LMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen. Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist

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1 LMIV Umsetzung und Folgemaßnahmen Was seit Kundmachung der LMIV passiert ist

2 Durchführungsverordnungen bzw. delegierte Verordnungen der EK Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 der Kommission vom 22. November 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Artikel 1 Der einleitende Satz in Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erhält folgende Fassung: 1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen. Artikel 2 In der zweiten Spalte von Nummer 5.1 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erhält Ziffer 3 folgende Fassung: (3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis nicht für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht zu kontrollieren brauchen; (ursprünglicher Hinweis ausschließlich für Personen bestimmt, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten könnte in Verbindung mit den für diese LM zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben zu einer Verwendung verleiten)

3 Durchführungsverordnungen bzw. delegierte Verordnungen der EK DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1337/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine, Schaf, Ziegen und Geflügelfleisch nur für verpacktes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Hausgeflügel zu kennzeichnen ist: aufgezogen in: Name des MS bzw. Drittlands geschlachtet in: Name des MS bzw. Drittlands Wichtig: Ursprung: Name des MS oder Drittlands, wenn in einem einzigen MS oder Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet gilt ab

4 Durchführungsverordnungen bzw. delegierte Verordnungen der EK DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 828/2014 DER KOMMISSION vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln regelt die Bereitstellung von Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in einem Lebensmittel (z.b. wann Hinweis glutenfrei bzw. sehr geringer Glutengehalt verwendet werden kann) Hintergrund: Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 41/2009 mit Wirkung ab 20. Juli 2016 und Neuregelung in der LMIV (36 Abs. 3LMIV)

5 Durchführungsverordnung zur Anwendung der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung der primären Zutat bei freiwilliger Herkunftsauslobung eines Lebensmittels Verpflichtende Herkunftskennzeichnung der primären Zutat, wenn Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels (freiwillig ausgelobt) nicht ident mit jenem seiner primären Zutaten (Art. 26 Abs. 3) Für die Anwendung dieser Bestimmungen müssen zuvor die Durchführungsrechtsakte erlassen worden sein CONCLUSIO: Wegen des fehlenden Durchführungsrechtsaktes ist Herkunftskennzeichnung der primären Zutat bei freiwilliger Herkunftsauslobung des Lebensmittels (noch) nicht verpflichtend Es gilt das allgemeine Irreführungsverbot gemäß Art. 7

6 Berichte der EK Bericht der Kommission an das EP und den Rat über die obligatorische Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts bei Fleisch, das als Zutat verwendet wird (Art. 26 Abs. 6): Szenario 1 Beibehaltung der freiwilligen Kennzeichnung Szenario 2 Einführung einer verpflichtenden Ursprungskennzeichnung nach a) EU/Nicht EU oder b) EU/Drittstaat Szenario 3 Einführung einer verpflichtenden Ursprungskennzeichnung unter Angabe des Mitgliedstaats oder Drittstaats SCHLUSSFOLGERUNGEN UND WEITERES VORGEHEN: Die Kommission ist der Ansicht, dass alle möglichen Szenarien Vorteile/Nachteile aufweisen, die mit dem Rat und dem Europäischen Parlament ausführlich erörtert werden müssen. Auf der Grundlage dieser Gespräche wird die Kommission prüfen, welche nächsten Schritte gegebenenfalls unternommen werden sollten. Dazu zählt gegebenenfalls die Vorlage eines Legislativvorschlags für die Regelung der Ursprungskennzeichnung von Fleisch zur Verwendung als Zutat in Lebensmittel.

7 Berichte der EK Bericht der Kommission über die obligatorische Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts in anderen Lebensmitteln (unverarbeitete LM, Lebensmittel aus einer Zutat und Zutaten, die mehr als 50 % in einem LM vorhanden sind) bzw. (weitere Fleischsorten, für Milch, Milchprodukte) (Zeitplan, 13. Dezember 2014, zur Vorlage des Berichts wird sich nicht ausgehen)

8 Berichte der EK Hinsichtlich weiterer Berichte der EK (Berichtspflicht bis zum 13. Dezember 2014) Vorlagezeitpunkt noch nicht absehbar: alkoholische Getränke (Zutatenverzeichnis, Brennwert) Transfettsäuren

9 Einzelstaatliche Vorschriften gemäß Art. 44 Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014 Leitlinien der Coko bzw. Empfehlung der Coko zur Allergeninformation: Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ("offene Waren") im Sinne der Allergeninformationsverordnung Personalschulung über die Allergeninformation im Sinne der Allergeninformationsverordnung Empfehlung zur schriftlichen Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ("offene Waren")

10 Was gibt es sonst noch neues, das uns bei der Umsetzung der LMIV weiterhilft? FAQ der EU Kommission FAQ des Gesundheitsministeriums zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

11 Was ist in Ausarbeitung? FAQ der EU Kommission wird erweitert Leitlinien der EU Kommission zur Allergenkennzeichnung (betrifft im Wesentlichen verpackte Lebensmittel) QUID Leitlinien der EU Kommission werden überarbeitet und der LMIV angepasst Berichtigung der deutschen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 kurz vor Veröffentlichung im Amtsblatt

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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