Welche Auswirkungen hat die neue Bauproduktenverordnung für den Brandschutz?
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- Andreas Esser
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1 Seite 1 von 7 ift Rosenheim Welche Auswirkungen hat die neue Bauproduktenverordnung für den Brandschutz? Das müssen Sie beachten bei der zukünftigen CE- Kennzeichnung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen! 1 Die EN kommt! Nach vielen Jahren der Bearbeitung, Überarbeitung und schließlich Anpassung an die neue EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) scheint die zukünftige Produktnorm EN für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nun tatsächlich in den Endspurt zu gelangen. Nach derzeitigem Abstimmungs- und Diskussionsstand ist mit dem Erscheinen der Produktnorm für ca. Mitte 2014 zu rechnen. Was bedeutet dies zukünftig für die Hersteller von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen und die Zulieferer im Kontext mit der seit gültigen BauPVO? Mit der Umsetzung der BauPVO innerhalb Europas ergeben sich zahlreiche Anforderungen sowohl an die Hersteller der Bauprodukte als auch an Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen. Neben dem Hersteller der Bauprodukte kommt der sog. notifizierten Produktzertifizierungsstelle eine zentrale Aufgabe im Verfahren zur Konformitätsbewertung (Assessment and Verification of Constancy of Performance, AVCP) zu. 2 Die Konformitätsbewertung Grundsätzlich kennt die neue BauPVO fünf unterschiedliche Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP). Dies sind die Systeme 1, 1+, 2+, 3 und 4. Für Feuer- und Rauchschutzelemente auf Basis der zukünftigen EN ist das System 1 festgelegt, da es sich hierbei um sicherheitsrelevante Produkte handelt. Tabelle 1 zeigt, welche Aufgaben nach der BauPVO in den unterschiedlichen Konformitätsbewertungssystemen vom Hersteller (H) und von der notifizierten Produktzertifizierungsstelle (notified body NB) zu leisten sind.
2 Seite 2 von 7 Tabelle 1 Verteilung der Aufgaben unterschiedlicher Konformitätssysteme gemäß BauPVO Aufgaben Werkseigene Produktionskontrolle (WPK), ggf. einschließlich der Stichprobenprüfung Feststellung des Produkttyps anhand einer Typprüfung (ITT), einer Typberechnung oder von Wertetabellen und Unterlagen zur Produktbeschreibung Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle Stichprobenprüfung (Audit-Testing) von Proben, die vor dem Inverkehrbringen des Produktes entnommen wurden Laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle Konformitätssystem H H H H H NB NB H NB H NB NB NB NB NB NB NB H Aufgabe des Herstellers NB Aufgabe der notifizierten Stelle Das Einrichten und die Aufrechterhaltung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) ist in allen Systemen die Aufgabe des Herstellers. Im Verantwortungsbereich der notifizierten Produktzertifizierungsstellen liegen im Wesentlichen die Probekörperauswahl, die Probennahme, die Feststellung der Leistungseigenschaften (Typprüfung) und die Überwachung der Fertigung. Welche Eigenschaften eines Bauproduktes welchem AVCP-System unterliegen, ist der jeweiligen harmonisierten Produktnorm im Anhang ZA zu entnehmen. In Tabelle 2 sind einige Beispiele von Konformitätsbewertungssystemen für Produkte aus der Türen-, Tor-, Fenster- und Zulieferbranche aufgeführt.
3 Seite 3 von 7 Tabelle 2 Vorgeschriebene Systeme zur Prüfung und Bewertung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) für verschiedene Produkte der Fenster- und Fassadenbranche Bauprodukt Grundlage AVCP-System Fenster und Außentüren ohne Rauch/Feuer EN Außentüren mit der Fähigkeit zur Freigabe EN Structural-Sealant-Glazing Typ II und IV ETAG Structural-Sealant-Glazing Typ I und III ETAG Einachsige Bänder an Brandschutztüren EN Mehrachsige Bänder an Brandschutztüren CUAP 04.05/12 1 Schlösser an Brandschutztüren EN Mehrscheiben-Isolierglas EN Mehrscheiben-Isolierglas mit Feuerwiderstand EN Innentüren ohne Rauch/Feuer pren /4 Öffenbare Fenster und Abschlüsse (Türen/Tore) mit Rauch/Feuer pren Tore ohne Rauch/Feuer EN Vorhangfassaden EN Das Zertifikat zur Bestätigung der Leistungsbeständigkeit Für Produkte im AVCP-System 1 muss seit mit Inkrafttreten der BauPVO der Hersteller eine notifizierte Produktzertifizierungsstelle einschalten, damit diese ihm ein Zertifikat zur Bestätigung der Leistungsbeständigkeit ausstellt. Die Verantwortung der notifizierten Produktzertifizierungsstelle hat unter der BauPVO zugenommen. Dies wird daran deutlich, dass die Produktzertifizierungsstelle im System 1 die Verantwortung für den gesamten Zertifizierungsprozess, also von der Probekörperauswahl (Probekörperplanung) über die Probennahme im Herstellwerk, die Prüfung (Typprüfung), die Überprüfung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) bis zur Zertifikatserteilung hat. Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle muss nicht alle Aufgaben selbst durchführen, sondern kann hierfür auch andere Stellen z. B. für die Durchführung von Prüfungen im Unterauftrag einbinden. Sie bleibt jedoch verantwortlich für die Bewertung der Ergebnisse im Zertifizierungsprozess und erstellt nach positivem Erstbesuch beim Hersteller das Zertifikat zur Bestätigung der Leistungsbeständigkeit.
4 Seite 4 von 7 Bild 1 Muster eines Zertifikats zur Bestätigung der Leistungsbeständigkeit für ein Natürliches Rauch- und Wärmeabzugsgerät (NRWG) gemäß der Produktnorm EN Die Leistungserklärung Die Angaben in der Leistungserklärung teilen sich in zwei Abschnitte: Angaben, welche von der BauPVO selber gleichlautend für alle Bauprodukte gefordert werden und wesentliche Merkmale, welche entsprechend dem Anhang ZA der jeweiligen Produktnorm aufzulisten sind. Die Angabe der erreichten Stufen oder Klassen bzw. Werteangaben zu den wesentlichen Merkmalen sind jeweils dann erforderlich, wenn dies im Verwendungsland für den vorgesehenen Einsatzzweck gefordert ist. Bei einer Leistungserklärung für Produkte im AVCP-System 1 ist sinnvollerweise die Nummer des Zertifikats zur Bestätigung der Leistungsbeständigkeit mit anzugeben. Die Leistungserklärung ist in der Sprache, die im Verwendungsland gefordert ist, abzufassen; dem Kunden ist eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch elektronisch erfolgen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich einen Ausdruck wünscht. Der Hersteller muss die Leistungserklärung 10 Jahre aufbewahren.
5 Seite 5 von 7 Bild 2 Muster einer zukünftigen Leistungserklärung für eine Innentür mit Anforderungen an Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit 5 Die CE-Kennzeichnung Aufbauend auf den Angaben der Leistungserklärung wird das CE-Zeichen gedruckt. Die Angaben im CE-Zeichen unterscheiden sich gegenüber den bisher notwendigen Angaben nur in der jetzt von der BauPVO zusätzlich geforderten Nummer der Leistungserklärung. Gegenüber der Leistungserklärung sind im CE-Zeichen aber nur alle die mit Stufen, Klassen oder Werten erklärten wesentlichen Merkmale aufzuführen. Merkmale, welche in der Leistungserklärung mit npd erklärt wurden, dürfen im CE-Zeichen nicht genannt werden. Die BauPVO fordert eine dauerhafte Anbringung des CE-Zeichens, vorrangig auf dem Bauprodukt, andernfalls in den Begleitpapieren. Die von der BauPVO geforderte Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung ist im Fall von Feuerschutzabschlüssen bisher bereits üblich.
6 Seite 6 von 7 Bild 3 CE-Kennzeichnung für eine Innentür mit Anforderungen an Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit 6 Zusammenfassung Zum 1. Juli traten im Zuge der Umsetzung der neuen BauPVO Neuerungen für Hersteller und notifizierte Stellen in Kraft. Vorhandene EG-Konformitätszertifikate, die auf Grundlage der bisher gültigen Bauproduktenrichtline ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit und können nun als Grundlage für die Erstellung einer Leistungserklärung und der CE- Kennzeichnung herangezogen werden. Bei Produkten mit Anforderungen an den Feuer- bzw. Rauchschutz (z. B. Feuer- und Rauchschutzabschlüsse), welche dem Konformitätsbewertungssystem 1 unterliegen, ist als wesentliche Änderung zu beachten, dass Hersteller sich nun als erstes an eine bereits nach der Bauproduktenverordnung notifizierte Produktzertifizierungsstelle wenden müssen. Die notifizierte Produktzertifizierungsstelle hat die Verantwortung für den gesamten Zertifizierungsprozess, also von der Probekörperauswahl (Probekörperplanung) über die Probennahme im Herstellwerk, die Prüfung (Typprüfung), die Überprüfung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) bis zur Zertifikatserteilung.
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