Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand

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1 Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (Amtsblatt L 283/37 vom ) Interpretationshilfe für den Tierverkehr zwischen Österreich und den Nachbarstaaten sowie für Verbringungen innerhalb Österreichs Stand In-Kraft-Treten: Die Verordnung tritt mit 1. November 2007 in Kraft und hebt die Entscheidung 2005/393 auf. Die Sperrzone ist definiert: Sperrzone = restricted zone umfasst Schutz (100 km)- und Kontrollzone (anschließende 50 km) = insgesamt 150 km (= derselbe oder dieselben Virusserotypen z.b. alle BT Gebiete mit Serotyp 8): kann mehrere Mitgliedstaaten betreffen Die Betroffenen Gebiete werden zukünftig von der Europäischen Kommission via Web-Site bekanntgegeben. Diese Informationen sind abrufbar unter: und sind verbindlich! siehe Artikel 6 Abs. 5 der VO 1266/2007 Von Verkehrbeschränkungen / Auflagen zum Verbringen sind betroffen: Verbringungen von empfänglichen Arten (alle Wiederkäuer einschließlich Camelidae) Weitere Vereinbarungen zwischen den Nachbarstaaten: Im Jänner findet eine Sitzung betreffend der Maßnahmen im Rahmen Alpenweide Viehverkehr statt. Eine entsprechende Vereinbarung wird ausgearbeitet werden. (Artikel 7 Abs 2 lit b). Die Ausnahme gemäß Anhang III A Ziffer 2 kommt nicht zur Anwendung, da diese Anforderungen keiner Prüfung standhalten werden. Gilt für das Gebiet BTV8. BMGFJ GZ 74100/128-IV/B/5/07 Seite 1von 7

2 Verbringen innerhalb derselben Sperrzone (Artikel 7 der VO 1266/2007): (1) Zucht-, Nutz- und Schlachttiere (innerhalb der Schutzzone oder innerhalb der Kontrollzone oder von der Kontrollzone in die Schutzzone) Tiere weisen keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit auf Bluetongue (BT) VO (EG) 1266/2007 Art. 7 (1) *) (2) Tiere von einer Schutzzone (protected) in eine Kontrollzone (surveillance) innerhalb derselben Sperrzone nur erlaubt wenn A)Schlachttiere zur unmittelbaren Schlachtung: Keine AK oder AG-Untersuchung erforderlich; nur gesunde Tiere dürfen geschlachtet werden. BT VO (EG) 1266/2007 Art. 7 (2c) *) *) Innerhalb der Sperrzone in Österreich: Bestätigung des Landwirtes auf AMA-Lieferschein für Rinder oder VIS-Begleitschein für Schafe und Ziegen; *) Im innergemeinschafltichen Handel (IGH:) Bestätigung durch den Amtstierarzt auf Tiergesundheitsbescheinigung für die jeweilige Tierart BMGFJ GZ 74100/128-IV/B/5/07 Seite 2von 7

3 B) Verbringen von AK-negativen Zucht- und Nutztieren: folgende Möglichkeiten sind gegeben: 1. Zucht- und Nutztiere müssen entweder 28 Tage vor Vektorangriffen geschützt werden und am Ende dieser 28 Tage auf AK gegen Blauzungenvirustyp/typen mit negativem Ergebnis untersucht werden oder Tage vor Vektorangriffen geschützt werden und am Ende dieser 14 Tage auf Blauzungenvirus (AG) mit negativem Ergebnis untersucht werden (2) Tiere von einer Schutzzone (protected) in eine Kontrollzone (surveillance) innerhalb derselben Sperrzone nur erlaubt wenn BT VO (EG) 1266/2007 Art. 7 Abs. 2a **) C) Verbringen von AK-positiven weil natürliche Infektion - Zucht- und Nutztieren: folgende Möglichkeiten sind gegeben: 1. Zucht- und Nutztiere wurden in einem Gebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp vorhanden ist und wurden positiv auf AK gegen den Virusserotyp der BT getestet. Der Test, der für die Verbringung Voraussetzung ist, darf nicht jünger als 60 Tage und nicht älter als 360 Tage sein oder 2. Zucht- und Nutztiere wurden positiv auf AK gegen den Virusserotyp der BT getestet und der Test wurde mindestens 30 Tage vor dem Verbringen gemacht und die Tiere dürfen verbracht werden, wenn sie zusätzlich mit einem AG-Identifizierungstest mit negativem Ergebnis frühestens 7 Tage vor dem Verbringen getestet werden. BT VO (EG) 1266/2007 Anhang III Nr. 6 **) D) Verbringen von geimpften Zucht- und Nutztieren: derzeit nicht relevant, weil kein Impfstoff verfügbar. BMGFJ GZ 74100/128-IV/B/5/07 Seite 3von 7

4 Verbringen aus einer Sperrzone in freies Gebiet (Artikel 8 der VO 1266/2007): Bedingungen für die Ausnahme von dem Verbot der Verbringung aus der Sperrzone gemäß der Richtlinie 2000/75/EG aus einem in der Sperrzone befindlichen Haltungsbetrieb in einen anderen Haltungsbetrieb A) Schlachttiere zur unmittelbaren Schlachtung: Keine AK oder AG-Untersuchung erforderlich; nur gesunde Tiere dürfen geschlachtet werden. Folgende Bedingungen sind einzuhalten: Verbringen von Schlachttieren aus der Sperrzone in freies Gebiet: - in dem Ursprungshaltungsbetrieb ist mindestens 30 Tage vor dem Versendedatum kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten; - die Tiere werden innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft im Bestimmungsschlachthof unter amtlicher Aufsicht geschlachtet; - die zuständige Behörde des Versandortes meldet die geplante Verbringung der Tiere der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere (Meldung mittels TRACES im IGH, Korrekturen können entweder per Fax oder per korrigierter TRACES-Meldung erfolgen). Verplombung des Transportes durch ATA oder Betriebsplombe möglich, ist aber nicht verpflichtend. BT VO 1266/2007 Artikel 8 Abs. 4 **) BMGFJ GZ 74100/128-IV/B/5/07 Seite 4von 7

5 B) Verbringen von AK-negativen Zucht- und Nutztieren: folgende Möglichkeiten sind gegeben: 1. Zucht- und Nutztiere müssen entweder 28 Tage vor Vektorangriffen geschützt werden und am Ende dieser 28 Tage auf AK gegen Blauzungenvirustyp/typen mit negativem Ergebnis untersucht werden oder Tage vor Vektorangriffen geschützt werden und am Ende dieser 14 Tage auf Blauzungenvirus (AG) mit negativem Ergebnis untersucht werden BT VO (EG) 1266/2007 Art. 8 Abs. 1a **) Verbringen von Zuchtund Nutztieren aus der Sperrzone in freies Gebiet C) Verbringen von AK-positiven weil natürliche Infektion - Zucht- und Nutztieren: folgende Möglichkeiten sind gegeben: 1. Zucht- und Nutztiere wurden in einem Gebiet gehalten, in dem nicht mehr als ein Serotyp vorhanden ist und wurden positiv auf AK gegen den Virusserotyp der BT getestet. Der Test, der für die Verbringung Voraussetzung ist, darf nicht jünger als 60 Tage und nicht älter als 360 Tage sein oder 2. Zucht- und Nutztiere wurden positiv auf AK gegen den Virusserotyp der BT getestet und der Test wurde mindestens 30 Tage vor dem Verbringen gemacht und die Tiere dürfen verbracht werden, wenn sie zusätzlich mit einem AG-Identifizierungstest mit negativem Ergebnis frühestens 7 Tage vor dem Verbringen getestet werden. BT VO (EG) 1266/2007 Anhang III Nr. 6 **) D) Verbringen von geimpften Zucht- und Nutztieren: derzeit nicht relevant, weil kein Impfstoff verfügbar. **) Verbringen in Österreich: Bestätigung durch den Tierarzt auf AMA-Lieferschein für Rinder oder VIS-Begleitschein für Schafe und Ziegen **) Im innergemeinschafltichen Handel (IGH): Bestätigung durch den Amtstierarzt auf Tiergesundheitsbescheinigung für die jeweilige Tierart BMGFJ GZ 74100/128-IV/B/5/07 Seite 5von 7

6 Verbringen von Samen, Eizellen und Embryonen im Hinblick auf Spendertiere in Bezug auf Blauzungenkrankheit (Artikel 8): Mit Deutschland ist diesbezüglich ein bilaterales Gespräch vereinbart, das in Kürze geführt wird. Sobald die Bestimmungen festgelegt sind werden die Erläuterungen ergänzt. Weitere Bedingungen für die Durchfuhr von Tieren (Artikel 9): Definition Art. 2 (f): Durchfuhr von Tieren = die Verbringung von Tieren: i) aus oder durch eine Sperrzone ii) aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone zurück zur selben Sperrzone oder iii) aus einer Sperrzone durch eine nicht mit Beschränkungen belegte Zone in eine andere Sperrzone. Folgende Interpretation gilt: Transportfahrzeuge müssen zum Zeitpunkt des Verladens gründlich gereinigt und desinfiziert sein. Bei Sammeltransporten hat das Fahrzeug zum Zeitpunkt der ersten Beladung gründlich gereinigt und desinfiziert zu sein. Leere Transportfahrzeuge dürfen nach der Entladung nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion in, aus oder durch eine Sperrzone bewegt werden. Bis auf weiters ist der Punkt der Desinfektion durch eine Reinigung mit Hilfe eines Hochdruckreinigers und heißem Wasser als ausreichend anzusehen. In Erfüllung der EU-VO erfolgt die Behandlung der Tiere und des Transportmittels mit einem zugelassenen Insektizid und/oder Repellens. Eine Liste über Insektizide und Repellentien befindet sich in Ausarbeitung und wird nach dem Vorliegen zur Verfügung gestellt. Im Fall von im Artikel 9 definierten Verbringungen wird der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung folgender Wortlaut hinzugefügt (Eintrag ins Zeugnis oder Zusatzbescheinigung zur Originalgesundheitsbescheinigung): BMGFJ GZ 74100/128-IV/B/5/07 Seite 6von 7

7 Behandlung mit Insektizid/Abwehrmittel gegen Insekten (Name des Produkts einfügen) am (Datum einfügen) um.. (Uhrzeit einfügen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/07. BMGFJ GZ 74100/128-IV/B/5/07 Seite 7von 7

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