Merkblatt Verbringung KSP bei Wildschweinen - Kurzfassung (LANUV) (Stand )

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1 1 Merkblatt Verbringung KSP bei Wildschweinen - Kurzfassung (LANUV) (Stand ) 1. Regelungen für die Verbringung von Schweinen aus Betrieben im gefährdeten Bezirks Verbringen in Betriebe/ Schlachtstätten innerhalb des gefährdeten Bezirks Verbringen in Betriebe / Schlachtstätten außerhalb des gefährdeten Bezirks (national) negative klinische Untersuchung aller Schweine im Betrieb innerhalb von 24 Std. vor dem Verbringen ( 14a VI Nr.1 a) negative klinische Untersuchung aller Schweine im Betrieb innerhalb von 24 Std. vor dem Verbringen ( 14a VI Nr.2 a) negative virologische Untersuchung innerhalb von 7 Tagen vor Verbringung. Stichprobenumfang gemäß Schlüssel 5% Prävalenz 95% Sicherheit * ( 14a VI Nr. 2 b) Schweinepest-VO amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster der Anlage ( 14 VI Nr. 2 c), aa) ) unmittelbares Verbringen ( Nr. 2c) bb) ) Versandanzeige durch Tierhalter mindestens 4 Arbeitstage vor Verbringen (Nr. 2c) cc)) Schlachtschweine Unmittelbar zur Schlachtung (Sammeln möglich) ( 14 a VI Nr.1 b) in eine von der Behörde benannte Schlachtstätte ( 14a VI Nr. 3 unmittelbares Verbringen (Sammeln möglich) Versandanzeige durch Tierhalter mindestens 4 Arbeitstage vor Verbringen Mitteilung von der zuständigen Behörde des Versandortes an die zuständige Behörde des Bestimmungsortes mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands ( 14a VI Satz 2

2 2 Mitteilung von der zuständigen Behörde des Versandortes an die zuständige Behörde des Bestimmungsortes mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands ( 14a VI Satz 2 Schlachtschweine Verbringung in gefährdete Bezirke anderer Mitgliedsstaaten Verbringung in freie Gebiete anderer Mitgliedstaaten keine Schweine eingestallt in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen (Art. 3 I a), E 2008/855/EG) negative klinische Untersuchung ( Art. 3 I b) ) negative PCR-Untersuchung innerhalb von 7 Tagen vor Verbringung (Artikel 3 I c) ) Gesundheitszeugnis gemäß Art. 9 Buchst. a i.v.m. Anhang F Muster 2 der RL 64/432/EWG, Information über Daten der Klinischen Untersuchung und die Ergebnisse des PCR- Tests ( Artikel 3 II ) Versandanzeige des Tierhalters unmittelbares Verbringen verboten (Art. 2, E 2008/855/EG) keine Schweine eingestallt in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen (Art. 3 I a), E 2008/855/EG) negative klinische Untersuchung Gesundheitszeugnis gemäß Art. 9 Buchst. a i.v.m. Anhang F Muster 2 der RL 64/432/EWG Versandanzeige des Tierhalters unmittelbares Verbringen verboten (Art. 2, E 2008/855/EG)

3 3 2. Regelungen zur Verbringung von Schweinen in Betriebe im gefährdeten Bezirk Verbringen von Schweinen außerhalb des GB in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk von Die zuständige Behörde kann das Verbringen in den gefährdeten Bezirk genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. ( 14a VII * d.h. es sind von mindestens so vielen Schweinen Proben zu entnehmen, dass für die zu versendenden Schweine eine Befallsrate (Prävalenz) von 5% mit einer 95% Sicherheit des Krankheitsnachweises festgestellt werden kann. Gemäß der Tabelle für Probezahlen (vgl. Tierseuchenbekämpfungshandbuch Nds./NRW und Diagnosehandbücher der EU) ergibt sich aus dem vorgegebenen Stichprobenschüssel bei 100 Schweinen eine notwendige Beprobung von 45 Tieren, bei 50 Schweinen eine Beprobung von 35 Tieren, bei 20 Tieren eine Beprobung von 19 Tieren und bei 10 Schweinen die Beprobung aller Tiere. Sämtliche anfallenden Untersuchungen sind Monitoring-Untersuchungen und werden als Beihilfe von der Tierseuchenkasse bezahlt.

4 4 Merkblatt Verbringung KSP bei Wildschweinen - Langfassung (LANUV) (Stand ) 1. Regelungen für die Verbringung von Schweinen aus Betrieben im gefährdeten Bezirks Schlachtschweine Verbringen innerhalb des Negative klinische Untersuchung aller Schweine unmittelbar zur Schlachtung ( 14a VI Nr. 1 b) gefährdeten Bezirks im Betrieb innerhalb von 24 Std. vor dem. Verbringen ( 14a VI Nr.1 a) Verbringen in Gebiete negative klinische Untersuchung aller Schweine in eine von der Behörde benannte Schlachtstätte außerhalb des im Betrieb innerhalb von 24h vor dem Verbringen ( 14a VI Nr. 3 gefährdeten Bezirks ( 14a VI Nr.2 a) unmittelbares Verbringen (national) negative virologische Untersuchung innerhalb Versandanzeige des Tierhalters an die Behörde von 7 Tagen vor Verbringung am Versendungsort unter Angabe der Stichprobenumfang gemäß Schlüssel 5% Schlachtstätte mindestens 4 Tage vor dem Prävalenz/95% Sicherheit * Verbringen ( 14a VI Nr. 2 b) Mitteilung von der zuständigen Behörde des amtstierärztliche Bescheinigung zur Versandortes an die zuständige Behörde des Kennzeichnung der Tiere mit Nachweis der Bestimmungsortes mindestens drei Arbeitstage negativen klinischen und virologischen vor Beginn des Versands ( 14a VI Satz 2 Untersuchung ( 14a VI Nr.2 c), aa) Muster siehe Anlage

5 5 unmittelbares Verbringen ( 14a VI Nr. 2 c), bb) Schweinepest-VO Schlachtschweine Versandanzeige des Tierhalters an die Behörde am Versendungsort unter Angabe des Bestimmungsbetriebes mindestens 4 Tage vor dem Verbringen ( 14a VI Nr. 2 c), cc) Mitteilung von der zuständigen Behörde des Versandortes an die zuständige Behörde des Bestimmungsortes mindestens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands ( 14a VI Satz 2 Verbringung in gefährdete Bezirke anderer Mitgliedsstaaten keine Schweine eingestallt in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen (Art. 3 I a), E 2008/855/EG) negative klinische Untersuchung aller Schweine im Betrieb innerhalb von 24h vor dem Verbringen ( 14a VI Nr.2 a) Schweinepest-VO, Art. 3 I b), E 2008/855/EG) keine Schweine eingestallt in den letzten 30 Tagen vor dem Verbringen (Art. 3 I a, E 2008/855/EG) negative klinische Untersuchung aller Schweine im Betrieb innerhalb von 24h vor dem Verbringen, (Art. 3 I b, E 2008/855/EG)

6 6 negative PCR-Untersuchung innerhalb von 7 Tagen vor Verbringung ( 14a VI Nr. 2 b) Schweinepest-VO i.v.m. Art. 3 I c), E 2008/855/EG) ; Stichprobenumfang gemäß Schlüssel 5% Prävalenz/95% Sicherheit * Gesundheitszeugnis gemäß Art. 9 Buchst. a i.v.m. Anhang F Muster 2 der RL 64/432/EWG (Muster siehe Anlage) Versandanzeige des Tierhalters an die Behörde am Versendungsort unter Angabe der Bestimmungsbetriebe mindestens 4 Tage vor dem Verbringen ( 14a VI Nr. 2 c),cc) unmittelbares Verbringen ( 14a VI Nr. 2 c) bb) Schlachtschweine Gesundheitszeugnis gemäß Art. 9 Buchst. a i.v.m. Anhang F Muster 2 der RL 64/432/EWG (Muster siehe Anlage) Versandanzeige des Tierhalters an die Behörde am Versendungsort unter Angabe der Bestimmungsbetriebe mindestens 4 Tage vor dem Verbringen ( 14a VI Nr. 3 Schweinepest- VO) unmittelbares Verbringen Ausnahmen: keine PCR-Untersuchung, - wenn Verbringung in einen an Deutschland angrenzenden gefährdeten Bezirk (Art. 3 I Satz 2 Buchst. ii), E 2008/855/EG) oder - der Bestimmungsmitgliedsstaat vorher seine

7 7 Zustimmung erteilt hat (Art. 3 I, Satz 2, Buchst. Iii, E 2008/855/EG) Schlachtschweine Verbringung in freie Gebiete anderer Mitgliedstaaten verboten (Art. 2, E 2008/855/EG) verboten (Art. 2, E 2008/855/EG) 2. Regelungen zur Verbringung von Schweinen in Betriebe im gefährdeten Bezirk Verbringen von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk von außerhalb des GB Die zuständige Behörde kann das Verbringen in den gefährdeten Bezirk genehmigen ( 14a VII * d.h. es sind von mindestens so vielen Schweinen Proben zu entnehmen, dass für die zu versendenden Schweine eine Befallsrate (Prävalenz) von 5% mit einer 95% Sicherheit des Krankheitsnachweises festgestellt werden kann. Gemäß der Tabelle für Probezahlen (vgl. Tierseuchenbekämpfungshandbuch Nds./NRW und Diagnosehandbücher der EU) ergibt sich aus dem vorgegebenen Stichprobenschüssel bei 100 Schweinen eine notwendige Beprobung von 45 Tieren, bei 50 Schweinen eine Beprobung von 35 Tieren, bei 20 Tieren eine Beprobung von 19 Tieren und bei 10 Schweinen die Beprobung aller Tiere. Sämtliche anfallenden Untersuchungen sind Monitoring-Untersuchungen und werden als Beihilfe von der Tierseuchenkasse bezahlt.

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9 9 Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) Anlage zu 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3a SchwpestV Tiergesundheitsbescheinigung für den inländischen Versand von Schweinen aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung Ausstellende Behörde:... Versandort und -land:... I. Anzahl der Tiere:... (in Worten) II. Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e):... Die Tiere werden versandt von... (vollständige Anschrift des Verladeorts) Name und Anschrift des Versenders:... III. Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers:... Die Tiere werden versandt nach:... (Bestimmungsland und -ort) mit folgendem Transportmittel:... IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere: Amtliches Kennzeichen Geschlecht Rasse Alter (Monate)

10 10 V. Bescheinigung: Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a der Schweinepest- Verordnung entsprechen. Ausgefertigt in... am... (Ort) (Datum) (Dienstsiegel) (1)... (Unterschrift des beamteten Tierarztes)... (Name in Großbuchstaben, Amtsbezeichnung des Unterzeichners) (1) Amtl. Anm.: Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

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