CE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT

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1 FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT Andreas Siegmund (BGV) Referat Produktsicherheit - V

2 Marktüberwachung in Hamburg durch das Referat Produktsicherheit Aufgabengebiet Prüfung von (technischen) Non-Food-Produkten Überprüfung von Produkten bei der Einfuhr in die EU (Zoll) Ca p.a. Überprüfung von Produkten bei Hamburger Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Importeure, Händler) und ggf. bei gewerblichen Verwendern aufgrund eigeninitierter Marktüberwachungsaktionen, Mängelmitteilungen anderer Behörden, Beschwerden sowie nach Unfall- und Schadensmeldungen. Ca. 400 p.a. 2

3 Marktüberwachung in Hamburg durch das Referat Produktsicherheit Überprüfungen auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes ProdSG und folgender dazu erlassenen Verordnungen: Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. ProdSV) Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV) Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung ProdSV) Nennung von Bild-/Text-/Datenquellen 3

4 Bedeutung der CE-Kennzeichnung Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte gemäß Verordnung (EG) 765/2008, dass das Produkt allen geltenden europäischen Vorschriften entspricht und es den vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Die CE-Kennzeichnung ist kein (Prüf-) Siegel, sondern ein Verwaltungszeichen, das die Freiverkehrsfähigkeit entsprechend gekennzeichneter Produkte im Europäischen Binnenmarkt zum Ausdruck bringt. 4

5 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Regelt die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, die Rechtsverordnungen nach 8 ProdSG unterliegen. Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV) Die 9. ProdSV setzt in Deutschland die europäische Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) in nationales Recht um und regelt das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Die 9. ProdSV bezieht sich dabei direkt auf die Anhänge der Maschinenrichtlinie. 5

6 Maschinenverordnung: Geltungsbereich gem. 1 Abs. 1 der 9. ProdSV Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten: 1. Maschinen; 2. auswechselbare Ausrüstungen; 3. Sicherheitsbauteile; 4. Lastaufnahmemittel; 5. Ketten, Seile und Gurte; 6. abnehmbare Gelenkwellen; 7. unvollständige Maschinen 6

7 Begriffsbestimmungen Inverkehrbringen ( 2 Nr. 15 ProdSG) Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR); die Einfuhr in den EWR steht dem Inverkehrbringen gleich. Hersteller ( 2 Nr. 10 der 9. ProdSV; vereinfachte, nicht vollständige Darstellung) Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine mit der 9. ProdSV im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet. 7

8 Begriffsbestimmungen Bedeutung in der Praxis Inverkehrbringen ( 2 Nr. 15 ProdSG) Zum Zeitpunkt der Einfuhr in den EWR von neuen und gebrauchten Maschinen müssen uneingeschränkt die Anforderungen der 9. ProdSV für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen eingehalten werden. Hersteller ( 2 Nr. 10 der 9. ProdSV; vereinfachte, nicht vollständige Darstellung) Hersteller mit den sich daraus ergebenden Pflichten ist diejenige natürliche oder juristischen Person, die auf der Maschine bzw. auf deren Typenschild und in der Konformitätserklärung als Hersteller genannt ist. Dies gilt auch für Betreiber, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Maschinen für den Eigengebrauch herstellen. Wenn kein Hersteller genannt ist, übernehmen ggf. der im EWR ansässige gewerbliche Einführer bzw. Verkäufer oder sonst der Betreiber alle Herstellerpflichten der 9. ProdSV. 8

9 Begriffsbestimmungen vereinfachte, nicht vollständige Darstellung Maschine ( 2 Nr. 2 der 9. ProdSV) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, wovon mindestens ein Teil beweglich ist, die einer bestimmten Anwendung dient und die einen Antrieb besitzt oder die für einen Antrieb vorgesehen ist, eine Gesamtheit von Maschinen oder von unvollständigen Maschinen, die so zusammengefügt ist, dass Sie als Gesamtheit von Maschinen funktioniert. Ausgenommener Antrieb: Unmittelbar eingesetzte menschliche oder tierische Kraft (gilt nicht für Hebevorgänge mit menschlicher Kraft!) 9

10 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen: 1. Die Maschine muss den in Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführten Anforderungen entsprechen. 2. Die in Anhang VII der Maschinenrichtlinie genannten technischen Unterlagen müssen verfügbar sein. 3. Die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs I der Maschinenrichtlinie muss zur Verfügung gestellt werden. 4. Das gemäß 4 der 9. ProdSV zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren muss durchgeführt sein. 5. Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II der Maschinenrichtlinie muss ausgestellt sein der Maschine beiliegen. 6. Die CE-Kennzeichnung gemäß 5 der 9. ProdSV muss angebracht sein. 10

11 Konformitätsbewertungsverfahren für normale Maschinen ( 4 Abs. 2 der 9. ProdSV) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch. Dazu erstellt er die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellte Maschine mit den technischen Unterlagen übereinstimmt und die Anforderungen dieser Richtlinie (Anhang I der Maschinenrichtlinie) erfüllt. 11

12 Technische Unterlagen vereinfachte, nicht vollständige Aufzählung (Maschinenrichtlinie Anhang VII Teil A ) Unterlagen über die Risikobeurteilung Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten. Beschreibung der ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken. angewandte Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Dokumentation der Prüfungen, die vom Hersteller oder von einer Prüfstelle durchgeführt wurden. 12

13 Bedeutung der Einhaltung von Normen ( 4 Abs. 2 der 9. ProdSV) Ist eine Maschine nach einer im Amtsblatt der EU gelisteten harmonisierten Norm hergestellt worden, so löst dies eine Konformitätsvermutung aus. Dies bezieht sich jedoch nur auf die von der Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Dies entbindet deshalb auch nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Risikobeurteilung. 13

14 Probleme in der Praxis Nachzertifizierung neuer Maschinen ohne CE Konformitätsbewertungsverfahren gemäß 4 Abs. 2 der 9. ProdSV Fragen: Wie wird bei einer fertigen Maschine das Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung durchgeführt? Wie soll bei einer fertigen Maschine im Herstellungsprozess gewährleistet werden, dass die hergestellte Maschine mit den technischen Unterlagen übereinstimmt und die Anforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie erfüllt? 14

15 Probleme in der Praxis Nachzertifizierung neuer Maschinen ohne CE Ziffer Anhang I Maschinenrichtlinie: Anwendung der Grundsätze für die Integration der Sicherheit in der Reihenfolge: 1. Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine); 2. Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen; 3. Frage: Ist diese Reihenfolge bei einer fertigen Maschine hinreichend einhaltbar? 15

16 Probleme in der Praxis Nachzertifizierung neuer Maschinen ohne CE Ziffer Anhang I Maschinenrichtlinie: Bruchrisiko beim Betrieb: Die verwendeten Materialien müssen eine geeignete Festigkeit und Beständigkeit insbesondere in Bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und Verschleiß aufweisen. Frage: Wie ist der Festigkeitsnachweis für entsprechende Materialien einer fertigen Maschine verantwortlich zu führen, wenn hierüber keine entsprechende Dokumentation vorhanden ist? 16

17 Probleme in der Praxis CE-zertifizierte Maschinen aus Drittländern Nr. 1 Buchstabe A Anhang II Maschinenrichtlinie: Inhalt der EG-Konformitätserklärung für eine Maschine Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten (Auszug): Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; Problem: Wenn in der EG-Konformitätserklärung diese Person nicht angegeben ist, können Marktüberwachungsbehörden beim Verdacht der Nichtkonformität nicht tätig werden. 17

18 Fazit Nachzertifizierung neuer Maschinen ohne CE Kompromisslösung, weil dabei das Pferd beim Schwanz aufgezäumt wird (das Konformitätsbewertungsverfahren fängt am Reißbrett an). Wer sich für diesen Weg entscheidet, trägt mit Blick auf die Produktsicherheit ein hohes Risiko und sollte sich dabei ggf. professionell unterstützen lassen. CE-zertifizierte Maschinen aus Drittländern Unbedingt darauf achten, dass in der EG-Konformitätserklärung die in der Gemeinschaft ansässige Person angegeben ist, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen. 18

19 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Bei weiteren Fragen:

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