EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting
|
|
- Carsten Roth
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EG-Richtlinien und Kälteanlagen
2 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? 2
3 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) - (MRL) 97/23/EG - Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (PED) 2006/95/EG - Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, Niederspannungsrichtlinie (NL) 94/9/EG - Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) 3
4 Diese EG-Richtlinien beziehen sich auf die Herstellung und nicht auf den Betrieb einer Kälteanlage. Der Betrieb wird durch nationale Vorschriften geregelt. 4
5 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 1 Abs. 3 Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen 3.6 Geräte, die nach Art. 9 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinie erfasst werden: - Richtlinie 89/392/EWG (Maschinenrichtlinie) - Richtlinie 73/23/EWG (Niederspannungsrichtlinie) - Richtlinie 94/9/EWG (ATEX) 5
6 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 9 Einstufung von Druckgeräten Abs. 3 Druckgeräte und/oder Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach den Nummern 1.1 bis 1.3 sowie Absatz 2 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedsstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Diese Druckgeräte und/oder Baugruppen dürfen nicht die in Art. 15 genannte CE-Kennzeichnung tragen. Aber nach Maschinenrichtlinie oder Niederspannungsrichtlinie!! 6
7 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 9 Einstufung von Druckgeräten Abs. 1 Die in Artikel 3 Abs. 1 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft. Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 in zwei Gruppen eingeteilt. 7
8 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 9 Einstufung von Druckgeräten Abs. 2.1 Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen entsprechend den Definitionen in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Zu Gruppe 1 zählen Fluide, die wie folgt eingestuft werden: - explosionsgefährlich - hochentzündlich - leicht entzündlich - entzündlich - sehr giftig - giftig - brandfördernd Abs. 2.2 Zu Gruppe 2 zählen alle unter Nummer 2.1 nicht genannten Fluide. 8
9 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Die Eingruppierung der Kältemittel nach der Norm DIN EN 378 findet hier keine Anwendung! 9
10 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 9 Einstufung von Druckgeräten Abs. 3 Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert. 10
11 Richtlinie 97/23/EG (DGRL) Art. 10 Konformitätsbewertung Abs Der Hersteller von Druckgeräten muß jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Artikels einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen. 11
12 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 2 Begriffsbestimmungen Die Maschinenrichtlinie unterscheidet zwischen a) Gesamtheit einer Maschine b) unvollständige Maschine (Maschine die fast eine Maschine bildet, aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann). 12
13 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 2 Begriffsbestimmungen harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft festgelegten Verfahren angenommen wurde. 13
14 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten für die geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind, c) insbesondere die erforderlichen Informationen wie die Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, 14
15 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme d) die zutreffenden Konformitätsverfahren gemäß Art. 12 durchführen, e) die EG-Konformitätserklärung gemäß gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt. f) die CE-Kennzeichnung gemäß Art. 16 anbringen. 15
16 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (2) Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtiger sicher, dass das in Art. 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist. 16
17 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (4) Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht.. 17
18 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 13 Verfahren für unvollständige Maschinen (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII erstellt worden sind, b) die Montageanleitung gemäß Anhang VII erstellt wird, c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abs. B ausgestellt wurde. 18
19 Richtlinie 2006/42/EG (MRL) Art. 13 Verfahren für unvollständige Maschinen (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. Für unvollständige Maschinen gibt es keine Betriebsanleitung keine Konformitätserklärung kein CE-Zeichen 19
20 Richtlinie 2006/95/EG (NL) betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Art. 1 Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind. Anhang II u.a.: Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosiver Atmosphäre 20
21 Richtlinie 2006/95/EG (NL) betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Art. 5 Die Mitgliedsstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Verwaltungsbehörden für das Inverkehrbringen nach Art. 2 oder den freien Verkehr nach Art. 3 insbesondere solche elektrische Betriebsmittel als mit den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen. Als harmonisierte Normen gelten diejenigen Normen, die im gegenseitigen Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedsstaaten nach Art. 11abs. 1 Buchstabe a mitgeteilt wurden, festgelegt und die im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren bekannt gegeben worden sind. 21
22 Richtlinie 94/9/EG (ATEX) für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungs-gemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Art. 1 (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Geräte und Schutzsystem zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. 22
23 Richtlinie 94/9/EG (ATEX) für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungs-gemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Art. 1 (2 ) Unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen auch Sicherheits-, Kontroll- und Regevorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb und Schutzsystemen erforderlich sind und dazu beitragen. 23
24 Richtlinie 94/9/EG (ATEX) Art. 1 (3) Definition: Explosionsfähige Atmosphäre Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. 24
25 Wichtige harmonisierte Norm: DIN EN Weitere harmonisierte Normen: Siehe Tabelle 1 in DIN EN
26 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und weiter viel Erfolg!! Ihr Partner: KISC 26
Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz
Maschinenrichtlinie Erfahrungen der Marktüberwachung und Schnittstelle zum Arbeitsschutz Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Kongress betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz 03.September 2009 Überblick der
MehrInfoblatt Sicherheit von Maschinen
Infoblatt Sicherheit von Maschinen Die vom Hersteller zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen sind ab dem 29.12.2009 in der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine aktuelle Version
MehrVertriebsinfo Druckgeräterichtlinie DRGL 97/23/EG
2004-06-05 Flow-Division Vertriebsinfo Druckgeräterichtlinie DRGL 97/23/EG Europäische Druckgeräterichtlinie Pressure Equipment Directive PED Richtlinie 97/23/EC Flow-Division Werrastr.:1 26919 Brake /
MehrF300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrKarl-Klein. Klein ATEX-Ventilatoren. Zündschutzarten. Zonen Temperaturklassen Umrichterbetrieb. Vertriebsleitung Karl Klein Ventilatorenbau GmbH
Karl-Klein Klein ATEX-Ventilatoren Zündschutzarten Zonen Temperaturklassen Umrichterbetrieb Zündschutzarten d druckfeste Kapselung Zündschutzart, bei der die Teile, die eine explosionsfähige Atmosphäre
Mehritl Consulting zu Konformitätserklärungen der Fa. Dipl.-Ing. Wilhelm Winkelmann GmbH & Co. KG Institut für technische Literatur AG
Institut für technische Literatur AG Consulting zu Konformitätserklärungen der Fa. Dipl.-Ing. Wilhelm Winkelmann GmbH & Co. KG Michael Tonigold, AG 12.08.2010 1 Allgemeines Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
MehrDie neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Winfried Schock Leiter der Benannten Stelle für Druckgeräte der TÜV SÜD Industrie Service GmbH Mitteldeutsche Druckgerätetage Merseburg, 10.11.2016 Folie 1 Neue
MehrZehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
MehrExplosionsschutz im Inneren von verfahrenstechnischen Apparaten
Explosionsschutz im Inneren von verfahrenstechnischen Apparaten Verfahrenstechnische Einrichtungen unter nichtatmosphärischem Druck Betriebssicherheitsverordnung Explosionsfähige Atmosphäre (i.s.d.v) ist
MehrErste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom
MehrMaschinenverordnung 9. GPSGV gültig ab dem Zusammengestellt von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann,
Neunte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV) 1 In der Fassung der Änderung durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
MehrArbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele
Arbeitsgebiet: Grundlagen EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 0008 Bestell-Nr. CE08-17.d Europäisch
MehrKuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG
Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Was ändert sich? Allgemeines Die Richtlinie 2006/42/EG tritt am 29.12.2009 in Kraft; alle ab diesem Zeitpunkt in
MehrFüllstandanzeiger und Geräte für die explosionsgefährdeten Bereiche. Stäube. brennbare. mit ATEX Zulassung: II 1D oder II 1/2D oder II 1/3D
liefert: Füllstandanzeiger und Geräte für die explosionsgefährdeten Bereiche brennbare Stäube mit ATEX Zulassung: II 1D oder II 1/2D oder II 1/3D Füllstandanzeiger und Geräte für die explosionsgefährdeten
MehrDas Tool zur Konformitätsbewertung von Maschinen und Anlagen von Pichler Andreas BSc, MSc. betreut von: Dr. Hans Tschürtz MSc, MSc
Das Tool zur Konformitätsbewertung von Maschinen und Anlagen von Pichler Andreas BSc, MSc betreut von: Dr. Hans Tschürtz MSc, MSc Einleitung > Hersteller sowie Betreiber müssen die Richtlinienkonformität
MehrMASCHINEN- UND ANLAGENSICHERHEIT CE-Konformität mit Flottweg
MASCHINEN- UND ANLAGENSICHERHEIT CE-Konformität mit Flottweg CE-KONFORM MIT FLOTTWEG Mit Sicherheit wirtschaftlich FLOTTWEG SEPARATION TECHNOLOGY SICHER UND DABEI WIRTSCHAFTLICH Neben der wachsenden Komplexität
MehrCE-Kennzeichnung von verfahrenstechnischen Anlagen
CE-Kennzeichnung von verfahrenstechnischen Anlagen Manfred Schulte, Dipl.-Ing (FH) Elektrotechnik, CE-Koordinator Fachgruppe Anlagenbau, 21.09.2016 CE-Kennzeichnung für eine verfahrenstechnische Anlage?
MehrInverkehrbringen von Anlagen
Inverkehrbringen von Anlagen Klärwärtertagung 2015 Quelle: Abwasserverband Klettgau Suva, Bereich ALH Urs Haberstich urs.haberstich@suva.ch Inhalt des Referates Bestimmungen für Anlagen CE-Konformität
MehrArbeitsgebiet: Grundlagen. Beispiele für EG-Konformitätserklärungen für Maschinen, unvollständige Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Arbeitsgebiet: Grundlagen Beispiele für EG-Konformitätserklärungen für Maschinen, unvollständige Maschinen und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 008 Bestell-Nr.
MehrDas folgende Dokument (WG rev3) wurde auf der Konferenz der Machinery Working Group am 27. Juni 2007 verabschiedet.
Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen und Industrie New Approach Industrie, Tourismus und CSR Mechanische, elektrische und telekommunikationstechnische Ausrüstung Das folgende Dokument (WG-2005.46rev3)
MehrAnforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Mit der am 29.12.2009 in Kraft getretenen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG haben sich für viele Unternehmen Änderungen ergeben. Neben der Erweiterung der
MehrRechtsgrundlagen und Haftungshintergrund bei Errichtung von kraftbetätigten Toranlagen
Torforum auf der R + T Maschinenrichtlinie - Podiumsdiskussion 29. Februar 2012 R + T, Messe Stuttgart Rechtsgrundlagen und Haftungshintergrund bei Errichtung von kraftbetätigten Toranlagen R+T 2012 /
MehrDipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie München
Dipl.-Ing. Claus-Peter Pietsch Abteilung Präventionsdienst München Am Knie 8 81241 München 1 Fakten auf einen Blick Bezeichnung Zahl in 2013 Anzahl der Mitgliedsunternehmen 213.860 Anzahl der Versicherten
MehrFragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
TQU Verlag Testfragen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Machen Sie hier den Test. Können Sie alle Fragen richtig beantworten? Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 1 Wie ist die Maschinenrichtlinie
MehrPraktische Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich des Explosionsschutzes
Praktische Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich des Explosionsschutzes Endress+Hauser Messtechnik GmbH+Co.KG www.karlheinz.gutmann@de.endress.com Rechtsgrundlage des Explosionsschutzes
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrEMV und CE-Konformität
Suva Bereich Technik Peter Kocher www.suva.ch/certification peter.kocher@suva.ch Baumusterprüfungen von - Maschinen - Sicherheitsbauteilen - Niederspannungs-Schaltgeräten - PSA gegen Absturz Beratung zur
MehrTÜV 02 ATEX 1943 X. T0v NORD CERT
(1) Konformitätsaussage (2) Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen - Richtlinie 9419/EG (3) Prüfbescheinigungsnummer (4) Gerät: (5) Hersteller: (6)
MehrAtemschutzflaschen und Atemschutzgeräte im Blickpunkt Europäischer Richtlinien
Atemschutzflaschen und Atemschutzgeräte im Blickpunkt Europäischer Richtlinien Seite 1 Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte (PED) Allgemeines Richtlinie vom 29. Mai 1997 Anwendung seit 29. November 1999,
MehrMaschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
Maschinen sicher und rechtskonform konstruieren Frank Pfaffinger/Michael Otto Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd Folie 1 02. September 2010 Frank Pfaffinger/Michael Otto BGM Zielstellungen Rechtsvereinfachung
MehrWindenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach
Windenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach MR Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei Überblick der Vortragsinhalte Maschinen im Europäische
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung
MehrInhaltsverzeichnis Leitfaden "Redaktioneller Teil" Stand:
1. Einleitung 1.1 Das europäische Regelwerk zur Maschinensicherheit 1.2 Zielsetzung des Leitfadens 1.3 Anwendungsbereich und Zielgruppe 1.3.1 Anwendungsbereich 1.3.2 Zielgruppe 1.3.3 Anwendungshinweise
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht. Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1
Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht III X Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1 Richtlinie über Medizinprodukte 1 Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union (EU) 1 Rechtliche Grundlagen
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrNeufassung der DGRL 2014/68/EU Änderungen und Anforderungen der novellierten Druckgeräterichtlinie TÜV NORD Systems GmbH & Co KG Frank Gröning
Neufassung der DGRL 2014/68/EU Änderungen und Anforderungen der novellierten Druckgeräterichtlinie TÜV NORD GmbH & Co KG Frank Gröning Inhalt Allgemeines zur neuen DGRL Klassifizierung der Gefahrstoffe
MehrAgenda. Integration der CE-Prozesse im Unternehmen -Verfahren und Verantwortlichkeiten- Ziel des Vortrages. Vorteile der Integration
Integration der CE-Prozesse im Unternehmen -Verfahren und Verantwortlichkeiten- 1 Agenda 1 2 3 4 5 Ziel des Vortrages Vorteile der Integration Hat sich etwas geändert in den Managementnormen? Praktische
MehrDie Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) für Pneumatik und Explosionsschutz bei JOYNER
Die Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) für Pneumatik und Explosionsschutz bei JOYNER Allgemeine Information Geräte und Schutzsysteme für den Einsatz in Ex-Schutzbereichen müssen ab 1. Juli 2003 nach der Richtlinie
Mehr56. (61.) Jahrgang Hannover, den Nummer 16. D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
5324 56. (61.) Jahrgang Hannover, den 28. 4. 2006 Nummer 16 I N H A L T A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres und Sport C. Finanzministerium D. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrEU-Konformitätserklärung
EU-Richtlinie 97/23/EG Druckgeräterichtlinie: des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 Typ: Regel- Absperrklappen, Bauart Holter Regelarmaturen BR16ZF EU-Richtlinie 97/23/EG Druckgeräterichtlinie:
MehrWer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung?
Wer haftet bei mangelnder Maschinensicherheit und fehlerhafter/ fehlender CE Kennzeichnung? Für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind: Arbeitsschutzrecht die handelsrechtlichen Geschäftsführer
MehrArbeitsgebiet: Grundlagen. Verzeichnis der anwendbaren Richtlinien und Normen für elektrische Betriebsmittel
Arbeitsgebiet: Grundlagen Verzeichnis der anwendbaren Richtlinien und Normen für elektrische Betriebsmittel Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 0008 Bestell-Nr. CE10-1.d Europäisch notifiziert, Kenn-Nr.
MehrÜbergabeprotokoll. für kraftbetätigte Fenster (als unvollständige Maschinen) Objekt / BV: Standort: Referenz-Nr. (Risikobeurteilung) Seite 1 von 6
Übergabeprotokoll Objekt / BV: Standort: Referenz-Nr. (Risikobeurteilung) für kraftbetätigte Fenster (als unvollständige Maschinen) Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Verantwortliche Personen / Hersteller...
MehrCE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich
CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrZusatzinformationen. für den Ex Bereich, nach RL94/9/EG - ATEX
Zusatzinformationen für den Ex Bereich, nach RL94/9/EG - ATEX techn. Änderungen vorbehalten Seit dem 01.07.2003 ist die bestimmungsgemäße Verwendung von Geräten, die in explosionsgefährdeten Bereichen
MehrPTB 05 ATEX 2021 X. EEx ia IIC T6
PrB (1) EG-Baumusterprüfbescheinigung (2) Gerte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen - Richtlinie 94/9/EG (3) EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer (4) Gert:
MehrAkkreditierungsumfang der Produktzertifizierungsstelle (EN ISO/IEC 17065:2012) TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH / (Ident.Nr.: 0944)
1 2000/9/EG*2000/9/EC*2000/9/ 2000-03 Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Sicherheitsbauteile Anhang V CE Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr 2 2014/33/EU*2014/33/EU*2014/
MehrÄnderung der Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS; SR )
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung,
MehrATEX-LEITLINIEN (ERSTE AUSGABE)
ATEX-LEITLINIEN (ERSTE AUSGABE) LEITLINIEN ZUR ANWENDUNG DER RICHTLINIE 94/9/EG DES RATES VOM 23. MÄRZ 1994 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME ZUR BESTIMMUNGSGEMÄSSEN
MehrKettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben)
Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland
MehrPerinorm Anwendertreffen
Perinorm Anwendertreffen 2012-09-13 EU-Recht in der Perinorm Wie und wo finde ich harmonisierte Normen u.v.m. Beuth Verlag Andrea Hillers Produktmanagerin andrea.hillers@beuth.de Beuth Verlag 2012 Agenda
MehrNeue Maschinenrichtlinie2006/42/EG. Erweiterte Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
DIPL.-ING. HANS-J. OSTERMANN Auf dem Senkel 40 53859 Niederkassel www.maschinenrichtlinie.de Tel.: 02208/911001 Mobil: 0179/2972679 email: ostermann@maschinenrichtlinie.de Neue Maschinenrichtlinie2006/42/EG
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrDie Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Innovations- und Technologieberatung Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Seit dem 29. Dezember 2009 sind die Bestimmungen und Regelungen der neuen Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG in Kraft. Sie ersetzt
MehrDie neue Funkanlagenrichtlinie. Diese Liberalisierung fand im Wesentlichen in zwei Schritten statt:
2 Die neue Funkanlagenrichtlinie Historische Entwicklung des Telekommunikationsrechts Das Post- und Fernmeldewesen gilt seit jeher als öffentliche Aufgabe des Staats. In den meisten Fällen hatte diese
MehrListe der CE-Dokumente für Kunden
Arbeitsgebiet: Grundlagen Liste der CE-Dokumente für Kunden Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 0008 Bestell-Nr. CE97-2.d Europäisch notifiziert, Kenn-Nr. 1246 Ausgabe 21.04.2016 Bestell-Nr.: CE97-2.d
MehrVerordnung über die Sicherheit von Maschinen
Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) 819.14 vom 2. April 2008 (Stand am 15. Januar 2017) Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni
MehrVerordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern
Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (Druckbehälterverordnung, DBV) vom 25. November 2015 Der erische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 1 über
MehrUnvollständige Maschinen
Helmut Bach ZF Friedrichshafen AG Maschinenrichtlinie (MRL): Definition unvollständige Maschine Spezielle technische Unterlagen Einbauerklärung Fazit 2 Maschinenrichtlinie (MRL): Definition unvollständige
MehrRICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte
1999L0004 DE 18.11.2013 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
MehrPED in der Messtechnik Druckgeräterichtlinie 97/23/EG. Kurzvorstellung. Sicherheitskonformität von Anlagen CH-Druckgeräteverordnung 819.
Products Solutions Services PED in der Messtechnik Druckgeräterichtlinie 97/23/EG Sicherheitskonformität von Anlagen CH-Druckgeräteverordnung 819.121 Folie 1 PED in der Messtechnik Kurzvorstellung Regina
Mehr5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche
Mehr Informationen zum Titel 28 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Um eine effektive Lieferantenüberwachung durchzuführen und zu gewährleisten, hat sich folgendes Vorgehen bewährt: Auswahl von geeigneten
MehrL 19/12 Amtsblatt der Europäischen Union
L 19/12 Amtsblatt der Europäischen Union 24.1.2006 RICHTLINIE 2006/8/EG DER KOMMISSION vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und
MehrSechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV) 6. ProdSV Ausfertigungsdatum: 06.04.2016 Vollzitat: "Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April
MehrMerkblatt CE-Kennzeichen (französisch Communautés Européenes )
Merkblatt CE-Kennzeichen (französisch Communautés Européenes ) Die CE-Kennzeichnung bestätigt die Konformität (Übereinstimmung) eines Erzeugnisses mit den in den europäischen Richtlinien nach der Neuen
Mehr2 Begriffsbestimmungen
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 2 Begriffsbestimmungen HI2516425 (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach 3, 2. Stoffe,
MehrCE-KENNZEICHNUNG VON ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN
IHK-Info CE-KENNZEICHNUNG VON ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN ANFORDERUNGEN UND UMSETZUNG Die Richtlinien nach dem New Approach (Neuer Ansatz) legen für Produkte allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
MehrStoffe zwingend bis zwingend seit
BG - INFOBLATT Stand: 03/2011 Best.-Nr. 509 GHS (Global Harmonisiertes System) Neue einheitliche Gefahrstoffsymbole nach GHS Was verbirgt sich hinter der GHS / CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Das neue
MehrDie Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung. Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund
Die Risikobeurteilung als Basis für eine rechtskonforme Betriebsanleitung Horst-Henning Kleiner tecteam GmbH, Dortmund Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: 4 Inverkehrbringen Anleitung als Regelwerk (4)
MehrPraxissoftware CE-Dokumentation nach Maschinenrichtlinie
Praxissoftware CE-Dokumentation nach Maschinenrichtlinie Technische Unterlagen systematisch und rechtskonform erstellen Bearbeitet von Elisabeth Wirthmüller 8. Update. Stand: 06/2010 Aktualisierungsstand:
MehrWas kommt nach der Maschinenrichtlinie? 28. Infotag - 14. Mai 2013
Was kommt nach der Maschinenrichtlinie? 28. Infotag - 14. Mai 2013 WAS ERWARTET SIE? Was kommt nach der Maschinenrichtlinie? Grenzen des CE-Zeichens Wann gelten andere Gesetze, Vorschriften und Richtlinien?
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Konformitätsbewertung von Medizinprodukten, Fassung vom 07.03.2014 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1994L0009 DE 20.11.2003 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 94/9/EG DES EUROPÄISCHEN
MehrHinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema
Hinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema Rechtliche Einordnung von pyrotechnischen Gegenständen im Hinblick auf den strafbaren oder ordnungswidrigen Umgang (hier Verbringen
MehrAuszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai MinBl. 2012, S. 310
Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Rheinland-Pfalz Vom 15. Mai 2012 - MinBl. 2012, S. 310 Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni
MehrCE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen
CE-Kennzeichnung und EG-Konformität in der Praxis Überblick und Grundlagen B e g r i f f s e r k l ä r u n g Was ist EG-Konformität / CE-Kennzeichnung? CE = Communauté Européenne (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft)
MehrDas kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.
Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen
MehrNeue Maschinenrichtlinie FAQ
Neue Maschinenrichtlinie FAQ Achtung! Für Maschinenhersteller werden die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie ab 29. Dezember 2009 verbindlich. Wann wird die neue Maschinenrichtlinie in Kraft treten?
MehrVDMA Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen Teil 3: Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß DIN EN 378
VDMA-Einheitsblatt April 2013 VDMA 24020-3 ICS 27.200 Betriebliche Anforderungen an Kälteanlagen Teil 3: Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 gemäß DIN EN 378 Operational Requirements
MehrCheckliste Technische Dokumentation Produktname
Teil 1: Allgemeines Qualitätsmanagement Nr. Vorgelegte Dokumentation Anmerkung 1 Managementhandbuch 2 Spezielle Prozessanweisungen, Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen 3 Mitgeltende Formblätter
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren
MehrVierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung ProdSV)
Bundesrat Drucksache 134/15 26.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Wi Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) A. Problem
MehrStaubexplosionsgeschützte Motoren Ex II 2D
Staubexplosionsgeschützte Motoren Ex II 2D M O T O R E N Technische Erläuterungen Zur Übersicht der durch brennbaren Staub explosionsgefährdeten Bereichen unterscheidet man drei Zonen, die wie folgt beschrieben
MehrArbeitnehmerschutz und EX-Zonen eine Herausforderung für den Instandhalter Ing. Johann Kreimer
Explosionsfähige Atmosphäre (exat) Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben innerhalb der Explosionsgrenzen und oxidativer Atmosphäre, z.b. Luft Arbeitnehmerschutz und EX-Zonen eine Herausforderung
MehrVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
MehrAvis juridique important 31993L0068
Avis juridique important 31993L0068 Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG
MehrAnlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-PL-19513-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 Gültigkeitsdauer: 13.04.2016 bis 27.03.2019 Ausstellungsdatum: 13.04.2016 Urkundeninhaber:
MehrDie neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Auswirkungen auf die Technische Dokumentation Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen in jeglicher Art und Form auch auszugsweise sowie
Mehrfr[r Konformiiätsaussage @'r sc FEx n A C lic T4 bzw. Ex n A C llc T4 und t{oi'rlj (s)
{1) Konformiiätsaussage (2) (s) Geräte und Schutzsysieme zur bestimmungsgernäben Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen - Richtlinie 94/9/EG Prüf bescheinigungsnummer TUV OO ATEX 1541 (4) Gerät:
MehrEU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel
EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel 1. Einführung und Überblick: a) Am 20.07.2011 trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Gleichzeitig trat auch die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung
MehrVorteile von Baugruppen Dipl.-Ing. Ralf Brinkmann WTT-Expo Karlsruhe, 28. September 2011
Vorteile von Baugruppen Dipl.-Ing. Ralf Brinkmann WTT-Expo Karlsruhe, 28. September 2011 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Vorteile von Baugruppen / Ralf Brinkmann / WTT-Expo, 28. September 2011 / 1 Baugruppen
Mehr/ / 2012
Betriebsanleitung (Ex-Schutz relevanter Teil) für Temperatursensoren gemäß der EU-Richtlinie 94/9/EG Anhang VIII (ATEX) Gruppe II, Gerätekategorie 3D/3G TS325A 706292 / 00 11 / 2012 Hinweise für den sicheren
MehrKurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit - GS-Zeichen und CE-Kennzeichen -
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN R43 Stand: Februar 2012 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Kurzinformation zur Geräte- und Produktsicherheit
MehrTÜV SÜD Industrie Service GmbH
Rohstoff, Produkt oder Abfall Problem der Definition TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dr. Johann R. Mandl Immissionsschutz und Umwelt aktuell, München, 13.10.2009 Problem der Definition Ist ein Produktionsrückstand
MehrAnforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT
Anforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT Annegret Kübler-Bork, Referatsleiterin Berlin, 30. Oktober 2014 www.bundesnetzagentur.de New Approach EMV-Richtlinie
MehrCE Kennzeichnung in Kläranlagen Ing. Heinrich Seyfried
CE Kennzeichnung in Kläranlagen Ing. Heinrich Seyfried 1 / 19 1.0 Grundsätze der CE Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung ist immer vom Hersteller durchzuführen, sie wird nicht vergeben, wird nicht zertifiziert!
MehrÖkodesign und CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich
Ökodesign und CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich Ökodesign und CE-Kennzeichnung 1. Was hat Ökodesign mit mir zu tun? Ökodesign, also
Mehr8 Schritte zur Kennzeichnung. 8 Schritte zur CE-Kennzeichnung.
8 Schritte zur Kennzeichnung. 8 Schritte zur CE-Kennzeichnung. 8 Schritte zur CE-Kennzeichnung Durch die CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer einer Maschine, dass alle erforderlichen
Mehr