Information Version 5.31 TRACES. TRAde Control and Expert System. Gesundheid und Verbraucher

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1 Information Version 5.31 TRACES Gesundheid und Verbraucher

2 Inhaltsverzeichnis 1 MODUL HANDELSPAPIER (DOCOM) Erstellung eines DOCOM Benachrichtigungen Klonierung Kontrolle Modelle MODUL ERKLÄRUNG (DECLAR) Erstellung Benachrichtigungen Klonierung Modelle MODUL IMPORT Ausfuhr von Fischereiprodukten und EU-Betriebe IMPORT und Modifikationen durch GKS oder TRANSITAIR Ladehafen Transportmittel und Fehlermeldungen Klonierung und ÖV(S) IMPORT 2011/874 Hunde, Katzen und Frettchen MODUL GVDE Einfuhr von Fischereiprodukten Labortests Tests Stehen noch aus und Benachrichtigung Tests und nachträgliche Änderung Admission temporaire de chevaux, sortie et notification Zurückweisung eines GVDEA Zugriff auf GVDE GVDE durch klonen GVDE und LVU assoziierter Staaten GVDE und RASFF Transportmittel und Fehlermeldungen GVDEP und Entscheidungshilfe GVDEP und verstärkte Kontrolle MODUL INTRA Private amtlich zugelassene Tierärzte (PAZT und PAZT(E)) und Zugriff Ausdruck Transportmittel und Fehlermeldungen / 23

3 5.4 Suche Formattierte Dateien Referenzdaten Suche nach Betrieben Per Zulassungsnummer Per Stadt Anzeige Cluster und informationen Ausgewählte Spezies und Kohärenz Zugriff und ersetzendes Zertifikat Benachrichtigung DWH WEBI Reporte IMPORT / 23

4 1 MODUL HANDELSPAPIER (DOCOM) 1.1 Erstellung eines DOCOM Dieses neue Modul ermöglicht die Erstellung eines Handelspapiers und dessen direkte Validierung durch die Marktteilnehmer. Die lokalen und zentralen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten haben ebenfalls diese Möglichkeit. Der Mechanismus der Erstellung eines DOCOM ist identisch mit dem der Gesundheitsdokumente. Der fundamentale Unterschied liegt darin, dass die Validierung des zweiten Teils Bescheinigung durch den Marktteilnehmer vorgenommen wird. Der Menüpunkt Handelspapier befindet sich im Untermenü Veterinärdokumente. Die Referenznummer hat die folgende Struktur: DOCOM.II.JJJJ.XXXXXXX, wobei II der ISO code des Herkunftsstaates ist, und JJJJ für das Erstellungsjahr steht. Damit ist das in Artikel 17 der VERORDNUNG (EU) Nr. 142/2011 DER KOMMISSION, im Rahmen des Handels mit tierischen Nebenprodukten, geforderte Handelspapier nun verfügbar. 4 / 23

5 1.2 Benachrichtigungen Die lokalen, für den Herkunfts- oder Bestimmungsort zuständigen, Behörden, sowie die zentralen zuständigen Behörden der Herkunfts-, Bestimmungs- oder Transitstaaten werden bei der Validierung eines DOCOM benachrichtigt. 1.3 Klonierung Die für den Herkunftsort zuständige lokale Behörde hat die Möglichkeit aus dem DOCOM eine INTRA- Bescheinigung zu klonieren. Sollten zu dem CN-Code und der CN-Code-Ergänzung mehrere INTRA-Modelle passen, muss der Nutzer das richtige Modell auswählen. 5 / 23

6 Die Referenznummer des klonierten DOCOM erscheint im INTRA am Bildschirm und im Ausdruck in der Rubrik I.6. Die Referenznummer des zugehörigen INTRA erscheint nur am Bildschirm in Form eines Hyperlinks in der Rubrik I.6 eines klonierten DOCOM. Damit können die zuständigen Behörden nun im Rahmen des Handels mit unverarbeiteter Gülle (Code HNC ) aus einem DOCOM ein INTRA gemäß Verordnung 142/2011 Anhang XI Abschnitt 1 klonieren. 1.4 Kontrolle Jede an einem DOCOM beteiligte oder die Funktion Suche für Kontrolle nutzende zuständige Behörde kann eine Kontrolle der Sendung anfügen. 1.5 Modelle Die unter dem Menü Unausgefüllte Bescheinigung verfügbaren DOCOM kann man ausdrucken. 6 / 23

7 2 MODUL ERKLÄRUNG (DECLAR) 2.1 Erstellung Dieses neue Modul erlaubt die Erstellung einer Einfuhr-Erklärung durch Marktteilnehmer und Zollagenten (TRANSITAIRS). Die lokalen und zentralen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten haben ebenfalls diese Möglichkeit. Der Mechanismus der Erstellung eines DECLAR ist identisch mit dem der Gesundheitsdokumente. Der fundamentale Unterschied liegt darin, dass die Validierung des zweiten Teils Bescheinigung durch Marktteilnehmer oder Zollagenten vorgenommen wird. Der Menüpunkt Erklärung befindet sich im Untermenü Veterinärdokumente. Die Referenznummer hat die folgende Struktur: DECLAR.II.JJJJ.XXXXXXX, wobei II der ISO code des Mitglieds- oder assoziierten Staates ist, und JJJJ für das Erstellungsjahr steht. Damit sind nun folgende Erklärungen verfügbar: Zwischenprodukte gemäß Verordnung 142/2011, Anhang XV, Kapitel 20; Knochen, Hörner, Hufe und deren Produkte gemäß Anhang XV, Kapitel / 23

8 2.2 Benachrichtigungen Bei der Validierung einer DECLAR durch einen Marktbeteiligten werden der Zollagent und die Eingangs-GKS sowie die zentrale für die GKS zuständige Behörde benachrichtigt. 2.3 Klonierung Der Zollagent sowie die Eingangs-GKS haben die Möglichkeit auf Basis einer DECLAR durch Klonierung den ersten Teil eines GVDEP zu erstellen. Nach der Klonierung kann der Zollagent die Kontrolle der Sendung an eine andere GKS übertragen. Die Bezugsnummer der so klonierten DECLAR erscheint im GVDEP auf dem Bildschirm und im Ausdruck in der Rubrik 10 Veterinärdokumente. 8 / 23

9 Die Bezugsnummer des GVDEP erscheint nur auf dem Bildschirm in Form eines Hyperlinks in der Rubrik I.2 Bezugs-Nr. der Bescheinigung der geklonten DECLAR. 2.4 Modelle Die unter dem Menü Unausgefüllte Bescheinigung verfügbaren DECLAR kann man ausdrucken. 9 / 23

10 3 MODUL IMPORT 3.1 Ausfuhr von Fischereiprodukten und EU-Betriebe Folgende Ausfuhrbescheinigung kann nun von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaates unter Angabe des Herkunfts-EU-Betriebes vorgenommen werden: Fischereiprodukte die von einem Fabrik- oder Gefrierschiff, das unter der Flagge eines Mitglieds- oder assoziierten Staates fährt, stammen und in dem Drittstaat entladen wurden und nach Aufenthalt in einem Lager oder auf dem Kai wieder aufgeladen wurden. Die Art der Aktivität des Herkunftsbetriebes (Gefrierschiff ZV oder Fabrikschiff FV) muss korrekt gemäß den Vorgaben in Kapitel V.1 der Informationen zur TRACES Version 5.30 in TRACES registriert sein. Der Absender in der Rubrik I.1 kann nun zu einem Mitglieds- oder assoziierten Staat gehören. In diesem Fall ist die automatische Übernahme dieser Angaben in die Rubrik I.11 desaktiviert. Der Herkunftsort der Rubrik I.11 kann ein Fabrik- oder Gefrierschiff eines Mitglieds- oder assoziierten Staates sein, unabhängig davon welche Nationalität der Absender hat. In diesem Fall darf der Betrieb in der Rubrik I.28 Identifizierung der Waren nur dieser Herkunftsbetrieb sein. Die automatische Übernahme dieser Angaben in die Rubrik I.13 Verladeort ist desaktiviert. Die Registrierung einer Organisation des Drittstaates mit dem Aktivitätstyp Ladehafen ist vorgeschrieben. Wenn der Herkunftsort ein Kühlhaus eines Drittstaates ist, ist dieser Rubrik I.28 die Angabe eines EU-Betriebes, der den obigen Anforderungen entspricht, möglich. Das Herkunftsland in der Rubrik I.7 bleibt das Drittland in dem die Ent- und Beladehandlungen durchgeführt wurden. 3.2 IMPORT und Modifikationen durch GKS oder TRANSITAIR Ab jetzt können weder Zollagenten noch GKS die Angaben in einer IMPORT-Bescheinigung in den Rubriken I.6 Verantwortliche Person für die Sendung in die EU, I.12 Bestimmungsort, und I.16 Eingangs-GKS in die EU ändern. Die Behörde des Drittstaates hat diese Möglichkeit, solange die IMPORT-Bescheinigung noch nicht gültiges oder zurückgewiesenes GVDE kloniert wurde. Auf jeden Fall hat aber der Einführer noch diese Möglichkeit. 3.3 Ladehafen Es ist ab nun für einen Drittstaat möglich in der Rubrik I.13 Verladeort einen Ladehafen, der sich in einem anderen Staat befindet, anzugeben. Die zuständigen Behörden dieses Staates haben aber keinen Zugriff auf die IMPORT-Bescheinigung. 10 / 23

11 3.4 Transportmittel und Fehlermeldungen Für die Rubrik I.15 gibt es nun Fehlermeldungen, falls die Art oder das Kennzeichen des Transportmittels nicht angegeben wurden. 3.5 Klonierung und ÖV(S) Die ÖV(S) haben nun die Möglichkeit die IMPORT-Bescheinigungen, die für sie bestimmt sind, zu klonieren. Dies betrifft einige griechische Inseln gemäß Entscheidung 94/641/EG. Die Suche nach diesen IMPORT- Bescheinigungen geschieht per Direkter Zugriff. Die GVDE können weder von den Zollagenten noch von den Marktteilnehmern initiiert werden. 3.6 IMPORT 2011/874 Hunde, Katzen und Frettchen In den IMPORT-Bescheinigungen der Entcheidung 2011/874 zur Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union ist die Spalte Geburtsdatum nun optionell. 11 / 23

12 4 MODUL GVDE 4.1 Einfuhr von Fischereiprodukten Bei der Einfuhr von Fischereiprodukten wie im Absatz 3.1 beschrieben, ist es nun möglich in der Rubrik 1 einen Ausführer mit Sitz in einem Mitglieds- oder assoziierten Staat anzugeben. In der Rubrik 10 Veterinärdokumente kann ein Gefrier- oder Fabrikschiff unter der Flagge eines Mitglieds- oder assoziierten Staates angegeben werden, wenn dieses korrekt gemäß der Anleitung im Kapitel V.1 der Information zur TRACES Version 5.30 in TRACES registriert wurde. Die Prozeduren der Klonierung sind diesen neuen Ausnahmen angepasst worden. 4.2 Labortests Tests Stehen noch aus und Benachrichtigung Solange Labortests noch ausstehen und die Ergebnisse noch nicht in den Registern Kontrollen und Labortests eingetragen wurden, wird die folgende Benachrichtigung jede Woche an die GKS gesandt: Noch ausstehende Labortests müssen für folgende GVDE vervollständigt werden: Sollte dies 60 Tage nach Validierung des GVDE immer noch nicht geschehen sein, wird zusätzlich einmal pro Woche eine entsprechende Benachrichtigung an die ZZB dieser GKS gesandt. Diese Benachrichtigungen können nicht im Untermenü Benutzerprofil ändern verwaltet werden Tests und nachträgliche Änderung Es ist nun möglich nach Erhalt der Analyseergebnisse die Art eines Tests zu ändern oder neue hinzuzufügen. Für die Liste der Rückstände wurden allgemeine Kategorien eingeführt. Dies erlaubt es, eine globale Untersuchung durchzuführen und erst im Nachhinein in den Registern Kontrollen und Labortests die spezifisch nicht zufriedenstellenden Ergebnisse einzutragen. Die zufriedenstellenden Ergebnisse können auf dem allgemeinen Niveau bleiben. 4.3 Admission temporaire de chevaux, sortie et notification Solange nicht eine Ausgangs-GKS, ob in der Rubrik 20 eine GVDEA vermerkt oder nicht, die Ausfuhr eines zeitweilig zugelassenen Pferdes durch die Eintragung einer Kontrolle bestätigt, wird die folgende Benachrichtigung versandt: Eine Kontrolle muss für das folgende GVDEA eingetragen werden. Diese Benachrichtigung wird an dem Montag der dem Ausgangsdatum, das in der Rubrik 20 erfasst ist, folgt an die Eingangs- sowie die Ausgangs-GKS versandt. Solange eine Bestätigung nicht erfolgt ist, wird wöchentlich eine Erinnerung versandt. Nach 60 Tagen wird außerdem eine Erinnerung an die ZZB dieser GKS versandt. Diese Benachrichtigungen können nicht im Untermenü Benutzerprofil ändern verwaltet werden. 12 / 23

13 4.4 Zurückweisung eines GVDEA Wenn Tiere aus einem nicht zugelassenen Land kommen, kann der Zollagent irgendeinen Drittstaat in der Rubrik I.5 Herkunftsland auswählen. Im Moment der Bearbeitung des Dokuments durch die GKS erscheint folgende Meldung mit der Liste der zugelassenen Länder: Das Herkunftsland muss mir einem aus der anzuwendenden Ländergesetzgebung übereinstimmen.. Die GKS ist verpflichtet das GVDEA zurückzuweisen und in der Rubrik 37 Grund für die Ablehnung das nicht zugelassene Land zu vermerken. 13 / 23

14 4.5 Zugriff auf GVDE GVDE durch klonen Nun hat nur die Drittstaat-ZLB, die die IMPORT-Bescheinigung validiert hat, Zugriff auf das GVDE. Dies gilt auch im Falle von Gefrier- und Fabrikschiffen GVDE und LVU assoziierter Staaten Die LVU assoziierter Staaten haben nun Zugriff auf die von EU-MS erstellten GVDE, wenn der Bestimmungsort in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt GVDE und RASFF Nun können die zuständigen EU-MS-Behörden die RASFF Benachrichtigungen von assoziierten Staaten lesen. 14 / 23

15 4.6 Transportmittel und Fehlermeldungen In der Rubrik 11 wurden Fehlermeldungen für fehlende Transportmittel-Art oder -Kennzeichen eingeführt 15 / 23

16 4.7 GVDEP und Entscheidungshilfe Die Häufigkeit physischer Kontrollen wird in der Entscheidungshilfe nun für das laufende Kalenderjahr und ausschließlich für das Herkunftsland berechnet. Das Referenzjahr und das Land werden angezeigt. 4.8 GVDEP und verstärkte Kontrolle Jede nachträgliche Änderung einer Angabe (Gewicht, Code, Betriebe, ) im ersten Teil eines GVDEP das den Status In Bearbeitung oder Neu hat, führt zu einer Neuberechnung der Parameter für die Entscheidungshilfe, insbesondere die der Prozedur der verstärkten Kontrolle. Dies geschieht im Moment der Einreichung der Entscheidung. 16 / 23

17 5 MODUL INTRA 5.1 Private amtlich zugelassene Tierärzte (PAZT und PAZT(E)) und Zugriff Die PAZT (Private amtlich zugelassene Tierärzte) haben nun nur noch Zugriff auf Bescheinigungen die sie selbst erstellt oder validiert haben und nicht mehr auf alle der LVU denen sie zugeordnet sind. Die ÖV hat Zugriff auf alle Bescheinigungen des PAZT. Die PAZT(E) (Private amtlich zugelassene Tierärzte (eingeschränkt)) können die Bescheinigungen, die sie initiiiert und deren Teil II sie ausgefüllt haben und die sich im Status Vor-bestätigt befinden, nicht validieren. Nur die zuständigen ÖV können diese Bescheinigungen validieren. Zur Erinnerung: Die Registrierung von PAZT oder PAZT(E) erfolgt durch die ADM. Die erste Etappe besteht darin, das Strukturelement eines privaten amtlich zugelassenen Tierarztes über die Menüs Benutzer- und Organisationenverwaltung / Privattierarzt zu erstellen. Eine TRACES-Nummer, die mit V endet, wird hierbei automatisch zugeordnet und dieses Strukturelement kann an eine oder mehrere ÖV angebunden werden. Man muss nun Beamter für einen uneingeschränkten PAZT ankreuzen oder Beamter und Eingeschränkt für einen PAZT(E). Die zweite Etappe besteht darin, Nutzer über das Untermenü Benutzerverwaltung zu registrieren und sie an das vorher erstellte Strukturelement zu binden. 5.2 Ausdruck Die Rubrik I.24 Verpackungsart ist in Form einer neuen Spalte in die Rubrik I.31 Identifizierung integriert, falls dies sinnvoll ist. Dies betrifft alle existierenden Bescheinigungen. 17 / 23

18 5.3 Transportmittel und Fehlermeldungen Für die Rubrik I.16 wurde eine Fehlermeldung für die Abwesenheit von Art oder Kennzeichen des Transportmittels eingeführt. 18 / 23

19 5.4 Suche Die Suche nach einer INTRA-Bescheinigung kann nun mit dem Deklarationsdatum und dem Namen des Herkunftsortes erfolgen. Mit dem Zeichen % vor dem Namen kann die Suche erweitert werden. 5.5 Formattierte Dateien Die CSV-Dateien bezüglich der Informationen für die Rubrik I.31 der Bescheinigungen aus den Beschlüssen der Kommission 2010/470/EU (Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen), 2011/629/EU (Rindersamen) und Richtlinie des Rates 90/429/EWG (Schweinesamen) sind nun auf der TRACES Informationswebsite verfügbar. Damit können die Dateien für den Import der Daten zusammengestellt werden. 19 / 23

20 6 Referenzdaten 6.1 Suche nach Betrieben Per Zulassungsnummer Es ist nun möglich Betriebe zu suchen oder zuzuordnen die nur eine oder zwei Ziffern in ihrer Zulassungsnummer haben. Dies gilt nicht für Suche im Verzeichnis der Organisationen auf der Systemanmeldungsseite Per Stadt Die Stadt ist ein neues Suchkriterium für Betriebe Anzeige Die Ergebnisliste einer Suche nach Betrieben enthält nunmehr die Zulassungsnummer und nicht mehr die Betriebsnummer. 20 / 23

21 6.2 Cluster und informationen Die TRACES Versionsnummer sowie die TRACES Instanz, mit der der Nutzer verbunden ist, wird nun angezeigt, wenn man auf das Logo in der rechten oberen Ecke doppelt klickt. Diese Angaben sollten übermittelt werden, wenn dem TRACES-User-Support ein Problem bei der Nutzung von TRACES gemeldet wird. 6.3 Ausgewählte Spezies und Kohärenz In allen Zertifikaten (IMPORT, INTRA, EXPORT, GVDEE, GDE) müssen die Spezies die in der Rubrik Art der Waren ausgewählt wurden mit denen in der Rubrik Identifizierung übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, erscheint eine Fehlermeldung. Man muss dann entweder die in der Rubrik Identifizierung fehlenden Spezies dort hinzufügen oder die zum Code passenden Spezies auswählen. 6.4 Zugriff und ersetzendes Zertifikat Nun haben die MT und die TRANSITAIR Zugriff auf ein Zertifikat das ein von ihnen erstelltes ersetzt. Dies über den Hyperlink im Originalzertifikat. Das gilt für INTRA, IMPORT, EXPORT, GVDE et GDE. 21 / 23

22 6.5 Benachrichtigung Die Benachrichtigungen werden nun zweimal pro Tag um 12 Uhr und um 20 Uhr (Brüsseler zeit) versandt. Dies gilt nicht für direkt versandte Nachrichten. 7 DWH 7.1 WEBI Die WEBI-Schnittstelle des DWH hat nun die Version BO XI. Zuerst muss man den gewünschten Report auswählen, dann im Promptfenster die gewünschten Suchkriterien angeben, wobei man gegebenenfalls die die Liste der hier möglichen Werte aktualisieren muss. 7.2 Reporte IMPORT Standardisierte Reporte sind für den Bereich IMPORT verfügbar. So haben Drittstaaten Zugriff auf Informationen über das was sie in TRACES zertifiziert haben. Mitglieds- und assoziierte Staaten haben Zugriff auf Information über das was ihnen über TRACES zugesandt wurde. 22 / 23

23 Autor: ranstan ist ein Instrument zur Verwaltung der Transporte von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der EU sowie von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus einem Land außerhalb der EU stammen. Dieses System stärkt und vereinfacht die bestehenden Systeme. Es handelt sich um eine wichtige Neuerung, die die Verwaltung von Tierseuchen verbessern und die umfangreichen Formalitäten, die für die Wirtschaftsbeteiligten und die zuständigen Behörden anfallen, erleichtern soll. Didier CARTON Sektor TRACES Zum information TRACES Sektor GD Gesundheit und Verbraucher B232 03/057 B-1049 Brüssel Tel: sanco-traces@ec.europa.eu Diese Information ist bestimmt für TRACES Benutzer. Zum einladen dieses Dokument: Aktualisiert: Februar / 23

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