Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
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- Karoline Bösch
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1 Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Dipl.-Ing. H.- Peter Hilse Prüfstelle für Gerätesicherheit - Servicecenter Mittelthüringen - Dez-09 TÜV Thüringen 1
2 Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Änderungen Aktuelle und fortlaufende Grenzfragen 2
3 Ziele des Europäischen Binnenmarktes Sicherstellung des freien Warenverkehres Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Abbau technischer Handelshemmnisse durch: Einheitliche formale Anforderungen Abschaffung nationaler Detailregelungen 3
4 Rechtliche Grundlagen 4
5 Überraschung! Der Zeitpunkt der Umsetzung 5
6 6 Ohne Übergangsfrist? So gibt es heute schon die Interpretation, dass Anhang I bereits vorab angewendet werden kann und ggf. 2 EG-Konformitätserklärungen (1x nach alter, 1x nach neuer MRL) ausgestellt werden können, wenn bei Serienprodukten nicht genau gesteuert werden kann, wann sie (vor oder nach dem ) in Verkehr gebracht werden.
7 Geltungsbereich Anwendungsbereich: Definition Maschine: Maschinen Auswechselbare Ausrüstungen Sicherheitsbauteile Lastaufnahmemittel Ketten, Seile, Hebebänder Abnehmbare Gelenkwellen Unvollständige Maschinen (Teilmaschinen) Baustellenaufzüge Hebevorrichtungen, dessen Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Muskelkraft ist Lastaufnahmemittel einschl. Anschlagmittel, Ketten, Seile, Gurte, die gesondert in Verkehr gebracht werden 7
8 Wesentliche Änderungen im Geltungsbereich Hier bleibt es im Wesentlichen bei den Bekannten Ausnahmen 8
9 Verantwortlichkeiten 9
10 Unvollständige Maschinen Diese Dokumente sind vom Hersteller einer unvollständigen Maschine bereitzustellen: 10
11 Sicherheitsbauteile Sind juristisch einer Maschine gleichgestellt Verpflichtung einer Betriebsanleitung in der (den) Sprache(n) des Verwendungslandes Gehören teilweise in den Anhang IV ( gefährliche Maschinen ) Auflistung in Anhang V Neu: Ableitsysteme gefährlicher elektrostat. Aufladung Systeme u. Einrichtungen zur Verminderung von Vibrations- Lärmemissionen und 11
12 Anhang I: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Im Wesentlichen eine unveränderte Fortschreibung, aber: Begriff der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung Belastbarkeit werblicher Aussagen Detaillierung ergonomischer Anforderungen Legalisierung der Betriebsart Prozessbeobachtung 12
13 Prozessbeobachtung Sind diese 4 Voraussetzungen nicht gleichzeitig anwendbar, kann wie folgt verfahren werden: Der Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter muss andere Schutzmaßnahmen auslösen, die so angelegt und beschaffen sind, dass ein sicherer Arbeitsbereich gewährleistet ist 13
14 Betriebsanleitung Erweiterungen: Mittlerweile gibt es 26 Amtssprachen in Europa 14
15 Konformitätsbewertungsverfahren Nicht Anhang IV: Sofern Produkte nicht unter den MRL-Anhang IV (Liste der so genannten gefährlichen Maschinen ) fallen, ändert sich beim Konformitätsbewertungsverfahren (für Nicht-Anhang IV-Produkte) praktisch nichts. Formell gibt es die Auflage einer internen Fertigungskontrolle durch den Hersteller Neues Verfahren Anhang IV (3 Varianten): Option 1: Interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller gem. Anhang VIII, d.h. Herstellereigenverantwortung (nur wenn harmonisierte Norm existiert) Option 2: Umfassende Qualitätssicherung durch den Hersteller gem. Anhang X Option 3 (wie bislang): EG-Baumusterprüfung gem. Anhang IX Die Möglichkeiten der Deponierung oder Prüfung der Dokumentation mit benannter Stelle sind entfallen! 15
16 Wesentliche Änderungen Die Analyse des Flussdiagramms sollte im Teamwork erfolgen und bedarf der Dokumentation 16
17 Maschinenanlagen Wer trägt die Gesamtverantwortung? Hier bedarf es (am Besten im Voraus) der Bestimmung eines Generalunternehmers, der für die MRL-Konformität der Gesamtanlage (Integrationsleistung) verantwortlich zeichnet. Wird die Frage der Gesamtverantwortung nicht geregelt, ist im Zweifelsfalle der Maschinenbetreiber verantwortlich. Maschinenanlage ja / nein? Unterschiedlicher Stand der Technik CE konforme Maschinen früherer Jahre gelten als sicher Altmaschinen vor MRL gelten als sicher, wenn sie Anh.I der BetrSichVO und UVV per entsprechen Zusammenfügen ab Schnittstelle hat unter Bezugnahme auf den aktuellen Stand der MRL zu erfolgen So genannte geringfügig verkettete Maschinen können sicherheitstechnisch weiterhin als selbständig betrachtet werden. (funktional und steuerungstechnisch verbunden, jedoch sicherheitstechnisch keine Einheit, z.b. wenn an den Schnittstellen / Übergabepunkten keine oder nur geringe Gefährdungen zwischen den den einzelnen Maschinen aufgrund der Verknüpfung auftreten) 17
18 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18
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