VO (EU) 1169/2011 vom betreffend Information der Verbraucher über Lebensmittel LMIV. Täuschungsschutz einst: Täuschungsschutz jetzt:

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1 VO (EU) 1169/2011 vom betreffend Information der Verbraucher über Lebensmittel LMIV Stand Oktober 2014 Täuschungsschutz einst: Du sollst den Wein deiner Gäste nicht wässern! Täuschungsschutz jetzt: VO (EU) 1169/2011 vom betreffend Information der Verbraucher über Lebensmittel Es geht um umfassende Information, nicht um bloße Kennzeichnung Müller - Lebensmittelaufsicht 2 Verordnung der Superlative 59 Erwägungsgrundsätze um das Regelwerk schmackhaft zu machen 15 Anhänge 12 Delegationen an die Kommission in Kraft gültig (mit Ausnahmen) Nährwertdeklaration Faschierteskennzeichnung Änderungen zukünftig am 1. April j.j. Müller - Lebensmittelaufsicht 3 1

2 LM-INFO-VO (EU) 1169/2011 EG VO mit viel Spielraum für einzelstaatliche Vorschriften, Art Betrugsvorbeugung Milch und produkte in Glasflaschen Getränke mit mehr als 1,2 Vol% unverpackte LM Müller - Lebensmittelaufsicht 4 LM-INFO-VO (EU) 1169/2011 Veränderung der Ansprüche: Information Kennzeichnung Zusätzliche Pflichtangaben Nährwert Herkunft Schriftgröße Abgelöst wird LMKV und NMKV Gültig für alle Stufen in der Kette, inkl. Gemeinschaftsverpflegung Lieferungen Online Verkauf Müller - Lebensmittelaufsicht 5 Verantwortlichkeiten Art. 8 LM-Unternehmer (Name, Fa. auf der Verpackung) = Verantwortlich für Information über Produkt = Gewährleistung Für Produkte außerhalb der EU = Importeur Informationen auch für vorverpackte Lebensmittel, die für die Gemeinschaftsverpflegung oder Endverbraucher wichtig sind Im Prinzip ident mit Verantwortlichkeit aus der Lebensmittelsicherheit der 178/2002, jedoch Einschränkung der Verantwortung für den Handel Müller - Lebensmittelaufsicht 6 2

3 Verantwortlichkeiten Art. 8 LM-Unternehmer dürfen Produkte nicht in Verkehr bringen, wenn ihnen bekannt ist, dass das Produkt den Anforderungen nicht entspricht, auch wenn sie das Produkt nicht beeinflussen. Z.B.: Schriftgröße bei 80cm² Verpackungsgröße und größer = 1,2 mm unter 80cm² = 0,9 mm unter 25cm² = keine NWK Unter 10cm² = nur Bezeichnung, Nettofüllmenge, MHD, Allergene Müller - Lebensmittelaufsicht 7 Herkunftsbezeichnung: Woher komme ich?!?! Für bestimmte Waren verpflichtend, sonst grundsätzlich freiwillig, denn z.b.: Gekochter Reis mit Bananenscheiben aber Wenn Produktangabe: Dann auch: oder Reis aus Österreich Bananen aus Finnland Reis aus dem Burgenland Bananen aus Hämeenlinna Müller - Lebensmittelaufsicht 8 Unberührt bleiben die Bestimmungen über g.g.a., g.u. und trad. Spezialitäten sowie Vermarktungsnormen Ursprungsland eines Lebensmittels im Sinne der Zollbestimmungen, VO (EWG) 2913/92, Art Herkunftsort: Von wo das LM kommt! WICHTG: Name, Anschrift des Herstellers gilt NICHT als Angabe des UL/HO Müller - Lebensmittelaufsicht 9 3

4 Herkunft jetzt schon verpflichtend für: Olivenöl, Fisch, Obst/Gemüse, Rindfleisch Verpflichtung wird erweitert um: a) Wenn Aufmachung irreführend für Verbraucher ist (Wort, Fahne, Bild, ) b) Schwein, Schaf, Ziege, Hausgeflügel (frisch, gekühlt, gefroren) Anhang XI KN-Code ABER: Für die Anwendung von b) müssen zuvor Durchführungsbestimmungen gem. Abs. 8 erlassen werden. Müller - Lebensmittelaufsicht 10 Abs. 8: Die Kommission erlässt nach Durchführung von Folgeabschätzungen bis zum Durchführungsrechtsakte. Diese werden nach dem Verfahren des Art. 48 Abs 2 erlassen (Expertenausschuss für die Lebensmittelkette) Art. 5 DurchführungsVO 1337/ April 2015 Müller - Lebensmittelaufsicht 11 Abs3 Bei Angabe des UL/HO (Wort, Fahne, Bild, Aufmachung) eines Lebensmittels und ist die Primärzutat nicht aus diesem UL/HO so ist auch dieses der Primärzutat anzugeben. ABER: Vorerst wieder Abs. 8 Müller - Lebensmittelaufsicht 12 4

5 Abs5 Andere Arten von Fleisch als Rindfleisch und den in Abs 2 b genannten Milch Milch als Zutat für LM unverarbeitete LM Erzeugnissen aus einer Zutat Zutaten, die über 50% eines LM ausmachen ABER! Abs 8 Müller - Lebensmittelaufsicht 13 Artikel 44 Werden LM Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt, oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so verpflichtend Art 9 Abs. 1, Z. c (Anhang II); jedenfalls Allergene Art. 9 und 10 nicht in der Form verpflichtend, wenn einzelstaatliche Regelung getroffen wird Art und Weise, Form der Angabe od. Darstellung oder Teile davon. LVA 2013 Müller 14 Artikel 44 Das dreckige Dutzend + 2 Buchstaben versus Symbole Mündlich versus Schriftlich AllergeninformationsVO, BGBl.II, Nr. 175/2014 LL für die Allergeninformation (Dokumentation) LL Personalschulung bei mündl. Weitergabe Müller - Lebensmittelaufsicht 15 5

6 Müller - Lebensmittelaufsicht 16 6

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