Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG

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1 Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42 EG Was ändert sich?

2 Allgemeines Die Richtlinie 2006/42/EG tritt am in Kraft; alle ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachten Maschinen müssen gemäß der Richtlinie gebaut sein Es gibt keine Übergangsfrist Die neue Maschinenrichtlinie kann als Weiterentwicklung der bisherigen Maschinenrichtlinie 98/37/EG betrachtet werden Es wurde ein große Zahl von Änderungen und Überarbeitungen vorgenommen, die hier nicht vollumfänglich abgehandelt werden können Vorname, Name - Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. (KWF) 2

3 Einige wesentliche Änderungen Anpassung des Anwendungsbereichs Zusammenfassung der Herstellerpflichten (Artikel 5) Verfahren für unvollständige Maschinen Zukünftig Risikoanalyse gefordert; diese ist Teil der technischen Dokumentation Änderungen bei unvollständigen Maschinen Wesentliche Anforderungen an bewegliche Maschinen (z.b. Standsicherheit) gelten nun für alle Maschinen Veränderungen der Anforderungen an Schutzeinrichtungen in Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm Anforderung an die Bewertung der Lärm und Vibrationsbelastung (Vergleichswerte!) Forderung an die Erstellung einer Originalbetriebsanleitung nach EN ISO ; Übersetzungen sind kenntlich zu machen Vorname, Name - Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. (KWF) 3

4 Weitere wesentliche Änderungen Senkung des Emissionsschallpegels ab dem Angaben erforderlich sind (80 db (A)) Rückfahralarm vorgeschrieben ROPS, TOPS und FOPS sind vorgeschrieben, wenn ein entsprechendes Risiko besteht Erweiterte Anforderungen an den in der EU ansässigen Bevollmächtigte und Personen, die bevollmächtigt sind, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; genaue Identifizierung der Maschine in der Konformitätserklärung Änderungen in der Liste der Anhang IV Maschinen (z.b. Schutzeinrichtungen für Gelenkwellen, die separat verkauft werden oder Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen) Neues Modul Umfassende Qualitätssicherung für Anhang IV Maschinen Vorname, Name - Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. (KWF) 4

5 Anwendungsbereich Traktoren sind nur ausgenommen, soweit Risiken durch die EG-Traktorenrichtlinie abgedeckt sind Alle auf Kraftfahrzeugen angebrachten Maschinen sind erfasst Maschinen für Forschungszwecke bei vorübergehender Verwendung ausgenommen geänderte Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie; Ausnahmen für Haushaltsgeräte, Büromaschinen und einige Elektrogeräte Vorname, Name - Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. (KWF) 5

6 Herstellerpflichten (Artikel 5) Anforderungen des Anhang I sicherstellen Bereithalten der technischen Dokumentation Alle erforderlichen Informationen, insbesondere die Betriebsanleitung zur Verfügung stellen Durchführung des zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahrens Ausstellen der Konformitätserklärung Anbringen der CE-Kennzeichnung Vorname, Name - Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. (KWF) 6

7 Verfahren für unvollständige Maschinen Zusammenstellung der technischen Dokumentation Lieferung einer Montageanleitung Abgabe einer Einbauerklärung Vorname, Name - Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. (KWF) 7

8 Risikoanalyse Verfahren der Risikoanalyse wird präzisiert Iterative Vorgehensweise wird vorgeschrieben Übereinstimmung mit EN ISO hergestellt (auch an anderen Stellen) Vorname, Name - Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. (KWF) 8

9 Übernahme von Anforderungen für bewegliche Maschinen für alle Maschinen Standsicherheitsanforderungen Bedienungsplätze Anforderungen an einen Ausstieg Sitze Vorname, Name - Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. (KWF) 9

10 Modul Umfassende Qualitätssicherung neu aufgenommen in Anhang X Zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Maschinen des Anhang IV wird von den Herstellern unterhalten Benannte Stelle wird beauftragt, das Qualitätssicherungssystem für Konstruktion, Bau, Endabnahme und Prüfung zu bewerten Entsprechen Teile des QM-Systems harmonisierten Normen, gilt die Vermutungswirkung der Konformität Inspektion des Herstellerwerks und Prüfung der technischen Unterlagen vorgeschrieben Prüfung und Bewertung von Änderungen Prüfung von Konstruktion, Bau, Abnahme, Prüfung und Lagerung Überwachung von Dokumentation, Qualitätsaufzeichnungen, Qualitätsberichte des Fertigungsbereichs Durchführung regelmäßiger Audits (Neubewertung alle 3 Jahre) Vorname, Name - Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. (KWF) 10

11 KWF im Kontext Das KWF ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für aktuelle Fragen der Arbeitssicherheit Die Deutsche Prüf- und Zertifizierungsstelle für Land und Forsttechnik bietet Ihnen ein aktuelles Prüfangebot nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie Vorname, Name - Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik e.v. (KWF) 11

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