CE Kennzeichnung in Kläranlagen Ing. Heinrich Seyfried

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1 CE Kennzeichnung in Kläranlagen Ing. Heinrich Seyfried 1 / 19

2 1.0 Grundsätze der CE Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung ist immer vom Hersteller durchzuführen, sie wird nicht vergeben, wird nicht zertifiziert! Auch wenn ein NB (NB: notified body) eingeschaltet werden muss, (sofern notwendig) bleibt der Hersteller verantwortlich. Notifizierte Stelle sind Prüfstellen, die von einem Mitgliedsstaat notifiziert werden (gemäß Akkreditierungsgesetz). Unter den notifizierten Prüfstellen kann der Hersteller frei wählen. Drittländer (nicht EU) können keine NB benennen. 2 / 19

3 Die CE Kennzeichnung legt die Mindestanforderungen (Personen-, Gerätesicherheit etc.) der betroffenen Produkte innerhalb der EU fest. Hersteller/Importeure oder Bevollmächtigte, die Waren zum ersten Mal im EU-Raum in den Verkehr bringen und deren Produkte unter die Richtlinien der CE Kennzeichnung fallen haben die CE Kennzeichnung durchzuführen. Ob Waren entgeltlich oder unengeltlich in den Verkehr gebracht werden ist unerheblich. 3 / 19

4 Wenn die Richtlinien für die CE Kennzeichnung zutreffen, muss dieses Prozedere angewendet werden. Der Hersteller/Importeur oder Bvollmächtigte hat keine Wahl. Die Richtlinien für CE- Kennzeichnung (über 20 RL) müssen durch nationale Gesetze in Kraft gesetzt werden. In den EG-Richtlinien stehen meist die Ziele der Sicherheitsanforderungen. In den Normen wird die Umsetzung definiert. 4 / 19

5 2.0 EG-Richtlinien die eine CE Kennzeichnung vorschreiben 87/494/EWG einfache Druckbehälter /378/EWG Spielzeug /106/EWG Bauprodukte /336/EWG Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) (2004/108/EG ab ) 98/37/EWG Maschinen (2006/42/EG ab 29. Dez. 2009) 89/686/EWG pers. Schutzausrüstung (PSA) / 19

6 90/384/EWG nichtselbsttätige Waagen /385/EWG aktive implantierbare med. Geräte /396/EWG Gasverbrauchseinrichtungen /42/EWG Wirkungsgrade Warmwasserheizkessel /95/EG (73/23/EWG) Niederspannungsrichtlinie (NspRL) /42/EWG Medizinprodukte 1998/ / 19

7 93/15/EWG Explosivstoffe für zivile Zwecke /9/EG Geräte für expolsionsgefährdete Bereiche (ATEX) /25/EG Sportboote /16/EG Aufzüge /57/EG Energieeffizienz von el. Haushaltskühlund gefriergeräten / 19

8 97/23/EG Druckgeräte /5/EG Funkanlagen/Telekommunikationsendeinrichtungen /97/EG In vitro Diagnostika /9/EG Seilbahnen für Personentransport /22/EG Messgeräte / 19

9 3.0 Vorgehen in der CE Kennzeichnung Aufgaben und Pflichten für: 3.1 Hersteller von Geräten/Maschinen 3.2 Ausrüster und Anlagenbauer 3.3 Verwender und Betreiber 3.4 Planer 9 / 19

10 3.1 Vorgehen von Hersteller von Maschinen/Geräten bei der CE Kennzeichnung 1) Ermittlung, welche EG Richtlinien für das jeweilige Produkt zutreffen; es können mehrere Richtlinien sein. 2) Beurteilung, welche Anforderungen für Herstellung und Dokumentation die EG Richtlinien vorschreiben. 3) CE Konformitätsbewertungsverfahren je nach EG Richtlinie durchführen. Bei Bedarf NB einbinden. 4) Erstellen der technischen Dokumentation laut zutreffender Richtlinie (10 Jahre aufbewahren). 5) CE Konformitätserklärung(en) ausstellen, rechtsverbindlich unterschreiben, Betriebsanleitung(en) erstellen, Typenschild und CE Zeichen anbringen. 10 / 19

11 3.2 Vorgehen von Ausrüster/Anlagenbauer bei der CE Kennzeichnung 1) Ermittlung, welche EG Richtlinien für das jeweilige Produkt zutreffen; es können mehrere Richtlinien sein. 2) Beurteilung, welche Anforderungen für Herstellung und Dokumentation die EG Richtlinien vorschreiben und welche Dokumentationen mitgeliefert werden müssen. 3) Prüfen aller Zukaufteile (Maschinen und Geräte) auf CE Konformität; CE Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen, Typenschild/Produktkennzeichnung. 4) Je nach Richtlinie etwaige Verkettungen von Geräten und Maschinen definieren, z.b. nach Steuerungssignalen, sicherheitsrelevante Verknüpfungen, Art der maschinellen Verkettung etc.. 11 / 19

12 5) Durchführen einer Risikoanalyse für zusammengefügte Maschinen und Geräte, sofern nicht Pkt. 6 zutrifft und Festlegung von Maßnahmen. 6) Bei einer tiefgreifenden Verkettung von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie (gilt nur für diese RL) ist ein CE Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Bei Bedarf NB einbinden. 6a) Wenn Pkt. 6 zutrifft: Erstellen der technischen Dokumentation laut Richtlinie (10 Jahre aufbewahren). 6b) CE Konformitätserklärung laut Maschinenrichtlinie ausstellen, rechtsverbindlich unterschreiben, Betriebsanleitung erstellen, Typenschild und CE Zeichen anbringen. 12 / 19

13 Anmerkungen: Wenn keine tiefgreifende Verkettung lt. Maschinenrichtlinie, dann keine CE Kennzeichnung für diese Verkettung, jedoch Dokumentation und Maßnahmenfestlegung. Manche Normen können für das Zusammenwirken von Geräten/Maschinen etc. herangezogen werden, z.b. EN elektrische Ausrüstung von Maschinen. 13 / 19

14 3.3 Aufgaben und Pflichten für den Verwender und Betreiber bei der CE Kennzeichnung 1) Prüfen der Maschinen, Geräte, Gesamtheit von Maschinen etc. auf CE Konformität; CE Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, Typenschild mit Produktkennzeichnung etc. = Feststellung ob sie sicher sind. 2) Gefahrenanalyse nach ArbeitnehmerInnenschutzgesetz für nicht CE gekennzeichnete Arbeitsmittel sowie deren Verknüpfungen und durchführen einer Evaluierung ( 4 Gefahren ermitteln und beurteilen). 3) Prüfen der in Ex-Zonen verwendeten Arbeitsmittel lt. 7 VEXAT auf Ex-Zoneneignung (Ex-Kennzeichnung und Gerätekategorie lt. ATEX 94/9/EG- ExSV 96, sowie CE Konformitätserklärung, bei Bedarf Baumusterprüfung). 14 / 19

15 3.4 Aufgaben und Pflichten für den Planer bei der CE Kennzeichnung Grundsätzlich ist der Planer kein Hersteller und daher nicht für die Durchführung der CE Kennzeichnung verantwortlich. Die Prüfung auf CE Konformität kann in seinem Aufgabenbereich liegen. Wenn der Planer als Hersteller fungiert, dann treffen ihn alle Verpflichtungen vom Hersteller; siehe Pkt. 3.1 und 3.2. Anmerkung: Bei Ausschreibung und Bestellung sollte auf die Anforderungen aus der CE Kennzeichnung bedacht genommen werden. Bei Bedarf sind Experten hinzuzuziehen. 15 / 19

16 CE Kennzeichnung Kläranlagen trifft nicht zu keine Aktivität NspRL V ~ CE Konformitätserklärungen einzelner Arbeitsmittel Anforderungen EN Gruppe von Maschinen/Geräten keine Aktivität Ablauf CE- Kennzeichnung EMV für Geräte trifft nicht zu nein handelsübliche Geräte ja CE Konformitätserklärungen einzelner Arbeitsmittel EMV ortsfste Anlage Grenzwerte sind einzuhalten; keine CE Kennzeichnung A CE Kennzeichnung Kläranlagen 1.flo 16 / 19

17 A Sicherheit auf Abwasseranlagen trifft nicht zu keine Aktivität DG-RL Gruppe von Maschinen/Geräten CE Konformitätserklärungen einzelner Arbeitsmittel bzw. Baugruppen keine CE Anforderung Ablauf CE- Kennzeichnung MSR tiefgreifende Verkettung nein trifft nicht zu keine Aktivität CE Konformitätserklärungen einzelner Arbeitsmittel ja CE Konformitätsbewertung für Gesamtheit von Maschinen trifft nicht zu keine Aktivität ATEX CE Konformitätserklärungen einzelner Arbeitsmittel andere RL 17 / 19 CE Kennzeichnung Kläranlagen 2.flo

18 4.0 Verwendung von nicht CE gekennzeichneten Produkten Produkte, die in der EU bereits vor der CE Kennzeichnungspflicht in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin ohne CE Kennzeichnung benutzt werden. Produkte, die zum 1. Mal in der EU in Verkehr gebracht werden, egal ob alt oder neu, unterliegen der kompletten CE Kennzeichnungspflicht. 18 / 19

19 5.0 Umbau von Maschinen, Geräten und Anlagen Keine neue CE Kennzeichnung, wenn: geringfügige Veränderungen, wenn nicht sicherheitsrelevant Austausch von gleichwertigen Produkten Erneuerung von Werkzeugen CE Kennzeichnungspflicht besteht, wenn: erhebliche Veränderungen, vor allem sicherheitsrelevant, z.b. neue Steuerung Austausch von erheblich geänderten Produkten, z.b. mehr Leistung 19 / 19

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