EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

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1 EG-Richtlinien und Kälteanlagen

2 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? 2

3 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) - (MRL) 97/23/EG - Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (PED) 2006/95/EG - Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, Niederspannungsrichtlinie (NL) 94/9/EG - Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) 3

4 Diese EG-Richtlinien beziehen sich auf die Herstellung und nicht auf den Betrieb einer Kälteanlage. Der Betrieb wird durch nationale Vorschriften geregelt. 4

5 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 1 Abs. 3 Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen 3.6 Geräte, die nach Art. 9 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinie erfasst werden: - Richtlinie 89/392/EWG (Maschinenrichtlinie) - Richtlinie 73/23/EWG (Niederspannungsrichtlinie) - Richtlinie 94/9/EWG (ATEX) 5

6 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 9 Einstufung von Druckgeräten Abs. 3 Druckgeräte und/oder Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach den Nummern 1.1 bis 1.3 sowie Absatz 2 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedsstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Diese Druckgeräte und/oder Baugruppen dürfen nicht die in Art. 15 genannte CE-Kennzeichnung tragen. Aber nach Maschinenrichtlinie oder Niederspannungsrichtlinie!! 6

7 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 9 Einstufung von Druckgeräten Abs. 1 Die in Artikel 3 Abs. 1 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft. Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 in zwei Gruppen eingeteilt. 7

8 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 9 Einstufung von Druckgeräten Abs. 2.1 Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen entsprechend den Definitionen in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Zu Gruppe 1 zählen Fluide, die wie folgt eingestuft werden: - explosionsgefährlich - hochentzündlich - leicht entzündlich - entzündlich - sehr giftig - giftig - brandfördernd Abs. 2.2 Zu Gruppe 2 zählen alle unter Nummer 2.1 nicht genannten Fluide. 8

9 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Die Eingruppierung der Kältemittel nach der Norm DIN EN 378 findet hier keine Anwendung! 9

10 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 9 Einstufung von Druckgeräten Abs. 3 Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert. 10

11 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 10 Konformitätsbewertung Abs Der Hersteller von Druckgeräten muß jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Artikels einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen. 11

12 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 2 Begriffsbestimmungen Die Maschinenrichtlinie unterscheidet zwischen a) Gesamtheit einer Maschine b) unvollständige Maschine (Maschine die fast eine Maschine bildet, aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann). 12

13 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 2 Begriffsbestimmungen harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft festgelegten Verfahren angenommen wurde. 13

14 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten für die geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind, c) insbesondere die erforderlichen Informationen wie die Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, 14

15 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme d) die zutreffenden Konformitätsverfahren gemäß Art. 12 durchführen, e) die EG-Konformitätserklärung gemäß gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt. f) die CE-Kennzeichnung gemäß Art. 16 anbringen. 15

16 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (2) Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtiger sicher, dass das in Art. 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist. 16

17 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (4) Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht.. 17

18 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 13 Verfahren für unvollständige Maschinen (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII erstellt worden sind, b) die Montageanleitung gemäß Anhang VII erstellt wird, c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abs. B ausgestellt wurde. 18

19 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 13 Verfahren für unvollständige Maschinen (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. Für unvollständige Maschinen gibt es keine Betriebsanleitung keine Konformitätserklärung kein CE-Zeichen 19

20 Richtlinie 2006/95/EG (NL) betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Art. 1 Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind. Anhang II u.a.: Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosiver Atmosphäre 20

21 Richtlinie 2006/95/EG (NL) betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Art. 5 Die Mitgliedsstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden für das Inverkehrbringen nach Art. 2 oder den freien Verkehr nach Art. 3 insbesondere solche elektrische Betriebsmittel als mit den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen. Als harmonisierte Normen gelten diejenigen Normen, die im gegenseitigen Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedsstaaten nach Art. 11abs. 1 Buchstabe a mitgeteilt wurden, festgelegt und die im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren bekannt gegeben worden sind. 21

22 Richtlinie 94/9/EG (ATEX) für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungs-gemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Art. 1 (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Geräte und Schutzsystem zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. 22

23 Richtlinie 94/9/EG (ATEX) für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungs-gemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Art. 1 (2 ) Unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen auch Sicherheits-, Kontroll- und Regevorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb und Schutzsystemen erforderlich sind und dazu beitragen. 23

24 Richtlinie 94/9/EG (ATEX) Art. 1 (3) Definition: Explosionsfähige Atmosphäre Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. 24

25 Wichtige harmonisierte Norm: DIN EN Weitere harmonisierte Normen: Siehe Tabelle 1 in DIN EN

26 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und weiter viel Erfolg!! Ihr Partner: KISC 26

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