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Rindern und Wildwiederkäuern aus den Impf- und Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten. 2 Für die Einfuhr von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Rindern und Wildwiederkäuern aus den Sperrzonen nach dem Anhang gilt die Verordnung des EDI vom 18. November über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen. Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des BLV vom 20. Juli über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus Bulgarien und Griechenland wird aufgehoben. Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. April 2017 in Kraft April 2017 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.v. Prisca Grossenbacher 12 SR AS Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR ). 2433

6 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete Anhang (Art. 2 8) Die betroffenen EU-Mitgliedstaaten sowie die Impfzonen und die Sperrzonen sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt: EU-Grunderlass Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2008 der Kommission vom 15. November 2016 mit tierseuchenrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-Skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 310 vom , S EU-Mitgliedstaaten, in denen Impfzonen festgelegt sind Die Impfzonen sind die Gebiete mit präventiver Impfung gegen Dermatitis nodularis, die in Anhang I Teil I des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und als «Seuchenfreie Zonen mit Impfschutz» bezeichnet werden. Solche Gebiete sind in folgenden EU-Mitgliedstaaten festgelegt: Bulgarien Kroatien 2 EU-Mitgliedstaaten, in denen Sperrzonen festgelegt sind Die Sperrzonen sind die von Dermatitis nodularis betroffenen Gebiete, die in Anhang I Teil II des oben genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt und als «Infektionsgebiete» bezeichnet werden. Solche Gebiete sind in folgenden EU- Mitgliedstaaten festgelegt: Bulgarien Griechenland 2434

7 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. V des BLV Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer. 2435

8 (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV 2436

vom 18. Dezember 2017

vom 18. Dezember 2017 Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 18. Dezember 2017 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit

Mehr

(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016) Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

Mehr

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet: Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union Änderung vom 13. Juni 2018 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit

Mehr

(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 15. Dezember 2018)

(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 15. Dezember 2018) Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 15. Dezember 2018)

Mehr

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und vom 27. Januar 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes

Mehr

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und vom 27. Januar 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes

Mehr

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien vom 12. Januar 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz

Mehr

Lumpy skin disease Verbringungsbeschränkungen J. Damoser

Lumpy skin disease Verbringungsbeschränkungen J. Damoser Lumpy skin disease Verbringungsbeschränkungen J. Damoser 06.12.2016 Inhalt Wesentliche Änderungen Verbringung lebender Tiere Samen, Eizellen, Embryonen Unbehandelte Produkte Rechtsbezüge 2 Wesentliche

Mehr

(EDAV-KVEU) vom... Zusätzliche Garantien. zusätzlichen Garantien erforderlich:

(EDAV-KVEU) vom... Zusätzliche Garantien. zusätzlichen Garantien erforderlich: Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-KVEU) vom... Das Eidgenössische Departement

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 129/28 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/819 R KOMMISSION vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION

BESCHLUSS DER KOMMISSION 31.8.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 228/15 BESCHLÜSSE BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 16. November 2012 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten

Mehr

vom 9. April 2014 Zweck und Gegenstand Schweiz verhindern. solcher Tiere aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

vom 9. April 2014 Zweck und Gegenstand Schweiz verhindern. solcher Tiere aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 9. April 2014 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit

Mehr

Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan

Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan vom 28. Januar 2016 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 68 Absatz

Mehr

Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest

Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest Verordnung des BVET (1/06) über vorübergehende Massnahmen an der Grenze zur Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest vom 16. März 2006 (Stand am 19. September 2006) Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 5. November 2009 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 16. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 2 Bst. i Betrifft nur den französischen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 208/46 DE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1461 DER KOMMISSION vom 8. August 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern,

Mehr

Novelle der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung, Stand )

Novelle der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung, Stand ) Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 4. März 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 7 Absatz

Mehr

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 10. März 2008 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

Mehr

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.

Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 3. März 2014 (OR. en) 7193/14 AGRILEG 54 NLEG 55 VETER 27 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION

BESCHLUSS DER KOMMISSION L 293/62 Amtsblatt der Europäischen Union 11.11.2010 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. November 2010 zur Änderung des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster- Veterinärbescheinigung

Mehr

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel

Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-

Mehr

Abkommen vom 21. Juni 1999

Abkommen vom 21. Juni 1999 Übersetzung 1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2005 des

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 26. August 2008 Das Bundesamt für Veterinärwesen verordnet: I Anhang 1 der

Mehr

L 16/46 Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/46 Amtsblatt der Europäischen Union L 16/46 Amtsblatt der Europäischen Union 20.1.2005 VERORDNUNG (EG) Nr. 79/2005 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des

Mehr

letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) 1 Sachliche Zuständigkeiten 2 Ordnungswidrigkeiten

letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) 1 Sachliche Zuständigkeiten 2 Ordnungswidrigkeiten Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! A..2 Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung

Mehr

in es Beständen - Ausnahme - die negatives oder Anforderungen C Nummer

in es Beständen - Ausnahme - die negatives oder Anforderungen C Nummer Informationenn für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion

Mehr

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2005/779/EG) (ABl. L 293 vom , S. 28)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2005/779/EG) (ABl. L 293 vom , S. 28) 02005D0779 DE 19.10.2017 005.001 1 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2010. vom 1. März 2010

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2010. vom 1. März 2010 DE DE DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2010 vom 1. März 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11463/17 AGRILEG 142 NLEG 58 VETER 65 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger: Nr.

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 28.1.2017 L 23/7 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/151 R KOMMISSION vom 27. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge in der Liste von Drittländern,

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2007D0025 DE 02.12.2015 007.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Informationen für Rinderhalter Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Veterinäramt BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 8/29

Amtsblatt der Europäischen Union L 8/29 13.1.2007 Amtsblatt der Europäischen Union L 8/29 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2010. vom 10. November 2010

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2010. vom 10. November 2010 DE DE DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR- Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2004D0226 DE 31.12.2008 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANTE)/2015-7502 RS AUSZUG AUS EINEM BERICHT DES LEBENSMITTELS- UND VETERINÄRAMTS

Mehr

(4) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen. 4.2.2017 DE L 31/29 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/198 DER KOMMISSION vom 2. Februar 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION 3.3.2004 L 65/13 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 18. Februar 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung

Mehr

Zertifizierung beim Handel mit Bienen Themennachmittag Aethina tumida

Zertifizierung beim Handel mit Bienen Themennachmittag Aethina tumida Zertifizierung beim Handel mit Bienen Themennachmittag Aethina tumida AGES, 11. April 2016 Dr. Andrea Höflechner Tierseuchenbekämpfung Voraussetzungen Funktionierende Verwaltung Kennzeichnung Handel nach

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2007. vom 7. Dezember 2007

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2007. vom 7. Dezember 2007 DE DE DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU)

(Text von Bedeutung für den EWR) (2011/874/EU) 23.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 343/65 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden,

Mehr

Handelsrelevante Aspekte bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest - Kompilierung -

Handelsrelevante Aspekte bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest - Kompilierung - Handelsrelevante Aspekte bei Ausbruch der Afrikanischen - Kompilierung - auf Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2014/709 der Kommission vom 09. Oktober 2014 In der gültigen Fassung BMASGK-IX/B/10 1

Mehr

Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft

Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft Verordnung des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer e und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH) Änderung vom 12. März 2018 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 6. Juli 2009 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 7 Absatz

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2004D0558 DE 02.10.2015 008.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 2004

Mehr

Novelle der österreichischen Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung)

Novelle der österreichischen Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 362/2015 (konsolidierte Fassung) Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 21/74 DE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/105 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2016 zur von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 4, 6 und 13 (Text von Bedeutung

Mehr

Zone BTV6-empfängliche Tiere vorgesehene Regelung INNERSTAATLICH. innerhalb 20 km-zone alle ohne Genehmigung möglich

Zone BTV6-empfängliche Tiere vorgesehene Regelung INNERSTAATLICH. innerhalb 20 km-zone alle ohne Genehmigung möglich vom 6.November 2008 ( ebanz AT 132 2008 V1) BTV6-empfängliche Tiere vorgesehene Regelung INNERSTAATLICH innerhalb 20 km- alle ohne Genehmigung möglich 20 km- 50 km- mit Genehmigung der zust. Behörde, soweit

Mehr

Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG

Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG Rund um den EU Heimtierausweis Innergemeinschaftliche Verbringung Drittlandeinfuhren Dr. Roland Vecernik-Sautner VO 998/2003 EG Reiseverkehr Definition Heimtier Bescheinigung/Heimtierausweis Bedingungen

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION 7.2.2017 L 32/35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 R KOMMISSION vom 3. Februar 2017 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG

Mehr

a) die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein- Westfalens gelegen ist,

a) die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein- Westfalens gelegen ist, Inklusive: Konsolidierte Fassung der Ursprungsversion zwecks durchgängiger Lesbarkeit Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) 30.4.2016 DE L 116/3 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/672 DER KOMMISSION vom 29. April 2016 zur von Peressigsäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4,

Mehr

BESCHLÜSSE. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

BESCHLÜSSE. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, 12.11.2018 Amtsblatt der Europäischen Union L 284/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/1674 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 106/23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/642 R KOMMISSION vom 25. April 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen

Mehr

BBA-AG 2005/04. 1 ABl. Nr. L 26 vom , S ABl. Nr. L 70 vom , S. 27

BBA-AG 2005/04. 1 ABl. Nr. L 26 vom , S ABl. Nr. L 70 vom , S. 27 1 RICHTLINIE 92/105/EWG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/474 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/474 DER KOMMISSION L 76/64 20.3.20 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 20/474 R KOMMISSION vom 18. März 20 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen,

Mehr

L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union 19.11.2005 VERORDNUNG (EG) Nr. 1895/2005 DER KOMMISSION vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und

Mehr

Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan

Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan Verordnung des BLV über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan Änderung vom 29. November 2017 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet: I Die

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 13. Januar 2009 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 7

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) 23.7.2018 DE L 185/9 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1032 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium

Mehr

vom 17. April

vom 17. April 0.110.036.94 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 117 ausgegeben am 20. April 2012 Kundmachung vom 17. April 2012 des Beschlusses Nr. 162/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 67/22 VERORDNUNG (EU) 2016/355 R KOMMISSION vom 11. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) 819.14 vom 2. April 2008 (Stand am 15. Dezember 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

Amtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 13.1.2016 L 8/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/24 R KOMMISSION vom 8. Januar 2016 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Oktober 2015 (OR. en) 13611/15 NLEG 138 AGRI 561 SAN 355 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 28. Oktober 2015 Empfänger: Nr.

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3

Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3 DE 28.11.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 313/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1150/2009 DER KOMMISSION vom 10. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen

Mehr

Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger

Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2) 741.413 vom 16. November 2016 (Stand am 15. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) 819.14 vom 2. April 2008 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12.

Mehr

Kundmachung betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern gemäß 51 Abs. 2 der Veterinärbehördlichen Einfuhr-

Kundmachung betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern gemäß 51 Abs. 2 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- 7. Kundmachung betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern gemäß 51 Abs. 2 der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO), BGBl. II Nr.

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 22.12.2015 L 334/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2426 R KOMMISSION vom 18. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1998 bezüglich Drittländern, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Amtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 1

Amtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 1 Amtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 1 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT RICHTLINIE 2004/105/EG DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse

Mehr

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015

Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion

Mehr

DE Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION

DE Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION L 312/1 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISION vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2005. vom 29. April 2005

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2005. vom 29. April 2005 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2005. vom 29. April 2005

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2005. vom 29. April 2005 DE DE DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2005 vom 29. April 2005 zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 105/2012. vom 15. Juni 2012

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 105/2012. vom 15. Juni 2012 BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 105/2012 vom 15. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS

Mehr

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen Stand: 22. März 2013 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen A. Problem und Ziel Durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom

Mehr

L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION L 25/64 Amtsblatt der Europäischen Union 28.1.2005 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 2005 zur Änderung der Entscheidung 2003/881/EG

Mehr

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen Fortbildungsveranstaltung der für Tierseuchenbekämpfung zuständigen obersten Landesbehörden und der Tierärztekammern der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1. Falldefinition 2. Problemkreis vor

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den. April 207 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 207/00 (NLE) 5649/7 SCH-EVAL 28 SIRIS 4 COMIX 59 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2005R1564 DE 01.01.2007 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1564/2005 DER

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 30.1.2016 DE L 24/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/124 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2016 zur von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung

Mehr