EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel

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1 EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel 1. Einführung und Überblick: a) Am trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Gleichzeitig trat auch die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung in Kraft, die deren Umsetzung dient. Was ist der Grund für die neue Spielzeugrichtlinie? Die neue Richtlinie verbessert die bestehenden Vorschriften zur Vermarktung von in der EU hergestelltem oder in die EU importiertem Spielzeug und zielt darauf ab, die Zahl der Unfälle mit Spielzeug zu reduzieren. Was verändert sich durch die neue Richtlinie? Eine der größten Änderungen ist die Risikoanalyse, die der Hersteller im Rahmen seiner technischen Dokumentation durchführen muss. Eine weitere Änderung betrifft den Geltungsbereich der Richtlinie. Danach müssen Produkte auch dann der Spielzeugrichtlinie entsprechen, wenn sie nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Was ist der Vorteil für den Endverbraucher? Mit der neuen Richtlinie erhalten die Verbraucher die Sicherheit, dass das in der EU verkaufte Spielzeug weltweit die höchsten Sicherheitsanforderungen erfüllt, insbesondere wenn es um die Verwendung von Chemikalien geht. Hersteller, Importeure, Händler und Inverkehrbringer werden stärker in die Pflicht genommen. Was müssen diese besonders beachten, welche Gefahren gehen sie ein? Wie bei anderen Produkten auch, muss das Spielzeug vor dem Inverkehrbringen einer Bewertung unterzogen werden, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Wurde das so genannte "Konformitätsbewertungsverfahren" erfolgreich durchlaufen, so stellt der Hersteller (nicht aber der Einführer oder Händler) eine Konformitätserklärung aus und bringt eine CE-Kennzeichnung an. Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs. b) Überblick über die wichtigsten Änderungen durch die neue Spielzeugrichtlinie: Die neue Definition des Spielzeugbegriffs umfasst nun auch Produkte, die nicht ausschließlich zur Verwendung durch Kinder unter 14 Jahren zum Spielen gedacht sind. Damit sind von der neuen Richtlinie auch Produkte betroffen, die nicht als Spielzeug zu verstehen sind, aber von Kindern möglicherweise als Spielzeug angesehen werden, z.b. Plüschtiere als Schlüsselanhänger. Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführten Produkte sowie Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung, Spielautomaten [...] zur öffentlichen Nutzung, mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeuge sowie Spielzeugdampfmaschinen, Schleudern und Steinschleudern sind von der Richtlinie ausgenommen. Anhang II der neuen Spielzeugrichtlinie stellt strengere Anforderungen an physikalische, mechanische und chemische Eigenschaften, Hygiene, Entzündbarkeit, elektrische Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken Ferdinand-Braun-Str. 20, Heilbronn, Postanschrift: Postfach 22 09, Heilbronn Tel , Fax: , recht@heilbronn.ihk.de

2 Eigenschaften sowie Radioaktivität von Spielzeug. Die besonderen Anforderungen an die chemischen Eigenschaften nach der Richtlinie 2009/48/EG gelten erst nach einer Übergangsfrist am 20. Juli Bis dahin sind die in der 2. GPSGV 10 Abs. 3 angegebenen Grenzwerte für chemische Stoffe einzuhalten. Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller eine Sicherheitsbewertung durchführen, d. h. eine Analyse der physikalischen, mechanischen, chemischen, elektrischen, Hygiene-, Entzündbarkeit- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können. Außerdem muss eine Bewertung der Exposition gegenüber diesen Gefahren dargestellt werden. Warnhinweise, unabhängig ob in Text- oder Piktogrammform, müssen mit dem Wort Achtung beginnen und auf dem Spielzeug, auf einem fest angebrachten Etikett oder der Verpackung angebracht werden, zusätzlich, falls erforderlich auch in der beigefügten Gebrauchsanweisung. Für die Kaufentscheidung maßgebliche Warnhinweise müssen auf der Verpackung angegeben werden oder in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf erkennbar sein. Das gilt auch für Online-Angebote. Diese Informationen müssen mindestens das Mindest- und/oder Höchstalter der Benutzer, ggf. erforderliche Fähigkeiten der Benutzer, das Mindest- bzw. Höchstgewicht der Benutzer und/oder den Hinweis enthalten, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. Bei Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, darf der Warnhinweis durch ein vorgeschriebenes Symbol ersetzt werden. Bei kleinem Spielzeug, das ohne Verpackung verkauft wird, sind die notwendigen Warnhinweise direkt auf dem Spielzeug oder dem fest angebrachten Etikett anzugeben. Das Spielzeug muss eindeutig mit einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer sowie mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bzw. Importeurs versehen sein. Die EG-Konformitätserklärung muss eine farbliche Abbildung des Produktes enthalten. c) Konformitätsbewertungsverfahren In einem Konformitätsbewertungsverfahren weisen Hersteller nach, dass das Spielzeug die allgemeinen und besonderen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. Das kann durch die Anwendung harmonisierter Normen erfolgen, welche die einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das jeweilige Spielzeug enthalten und im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht werden. Dabei wird die Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Spielzeugrichtlinie bei Einhaltung der jeweiligen harmonisierten Norm unterstellt. In diesem Zusammenhang ist die Norm DIN EN 71 Sicherheit von Spielzeug von Bedeutung. Die einzelnen Teile dieser harmonisierten Norm sind bzw. werden gegenwärtig an die neue Spielzeugrichtlinie angepasst. Werden keine harmonisierten Normen angewendet, erfolgt eine EG-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle. Das heißt, es erfolgt eine Prüfung des Spielzeuges und der technischen Dokumentation durch einen unabhängigen Dritten. 2. Wo stehen die rechtlichen Grundlagen? Bei der Herstellung und beim Vertrieb von Spielzeug ist die europäische Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG (nachfolgend Spielzeugrichtlinie) zu beachten. Die Richtlinie finden Sie hier: Diese Richtlinie ersetzt die bisherige Richtlinie 88/378/EWG. Die EU-Kommission hat bereits einen umfangreichen Leitfaden zur neuen Spielzeugrichtlinie erarbeitet, der in seiner aktuellsten Fassung allerdings nur in englischer Sprache vorliegt: 2

3 Die deutsche Übersetzung ist leider noch nicht auf dem aktuellsten Stand: Einen guten Überblick über die wesentlichen Regelungen und Zielsetzungen der Spielzeugrichtlinie finden Sie hier: In Deutschland wurden die neuen Richtlinienbestimmungen in der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV bzw. Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, nachfolgend SpielzeugsicherheitsVO) umgesetzt. Danach ist Spielzeug, das erstmalig ab dem in Verkehr gebracht wird, den neuen Regelungen unterworfen: Einen guten Überblick über die außerdem zu beachtenden Vorschriften finden Sie in der Zusammenstellung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg unter 3. Wesentliche Pflichten für Hersteller Hersteller müssen insbesondere die nachfolgend genannten Vorschriften der SpielzeugsicherheitsVO beachten: Nach 3 Absatz 1 SpielzeugsicherheitsVO dürfen Hersteller nur solches Spielzeug in den Verkehr bringen, das gemäß den Anforderungen nach 10 und dem Anhang II der vorstehend genannten Spielzeugrichtlinie entworfen und hergestellt wurde. Wichtig: Wenn das Spielzeug ab dem 20. Juli 2011 und vor dem 20. Juli 2013 in Verkehr gebracht wird, ist der Anhang II, Teil II Nr. 3 der alten Spielzeugrichtlinie 88/378/EWG in ihrer bis zum 20. Juli 2011 geltenden Fassung anzuwenden, sofern es um die chemischen Eigenschaften des Spielzeugs geht. Diese Übergangsregelung steht in 23 Absatz 2 SpielzeugsicherheitsVO. Die Richtlinie 88/378/EWG finden Sie hier: Zu beachten sind auch die Begriffsbestimmungen in 2 SpielzeugsicherheitsVO, wonach z. B. unter Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zu verstehen ist. 3 Absatz 2 bestimmt, dass die Hersteller die gemäß 17 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das gemäß 15 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen müssen. Sofern anhand dieses Verfahrens nachgewiesen wurde, dass das Spielzeug diesen Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in 12 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß 13 Absatz 2 und 3 an. 3 Absatz 4 Satz 3 verlangt vom Hersteller, falls von einem Spielzeug Risiken ausgehen, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen Stichproben von dem im Verkehr befindlichen Spielzeug durchzuführen, Prüfungen vorzunehmen, ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe durchzuführen und ggf. Händler in regelmäßigen Abständen über Verlauf und Ergebnisse ihrer Überwachung zu unterrichten. 3

4 Die Hersteller müssen gemäß 4 Absatz 1 sicherstellen, dass ihre Spielzeuge zur Identifikation lesbar und dauerhaft (also z. B. kein Ausbleichen beim Waschen eines Stofftierbezugs) eine Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Außerdem müssen die Hersteller gemäß 4 Absatz 2 ihren Namen bzw. ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift (die Angabe einer Website genügt nicht) entweder auf dem Spielzeug selbst, oder wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Spielzeug beigefügt sind, angeben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zur Namensangabe stellt gemäß 22 eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem muss der Hersteller gemäß 4 Absatz 3 dafür Sorge tragen, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Beide sind in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Falls das Spielzeug auch in anderen EU-Staaten vertrieben werden soll, müssen die jeweiligen nationalen Umsetzungsvorschriften der Spielzeugrichtlinie beachtet werden, die regelmäßig die jeweilige Landessprache für Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen vorschreiben dürften. 10 bestimmt, dass Spielzeug nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es die dort erwähnten Sicherheitsanforderungen erfüllt. Unter Umständen sind sogar Warnhinweise nach 11 direkt am Spielzeug anzubringen. Näheres hierzu enthält der Anhang V der Spielzeugrichtlinie. Nach 11 Absatz 3 müssen die Warnhinweise mit dem Wort Achtung beginnen und nach 11 Absatz 4 müssen die Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters des Benutzers oder die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie auf der Verpackung angegeben werden oder in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch für den Verkauf über das Internet. In den 12 und 13 werden die EG-Konformitätserklärung (siehe auch das Beispiel im Anhang III der Spielzeugrichtlinie) und die CE-Kennzeichnung erläutert. Spielzeug ohne CE-Kennzeichnung darf nicht verkauft werden. 13 Absatz 1 regelt ausdrücklich, dass Spielzeug beim Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein muss. Diese ist gemäß 13 Absatz 2 deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem Spielzeug anzubringen. Allgemeine Hinweise der Kommission zur CE-Kennzeichnung bei Spielzeug finden Sie hier: Vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs muss der Hersteller eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren durchführen, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden ( 14). Die vom Hersteller vorzunehmende Konformitätsbewertung ist in 15 geregelt und die ggf. erforderliche EG-Baumusterprüfung in 16. In 20 ist schließlich bestimmt, dass der Hersteller den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen umfassende Informationen zur Verfügung stellen muss. Gemäß 1 Absatz 4 gelten neben der SpielzeugsicherheitsVO weitere Bestimmungen wie z. B. 30 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach der Definition in 2 Abs. 6 Ziff. 5 sind Spielwaren Bedarfsgegenstände im Sinne des LFGB. Relevant sind daher die 30 bis 33 LFGB, die insbesondere Verbote zum Schutz der Gesundheit aufstellen. 4

5 4. Wesentliche Pflichten für Einführer und Händler Auch für Einführer ( 6 SpielzeugsicherheitsVO) und Händler ( 7 SpielzeugsicherheitsVO) gelten umfangreiche Pflichten. a) Aufgrund von 6 dürfen Einführer nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen. Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Der Einführer darf ein Spielzeug erst in den Verkehr bringen, wenn der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und der Hersteller die Anforderungen gemäß 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs mit diesen Anforderungen hergestellt ist. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wurde, hierüber unterrichten. Solange sich ein Spielzeug in seinem Verantwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach 10 der SpielzeugsicherheitsVO und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen. Die Einführer haben über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können. 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und 4 Absatz 3 und 4 gilt für den Einführer entsprechend. 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend. b) 7 verpflichtet den Händler dazu, die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn er Spielzeug auf dem Markt bereitstellt. Der Händler hat vor der Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt zu überprüfen, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von 4 Absatz 1 und 2 sowie von 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben. Sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach 10 der SpielzeugsicherheitsVO und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die für den Händler zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu unterrichten. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen (in der Regel vom Hersteller oder Einführer) ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. Wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, haben die Händler außerdem unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mit- 5

6 gliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen. Auf begründetes Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde muss der Händler dieser alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. 4 Absatz 4 Satz 3 und 6 Absatz 3 gelten für den Händler entsprechend. c) Wichtig ist, dass ein Einführer oder Händler für die Zwecke der SpielzeugsicherheitsVO als Hersteller gilt und den Verpflichtungen für Hersteller gemäß den 3 und 4 unterliegt, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann. 5. Weitere Informationen Zuständige Marktüberwachungsbehörden in Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien: Die IHK Koblenz hat im Internet zahlreiche Hinweise zur Spielzeugrichtlinie bereitgestellt: Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die einführenden Hinweise zu diesem Merkblatt wurden mit freundlicher Unterstützung der IHK Südlicher Oberrhein und der IHK für München und Oberbayern erstellt. 6

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