5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche

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1 Mehr Informationen zum Titel 28 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Um eine effektive Lieferantenüberwachung durchzuführen und zu gewährleisten, hat sich folgendes Vorgehen bewährt: Auswahl von geeigneten Lieferanten kennzeichnungspflichtiger Bauteile/Baugruppen mithilfe von zertifizierten Qualitätssicherungssystemen (z. B. DIN ISO 9000 ff.), Auswahl einiger Bauteile/Baugruppen, von denen man den allgemeinen Teil der technischen Dokumentation erfordert (s. Abschn ). 5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche Mit der Erarbeitung von Richtlinien sind die zuständigen Generaldirektionen bei der Europäischen Kommission beauftragt. Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten unverändert in nationales Recht umgesetzt werden. Auch wenn es ein Mitgliedstaat versäumt, eine Richtlinie rechtzeitig umzusetzen, ist diese Richtlinie trotzdem von dem festgesetzten Zeitpunkt an anwendbar. Zwar bliebe das entsprechende nationale Gesetz in Kraft, wäre jedoch EU-rechtswidrig. In diesem Zusammenhang hatte die Bundesrepublik Deutschland im Bereich der technischen Arbeitsmittel ursprünglich das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) verabschiedet. Zusätzlich wurden einzelne Richtlinien in Verordnungen umgesetzt und an das GSG angefügt, z. B. die Richtlinie Maschinen als 9. Verordnung zum GSG. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) trat aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar am 1. Mai 2004 in Deutschland in Kraft. Mit dem GPSG wurden das (ehemalige) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 22. April 1997 und das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz GSG) vom 24. Juni 1968 zusammengefasst und gleichzeitig abgelöst. Das GPSG hat zugleich die 2001 novellierte Produktsicherheits-Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit für Verbraucherprodukte in deutsches Recht umgesetzt. Zusätzlich wurden einzelne Richtlinien in Verordnungen umgesetzt und an das GPSG angefügt, z. B. die Maschinenrichtlinie als 9. Verordnung zum GPSG. Der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kommt eine besondere Bedeutung zu. Durch ihre Umsetzung soll das technische Sicherheitsniveau in den Mitgliedstaaten erhalten oder verbessert werden. Bisher galt die Maschinenrichtlinie 98/37/EG, die auf der Richtlinie 89/392/EWG aus dem Jahr 1989, die durch die Richtlinien 91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG geändert wurde, beruhte. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 13 (offizieller Titel: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) ) trat am 29. Juni 2006 in Kraft. Die Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfolgte in Deutschland durch Überarbeitung der 9. Verordnung zum GPSG (9. GPSGV) und ggf. des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und musste gemäß Maschinenrichtlinie bis zum 29. Juni 2008 abgeschlossen sein; eine Anwendung war nach einer 18-monatigen Übergangsfrist seit dem 29. Dezember 2009 für Hersteller/Inverkehrbringer innerhalb der Europäischen 12 BGBl. I 2004 Nr. 1, S. 2, ber. S ABl. Nr. L 157/24 vom

2 5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche 29 Union verpflichtend. Bis dahin waren die Inhalte der Maschinenrichtlinie 98/37/EG gültig und anwendbar. Das GPSG vom 6. Januar 2004 wurde gemäß Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG) am 1. Dezember 2011 durch das (neue) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt / Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ersetzt 14. Das ProdSG nimmt in Deutschland Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vor. Neu gefasst wurden auch die an das Gesetz angebundenen Verordnungen. Die Maschinenverordnung ist seit dem 15. Dezember 2011 die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. ProdSV) 15. Die Richtlinien nach Artikel 114ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 16 schreiben grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für neue Produkte vor [9, Bd. 1, Kap. 2.1, S. 1ff.]. Einen Überblick über die wichtigsten Richtlinien liefert Tabelle 5.1. Tabelle 5.1: Ursprüngliche EG-Richtlinien (Auszug) (in Anlehnung an: Transcom: EG-Richtlinien mit CE- Pflichten, s. auch Stand 03/2014) Übergangsfrist 18 Umsetzung in nationales EG-Richtlinie 17 Beginn Ende Recht 89/392/EWG 19 Maschinen GSGV 20 89/336/EWG Elektromagnetische Verträglichkeit EMV-Gesetz 73/23/EWG Niederspannungsrichtlinie GSGV 89/686/EWG Persönliche Schutzausrüstungen GSGV 93/68/EWG CE-Kennzeichnung Änderung der jeweiligen Verordnung 87/404/EWG Einfache Druckbehälter GSGV 88/378/EWG Sicherheit von Spielzeug GSGV 85/374/EWG Produkthaftung Produkthaftungsgesetz 21 90/384/EWG Nichtselbsttätige Waagen Eichgesetz 90/385/EWG Aktive implantierbare medizinische Geräte Medizinproduktegesetz 90/396/EWG Gasverbrauchseinrichtungen GSGV 93/42/EWG Medizinprodukte Medizinproduktegesetz 91/263/EWG Telekommunikationsendeinrichtungen Fernmeldeanlagengesetz 14 BGBl I Nr. 57, S. 2178, gem. Art. 19 i. V. m. Art. 37 Abs. 2 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG), BGBl. I 2011 Nr. 57, S. 2202, ABl. Nr. C 83/47 vom Erstausgabe; zu beachten ist die letztgültige Fassung. 18 Nach Ablauf der Übergangsfrist ist die CE-Kennzeichnung Voraussetzung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme. 19 modifizierte Fassung (98/37/EG) vom , s. ABl. Nr. L 207 vom ; Die (neue) Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem zwingend anzuwenden. 20 GSGV = Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz 21 seit dem in Kraft (s. auch Kap. 8)

3 30 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Wenn einzelne Bestimmungen einer Richtlinie geändert werden, wird die alte Version leider nicht durch die aktuelle Fassung ersetzt. Vielmehr wird dann eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (alte Version) erlassen. Dieses System macht das ganze Verfahren undurchsichtig und nicht gerade sehr praktikabel. So hat z. B. allein die EG-Richtlinie Maschinen (89/392/EWG) seit 1989 Änderungen durch drei weitere Richtlinien erfahren; und im Juni 1998 wurde mit der Maschinenrichtlinie 98/37/EG eine Neufassung erlassen. Am 17. Mai 2006 wurde (erneut) eine neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ratifiziert und am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union 22 veröffentlicht (Tabelle 5.2). Am 16. März 2007 wurde Art. 25 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG berichtigt. Es wurde korrigiert, dass die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG erst zum 29. Dezember 2009 aufgehoben wird und nicht wie ursprünglich festgelegt zum 9. Juni Die neue Maschinenrichtlinie ist damit seit dem 29. Juni 2006 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umsetzen. Seit dem 29. Dezember 2009 ist sie vom Hersteller/Inverkehrbringer zwingend anzuwenden. Eine Übergangsfrist, in der nach Wahl des Herstellers nach den alten oder neuen Vorschriften parallel inverkehrgebracht werden darf, war nicht vorgesehen. D. h. bis zum 28. Dezember 2009 galt die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG für den Hersteller/Inverkehrbringer von Maschinen und Sicherheitsbauteilen unverändert weiter. Seit dem 29. Dezember 2009 ist die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden 24. Tabelle 5.2: Änderungen der EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG (in Anlehnung an [33, S. 271]) Geändert durch Datum Fundstelle RL 91/368/EWG RL 93/44/EWG ABl. Nr. L 198 vom , S. 16 ABl. Nr. L 40 vom , S ABl. Nr. L 175 vom , S. 12 ABl. Nr. L 31 vom , S. 30 ABl. Nr. L 65 vom , S. 36 RL 93/68/EWG ABl. Nr. L 220 vom , S. 1 RL 98/37/EG ABl. Nr. L 207 vom , S. 1 Neufassung der MRL [9, Bd. 1, Anh. B 2, S. 7] RL 2006/42/EG Neufassung der MRL ABl. Nr. L 157 vom , S. 24 Beim Bau von Maschinen und Anlagen sind insbesondere folgende EG-Richtlinien relevant: EG-Richtlinie Maschinen bzw. Maschinenrichtlinie (MRL), EG-Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), EG-Niederspannungsrichtlinie. Auf sie wird im Folgenden eingegangen. 22 ABL. Nr. L 157/24 vom ABl. Nr. L 76/35 vom Stand 03/2014

4 5.3 Richtlinien-, Gesetzes- und Normenrecherche EG-Maschinenrichtlinie Einen Überblick über den Inhalt der alten, nun nicht mehr anzuwendenden Maschinenrichtlinie (MRL) 98/37/EG gibt Tabelle 5.3. Tabelle 5.3: Gliederung der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (in Anlehnung an [19, S. 44]) Kap. I Kap. II Kap. III Anh. I Anh. II Anh. III Anh. IV Anh. V Anh. VI Anh. VII Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Warenverkehr Bescheinigungsverfahren CE-Kennzeichnung Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen 1 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen 2 Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für bestimmte Maschinengattungen 2.1 Nahrungsmittelmaschinen 2.2 In der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen 2.3 Maschinen zur Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen 3 Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren aufgrund der Beweglichkeit von Maschinen 4 dito...gefahren durch Hebevorgänge 5 dito...maschinen, die ausschließlich im Untertagebau eingesetzt werden 6 dito...gefahren beim Heben oder Fortbewegen von Personen Inhalt der EG-Konformitätserklärung CE-Kennzeichnung Maschinen, die eine Baumusterprüfung erfordern EG-Konformitätserklärung EG-Baumusterprüfung Mindestkriterien für die Meldung der Stellen Anhang I enthält die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen. Dies ist die detaillierteste Aufstellung von grundlegenden Anforderungen in einer Richtlinie, die nach der Neuen Konzeption erlassen wurde. Die Darstellung der möglichen Gefahren ist darin überaus umfassend. Der Grund liegt darin, dass die EG-Maschinenrichtlinie viele verschiedene Produkte beinhaltet, was eine exakte Beschreibung aller Anforderungen unmöglich macht. Abschnitt 1 des Anhangs I enthält grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für alle von der MRL erfassten Maschinen gelten. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung der MRL sind in den Vorbemerkungen zu Anhang I enthalten: Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen binden den Hersteller nur dann, wenn von der Maschine auch tatsächlich die entsprechende Gefahr ausgeht. Dabei ist die Verwendung unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen entscheidend. Folgende Anforderungen gelten jedoch immer: Grundsätze für die Integration der Sicherheit, Anforderungen zur Kennzeichnung, Anforderungen an die Betriebsanleitung;

5 32 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Die Anforderungen sind zwingend. Wenn damit jedoch die gesetzten Ziele beim gegenwärtigen Stand der Technik nicht erreicht werden können, muss die Maschine so weit wie irgend möglich auf dieses Ziel hin konzipiert und gebaut werden. Zusätzliche Anforderungen für bestimmte Maschinengattungen und Gefahren enthält der Anhang I in den Abschnitten 2 bis 6. Eine Maschine muss alle grundlegenden Anforderungen erfüllen. Dabei ist es unerheblich, in welchem Abschnitt diese aufgeführt sind. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Anhang I der Richtlinie gehen teilweise über die Forderungen der bisherigen Unfallverhütungsvorschriften hinaus und verpflichten den Hersteller zu weitreichenden Überlegungen. Eine detaillierte Betrachtung der grundlegenden Anforderungen und ein abschließender Vergleich mit den bisherigen Unfallverhütungsvorschriften ist in der Literatur zum Thema enthalten, z. B. in [9, Bd. 1, Anh. B 2]. Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft hat unter dem Titel: Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Maschinen eine Broschüre als Erläuterung zur Maschinenrichtlinie 98/37/EG herausgegeben 25. Diese Broschüre ist beispielsweise unter der angegebenen Adresse einzusehen. Die Artikel der seit dem 29. Dezember 2009 nicht mehr anzuwendenden Maschinenrichtlinie 98/37/EG sind in dieser Broschüre mit ausführlichen Erläuterungen versehen. Die Broschüre sollte keine rechtlich bindende Auslegung der Richtlinie darstellen, sondern war lediglich als Arbeitsdokument vorgesehen, das eine einheitliche Anwendung der Richtlinie ermöglichen sollte. Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die seit dem 29. Dezember 2009 anzuwenden ist, kann grundsätzlich in drei Hauptabschnitte unterteilt werden 26 : Erwägungsgründe In den Erwägungsgründen erläutert der Gesetzgeber, was er mit der Richtlinie bezweckt. Sie sind kein Rechtstext wie der verfügende Teil und die Anhänge. Verfügender Teil Der verfügende Teil besteht aus den Artikeln Er enthält die Spielregeln des Europäischen Binnenmarktes für Maschinen, also Anwendungsbereich, Definitionen, Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, Kennzeichnungsregeln, Verwaltungsmaßnahmen gegen unsichere Maschinen, Konformitätsbewertungsverfahren, Anwendungstermine, Umsetzungsfristen sowie das Verhältnis der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Anhänge Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat 12 Anhänge (Nr. I bis XII). Auf diese Anhänge wird im verfügenden Teil der Maschinenrichtlinie Bezug genommen. Sie sind damit wie der verfügende Teil der Maschinenrichtlinie rechtlich verbindlich. Anhang I beschreibt die verbindlichen und grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an die Beschaffenheit aller von der Maschinenrichtlinie 25 Stand 03/ Stand: 03/2014

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