RED Funkanlagen statt bisher R&TTE

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1 DVSI Information RED Funkanlagen statt bisher R&TTE (DVSI-Seminarthema am , , , und ) Q u a l i t ä t s m a n a g e m e n t / Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g Die neue und ab 13. Juni 2016 gültige Richtlinie ist die: RICHTLINIE 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (RED-Richtlinie) und ist im Zusammenhang mit dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG, 2016) zu beachten.

2 A. Ein Spielzeug mit Funk ist eine Funkanlage. In der Konformitätserklärung ist auf die Richtlinie RED Bezug zu nehmen, nicht mehr auf die EMV-Richtlinie. Angewandte Normen zu RED und EMV werden aufgezählt. B. Ein Funkspielzeug darf in Verkehr gebracht werden, wenn es die Grundlegenden Anforderungen erfüllt (FTEG): - Artikel 3 Grundlegende Anforderungen: (1) Die grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte: a) Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen einschließlich der in der Niederspannungsrichtlinie enthaltenen Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; b) Schutzanforderungen in Bezug auf die EMV-Richtlinie (2) Funkanlagen müssen die Funkfrequenzen angemessen nutzen, damit keine Störungen hervorgerufen werden (3) Funkgeräte in Geräteklassen oder Gerätetypen: Definition besonderer Anforderungen : a) Kompatibilität mit Zubehör, z.b. Ladegeräte b) Netzwerke dürfen nicht gestört werden c) Der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers ist zu gewährleisten d) Funktionen zur Verhinderung von Betrug sind zu unterstützen e) Unterstützung von Rettungsdiensten f) Funktionen unterstützen zur leichteren Nutzung für Menschen mit Behinderung - Der Hersteller trägt die alleinige Verantwortung über die Konformität seiner Produkte - Die Konformität der Produkte bescheinigt der Hersteller am Produkt durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung

3 - Mit der EU-Konformitätserklärung dokumentiert der Hersteller nach außen, welche Kriterien und Vorschriften der Produktbeurteilung zu Grunde liegen - In den technischen Unterlagen dokumentiert der Hersteller Verfahren, Berechnungen, Prüfungen, Entwürfe., die er bei der Entwicklung / Fertigung angewandt hat. - Die Richtlinie RED schließt die Anforderungen der Richtlinie EMV ein. Diese darf daher nicht mehr zitiert werden, deren Normen aber sind anzuwenden - Das CE-Kennzeichen kann je nach Funkgerät ggf. auch kleiner als 5 mm sein, wenn es weiterhin gut lesbar ist. - Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette angebracht, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. - Die CE-Kennzeichnung wird außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung angebracht. - Auf das CE-Kennzeichen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV angewandt wird. - Jeder Funkanlage ist eine EU-Konformitätserklärung beizufügen - Alternative: Vereinfachte Konformitätserklärung beifügen, Inhalt: eindeutiger Verweis auf Internet-Adresse, unter der die vollständige Konformitätserklärung gefunden werden kann. Die vereinfachte Konformitätserklärung hat folgenden Wortlaut: Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU entspricht. Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter folgender Internet-Adresse verfügbar:

4 Die aktuellen Normen zur Richtlinie finden Sie unter: Besonderes: - Übergangsbestimmungen Geräte bzw. Funkanlagen, die der Vorgänger-Richtlinie R&TTE (am 13. Juni 2016 ersetzt durch Richtlinie RED) entsprechen, dürfen weiterhin am Markt bereitgestellt werden, wenn sie vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden. - Software Es ist sicherzustellen, dass Software erst dann zusammen mit einer Funkanlage verwendet werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass diese besondere Kombination aus Software und Funkanlage die grundlegenden Anforderungen erfüllt. Die CE-Erklärung: Allgemeine Anforderungen an den Inhalt von Konformitätserklärungen sind in den Normen EN ISO/IEC :2004 und EN ISO/IEC :2004 sowie im Blue Guide der Europäischen Kommission enthalten. Siehe hierzu auch die über die Sicherheit von Spielzeug - ANHANG III 1. Nr. (einmalige Kennnummer des Spielzeugs) 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten: 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller: 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit). Sie enthält eine hinreichend deutliche Farbabbildung, auf der das Spielzeug erkennbar ist.

5 Die CE-Erklärung:. 5. Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft: 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: 7. Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle (Name, Kennummer) hat (Beschreibung ihrer Maßnahme) und folgende Bescheinigung ausgestellt: 8. Zusätzliche Angaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift)

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