INNERGEMEINSCHAFTLICHES VERBRINGEN VON SCHWEINEN NACH ÖSTERREICH (abgesehen von den gültigen tierseuchenbedingten Sperren) GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG:

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1 1. DETAILS ZU ZUSATZGARANTIEN (GILT AUCH FÜR DIE SCHWEIZ DURCH BESCHLÜSSE (Anhang 11 zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2015 mit 2015/2367/EU vom 30. November 2015): A) Aujeszky: INNERGEMEINSCHAFTLICHES VERBRINGEN VON SCHWEINEN NACH ÖSTERREICH (abgesehen von den gültigen tierseuchenbedingten Sperren) GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG: Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine, die in der EG aus einem anderen Mitgliedsstaat oder der Schweiz nach Österreich verbracht werden, müssen grundsätzlich die Bedingungen erfüllen, die in der Richtlinie 64/432/EWG definiert sind (TRACES- Zeugnismuster (Fassung 2016/2008) muss inhaltlich dem Gesundheitszeugnis Anhang F Muster 2 der RL 64/432/EWG entsprechen). Die ergänzenden Garantien für die Aujeszky-Krankheit sind in der Entscheidung 2008/185 v geregelt. In der Gesundheitsbescheinigung, die Zucht-, Nutz- oder Schlachtschweine begleitet, muss unter Abschnitt C Nummer II Folgendes eingefügt werden (Artikel 7 Abs. 2 der EdK 2008/185): die Aujeszky-Krankheit gemäß Artikel 1 (betreffend Zucht- und Nutzschweine) oder 2 (betreffend Schlachtschweine) des Beschlusses 2008/185/EG der Kommission. *) Die Bestätigung für Aujeszky Krankheit in der IGH-Tiergesundheitsbescheinigung ist grundsätzlich immer erforderlich. Wenn jedoch bei Verbringungen von Schweinen aus Mitgliedstaaten oder Regionen der Mitgliedstaaten, die im Anhang I der EdK 2008/185, idgf. angeführt sind (das sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Regionen in Frankreich, Irland, Region in Italien (Provinz Bozen), Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich (siehe auch Z 3 dritter Absatz), Regionen in Polen, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich (England, Schottland und Wales, Insel Man, Nordirland) sowie Zypern diese Bestätigung nicht eingetragen ist, stellt dies keinen Dokumentenmangel dar. Gemäß Beschluss Nr. 1/2013 in 2013/479/EU vom 22. Februar 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am , ist bei Verbringungen aus der Schweiz diese Bestätigung in der Tiergesundheitsbescheinigung jedenfalls erforderlich. Stand: Seite 1 von 12

2 Derzeit ist das Einbringen von Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen aus folgenden Mitgliedstaaten und bestimmten Gebieten von Mitgliedstaaten nach Österreich gemäß EdK 2008/185 nicht möglich: Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien (Schlachtschweine können nach Österreich verbracht werden! siehe BMG-74420/0028-II/B/10/2014), Lettland, Malta, Portugal, Rumänien sowie aus Gebieten Frankreichs und Italiens. Norwegen hat gemäß Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 160/KOL vom 21. April 2010 veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, L 332/45 am ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit (= Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG). B) Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR): INNERGEMEINSCHAFTLICHES VERBRINGEN VON RINDERN NACH ÖSTERREICH (abgesehen von den gültigen tierseuchenbedingten Sperren): GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG: Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder, die in der EG aus einem anderen Mitgliedsstaat nach Österreich verbracht werden, müssen grundsätzlich die Bedingungen erfüllen, die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegt sind (TRACES-Zeugnismuster in der Fassung 2016/2008) muss inhaltlich dem Gesundheitszeugnis für Rinder Anhang F Muster 1 der RL 64/432/EWG entsprechen). Die ergänzenden Garantien für die infektiöse bovine Rhinotracheitis sind in der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004, Abl. L 47/20 vom idgf. geregelt. In der Gesundheitsbescheinigung, die Zucht- und Nutzrinder begleitet, muss unter Abschnitt C Punkt II.3.3. gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2004/558 eingefügt sein*). Norwegen hat gemäß Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 159/10/KOL vom 21. April 2010, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 332/43 am ergänzende Garantien für IBR (= Anhang II der RL 2004/558 idgf.) *)Die Bestätigung in der IGH-Tiergesundheitsbescheinigung ist NICHT erforderlich bei Verbringungen von Zucht- und Nutzrindern aus Mitgliedstaaten oder Regionen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 10 der RL 64/432 IBR-amtlich anerkannt frei sind Stand: Seite 2 von 12

3 und Zusatzgarantien gemäß EdK 2004/558, (Anhang II) haben (das sind: Dänemark, Finnland, Österreich, Schweden, die Autonome Provinz Bozen und Region Aostatal in Italien, Deutschland, Jersey im Vereinigten Königreich sowie Norwegen und Schweiz. Gemäß Beschluss Nr. 1/2013 in 2013/479/EU vom 22. Februar 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am , ist bei Verbringungen aus der Schweiz diese Bestätigung in der Tiergesundheitsbescheinigung jedenfalls erforderlich. Die zusätzlichen Garantien bedeuten Folgendes: ZUCHT- UND NUTZRINDER: Zucht- und Nutzrinder, die von Dänemark, Finnland und Schweden, der italienischen Provinz Bozen, der Region Aostatal in Italien, aus Deutschland, Jersey im Vereinigten Königreich, Norwegen oder Schweiz nach Österreich verbracht werden, müssen aus einem Betrieb stammen, in dem nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis aufgetreten sind (Artikel 4 d. EdK 2004/558). Zucht- und Nutzrinder, die nicht aus Dänemark, Finnland, Schweden, der italienischen Provinz Bozen, der Region Aostatal in Italien, aus Deutschland, Jersey im Vereinigten Königreich, Norwegen oder der Schweiz stammen und nach Österreich innergemeinschaftlich verbracht werden, müssen die Bestimmungen gem. Artikel 3 d. EdK 2004/558 Abs. 1 erfüllen: (Achtung: Alle übrigen Regionen Italiens außer der Provinz Bozen und der Region Aostatal müssen diese Bestimmungen erfüllen): 1. aus einem Betrieb stammen, in dem nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis aufgetreten sind; 2. in den 30 Tagen unmittelbar vor der Verbringung in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Einrichtung isoliert worden sein und alle Rinder in derselben Isolierungseinrichtung müssen während dieses Zeitraums frei von klinischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bleiben; 3. zusammen mit allen anderen Rindern in derselben Isolierungseinrichtung gemäß Punkt 2. mit negativem Ergebnis einem serologischen Test anhand von Blutproben unterzogen worden sein, die nicht eher als 21 Tage nach ihrer Ankunft in der Isolierungseinrichtung entnommen werden dürfen und auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 untersucht werden und dürfen 4. nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft worden sein. Stand: Seite 3 von 12

4 ACHTUNG: Österreich lehnt die Abweichungen ab, die im Artikel 3 Absatz 4 der EdK 2004/558/EG idgf, definiert sind! SCHLACHTRINDER: (Artikel 3 Abs. 2 der EdK 2004/558): die nicht aus Dänemark, Finnland und Schweden, der italienischen Provinz Bozen, der Region Aostatal in Italien oder aus Deutschland, Jersey im Vereinigten Königreich, Norwegen oder der Schweiz stammen und nach Österreich innergemeinschaftlich verbracht werden: Müssen direkt zum Bestimmungsschlachthof zur Schlachtung befördert werden und müssen dort schnellstmöglich, jedoch spätestens 72 Stunden nach ihrer Ankunft den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechend geschlachtet werden (Artikel 7 erster Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG). Das bedeutet, dass im Gesundheitszeugnis der angegebene Bestimmungsort solcher Sendungen nach Österreich ein Schlachtbetrieb sein muss. Exkurs: Schlachtrinder dürfen also nicht über eine Sammelstelle oder einen Markt im Bestimmungsmitgliedstaat zur Schlachtung verbracht werden!! Für Schlachtrinder sind in der EdK 2004/558 eine Untersuchung auf IBR und ein Eintrag in der Gesundheitsbescheinigung nicht vorgeschrieben und nicht erforderlich. Stand: Seite 4 von 12

5 2. IGH-Bestimmungen für Verbringungen von lebenden RINDERN, SCHAFEN ODER ZIEGEN aus Mitgliedstaaten, Schweiz und Norwegen NACH ÖSTERREICH betreffend RINDERBRUCELLOSE, RINDERLEUKOSE, RINDERTUBERKULOSE SOWIE BRUC.MELITENSIS UND SCRAPIE Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile oder Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Rinderleukose anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen. Mit der Entscheidung der Kommission 2003/467/EG werden die amtlich anerkannten Freiheiten diese Krankheiten betreffend von Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten festgestellt und kundgemacht. ZUCHT- UND NUTZRINDER müssen die Bestimmungen der RL 64/432, Artikel 3, 4, 5 und 6 erfüllen. Verbringen aus amtlich anerkannt freien Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten (in der Übersichtstabelle als frei oder freie Regionen bezeichnet) nach Österreich: Amtstierärztliche Bestätigung in der TRACES-Tiergesundheitsbescheinigung für Rinder gemäß RL 64/432 Teil II, II (Tuberkulose); II (Brucellose); II (Leukose) mit jeweiliger Einfügung der EdK 2003/467. Verbringen aus nicht amtlich anerkannt freien Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten nach Österreich (in der Übersichtstabelle beim jeweiligen Mitgliedstaat keine Eintragung): Zucht- und Nutzrinder müssen jedenfalls aus amtlich anerkannt freien Beständen kommen (das bedeutet, die Punkte II (Tuberkulose) und II (Brucellose) und II (Leukose) dürfen nicht gestrichen sein! Zusätzlich ist eine Einzeltieruntersuchung auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und Rinderleukose erforderlich, wie sie im Artikel 6 Abs. 2 der RL 64/432 definiert ist mit Eintragung des Untersuchungsdatums: Amtstierärztliche Bestätigung in der TRACES-Tiergesundheitsbescheinigung für Rinder gemäß RL 64/432 Teil II, Punkt II (Tuberkulose); Punkt II (Brucellose); Punkt II (Leukose). SCHLACHTRINDER müssen die Bestimmungen der RL 64/432 Artikel 6 Abs. 3 erfüllen, das bedeutet aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien, amtlich anerkannt leukosefreien Beständen und im Fall nicht kastrierter Schlachtrinder aus amtlich anerkannt brucellosefreien Beständen. Amtstierärztliche Bestätigung in der TRACES-Tiergesundheitsbescheinigung für Rinder gemäß RL 64/432 Teil II, Punkt II.1.2. Stand: Seite 5 von 12

6 Für innergemeinschaftliche Verbringungen von SCHAFEN ODER ZIEGEN gelten die Bestimmungen der RL 91/68/EWG. Gemäß der Richtlinie 91/68/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile oder Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Schaf- und Ziegenbestände amtlich als frei von Brucella melitensis anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen. Mit der Entscheidung der Kommission 93/52/EWG werden die amtlich brucellosefreien Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten festgestellt und kundgemacht (in der Übersichtstabelle als frei oder freie Regionen bezeichnet oder wo nicht zutreffend, keine Eintragung). Hinsichtlich Brucella melitensis dürfen Zuchtschafe oder Zuchtziegen sowie Mastschafe oder Mastziegen aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich nur eingestellt werden, wenn sie eine der Bestimmungen in der TRACES-Tiergesundheitsbescheinigung Teil II Punkt 5 für Zuchttiere Amtstierärztliche Bestätigung in der TRACES-Tiergesundheitsbescheinigung 91/68 EIII Zuchtschaf-/ziege Punkt II 5. (Mitgliedstaat ist amtlich anerkannt frei von Brucellose) mit Eintragung des [Name des Mitgliedstaates oder des betreffenden Teils seines Hoheitsgebiets] und EdK 93/52 oder o stammen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Betrieb) oder o stammen aus brucellosefreien Betrieb, sind einzeln gekennzeichnet, nicht geimpft und negativ untersucht auf Brucellose) oder Punkt 5 für Masttiere Amtstierärztliche Bestätigung in der TRACES-Tiergesundheitsbescheinigung 91/68 EII Mastschaf-/ziege Punkt II 5. (Mitgliedstaat ist amtlich anerkannt frei von Brucellose) mit Eintragung des [Name des Mitgliedstaates oder des betreffenden Teils seines Hoheitsgebiets] und EdK 93/52 oder o stammen aus amtlich anerkannt brucellosefreien Betrieb oder o stammen aus brucellosefreien Betrieb, sind einzeln gekennzeichnet, nicht geimpft und negativ untersucht auf Brucellose erfüllen. Stand: Seite 6 von 12

7 SCRAPIE (klassische Traberkrankheit) Österreich hat bezüglich der klassischen Traberkrankheit den Status vernachlässigbares Risiko zuerkannt bekommen mit VO (EU) Nr. 1148/2014 vom 28. Oktober 2014 veröffentlicht im Amtsblatt der EU am L 308/66 (Inkrafttreten mit ). Schafe oder Ziegen dürfen aus anderen EU-Mitgliedstaaten der Schweiz oder Norwegen in Österreich nur eingestellt werden, wenn sie eine der Bestimmungen in der TRACES-Tiergesundheitsbescheinigung gemäß RL 91/68 zuletzt geändert durch 2016/2002 EIII ZUCHTSCHAF/-ZIEGE Punkt II. 9. erfüllen: Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der klassischer Scrapie verfügt, oder für einen Mitgliedstaat, der in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und Entweder sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über den Status vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie verfügt Und/oder Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Status vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie zuerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.1 des genannten Teils als solcher gelistet wurde. Und/oder Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der nicht den Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt, und bei den Tieren handelt es sich um Schafe des Prionprotein- Genotyps ARR/ARR. Und/oder Sie kommen aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG und sind auch für eine solche Einrichtung, ein solches Institut oder ein solches Zentrum bestimmt. Stand: Seite 7 von 12

8 Oder Sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. EII MASTSCHAF/-ZIEGE Punkt II. 7. erfüllen: Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Status vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie verfügt, oder für einen Mitgliedstaat, der in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und Entweder Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der klassischer Scrapie verfügt. Und/oder Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, dem gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Status vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie zuerkannt wurde und der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Nummer 1.1 des genannten Teils als solcher gelistet wurde. Und/oder Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb, der nicht den Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unterliegt, und bei den Tieren handelt es sich um Schafe des Prionprotein- Genotyps ARR/ARR. Und/oder Sie kommen aus einer amtlich zugelassenen Einrichtung, einem amtlich zugelassenen Institut oder einem amtlich zugelassenen Zentrum im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG und sind auch für eine solche Einrichtung, ein solches Institut oder ein solches Zentrum bestimmt. Oder Sie erfüllen die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Stand: Seite 8 von 12

9 3. BEMERKUNGEN ZU EINTRAGUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN AMTSTIERÄRZTINNEN UND AMTSTIERÄRZTE IM GESUNDHEITSZEUGNIS BEI VERBRINGUNGEN VON TIEREN AUS ÖSTERREICH IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN, NORWEGEN UND DIE SCHWEIZ: Österreich ist bekannterweise im Hinblick auf Rinder amtlich anerkannt Tuberkulose, Brucellose und Leukose frei: Dies wäre im Abschnitt A im TRACES-Formular unter II (Tuberkulose); II (Brucellose); II (Leukose) und jeweiliger Einfügung der EdK 2003/467 zu bestätigen. Die Eintragung im Gesundheitszeugnis für Zucht- und Nutzrinder (TRACES- Zeugnismuster für Rinder - RL 64/432) betreffend Infektiöse Bovine Rhinotracheitis im Abschnitt C II.3.3. gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2004/558 ist in der EdK nicht vorgesehen kann aber freiwillig trotzdem erfolgen bitte nach wie vor unbedingt eintragen, wenn Bedingungen zutreffend! Damit bestätigt der/die österreichische Amtstierarzt/ärztin die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 4 der EdK 2004/558/EG ( Zucht- und Nutzrinder aus Österreich müssen aus einem Betrieb stammen, in dem nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis aufgetreten sind ), die insbesondere für Belgien, Deutschland, Dänemark, Regionen in Italien, Finnland, Luxemburg, Schweden, die Tschechische Republik, Jersey im Vereinigten Königreich sowie Norwegen und der Schweiz von Bedeutung ist und dass in Österreich die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten (Anhang II der EdK 2004/558 idgf.). Die Eintragung in der Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine (TRACES-Zeugnismuster für Schweine) Abschnitt C Punkt II Aujeszky Krankheit ist nicht vorgesehen, sollte aber jedenfalls bei solchen Mitgliedstaaten eingetragen werden, die selber Zusatzgarantien für Aujeszky haben und die im Anhang I der EdK 2008/185 gelistet sind. Demnach kann für Schweine (RL 64/432) im Punkt II die Aujeszky-Krankheit gemäß (Artikel 1 Zucht- und Nutzschweine; Artikel 2 Schlachtschweine) des Beschlusses 2008/185/EG eingetragen werden damit bestätigt Österreich die amtliche Freiheit und Erfüllung der definierten Bedingungen. Österreich ist bekannterweise im Hinblick auf Schafe und Ziegen amtlich anerkannt Brucella melitensis frei: Stand: Seite 9 von 12

10 Im Teil II: Bescheinigung II.5. (TRACES-Zeugnismuster EIII für Schafe bzw. Ziegen zur Zucht RL 91/68/EWG) wäre einerseits ÖSTERREICH und im Sinne der Entscheidung 93/52/EG einzutragen (gilt auch für Masttiere Bescheinigung EII 91/68 Teil II Bescheinigung II.5.). Österreich hat bezüglich der klassischen Traberkrankheit den Status vernachlässigbares Risiko zuerkannt bekommen mit VO (EU) Nr. 1148/2014 vom 28. Oktober 2014 veröffentlicht im Amtsblatt der EU am L 308/66 (Inkrafttreten mit ). Demgemäß ist folgende Bestätigung für Zuchtschafe und Zuchtziegen aus Österreich in andere Mitgliedstaaten, in der TRACES-Tiergesundheitsbescheinigung gemäß RL 91/68 in der Fassung 2016/2002 ausreichend: II.9. Entweder Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der klassischer Scrapie verfügt - oder für einen Mitgliedstaat, der in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der klassischer Scrapie verfügt. Oder Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das nicht gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der klassischer Scrapie verfügt, oder für einen Mitgliedstaat, der nicht in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der klassischer Scrapie verfügt. Stand: Seite 10 von 12

11 Für Mastschafe/-ziegen von Österreich ist grundsätzlich die Bestätigung im Teil II der RL 91/68 EII nur dann erforderlich, wenn diese Tiere in Mitgliedstaaten verbracht werden, denen entweder der Status vernachlässigbare Risiko zuerkannt wurde (Finnland und Schweden) oder ein nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit genehmigt wurde (das sind Dänemark sowie Norwegen). II.7. Die Tiere sind für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Status vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie verfügt, oder für einen Mitgliedstaat, der in Nummer 3.2 des genannten Teils unter den Mitgliedstaaten aufgeführt ist, deren nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm genehmigt wurde, und Sie kommen aus einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats, der/das gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.3 der klassischer Scrapie verfügt. 4. Auf bestehende KENNZEICHNUNGS- UND TRANSPORTVORSCHRIFTEN darf hingewiesen werden. 5. VERFÜGBARE INTERNETADRESSEN Listen der Betriebe der Mitgliedstaaten (establishments in the veterinary field), die für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind, können auf der Homepage der EU-Kommission eingesehen werden. Suche in konsolidierten Rechtsakten: Startseite EU-Lex mit allgemeiner Suchmöglichkeit Amtsblatt der EU: Stand: Seite 11 von 12

12 Liste der in der Schweiz für den Handel mit den EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Betriebe und Einrichtungen: KVG-Homepage Verbrauchergesundheit: - siehe unter Handel/Transport>Lebende Tiere und tierische Nebenprodukte>IGH: Amtliche Freiheiten und Zusatzgarantien Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass auf bestehende Verkehrsbeschränkungen auf Grund von Schutzmaßnahmen hinsichtlich konkreter Seuchenausbrüche (EU- Rechtsgrundlagen sowie Schutz- und Sperrmaßnahmen Übersichtstabelle auf KVG- Homepage öffentlich > Handel > IGH zu achten ist. Stand: Seite 12 von 12

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