EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/8108/ RS DE AUSZUG AUS DEM FINNLAND
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- Wilhelm Steinmann
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F - Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/8108/ RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER DEN INSPEKTIONSBESUCH IN FINNLAND APRIL 2006 KONTROLLEN VON PFLANZENSCHUTZMITTELN IN LEBENSMITTELN PFLANZLICHEN URSPRUNGS Hinweis: Dies ist - in deutscher Übersetzung - ein Auszug aus dem Bericht über den oben genannten Inspektionsbesuch. Verbindlich ist nur die Langfassung des Originalberichts (DG(SANCO)/8108/ MR final). Schlussfolgerungen Kontrollsystem für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (1) Die Rechtsvorschriften der EU zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurden umgesetzt. Zusätzlich gibt es einige begrenzte nationale Bestimmungen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. (2) Welche Behörden zuständig sind, ist klar definiert.
2 (3) Nur wenige Parallelimporte werden jedes Jahr genehmigt. Die Leitlinien der Kommission zu Parallelimporten werden jedoch nicht vollständig eingehalten. (4) Die Kontrollen des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beschränken sich im Wesentlichen auf Stichprobenahmen zur Analyse von Formulierungen sowie auf Kontrollen bei Verkäufern und einer sehr kleinen Anzahl von Anwendern. (5) Der Kontrollplan für das Inverkehrbringen und die Anwendung 2005 wurde nicht durchgeführt. (6) Die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln werden nicht durchgesetzt. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen nicht zugelassene Produkte vom Markt genommen werden müssten. (7) Nur Pflanzenschutzmittel, die nach der in der 1999/45/EG gesetzten Frist für die Umsetzung zugelassen worden sind, werden entsprechend der gekennzeichnet. Die Etiketten von Pflanzenschutzmitteln, die vor der Umsetzungsfrist zugelassen wurden, entsprechen nicht den Bestimmungen der. 1 (8) Die Etiketten der in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel werden nur teilweise auf Übereinstimmung mit der Zulassung überprüft. (9) Das Labor, das die Formulierung untersucht, ist ausreichend mit Geräten, Anlagen und Personal ausgestattet, um Identität und Inhalt von Wirkstoffen und einige physikalisch-chemische Eigenschaften zu analysieren. (10) Obwohl Systeme zur Sammlung abgelaufener Pestizide existieren, sind die Identifizierung, die Quantifizierung und die Entsorgung nicht zugelassener Produkte nicht gewährleistet. Außerdem führen die zentralen Behörden keine Statistiken über die gelagerten Mengen an abgelaufenen Schädlingsbekämpfungsmitteln. Kontrollsystem für Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs (1) Die relevanten Rechtsvorschriften der EU wurden umgesetzt. (2) Eine kleine Anzahl nationaler MRL-Werte wurde festgelegt. (3) Welche Behörden zuständig sind, ist klar definiert. 1 In ihrer Antwort auf den Berichtsentwurf haben die finnischen Behörden angemerkt, dass alle Pflanzenschutzmittel auf dem Markt entsprechend der 1999/45/EG etikettiert werden müssen. Das Amt für Schädlingsbekämpfungsmittel habe Anweisungen für die Etiketten gegeben, doch seien diese in den Verkaufsstellen nicht kontrolliert worden. -2-
3 (4) Ein umfassendes Programm zur Überwachung von Pestizidrückständen wird geplant und umgesetzt. Es umfasst alle im Rahmen des koordinierten Überwachungsprogramms der EU empfohlenen Produkte. (5) Es bestehen klare Probenahme- und Meldeverfahren. Die Kontrollaktivitäten verschiedener Behörden werden von der nationalen Lebensmittelbehörde angemessen koordiniert. (6) Das System zur Kontrolle von Pestizidrückständen sieht die Untersuchung von Verstößen gegen Bestimmungen vor. (7) Das beobachtete Probenahmeverfahren wurde weitgehend in Überstimmung mit der 2002/63/EG durchgeführt. Die Proben wurden jedoch nicht versiegelt. Somit war die Integrität der Proben nicht gewährleistet. (8) Das besuchte Labor für Pflanzenschutzmittel war nach ISO zertifiziert. Es verfügt über die notwendigen Einrichtungen, Instrumente und Mitarbeiter, um das geplante Überwachungsprogramm durchzuführen. (9) Stichproben werden normalerweise an das Labor geliefert und die Ergebnisse spätestens nach einer Woche gemeldet. (10) Gesucht wird nach vielen verschiedenen Pestiziden. Darunter sind alle im koordinierten Überwachungsprogramm der EU vorgesehenen Pflanzenschutzmittel. (11) Die Leitlinien der EU für Verfahren zur Qualitätskontrolle werden in dem besuchten Labor eingehalten. (12) In einigen Fällen reichen die LOQ-Werte nicht aus, um die Bestimmungen der n 91/321/EWG und 96/5/EG der Kommission über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder einzuhalten. (13) Analytische Unsicherheiten werden berechnet, aber nicht gemeldet. Die Labors haben an EU-Tests teilgenommen und annehmbare Ergebnisse erzielt. Am Ende der Testberichte werden aber gesondert Angaben zur Einschätzung der Unsicherheiten gemacht. (14) Die nationale Kontaktstelle für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ist genau bezeichnet. Erfasst werden nur nichtinländische Produkte. Follow-up früherer Inspektionsbesuche Verstöße werden nicht weiter verfolgt, und die Etiketten der in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel werden von den Kontrolleuren nicht auf Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen überprüft. Demnach wurde keine der beiden Empfehlungen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln umgesetzt. -3-
4 Es wurden Regelungen für zufällige Probenahmen getroffen, doch die Proben werden nicht immer versiegelt. Das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel betrifft nur nichtinländische Produkte. Somit wurden die Empfehlungen zu Pestizidrückständen nur teilweise umgesetzt. Allgemeine Schlussfolgerung Seit dem letzten Inspektionsbesuch sind keine Verbesserungen in den Systemen zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vorgenommen worden. Erhebliche Mängel wurden festgestellt. Es gibt ein umfassendes System zur Überwachung auf Pestizidrückstände, mit dem Verstöße gegen Bestimmungen festgestellt und verfolgt werden können. Einige kleinere Mängel wurden jedoch festgestellt. Empfehlungen an die zuständigen finnischen Behörden (1) Die zuständigen Behörden sollten umfassende Kontrollen und Verfahren zur Durchsetzung der Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Folgemaßnahmen gemäß Artikel 17 der 91/414/EWG einführen. (2) Die zuständigen Behörden sollten die Leitlinien im SANCO-Dokument 223/2000 Rev. 9 zu Parallelimporten genau einhalten. (3) Die zuständigen Behörden sollten gemäß Artikel 17 der 91/414/EWG sicherstellen, dass die Etiketten von in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln auf Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen überprüft werden. (4) Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel in Übereinstimmung mit der 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen klassifiziert und gekennzeichnet werden. (5) Die zuständigen Behörden sollten abgelaufene Pflanzenschutzmittel identifizieren und quantifizieren und eine sichere Entsorgung gewährleisten, um mögliche Kontaminationen von Lebens- und Futtermitteln und Umwelt zu vermeiden. (6) Die zuständigen Behörden sollten die Integrität aller für Rückstandsanalysen genommenen Proben sicherstellen und damit die Bestimmungen der 2002/63/EG der Kommission vollständig einhalten. (7) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung 178/2002 sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die Quantifizierungsgrenzen den EU-Bestimmungen für MRL-Werte entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die n 91/321/EWG und 96/5/EG der Kommission über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder. -4-
5 Binnen zwei Monaten nach Eingang des Berichts sollte als Reaktion auf die Empfehlungen ein Aktionsplan an die Kommission übermittelt werden. Darin sollte genau ausgeführt sein, wie und bis wann die zuständigen Behörden die einzelnen Empfehlungen umsetzen wollen. Nachtrag In ihrer Antwort auf den Berichtsentwurf haben die zuständigen finnischen Behörden eine Reihe von Berichtigungen und Anmerkungen vorgelegt. -5-
6 ANHANG - RECHTSVORSCHRIFTEN Europäische Rechtsvorschrift 76/895/EWG 79/117/EWG 86/362/EWG 90/642/EWG 91/321/EWG 91/414/EWG 96/5/EG 1999/45/EG Nr. 645/2000 Nr. 178/2002 Amtsblatt ABl. L 340 vom , S ABl. L 33 vom , S ABl. L 221 vom , S ABl. L 350 vom , S ABl. L 175 vom , S ABl. L 230 vom , S ABl. L 49 vom , S ABl. L 200 vom , S ABl. L 78 vom , S. 7-9 ABl. L 31 vom , S Titel 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen Nr. 645/2000 der Kommission vom 28. März 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemäße Anwendung gewisser Bestimmungen von Artikel 7 der 86/362/EWG und Artikel 4 der 90/642/EWG hinsichtlich der Kontrolle der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit -6-
7 Europäische Amtsblatt Titel Rechtsvorschrift 2002/63/EG Nr. 2076/2002 Nr. 1782/2003 Nr. 882/ /34/EG ABl. L 187 vom , S ABl. L 319 vom , S ABl. L 270 vom , S ABl. L 165 vom Berichtigung veröffentlicht in ABl. L 191 vom , S ABl. L 125 vom , S /63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der 79/700/EWG Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen Nr. 1782/2003 der Kommission vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2005/34/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 zur Änderung der 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Etoxazo und Tepraloxydim -7-
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS
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