PARLAMENTS UND DES RATES. über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Aufzüge)
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1 RICHTLINIE 2006/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Aufzüge) Gesetzliche Grundlagen und daraus resultierende Anforderungen für den Hersteller Unter Verwendung von Material von Dieter Fietz, TÜV SÜD PS GmbH 1 von 107
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12 Rumänien Bulgarien 12 von 107
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14 wesentliche Unterschiede Scope ergänzt, z.b. unvollständige Maschinen wurden eingeführt Die Abgrenzung zur Aufzugs RL wurde neu definiert Die Abgrenzung zwischen Maschinen - RL und Niederspannungs RL ist neu definiert worden Änderungen an den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Anhang I Anhang IV Maschinen können ohne Einschaltung eines Notified Bodies mit der CE Kennzeichnung versehen werden Ausführliche Beispielliste zu Sicherheitsbauteilen nach Maschinen RL Anhang V Im Anhang X wurde die umfassende Qualitätssicherung als Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt. 14 von 107
15 Unterschiede Artikel 1 Anwendungsbereich Scope ergänzt, z.b. unvollständige Maschinen wurden eingeführt Die Abgrenzung zur Aufzugs RL wurde neu definiert Die Abgrenzung zwischen Maschinen - RL und Niederspannungs RL ist neu definiert worden 15 von 107
16 Erfolgte durch eine Änderung des Anwendungsbereiches der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG Art.1 Abs. 2+3, aber beschrieben in der MRL. Ausgenommen wurden dort z.b.: - Hebezeuge <= 0,15 m/s - Baustellenaufzüge - Hebezeuge von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können (Hubarbeitsbühnen) 16 von 107
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20 (einschl. Seeschiffe) 20 von 107
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24 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 24 von 107
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35 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 35 von 107
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38 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 38 von 107
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42 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 42 von 107
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46 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 46 von 107
47 f) f.) abnehmbare b Gelenkwelle ll ein abnehmbares b Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen; 47 von 107
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49 Unterschiede neuer Artikel 2 Begriffsbestimmungen a.) Maschine ( definiert in 5 Teildefinitionen) b.) auswechselbare Ausrüstung c.) Sicherheitsbauteil d.) Lastaufnahmemittel e.) Ketten, Seile, Gurte f.) abnehmbare Gelenkwellen g.) unvollständige Maschine 49 von 107
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54 Artikel 3 Spezielle Richtlinien Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr. Medizinprodukte? In der alten MRL 98/37 noch ausdrücklich als ausgenommen gelistet. 54 von 107
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57 Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen (2) nicht Anhang IV, dann das im Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen 57 von 107
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59 Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen (3) Anhang IV, und nach harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter t eines der folgenden Verfahren durch: a) nach Anhang VIII Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Maschinen; b) nach Anhang IX EG-Baumusterprüfverfahren plus a) c) nach Anhang X umfassende Qualitätssicherung. 59 von 107
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61 Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen (4) Anhang IV, aber keine harmonisierten Normen so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) nach Anhang IX EG-Baumusterprüfverfahren plus nach Anhang VIII Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Maschhinen b) nach Anhang X umfassende Qualitätssicherung. 61 von 107
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65 Anhänge 65 von 107
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68 (Anhang I) 68 von 107
69 Betriebsanleitung Maschinenrichtlinie Anforderungen der Maschinenrichtlinie an die Betriebsanleitung Anhang I Abschnitt der Maschinenrichtlinie nennt Bestandteile und Funktion der Betriebsanleitung. Weitere Anforderungen an die Betriebsanleitung sind in Kap. 2 bis 6 (Anhang) festgelegt. Unter werden Dokumente genannt, die gem. Anhang VII nur der internen Dokumentation zugehören, so z.b. unter e): die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen g Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen. Ganz klar, dass hier auch die Montageanleitung eine gewichtige Rolle spielt.. 69 von 107
70 Betriebsanleitung Maschinenrichtlinie Anforderungen der Maschinenrichtlinie an die Betriebsanleitung Und wenn zur Wartung und Instandsetzung einer Maschine ein E-Schaltplan erforderlich wäre, dann gehörte dieser ohne Zweifel zur Betriebsanleitung. Damit wäre der Hersteller auch verpflichtet, diesen in die Sprache des jeweiligen Verwendungslandes zu übersetzen (siehe ). Das gleiche gilt sinngemäß auch für Pneumatik- und Hydraulikschaltpläne, Ersatzteillisten und die Wartungsanleitung. Die Benutzerinformationen müssen dem Kenntnisstand der jeweiligen Zielgruppe(n!) entsprechen. In einer Betriebsanleitung muss der bestimmungsgemäße Gebrauch des Produkts genannt werden. Eine Betriebsanleitung muss ggf. Einarbeitungshinweise enthalten. 70 von 107
71 Interne Dokumentation Maschinenrichtlinie Vergessen wird jedoch oft der Unterbau zum Unterbau darunter verstehen wir die interne Dokumentation! Ganz eindeutig geregelt ist in der Maschinenrichtlinie nämlich, dass die interne Dokumentation ebenfalls vorhanden sein muss. Die interne Dokumentation wird sogar hinsichtlich ihrer Bestandteile eindeutig durch EN ISO geregelt. 71 von 107
72 Interne Dokumentation Maschinenrichtlinie Die (interne) Dokumentation sollte gemäß EN ISO enthalten Angaben über die Maschine, für die die (Risiko-)Beurteilung durchgeführt wurde, wie Spezifikationen, Grenzen, bestimmungsgemäße Verwendung, alle relevanten Annahmen, die getroffen wurden (zu Lasten, Festigkeiten, Sicherheitsbeiwerten), die identifizierten Gefährdungen und Gefährdungssituationen sowie die bei der Beurteilung in Betracht gezogenen Gefährdungsereignisse, alle Angaben, auf denen die Risikobeurteilung beruhte, zusätzlich: o alle verwendeten Daten und deren Quellen (Unfallgeschichten, Erfahrungen bei der Risikominderung an vergleichbaren Maschinen), o die mit den Daten verbundene Unsicherheit h it und deren Einfluss auf die Risikobeurteilung. 72 von 107
73 Interne Dokumentation Maschinenrichtlinie Schutzmaßnahmen die zur Beseitigung oder zur Risikominderung identifizierter Gefährdungen angewendet wurden. Dabei ist auf die verwendeten Normen zu verweisen, die durch Schutzmaßnahmen zu erreichenden Risikominderungsziele, die mit der Maschine verbundenen Restrisiken, das Ergebnis der Risikobeurteilung, alle während der Risikobeurteilung ausgefüllten Formulare. 73 von 107
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78 ANHANG IV Maschinenrichtlinie Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist 1. Folgende Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften: 1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit feststehendem Arbeitstisch oder Werkstückhalter, mit Vorschub des Sägeguts von Hand oder durch einen abnehmbaren Vorschubapparat; 1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit manuell betätigtem Pendelbock oder -schlitten; 1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägegut und Handbeschickung und/oder Handentnahme; 1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägeblatt und Handbeschickung und/oder Handentnahme. 78 von 107
79 ANHANG IV Maschinenrichtlinie Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist 2. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung. 3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz, mit eingebauter maschineller Vorschubeinrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme. 4. Folgende Arten von Bandsägen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften: 4.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt und feststehendem oder hin- und her beweglichem Arbeitstisch oder Werkstückhalter; 4.2. Sägemaschinen, deren Sägeblatt auf einem hin- und her beweglichen Schlitten montiert ist. 5. Kombinationen der in den Nummern 1 bis 4 und in Nummer 7 genannten Maschinen für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen h Eigenschaften. 79 von 107
80 ANHANG IV Maschinenrichtlinie Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist 6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung. 7. Senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften. 8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung. 9. Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren beim Arbeitsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können. 10. Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme. 11. Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme. 12. Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage: Lokomotiven und Bremswagen; hydraulischer Schreitausbau. 80 von 107
81 ANHANG IV Maschinenrichtlinie Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist 13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung. 14. Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen. 15. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen. 16. Hebebühnen büh für Fahrzeuge. 17. Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht. 18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte. 19. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion. 20. Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen. 21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen. 22. Überrollschutzaufbau (ROPS). 23. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS). 81 von 107
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91 > Interne Fertigungskontrolle 12(2) nicht Anhang IV- 12(3) Anhang IV- Maschinen nach Norm 91 von 107
92 ANHANG VIII Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen 1. Verfahren nach dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 3 genannten Aufgaben ausführt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Maschine die relevanten Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. 2. Für jedes repräsentative Baumuster werden die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen erstellt. 3. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. 92 von 107
93 Interne Fertigungskontrolle 12(2) nicht Anhang IV- 12(3)+(4) Anhang IV- Maschinen > 93 von 107
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95 Interne Fertigungskontrolle 12(2) nicht Anhang IV- 12(3)+(4) Anhang IV- Maschinen > 95 von 107
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97 wesentliche Unterschiede Scope ergänzt, z.b. unvollständige Maschinen wurden eingeführt Die Abgrenzung zur Aufzugs RL wurde neu definiert Die Abgrenzung zwischen Maschinen - RL und Niederspannungs RL ist neu definiert worden Änderungen an den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Anhang I Anhang IV Maschinen können ohne Einschaltung eines Notified Bodies mit der CE Kennzeichnung versehen werden Ausführlichere Liste zu Sicherheitsbauteilen nach Maschinen RL Anhang V Im Anhang X wurde die umfassende Qualitätssicherung als Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt. 97 von 107
98 wesentliche Unterschiede Im Anhang X wurde die umfassende Qualitätssicherung als Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt. ANHANG X Umfassende Qualitätssicherung In diesem Anhang wird beschrieben, wie die Konformität einer in Anhang IV genannten Maschine bewertet wird, bei deren Fertigung ein umfassendes Qualitätssicherungssystem zum Einsatz kommt. Beschrieben wird das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem bewertet und zulässt und dessen Anwendung überwacht. 98 von 107
99 . ANHANG X Umfassende Qualitätssicherung Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind in einer Dokumentation systematisch in Form von Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen schriftlich niederzulegen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und verfahren wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und - aufzeichnungen einheitlich itli h angewandt werden. 99 von 107
100 . ANHANG X Umfassende Qualitätssicherung Insbesondere ist darin Folgendes angemessen zu beschreiben (1 von 2): Qualitätsziele, Organisationsstruktur sowie Zuständigkeiten und Befugnisse des Führungspersonals in Angelegenheiten, die die Entwurfs- und Fertigungsqualität betreffen, technische Konstruktionsspezifikationen einschließlich der angewandten Normen sowie bei nicht vollständiger Anwendung der in Atik Artikel l7ab Absatz 2 genannten Normen die Mittel, mit itdenen gewährleistet werden soll, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden, Konstruktionsprüfungs- und Verifizierungsverfahren, Prozesse und systematische Maßnahmen, die bei der Konstruktion der von dieser Richtlinie erfassten Maschinen angewandt werden, 100 von 107
101 . ANHANG X Umfassende Qualitätssicherung Insbesondere ist darin Folgendes angemessen zu beschreiben (2 von 2): die entsprechenden angewandten Verfahren und systematischen Maßnahmen bei Fertigung, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführten Prüfungen und Versuche und ihre Häufigkeit, die Qualitätssicherungsaufzeichnungen wie Kontrollberichte, Prüfund Eichdaten und Aufzeichnungen über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, die Mittel, mit denen das Erreichen der geforderten Entwurfs- und Fertigungsqualität der Maschinen sowie die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems überwacht werden. 101 von 107
102 Neu in 2011 EN ISO 12100:2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht Übergangsfrist läuft bis November 2013 Am wurde die neue Norm EN ISO 12100: Sicherheit h it von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsätze Risikobeurteilung und Risikominderung im Amtsblatt der EU (2011/C 110/01) veröffentlicht. Diese neue Norm fasst die bisherigen Normen EN ISO :2003, EN ISO :2003 und EN ISO :2007 zusammen. Die neue EN ISO 12100:2010 wird in Zukunft die zentrale Norm für die Sicherheit von Maschinen sein. Allerdings besteht bis zum eine Übergangsfrist, in der auch die Vorgängernormen noch die so genannte Konformitätsvermutung auslösen, wenn sie entsprechend angewandt werden. 102 von 107
103 Neu in 2011 EN ISO 12100:2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht Die neue EN ISO fasst nicht nur EN ISO und -2 zu einer Norm zusammen auch EN ISO Leitsätze zur Risikobeurteilung wurde als dritte Sicherheitsgrundnorm hinzugefügt. 103 von 107
104 Vergleichstabelle zur neuen ISO 12100:2010 Maschinenrichtlinie Vergleich zwischen den Normen ISO :2003, 1:2003, ISO :2003, ISO :2007 und der neuen ISO 12100:2010 "Safety of machinery - General principles for design - Risk assessment and risk reduction". In dieser neuen ISO 12100:2010 werden die oben genannten drei Normen zu einer einheitlichen Norm zusammengeführt. Das Dokument listet in tabellarischer Form auf, welche Kapitel aus den bisherigen Normen mit denen in der neuen 12100:2010 korrespondieren. 104 von 107
105 Vergleichstabelle zur neuen ISO 12100:2010 Maschinenrichtlinie Seite 1 von 16 Seiten Tabellen 105 von 107
106 Neu in 2013 Maschinenrichtlinie Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geändert Mit Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung gund Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen wurde die Maschinenrichtlinie 2006/24/EG erneut geändert. Die Verordnung wurde am im europäischen Amtsblatt L 60/1 bekanntgemacht. Sie trat am 22. März 2013 mit einer Übergangsfrist bis zum in Kraft. Die Änderung der Maschinenrichtlinie betrifft Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, erster Gedankenstrich. Der Text wurde nunmehr wie folgt gefasst: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, 106 von 107
107 Neu in 2013 Maschinenrichtlinie Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geändert Der bisherige Text: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, wird durch den neuen Text ersetzt. In Erwägungsgrund 29 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird diese Änderung wie folgt begründet: (29) Es ist für alle Interessengruppen wichtig, sich ein klares Bild über den Zusammenhang zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2006/42/EG zu verschaffen, damit keine Überschneidungen entstehen und damit sie eindeutig erkennen können, welchen Vorschriften ein bestimmtes Produkt genügen muss. Insofern wird die Maschinenrichtlinie zukünftig nicht mehr auf lof-zugmaschinen angewendet. Die Prüfpflicht, ob bestimmte Risiken ggf. nicht von den speziellen Bestimmungen für lof-zugmaschinen abgedeckt sind, entfällt. Allerdings fallen die "auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen" weiterhin unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. 107 von 107
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