Hinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema
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- Martin Beutel
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1 Hinweise der Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung (BAM) zum Thema Rechtliche Einordnung von pyrotechnischen Gegenständen im Hinblick auf den strafbaren oder ordnungswidrigen Umgang (hier Verbringen und Verwenden) nach Sprengstoffrecht Stand 05. März 2013 Legal auf dem deutschen Markt sind augenblicklich pyrotechnische Gegenstände anzutreffen, die nach dem bis zur Umsetzung der EU-Pyrotechnik-Richtlinie 2007/23/EG geltenden Recht zugelassen worden (Klassen P I, P II, P III, T 1 und T 2 ) oder einem QS-Verfahren unterworfen sind (Klasse P IV). Personen ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein für pyrotechnische Gegenstände können vom Grundsatz her nur Gegenstände der Klassen P I, P II oder T 1 mit sich führen. Nach altem Recht in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände sind noch bis zum 3 Juli 2017 legal auf dem Markt. Seit 2009 sind legal auf dem Markt auch pyrotechnische Gegenstände mit EU- Konformitätsbewertung ( CE-Zeichen ) folgender Kategorien nach der Richtlinie 2007/23/EG (in Klammer die vergleichbare Klasse nach altem Recht): F1 (P I), F2 (P II), F3 (P III), F4 (P IV), P1 und T1 (T 1 ); P2 und T2 (T 2 ) Personen ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein für pyrotechnische Gegenstände können vom Grundsatz her nur Gegenstände der Klassen F1 und F2, T1 oder P1 mit sich führen. Zu beachten ist, dass für die Klasse/Kategorie P I/F1) das Mindestalter auf 12, für die anderen Klassen auf 18 festgelegt ist. Im Zusammenhang mit dem Verbringen (umgangssprachlich als transportieren oder mitführen bezeichnet) und dem Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen durch Einzelpersonen bei Veranstaltungen (aber auch Allgemein) stellt sich häufig die Frage, wie sind die Gegenstände rechtlich einzustufen und welche Konsequenzen einer möglichen Ahndung ergeben sich daraus. Diese Problematik soll nachfolgend an verschiedenen Fallbeispielen und den damit in Verbindung stehenden Fragestellungen beleuchtet werden. Die Fallbeispiele spiegeln den Extrakt der häufigsten an die BAM gerichteten Anfragen wider. Die Ausführungen beschränken sich ausschließlich auf die sprengstoffrechtliche Relevanz und ausschließlich auf die o.g. Teile des Umganges nach 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG. Seite 1 von 8
2 Status der Zulassung bzw. Baumusterprüfbescheinigung/Identifikationsnummer Die Zulassung bzw. Baumusterprüfbescheinigung bezieht sich auf den Gegenstand/das Baumuster. Das Baumuster muss die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG erfüllen. Die Prüfungen und Kriterien dafür sind in europäischen Normen bzw. Normentwürfen ausgeführt. ANHANG I Grundlegende Sicherheitsanforderungen 1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. 2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann. 3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden, unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll. 1) Die Kriterien und Prüfungen sind den jeweiligen Verwendungszwecken angepasst und in den dazugehörigen Normenreihen festgelegt. So sind die Kriterien und Prüfungen für die unterschiedlichen Kategorien (Feuerwerk, Theaterpyrotechnik, sonstige pyrotechnische Gegenstände) partiell unterschiedlich. Alle harmonisierten Normenreihen stellen aber allgemein die Feststellung der Konformität der pyrotechnischen Gegenstände zur Richtlinie 2007/23/EG bzw. zu den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie sicher. Der Begriff Zulassung gilt im Weiteren für die pyrotechnischen Gegenstände, die vor dem gemäß 5 SprengG von der BAM geprüft worden sind und, mit Ausnahme der pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge, bis zum 03. Juli 2017 in Verkehr sein dürfen. 1) Auszug aus Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG Seite 2 von 8
3 Mit dem 4. SprengÄndG wurde das Verfahren der Zulassung nach 5 SprengG entsprechend der Richtlinie 2007/23/EG in das Konformitätsbewertungsverfahren umgewandelt und die Forderung der Anzeige nach 6 Abs. 4 der 1. SprengV (ID Verfahren) für pyrotechnische Gegenstände eingeführt. Das Konformitätsbewertungsverfahren besteht aus den Teilen Baumusterprüfung (entspricht sinngemäß der alten Zulassungsprüfung) und der Qualitätssicherung der nachgefertigten Produkte. Die Forderung nach einem ID Zeichen im Zusammenhang mit dem ID Verfahren nach 6 Abs. 4 der 1. SprengV gilt nur für Gegenstände, die ab dem in Verkehr gebracht worden sind bzw. erstmalig verwendet worden sind. Fehlen des ID Zeichen bzw. Fehlen der Anzeige nach 6 Abs. 4 der 1. SprengV Für den Fall, dass die Gegenstände kein ID Zeichen haben bzw. der BAM nicht vor der erstmaligen Verwendung angezeigt worden sind, gibt es für Privatpersonen (Verwender bzw. Verbringer) keine Möglichkeit diesen Sachverhalt zu ahnden. Der Normadressat für den 46 Nr. 1a der 1. SprengV in Verbindung mit dem 6 Abs. 4 der 1. SprengV ist der Hersteller oder Einführer. 1. Pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T1 und P1 mit Zulassung / Baumusterprüfbescheinigung 1.1 Verbringen Das Mitführen solcher Gegenstände durch Personen mit einem Alter ab 18 Jahre ist legal. Auf die Besonderheiten gemäß 1 Abs. 2 und 3 der 1. SprengV wird an dieser Stelle nicht eingegangen. 1.2 Bestimmungsgemäße Verwendung Das bestimmungsgemäße Verwenden solcher Gegenstände durch Personen mit einem Alter ab 18 Jahre ist legal. 1.3 Verwendung für Vergnügungszwecke Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T1 und P1 für Vergnügungszwecke, wie z.b. die Verwendung von Signalmitteln zur Unterhaltung in Fußballstadien, bedarf weiterer Aspekte der Bewertung. Erlöschen der Zulassung? Verschiedene Dienststellen vertreten die Auffassung, dass mit der Verwendung von Gegenständen der Kategorien T und P für Vergnügungszwecke die Zulassung bzw. Baumusterprüfbescheinigung erlischt. In diesem Zusammenhang wird auf den 34 Seite 3 von 8
4 SprengG abgehoben. Ein Bezug auf den 34 Abs. 2 SprengG ist allerdings nicht zutreffend, da die Zulassung sich auf die Prüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Gegenstandes bezieht. Eine Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T und P für einen anderen Zweck (Vergnügungszweck) durch Privatpersonen ist keine Tatsache, die zur Versagung einer Zulassung bzw. einer Baumusterprüfbescheinigung hätte führen müssen. Ein solches Konstrukt wäre dann gegeben, wenn der Halter der Zulassung/Baumusterprüfbescheinigung die Gegenstände der Kategorien T und P eindeutig zu Vergnügungszwecken in Verkehr bringt bzw. in dieser Weise damit Handel betreibt. Ein Bezug auf 34 Abs. 3 SprengG hat ebenfalls keine rechtliche Relevanz, da sich dieser gegen den Zulassungsinhaber richtet. Folglich kann darauf basierend nicht auf einen Tatbestand nach 40 Abs. 1 SprengG abgehoben werden. Der Widerruf einer Zulassung/Baumusterprüfbescheinigung kann nur durch die Stelle erfolgen, die diese erteilt hat. Ein partielles Erlöschen einer Zulassung eines Gegenstandes aus den dem Baumuster nachgefertigten Fertigungslosen ist formal nicht möglich. Nichteinhaltung einer vollziehbaren Auflage der Zulassung/Baumusterprüfbescheinigung? Vollziehbare Auflagen im Sinne der Relevanz für den Endverwender gab es bei den Zulassungen in der Vergangenheit nicht generell. Mit dem 4. SprengÄndG und dem Übergang zum Konformitätsbewertungsverfahren ändert sich dieser Zustand auch bei den neuen Gegenständen nicht. Ein Bezug auf die Gebrauchsanleitung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn er sich auf Teile der Gebrauchsanleitung bezieht, die durch die Zulassung bzw. Baumusterprüfbescheinigung vorgegeben sind 2). Ein Bezug auf den 41 Abs. 1 Nr. 3 SprengG und den 46 Nr. 2a der 1. SprengV kann daher nicht als allgemein gegeben angesehen werden. 2. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit Zulassung/Baumusterprüfbescheinigung 2.1 Mitführen Das Mitführen solcher Gegenstände durch Personen mit einem Alter ab 18 Jahre ist legal. 2) Beispiele für Auflagen zur Gebrauchsanleitung/Kennzeichnung aus der Baumusterprüfung, die Umgangsrelevanz haben sind: Mindestalter, Sicherheitsabstand, gegebenenfalls Verwendung nur im Freien, auf ebene Unterlage stellen. Seite 4 von 8
5 2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung Das bestimmungsgemäße Verwenden solcher Gegenstände durch Personen mit einem Alter ab 18 Jahre im Zeitraum vom 31. Dezember bis 01. Januar ist legal. Das Verwenden dieser Gegenstände außerhalb dieses Zeitraumes ohne Ausnahmebewilligung nach 24 Abs. 1 der 1. SprengV durch Privatpersonen kann über den 46 Nr. 8b geahndet werden. Auf die Verbindung zu 23 Abs. 1 sei hingewiesen. 3. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 mit Zulassung/Baumusterprüfbescheinigung Der Umgang mit diesen Gegenständen ist an eine Erlaubnis nach 7 oder 27 SprengG gebunden. Fehlt eine solche Erlaubnis ist ein Tatbestand nach 40 Abs. 1 SprengG gegeben. Ist eine reguläre Baumusterprüfbescheinigung nachgewiesen, so wird über den 40 Abs. 5 das Vergehen zur Ordnungswidrigkeit gemäß 41 Abs. 1a SprengG. 3.1 Verbringen Das Mitführen solcher Gegenstände durch Personen mit Erlaubnis ist legal. Liegt keine Erlaubnis vor wird der 40 Abs. 2 Nr. 1 SprengG wirksam. Das betrifft auch das Verbringen innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes ( 3 Abs. 3 Nr.1). 3.2 Bestimmungsgemäße Verwendung Das bestimmungsgemäße Verwenden solcher Gegenstände durch Personen mit Erlaubnis ist gemäß 23 Abs. 3 der 1. SprengV anzuzeigen. Ein Zuwiderhandeln kann über den 46 Nr. 8c geahndet werden. Auf die Forderungen nach 23 Abs. 1 der 1. SprengV sei hingewiesen. 4. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 3) mit Zulassung/Baumusterprüfbescheinigung Der Umgang mit diesen Gegenständen ist an eine behördliche Erlaubnis nach 7 und 27 oder 20 SprengG gebunden. Fehlt eine solche Erlaubnis ist ein Tatbestand nach 40 Abs. 1 SprengG gegeben. Ist eine reguläre Baumusterprüfbescheinigung nachgewiesen, so wird über den 40 Abs. 5 das Vergehen zur Ordnungswidrigkeit gemäß 41 Abs. 1a SprengG. Der 41 Abs. 1 Nr. 1c oder 1d SprengG kann somit nicht auf Privatpersonen ohne eine behördliche Erlaubnis angewendet werden, die solche Gegenstände verbringen oder verwenden. Seite 5 von 8
6 4.1 Verbringen Das Mitführen solcher Gegenstände durch Personen mit Erlaubnis ist legal. Liegt keine Erlaubnis vor wird der 40 Abs. 2 Nr. 1 SprengG wirksam. Das betrifft auch das Verbringen innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes ( 3 Abs. 3 Nr.1). 4.2 Bestimmungsgemäße Verwendung Das bestimmungsgemäße Verwenden solcher Gegenstände durch Personen mit Erlaubnis ist gemäß 23 Abs. 3 der 1. SprengV anzuzeigen. Ein Zuwiderhandeln kann über den 46 Nr. 8c geahndet werden. Auf die Forderungen nach 23 Abs. 1 der 1. SprengV sei hingewiesen. 5. Pyrotechnische Gegenstände ohne Zulassung/Baumusterpüfbescheinigung 3) Der Umgang mit diesen Gegenständen ist an eine behördliche Erlaubnis nach 7 oder 27 sowie 20 SprengG gebunden. Fehlt eine solche Erlaubnis ist ein Tatbestand nach 40 Abs. 1 SprengG gegeben. Pyrotechnische Gegenstände ohne Zulassung/Baumusterprüfung 3) erkennt man am Fehlen eines BAM Zulassungszeichen oder am Fehlen einer Registriernummer und des CE Zeichens. Bedeutung der auf solchen Gegenständen angebrachten Kategorie Die Kategorie auf solchen Gegenständen spielt für die rechtliche Bewertung keine Rolle. Die Kategorie wird im Rahmen der Zulassungs-/Baumusterprüfung festgelegt bzw. bestätigt. Erst die Zulassung/Baumusterprüfung bestätigt die Konformität zu den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2007/23/EG bzw. zu europäischen Normen. Der Schluss, dass der Umgang mit nicht zugelassenen/baumustergeprüften pyrotechnischen Gegenständen durch Personen ab 18 Jahre ohne behördliche Erlaubnis legal ist, wenn auf den Gegenständen z.b. Kategorie 2 aufgedruckt ist, hat keinen rechtlichen Hintergrund. 3) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen noch bis zum 04. Juli 2013 nach dem alten Verfahren (Qualitätssicherung nach 20 Abs. 4 der 1. SprengV in der bis zum 01. Oktober geltenden Fassung und Lagergruppenzuordnung) in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall erfolgt/erfolgte keine Zulassung bzw. Baumusterprüfung. Seite 6 von 8
7 Anwendung des 41 Abs. 1 Nr. 1c und 1d SprengG Der 41 Abs. Nr. 1c SprengG bezieht sich auf 5 Abs. 1 Satz 1 SprengG. In Satz 1 wird die Verpflichtung des Herstellers oder seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten/Einführer zum Konformitätsnachweis und zum Anbringen des CE Zeichens behandelt. Damit ist auch der Normadressat genannt. Der 41 Abs. 1 Nr. 1d SprengG bezieht sich auf 5 Abs. 1 Satz 4 SprengG. Der Satz 4 behandelt die CE Kennzeichnung nicht konformer Gegenstände und deren Inverkehrbringen bzw. überlassen. Damit kommt auch in diesem Fall nur der Hersteller oder ein in der EU ansässiger Bevollmächtigter/Einführer als Normadressat in Frage. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf den 5 Abs. 1 SprengG verwiesen. 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör (1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE Kennzeichnung(CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster den festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten Produkte den Baumustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom , S. 1) festgelegt. Die Kennzeichnung nicht konformer Seite 7 von 8
8 Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explosivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände und das Überlassen an andere außerhalb der Betriebsstätte sind verboten. Kontakt: Lutz Kurth Pyrotechnik Fachbereich 2.3 Explosivstoffe Tel: E mail: lutz.kurth@bam.de Seite 8 von 8
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