Täuschungsfreie Aufmachung von Lebensmitteln - aktuelle Fragestellungen
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- Clemens Sauer
- vor 8 Jahren
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1 Täuschungsfreie Aufmachung von Lebensmitteln - aktuelle Fragestellungen Dr. Christa Wentzel Geschäftsfeld Lebensmittelsicherheit Stabsstelle Täuschungsschutz und Gutachterkoordination Lebensmittelcluster NÖ, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
2 Täuschungsschutz im Lebensmittelrecht VO(EG) Nr. 178/2002, Artikel 8 Schutz der Verbraucherinteressen (1) Das Lebensmittelrecht hat den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel und muss den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, eine sachkundige Wahl zu treffen. Dabei müssen verhindert werden: a) Praktiken des Betrugs oder der Täuschung, b) die Verfälschung von Lebensmitteln und c) alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können. 2
3 Irreführung 5 Abs. 2 LMSVG Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben (inkl. Werbung) 1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels über Art, Identität Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit Ursprung oder Herkunft Herstellungs- oder Gewinnungsart 3
4 Irreführung 2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt 3. Werbung mit Selbstverständlichkeiten suggeriert, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen Lauterkeit der Informationspraxis (Art. 7 LMIV) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, keine zweideutigen oder missverständlichen Angaben 4
5 Codex A3 Allgemeine Beurteilungsgrundsätze zur Irreführung geeignet: Vorstellungen der Adressaten über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang Gesamteindruck beurteilen, den die Aufmachung auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher macht unrichtige Auffassung bei einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der Adressaten, Möglichkeit eines Missverständnisses genügt 5
6 Codex A3 Allgemeine Beurteilungsgrundsätze Beispiele: zu geringe Deutlichkeit (z.b. Schriftgröße im Vergleich zu anderen Angaben) unerheblich, ob eine Irreführung im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird unzutreffende Bezugnahme auf die geografische Herkunft auch durch mittelbare Herkunftsangaben : Landesfarben Abbildungen bekannter Bauwerke Verwendung einer bestimmten Landessprache Trachten 6
7 Angaben Kennzeichnung gemäß LMIV: Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art oder Bezug zu einem Lebensmittel verpflichtende Angaben freiwillige Angaben 7
8 freiwillige Angaben über die Pflichtkennzeichnung hinausgehende Angaben Informationen für Verbraucher Art und Eignung, Besonderheiten des Lebensmittels Erzeugungsweise Ursprung oder Herkunft Inhaltsstoffe <--> Nährwert-/health claims (!) Marketing/Werbung Beeinflussung der Wahl des Verbrauchers, Kaufanreiz hohe Produktvielfalt durch Globalisierung neue Form von Angaben: Natürlichkeit, Frische, Regionalität, Dr. Christa Wentzel,
9 Angaben als Botschaften jede Botschaft bestimmt der Empfänger = der Verbraucher der europäische Verbraucher normatives europäisches Verbraucherleitbild : durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher dieser ist willens und in der Lage, die auf dem Lebensmittel abgedruckten Informationen zur Kenntnis zu nehmen, zu lesen, sie zu verstehen, in ihrer Gesamtschau zu würdigen und auf ihrer Grundlage seine Entscheidung zu treffen Dr. Christa Wentzel,
10 Verbraucher als Adressat einer Botschaft Ist = Fakten verdeckte Botschaften Emotionen, Werte, keine Messbarkeit keine Normierbarkeit jeder Einzelfall und jeder Adressat ist ein Unikat! 10
11 Umfeld der Verbraucherwahrnehmung heute Informationsfülle ständig und leicht verfügbar (Medien, Internet) beeinflusst durch Schlagzeilen und Skandale Produktvielfalt erfordert neue Marketingstrategien Internetportale kritische Verbraucher: je informierter ein Verbraucher, desto eher fühlt er sich getäuscht gefühlte versus rechtlich begründete Verbrauchertäuschung (BRD*: 7300 gemeldete Fälle, 212 relevant) *Sept
12 Gründung des Codex-Arbeitsteams Täuschungsschutz eingerichtet mit Beschluss der Österreichischen Codexkommission im November 2009 zugeordnet der Unterkommission Kennzeichnung, Aufmachung Ziel: Erarbeitung allgemeiner Spielregeln gerichtet an Unternehmer, Gutachter, Behörden, 20 Sitzungen seit März Mitglieder: Vertreter aus 4 Ministerien, der Sozialpartner (AK, WKÖ, Fachverband der Lebensmittelindustrie, LKÖ) sowie der Lebensmittelaufsicht und Untersuchungsstellen 12
13 Ausgangspunkt Diskussion um Hartberger Bauernquargel: Herkunftsangaben 2 Themen Bezeichnung Bauern Codex-Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben: kennzeichnung_ll_taeuschungsfreie_aufmachung.pdf Dr. Christa Wentzel,
14 Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten - es gibt eine große Produktvielfalt aber keine allgemein gültigen Regelungen nicht einzelne Aufmachungselemente, sondern die Gesamtaufmachung ist relevant: ist etwas hervorgehoben oder ins Auge fallend? wird ein Eindruck durch ein zusätzliches Element verstärkt? wesentlich ist der Ersteindruck beim Betrachten Dr. Christa Wentzel,
15 Verkehrsauffassung = Auffassung der am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Kreise* über den Inhalt einer Kennzeichnung, Angabe oder Aufmachung und über die Beschaffenheit eines Lebensmittels *Verkehrskreise: Verbraucher, Hersteller, Händler höhere Dynamik berechtigte Verbrauchererwartung redlicher Herstellungsund Handelsbrauch Verkehrsauffassung 15
16 Angaben mit Bezug zu Österreich viele verschiedene Erscheinungsformen eine rot-weiß-rote Fahne/Farben ist immer ein Blickfang aus Österreich Österreich (in der Sachbezeichnung) Abbildungen (Landschaft, Berge, Ortschaften, Almen, Tiere, Trachten ) nach österreichischer Rezeptur dem österreichischen Codex entsprechend hergestellt in A verarbeitet in A abgefüllt/abgepackt in A Diverse: Spezialität aus Österreich, Produkt aus Österreich, österreichisches Erzeugnis, Qualität aus Österreich, typisch österreichisch, etc.) Dr. Christa Wentzel,
17 wesentliche Fragen Wird das Produkt durch bestimmte Zutaten/Rohstoffe charakterisiert? Wie hoch ist die Verarbeitungsstufe? Ist die Herkunft dieser Zutaten erkennbar? Erfolgt die Produktion/Verarbeitung in Österreich? Was will ich mit der gewählten Gesamtaufmachung aussagen? Sagt die Angabe, was sie meint? Welche Erwartungen könnte diese bei den Verbrauchern auslösen? Ist die Bedeutung der Angabe eindeutig erklärt? 17
18 Bestimmung der LMIV Ursprungsland oder Herkunftsort anzugeben: bei möglicher Irreführung in Bezug auf Ursprungsland oder Herkunftsort durch das Etikett bzw. beigefügte Informationen auch jenes/r der primären Zutat, wenn dieses/er nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort des Lebensmittels identisch ist (Durchführungsrechtsakt) Definitionen zu Herkunftsbegriffen bereits in Österreich erarbeitet (z.b. erzeugt in ) aber EU-Auslegung offen ( Fragebogen einer Consultingfirma mit Erhebungen betreffend Symbole, Wappen, Namen,...) Dr. Christa Wentzel,
19 Angaben mit Bezug auf Bauer erster Ansatz bestimmte Herstellungsweisen, jedoch zu komplex codifizierte Produkte vorhanden bleiben unberührt zu berücksichtigende Aspekte: Identität des Herstellers/ Ort der Herstellung Wesentliche und/oder charakteristische Zutaten Ursprung/Herkunft der Zutat/en Herstellungsverfahren und technologie (Machart) Darbietungsform und Umstände der Abgabe (z.b. Bauernmarkt) Beurteilungsmatrix, ggf. klarstellender Bezug erforderlich Dr. Christa Wentzel,
20 weitere Themen Mai 2012: Täuschungsfreie Kennzeichnung von Lebensmitteln, die mit dem Zusatzstoff Steviolglycoside (E 960) gesüßt sind keine Auslobung der Natürlichkeit des Zusatzstoffes Liste zulässiger Angaben Vorteile in der Diskussion: Leitlinien aus anderen Staaten bereits vorhanden weitrechend einheitlicher Zugang aller Beteiligten 20
21 zukünftige Themen seit September 2012: Täuschungsfreie Verwendung von Fruchtabbildungen Aspekte in der Diskussion: Verbrauchererwartung? Mengenbezug? erläuternde Hinweise? nur Aroma bzw. Aromazusatz? Q&A-Dokument der Kommission zu Aromen in Ausarbeitung 21
22 Initiative im Rahmen der amtlichen Untersuchungsstellen Juni 2012 Gründung der AG Irreführung Ziele: Täuschungsthemen diskutieren und einheitlich begutachten Besprechung von Kennzeichnungsfragen Basisleitlinie (bereits fertiggestellt) und Beiblatt- Sammlung für amtliche Gutachter kommissionelle Überprüfung auf Täuschungseignung Vorstellung in der Codex-UK A3 geplant 22
23 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
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