Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

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1 Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU 1

2 2 Referent Dipl.-Ing. (FH) Holger Bolls Section Manager Test Laboratory Electrical Safety Phone +49(0) Fax +49(0)

3 Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU PHOENIX TESTLAB GmbH Die neue Niederspannungsrichtlinie RICHTLINIE 2014/35/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)

4 4 Daten & Fakten Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Veröffentlichung am 29. März 2014 im Amtsblatt der EU Anpassung an Regeln des New Legislative Framework ( NLF) Schaffen von mehr Klarheit Gültig ab dem 20. April 2016

5 5 Struktur der Richtlinie Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 5 Kapitel 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure Art. 6 Art. 11 Kapitel 3 Konformität elektrischer Betriebsmittel Art. 12 Art. 17 Kapitel 4 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der eingeführten elektrischen Betriebsmittel, Schutzklauselverfahren Art. 18 Art. 22 Kapitel 5 Ausschuss, Übergangs- u. Schlussbestimmungen Art. 23 Art. 29

6 6 Struktur der Richtlinie Anhang I Wichtigste Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Anhang II Betriebsmittel und Bereiche, die nicht unter diese Richtlinie fallen Anhang III Modul A Interne Fertigungskontrolle Anhang IV EU-Konformitätserklärung (Nr. XXXX) Anhang V Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung der in Anhang V Teil B der Richtlinie 2006/95/EG genannten Richtlinien Anhang VI Entsprechungstabelle

7 7 Gegenstand und Geltungsbereich Zweck dieser Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren. Diese Richtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind.

8 8 Nicht unter diese Richtlinie fallende Betriebsmittel Anhang II Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosiver Atmosphäre Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen Elektrizitätszähler Haushaltssteckvorrichtungen Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen

9 9 Nicht unter diese Richtlinie fallende Betriebsmittel Anhang II Funkentstörung Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedsstaaten angehören. NEU Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

10 10 Sicherheitsziele Die Richtlinie enthält 10 Sicherheitsziele. Diese sind im Artikel 3 und im Anhang I der Richtlinie aufgeführt.

11 11 Sicherheitsziele Anhang I 1. Allgemeine Bedingungen a) Die wesentliche Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder falls dies nicht möglich ist, auf einem Begleitdokument angegeben. b) Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können. c) Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und angemessener Wartung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.

12 12 Sicherheitsziele Anhang I 2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können Technische Maßnahmen gemäß 1. festlegen, damit a) Menschen und Haus- und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können. b) keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können. c) Menschen, Haus- und Nutztiere und Güter angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen. d) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.

13 13 Sicherheitsziele Anhang I 3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können Technische Maßnahmen gemäß 1. festlegen, damit die elektrischen Betriebsmittel a) den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährdet werden. b) unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen soweit standhalten, dass Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährdet werden. c) bei den vorhersehbaren Überlastungen Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährden.

14 14 Sicherheitsziele Die Richtlinie gilt für sämtliche Sicherheitsaspekte der Betriebsmittel, einschließlich des Schutzes gegen mechanische Gefahren. Somit sind auch nichtelektrische Gefahren, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen, zu berücksichtigen, wie z. B.: Emission von Gefahrstoffen wie Ozon, etc. Lärm Druck, Vakuum Gefährliche Strahlung (Mikrowellen, Laser, etc.) Trinkwassergefährdung

15 15 Konformitätsbewertungsverfahren Der Hersteller führt eine Konformitätsbewertung der elektrischen Betriebsmittel durch, um festzustellen, ob sie den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang III Erfüllen folgender Pflichten: - Technische Unterlagen - Herstellung - CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung nach Anhang IV

16 16 Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung eines elektrischen Betriebsmittels mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. Die technischen Unterlagen enthalten ggfs. zumindest folgende Elemente: a) eine allgemeine Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels; b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.; c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind;

17 17 Technische Unterlagen d) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder welche in Artikel 13 und 14 genannten internationalen oder nationalen Normen vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen bzw. internationalen oder nationalen Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Sicherheitszielen dieser Richtlinie entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall der teilweisen Anwendung von harmonisierten Normen bzw. von in Artikel 13 und 14 genannten internationalen oder nationalen Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden; e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; f) die Prüfberichte.

18 18 CE-Kennzeichnung Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung (Art. 17) CE-Kennzeichnung wird angebracht - gut sichtbar, leserlich, dauerhaft - auf elektrischem Betriebsmittel oder Datenplakette oder - falls nicht möglich, auf Verpackung und den Begleitunterlagen - vor dem Inverkehrbringen Mitgliedstaaten - gewährleisten ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung - leiten bei Missbrauch angemessene Schritte ein

19 19 EU-Konformitätserklärung Für alle Rechtsakten der Union wird eine einzige EU- Konformitätserklärung ausgestellt. Alle betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstellen im Amtsblatt sind anzugeben. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Mindestangaben sind im Anhang IV der Richtlinie aufgeführt. Übersetzung in die Sprache/n des/der Mitgliedsstaates/n, in denen das elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht wird

20 20 Sanktionen Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest Vorgesehene Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein Höhe der Strafe regelt jeder Mitgliedstaat entsprechend dem eigenen Rechtssystem

21 21 Entsprechungstabelle Anhang VI 2006/95/EG 2014/35/EU

22 22 Was ist neu? Neue Richtliniennummer Umstellung der EG-Konformitätserklärungen vom 19. auf den 20. April 2016 erforderlich Gültig bis zum 19. April 2016 EG-Konformitätserklärung für elektrische Betriebsmittel Richtlinie 2006/95/EG Gültig ab dem 20. April 2016 EU-Konformitätserklärung für elektrische Betriebsmittel Richtlinie 2014/35/EU Nicht praxisgerecht Suche nach einer praktikablen Lösung

23 23 Was ist neu? Neue Richtliniennummer Lösungsvorschlag der EU-Kommission Die EU-Konformitätserklärung kann folgenden Hinweis enthalten: The object of the declaration described above is in conformity with the relevant Union harmonisation legislation: Directive 2006/95/EC (until April 19th, 2016) and Directive 2014/35/EU (from April 20th, 2016). Quelle: Draft Guidance Document on the Low Voltage Directive Transition From 2006/95/EC To 2014/35/EU European Commission

24 24 Was ist neu? Geltungsbereich (Art. 1 und Anhang II) Aufnahme der Produktkategorie Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden in die Liste mit Ausnahmen (Anhang II).

25 25 Was ist neu? Begriffsbestimmungen (Art. 2) Die Definitionen aus Artikel R1 des Beschlusses 768/2008/EC wurden in die neue Richtlinie aufgenommen. Damit werden bereits praktizierte Konzepte direkt in der Richtlinie beschrieben und die Wirtschaftsakteure benannt. Bereitstellung auf dem Markt : jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Inverkehrbringen : die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt

26 26 Was ist neu? Begriffsbestimmungen (Art. 2) Aufnahme der Begriffsdefinitionen aus Artikel R1 des Beschlusses 768/2008/EC Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler, Wirtschaftsakteure, technische Spezifikation, harmonisierte Norm, Konformitätsbewertung, Rückruf, Rücknahme, Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und CE- Kennzeichnung

27 27 Was ist neu? Neue Pflichten der Hersteller (Art. 6) Stichprobenprüfungen, Führen eines Verzeichnisses [4] Typen-, Chargen- oder Seriennummer [5] Name und Adresse auf dem Produkt [6] Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen [7] Korrekturmaßnahmen [8] Bereitstellen der technischen Dokumentation [9] Anmerkung: - Nur Dokumentation bezüglich Nichtkonformität herausgeben - Sprache zwischen Behörde und Hersteller abstimmbar - Bereitstellung in elektronischer Form möglich

28 28 Was ist neu? Wirtschaftsakteure (Art. 7-9) Bevollmächtigter, Einführer, Händler Rolle und Pflichten von Bevollmächtigten und Einführer werden beschrieben Händler werden erstmals konkret benannt und mit Pflichten (Unterstützung Marktüberwachung, Auffinden des Herstellers) versehen

29 29 Was ist neu? Einführer und Händler werden zum Hersteller (Art. 10) Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten Elektrisches Betriebsmittel unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringen Ein auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändern, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann

30 30 Was ist neu? Nennung der Wirtschaftsakteure (Art. 11) Wirtschafstakteure müssen der Marktüberwachung auf Verlangen benennen, - von welchen Wirtschaftsakteuren sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben - an welche Wirtschaftsakteure sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben Information muss 10 Jahre lang zur Verfügung stehen Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein (z.b. Nachweis durch Rechnungen)

31 31 Was ist neu? Modell der Konformitätserklärung (Art. 15 [3], Anhang IV) Eine einzige Konformitätserklärung für alle Rechtsvorschriften, die für das elektrische Betriebsmittel gelten Einzige Konformitätserklärung kann eine Akte aus den einschlägigen, einzelnen Konformitätserklärungen sein Quelle: Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2014/35/EU Blue Guide (Europäische Kommission, 2014, Version , Seite 55, Kapitel 4.4)

32 32 Was ist neu? Modell der Konformitätserklärung (Art. 15 [3], Anhang IV) Ergänzungen - Produktmodell, Chargen-, Typen- oder Seriennummer (Punkt 1) - Vorformulierte Sätze: Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (Punkt 3) Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union: (Punkt 5) - Angabe der einschlägigen Rechtsakte mit ihrer Fundstelle im Amtsblatt der EU, z.b.: Niederspannungsrichtlinie veröffentlicht am 29. März 2014 im Amtsblatt der EU Nummer L 96/ (Punkt 5)

33 33 Was ist neu? Marktüberwachung (Art. 18) Die Regelungen des NLF (Artikel 15 [3] und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008) wurden in die Richtlinie übernommen. - Art. 16 Allgemeine Anforderungen - Art. 17 Informationspflichten - Art. 18 Organisatorische Verpflichtungen - Art. 19 Marktüberwachungsmaßnahmen - Art. 20 Produkte mit ernster Gefahr - Art. 21 Beschränkende Maßnahmen - Art. 22 Informationsaustausch Schnellinformationssystem - Art. 23 Allgemeines System für das Informationsmanagement

34 34 Was ist neu? Marktüberwachung (Art. 18) Die Regelungen des NLF (Artikel 15 [3] und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008) wurden in die Richtlinie übernommen. - Art. 24 Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission - Art. 25 Gemeinsame Nutzung von Ressourcen - Art. 26 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten - Art. 27 Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten - Art. 28 Freigabe von Produkten - Art. 29 Nationale Maßnahmen

35 35 Was ist neu? Formale Nichtkonformität (Art. 22) Explizite Nennung von formalen Nicht-Konformitäten, die Eingreifen der Behörden auch bei Kennzeichnungsmängeln festlegt - CE-Kennzeichnung fehlerhaft - CE-Kennzeichnung fehlt - EU-Konformitätserklärung fehlt - EU-Konformitätserklärung fehlerhaft - Technische Unterlagen nicht verfügbar/ nicht vollständig - Name, Handelsname, Postanschrift (Hersteller, Einführer) fehlen auf Produkt, Verpackung oder in beigefügten Unterlagen oder sind falsch oder unvollständig - Andere Verwaltungsanforderung gemäß Art. 6 oder 8 nicht erfüllt

36 36 Was ist neu? Risikoanalyse und -bewertung (Anhang III) Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und bewertung enthalten Literatur: CENELEC Guide 32, DIN EN Anmerkung: Keine zusätzliche Risikoanalyse und Dokumentation, wenn harmonisierte Normen eingehalten werden, die auf Basis einer Risikoanalyse erstellt wurden Quelle: Blue Guide (Europäische Kommission, 2014, Version , Seite 54, Kapitel 4.3)

37 37 Was ist neu? Gutachterstellen (Art. 8 [2] der Richtlinie 2006/95/EG) Die Möglichkeit für Hersteller, einen Gutachterbericht über die Übereinstimmungen mit den Sicherheitszielen vorzulegen, ist in die Richtlinie 2014/35/EU nicht aufgenommen worden. Hersteller hat immer die Möglichkeit, im Zweifelsfall eine akkreditierte Prüfstelle hinzuzuziehen!

38 38 Was ist neu? Hinweise auf geänderte Übersetzungen adequately maintained (Anhang I, Punkt 1, Abschnitt c) alt: neu: property alt: neu: ordnungsgemäße Unterhaltung angemessene Wartung Sachwerte Güter domestic animals alt: Nutztiere neu: Haus- und Nutztiere accompanying notice/ document (Anhang I, Punkt 1, Abschnitt a) alt: neu: beigegebener Hinweis Begleitdokument

39 39 Umsetzung / Aufhebung Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 19. April 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. April 2016 an. Die Richtlinie 2006/95/EG wird mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben.

40 40 Nationale Umsetzung Die Richtlinie 2014/35/EU vom 26. Februar 2014 wird in Deutschland umgesetzt durch Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) veröffentlicht am im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 502) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom Das Gesetz ist die Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen von Produkten. Damit ist das ProdSG die Dachvorschrift u.a. für die Richtlinie 2014/35/EU.

41 41 LVD Guide Der Leitfaden zur neuen Niederspannungsrichtlinie wird z. Zt. erarbeitet.

42 42

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