Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
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- Jesko Sauer
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1 Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Auswirkungen auf die Technische Dokumentation Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigungen in jeglicher Art und Form auch auszugsweise sowie die Verwertung, Mitteilung und/oder Übermittlung seines Inhaltes oder Teilen davon sind ohne schriftliche Freigabeerklärung des Urhebers nicht gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Kothes! Technische Kommunikation GmbH & Co. KG, Industriering Ost 66, Kempen, Tel. +49 (0) , Fax +49 (0) , mail: Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
2 - Agenda - Historie der Richtlinie Warum die neue Richtlinie Wichtige Unterschiede Auswirkungen auf die Dokumentation 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
3 - Warum die neue Richtlinie? - Die Europäische Union EU Gegründet am durch den Vertrag von Maastricht vom , EU ist die Dachorganisation: der Europäischen Gemeinschaften (EG = EGKS, EAG, E(W)G), der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS), Staatenverbund aus zurzeit 27 Mitgliedsstaaten, zurzeit ca. 490 Millionen Einwohner, größter Binnenmarkt- bzw. größtes Bruttoinlandsprodukt der Welt. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
4 - Warum die neue Richtlinie? - Der Europäische Binnenmarkt Grundidee: Schaffen der 4 Grundfreiheiten für den freien Verkehr von: Waren, Personen, Dienstleistungen, Kapital. Umsetzung durch: Abbau der handelshemmenden nationalen Vorschriften, einheitliche Rahmenbedingungen, harmonisierte technische Anforderungen für Produkte, EG-Richtlinien nach Neuer Konzeption (New Approach). 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
5 - Warum die neue Richtlinie? - Was ist eine EG-Richtlinie? Eine EG-Richtlinie: ist ein Rechtsakt/Gesetzgebungsauftrag der Europäischen Gemeinschaft auf Basis des EG- Vertrags, setzt Regeln für die Errichtung und das Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes, wendet sich ausschließlich an die Mitgliedsstaaten, ist von den Mitgliedsstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
6 - Warum die neue Richtlinie? - New Approach (1) Hauptelemente der EG-Richtlinien nach der Neuen Konzeption (New Approach): Festlegung der wesentlichen Anforderungen grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen. Es dürfen nur Produkte in Verkehr gebracht werden bzw. in Betrieb genommen werden, die den wesentlichen Anforderungen entsprechen. Die Mitgliedsstaaten müssen mittels Marktüberwachung gewährleisten, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
7 - Warum die neue Richtlinie? - New Approach (2) Vermutungswirkung: bei Anwendung harmonisierter Normen, die im EU-Amtsblatt veröffentlicht und die in nationale Normen umgesetzt worden sind, ist eine Übereinstimmung mit den entsprechenden wesentlichen Anforderungen zu vermuten. Freiwillig anzuwendende harmonisierte Normen, die von den europäischen Komitees für Normung (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet werden; den Herstellern steht somit jede technische Lösung frei, solange die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen gewährleistet ist. Die wesentlichen (grundlegenden) Anforderungen sind in den Anhängen der EG-Richtlinien festgelegt. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
8 - Warum die neue Richtlinie? - New Approach (3) Wahl des Herstellers zwischen verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in den jeweiligen EG- Richtlinien vorgegeben sind. Erhöhung der Eigenverantwortung der Hersteller durch Selbstzertifizierung mittels Konformitätserklärung und CE- Kennzeichnung oder Einbauerklärung. Das CE-Zeichen darf nur an Produkten angebracht werden: bei denen eine solche Kennzeichnung vorgesehen ist, die sämtliche Anforderungen der anwendbaren Richtlinien erfüllen, die einem in den anwendbaren Richtlinien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
9 - Warum die neue Richtlinie? - Historie der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG Richtlinie für Maschinen vom /386/EWG Änderung vom /44/EWG Änderung vom /68/EWG Änderung vom /37/EG Richtlinie für Maschinen vom zurzeit gültig! - Kodifizierte Fassung - National umgesetzt in: o GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), o 9. VGPSG (9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz). 2006/42/EG Richtlinie für Maschinen vom ab verbindlich! - Neufassung, keine Änderungsrichtlinie. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
10 - Warum die neue Richtlinie? - Geltungsbereich der EG-Richtlinien EG-Richtlinien gelten in den: EWR Europäischer Wirtschaftsraum zurzeit 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Binnen markt EFTA-Staaten: Island Liechtenstein Norwegen Schweiz Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechien Ungarn Zypern Staaten, die die europäischen Binnenmarktrichtlinien durch bilaterale Verträge in ihr nationales Regelwerk übernommen haben: Schweiz Staaten der Beitrittskandidaten: Türkei, Kroatien, Mazedonien 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
11 - Warum die neue Richtlinie? - Neuerungen (1) Einige wichtige Neuerungen: Neuer und erweiterter Anwendungsbereich z. B. Lastaufnahmemittel; abnehmbare Gelenkwellen; unvollständige Maschinen. Umfassendere Begriffsbestimmungen z. B. Maschine; unvollständige Maschine. Genauere Abgrenzung zu anderen Richtlinien: Niederspannungsrichtlinie Schutzziele in MRL Anhang I integriert. Aufzugsrichtlinie gemäß Artikel 24 MRL Änderung der Richtlinie 95/16/EG. Konkrete Regelung des Inverkehrbringens von unvollständigen Maschinen Vortrag 13:00 14:00 Uhr (PH) Neue Konformitätsbewertungsverfahren Vortrag 14:00 16:00 Uhr (LK) Bestimmungen zur Marktaufsicht und -überwachung Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, für die Marktüberwachung Behörden einzurichten bzw. zu benennen. Artikel 4 MRL. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
12 - Warum die neue Richtlinie? - Neuerungen (2) Genauere Anforderungen an Risikobeurteilungen z. B. Grenzen der Maschine bestimmen; Gefährdungen ermitteln; Risiken abschätzen und bewerten. Geänderte grundlegende Anforderungen im Anhang I z. B : Präzisierung der ergonomischen Prinzipien: Anpassung an unterschiedliche Körpermaße, Körperkräfte und die Ausdauer des Bedieners. Weitere Änderungen in den Anhängen z. B Stillsetzen im Notfall: der internationalen Normung folgend wurde die bisherige Bezeichnung Not-Aus Befehlseinrichtungen zu NOT-HALT- Befehlsgeräte präzisiert. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
13 - Warum die neue Richtlinie? - Inhaltliche Gegenüberstellung (1) 98/37/EG 2006/42/EG Erwägungsgründe Nr Erwägungsgründe Nr Verfügender Teil Artikel 1 16 Verfügender Teil Artikel 1 29 A I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen. A I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen. A II Erklärungen A III CE-Konformitätskennzeichnung A IV Typen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, für die das Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c) zur Anwendung kommt. A II Erklärungen A III CE-Kennzeichnung A IV Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
14 - Warum die neue Richtlinie? - Inhaltliche Gegenüberstellung (2) 98/37/EG A V EG-Konformitätserklärung A VI EG-Baumusterprüfung A VII Von den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Meldung der Stellen. A VIII Aufgehobene Richtlinien / Fristen. A IX Entsprechungstabelle 2006/42/EG A V Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2 Buchst. c. A VI Montageanleitung für eine unvollständige Maschine. A VII Technische Unterlagen A VIII Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen. A IX EG-Baumusterprüfung - A X Umfassende Qualitätssicherung. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
15 - Warum die neue Richtlinie? - Inhaltliche Gegenüberstellung (3) 98/37/EG 2006/42/EG - A XI Von den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen. - A XII Entsprechungstabelle 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
16 -Auswirkungen auf die Dokumentation Technische Unterlagen (1) Technische Unterlagen* für Maschinen: Auflistung der Unterlagen gemäß Anhang VII Teil A. Anhand dieser technischen Unterlagen soll die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der Richtlinie beurteilt werden können. Spez. techn. Unterlagen* für unvollständige Maschinen: Auflistung der Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B. Anhand dieser technischen Unterlagen soll nachvollzogen werden können, welche Anforderungen der Richtlinie gelten und ob diese eingehalten werden. * Hiermit ist die interne Dokumentation des Herstellers der Maschine gemeint nicht zu verwechseln mit der Kundendokumentation! 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
17 - Unvollständige Maschine Definition Gemäß 2006/42/EG Artikel 2 Buchstabe g) ist eine unvollständige Maschine eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
18 - Unvollständige Maschine Bedingungen Es müssen alle drei Bedingungen: 1. eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann 3. eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden erfüllt sein, damit eine Maschine als unvollständig gilt. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
19 - Auswirkungen auf die Dokumentation Technische Unterlagen (2) Für Maschinen und unvollständige Maschinen gilt: Die Unterlagen müssen in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst sein (Übersetzung nicht erforderlich). Aufbewahrungsfrist 10 Jahre nach dem Tag der Herstellung der Maschine (bei Serienfertigung 10 Jahre nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit); Die technischen Unterlagen müssen: sich nicht im Gebiet der Gemeinschaft befinden; nicht ständig körperlich vorhanden sein; auf Verlangen der Behörden von der in der Erklärung benannten Person ( Doku-Beauftragter mit Sitz in der Gemeinschaft) in angemessener Zeit zusammengestellt werden. (neu) Werden die technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann allein dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln und daraus das Recht hoheitlicher Marktüberwachungsmaßnahmen abzuleiten. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
20 - Auswirkungen auf die Dokumentation Betriebsanleitung (1) Die Mindestinhalte der Betriebsanleitung sind im Anhang I unter aufgelistet. Der Hersteller muss dem Käufer einer Maschine neben der Betriebsanleitung ggf. noch alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen, die zur sicheren Nutzung der Maschine erforderlich sind. Neu ist, dass die Betriebsanleitung auch die Konformitätserklärung oder deren Inhalt enthalten muss. jedoch ohne Unterschrift und Seriennummer 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
21 - Auswirkungen auf die Dokumentation Betriebsanleitung (2) Bei der Sprachfassung der Betriebsanleitung muss es sich um eine Originalbetriebsanleitung handeln und sie ist als solche zu kennzeichnen. Gegebenenfalls ist zusätzlich eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Verwendungslandes beizufügen. Diese ist als Übersetzung der Originalbetriebsanleitung zu kennzeichnen. Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, kann in einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
22 - Auswirkungen auf die Dokumentation Spezielle Inhalte der Betriebsanleitung (1) Weitere Anforderungen an Betriebsanleitungen gemäß Anhang I Nr.: 1.1.2: Bestimmungsgemäße Verwendung / vorhersehbare Fehlanwendung; 1.1.5: Transport; 1.3.1: Standsicherheit; 1.3.2: Bruchrisiko; 1.3.7: Schutzeinrichtungen; 1.5.4: Montagefehler. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
23 - Auswirkungen auf die Dokumentation Spezielle Inhalte der Betriebsanleitung (2) Inhalte der Betriebsanleitung für besondere Maschinen gemäß Anhang I Nr. 2 bis 6: Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische und pharmazeutische Erzeugnisse; Handgehaltene oder handgeführte tragbare Maschinen; Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte; Vibrationen; Maschinen mit mehreren Verwendungsmöglichkeiten; Risiken durch mangelnde Standsicherheit; Lastaufnahmemittel; Maschinen zum Heben von Lasten. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
24 - Auswirkungen auf die Dokumentation Montageanleitung Die Inhalte der Montageanleitung sind im Anhang VI festgelegt. Sie ist in einer Amtssprache der EG abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, akzeptiert wird. Aufgrund der in der Produkthaftung verankerten Instruktionspflicht sollte die Montageanleitung auch Informationen enthalten, die den Betreiber in die Lage versetzen: die unvollständige Maschine mit anderen Maschinen über alle Lebensphasen betreiben zu können, eine Gesamtbetriebsanleitung erstellen zu können. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
25 Unvollständige Maschine Einbauerklärung Die Einbauerklärung ersetzt die bisherige Herstellererklärung. Der geforderte Inhalt ist im Anhang II 1 B aufgelistet. Für die Abfassung der Einbauerklärung ist keine Form vorgeschrieben. Neu: Angabe, welche grundlegenden Anforderungen der MRL zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Hieraus ergeben sich die Restgefahren der unvollständigen Maschine, die der Gesamtmaschinenhersteller berücksichtigen muss. Angabe eines Dokumentationsverantwortlichen. Hierdurch soll den zuständigen Behörden der Zugang zu den technischen Unterlagen gewährleistet werden. Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden. Ggf. Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen EG-Richtlinien entspricht. 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
26 - Checkliste - Unvollständige Maschine Unterlagenfluss Hersteller Anlagenbauer Kunde Techn. Unterlagen Techn. Unterlagen Dokumentation Risikobeurteilung Risikobeurteilung Maschinenrichtlinie Techn. Dokumentation Montageanleitung Techn. Dokumentation Montageanleitung Betriebsanleitung Betriebsanleitung Konformitätserklärung Konformitätserklärung Einbauerklärung Einbauerklärung GPSG Zusatz-Informationen Einbauerklärung Montageanleitung 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
27 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Lars Kothes 28. Oktober Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
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