Made in Germany Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds

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1 Referent: Rechtsanwalt Andreas Kammholz Geschäftsführer des TÜV Markenverbunds RA Andreas Kammholz 1

2 Vom Schandsiegel zum Gütesiegel RA Andreas Kammholz 2

3 Wo ist die Aussage über die Herkunft eines Produkts von rechtlicher Relevanz? Marketinginstrument Made in Germany Geographische Herkunftsangabe Nachweis des handelspolitischen Ursprungs Lieferantenerklärung / Ursprungszeugnis 126 MarkenG, 5 UWG 24 Zollkodex RA Andreas Kammholz 3

4 Keine Legaldefinition, wann eine bestimmte Herkunft eines Produkts gegeben ist Insbesondere ist die Regelung des handelspolitischen Ursprungs Artikel 23 Zollkodex Waren, die in einem einzigen Land gewonnen oder hergestellt wurden, gelten als Ursprungswaren dieses Landes. Artikel 24 Zollkodex Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. grundsätzlich nicht maßgeblich für den Schutzumfang von Made in Germany als geographische Herkunftsangabe! Ursprungsrechtliche Regelung und Verkehrsauffassung können, müssen aber nicht deckungsgleich sein RA Andreas Kammholz 4

5 Schutz vor Irreführung als maßgebliches Kriterium Die geographische Herkunftsangabe Made in Germany ist irreführend, wenn aus Sicht des Verbrauchers die wesentlichen Produktionsschritte nicht in Deutschland stattfinden. Dabei gelten die Produktionsschritte als wesentlich, welche der Verbraucher bei dem jeweiligen Produkt für wesentlich erachtet. Grundsätzlich ist erforderlich, dass die Herstellungsvorgänge in Deutschland stattgefunden haben, durch die die Ware ihre wesentlichen Teile und bestimmenden Eigenschaften erhalten hat. Unerheblich ist dagegen, ob das Unternehmen deutsch ist. Eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens kann ihre im Inland hergestellte Ware als Made in Germany bezeichnen. Unerheblich ist bei industriellen Erzeugnissen, deren Wert vorwiegend in der Verarbeitung liegt, auch die Herkunft von Rohstoffen oder Halbzeugen. Dagegen ist die geistige Konzeption und Formgebung von Produkten grundsätzlich von Bedeutung RA Andreas Kammholz 5

6 Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs Ski Sicherheitsbindung Von einem deutschen Erzeugnis wird... regelmäßig... erwartet, dass es von einem deutschen Unternehmen in Deutschland hergestellt wird.... Entscheidend ist, dass die Eigenschaften oder Bestandteile der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen Leistung beruhen. BGH vom , I ZR 33/ RA Andreas Kammholz 6

7 Fallbeispiel 1 LG Stuttgart Multimedia PC Die Angabe Germany im Sinne von Made in Germany ist irreführend, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Geräts aus dem Ausland stammen. Aber auch wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland zugekauft wurden, darf das Erzeugnis die Bezeichnung Made in Germany tragen, sofern die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, die für jene Eigenschaften der Ware ausschlaggebend sind, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen. Beschluss OLG Stuttgart vom , 2 U 124/95 Wird ein Multimedia PC, dessen wesentliche Bestandteile wie Grafikkarte, Festplatte, DVD Laufwerk, Brenner und Mainboard im Ausland gefertigt werden, mit Made in Germany beworben ist dies jedoch eine Irreführung des Verbrauchers. LG Stuttgart, 35 O 170/ RA Andreas Kammholz 7

8 Fallbeispiel 2 OLG Düsseldorf Essbesteck Lässt ein Hersteller von Essbesteck seine Messer in einem anderen Land als Deutschland schmieden, härten und schleifen, so finden die wesentlichen Herstellungsschritte des Bestecks nicht in Deutschland statt. Dass die Messer anschließend in Deutschland mehrfach nachpoliert und in Besteckkästen mit Gabeln und Löffeln verkauft werden, die nur in Deutschland hergestellt werden, reicht nicht aus, um eine Kennzeichnung Made in Germany zu rechtfertigen. OLG Düsseldorf vom , I-20 U 110/ RA Andreas Kammholz 8

9 Fallbeispiel 3 LG Frankfurt Angelmesser Ein Angelmesser, das von einer deutschen Firma in China in Lohnfertigung hergestellt wird, darf nicht mit dem Aufdruck Germany bezeichnet werden. Der Begriff Germany ist eine nach Markengesetz geschützte Herkunftsbezeichnung und darf nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen für Waren anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Der Aufdruck könne auch nicht als bloße betriebliche Angabe eines in Deutschland ansässigen Unternehmens gewertet werden. Der Verkehr erwartet, dass der Fertigungsbetrieb in Deutschland liegt. LG Frankfurt vom , 3/12 O 55/ RA Andreas Kammholz 9

10 Fallbeispiel 4 OLG Frankfurt Akkuschrauber Die Angabe ks tools Germany wird vom Verkehr nicht als Unternehmenskennzeichen, d.h. als ein Name des Herstellers, der einen Hinweis auf den Sitz des Unternehmens enthält, aufgefasst. Der Verkehr fasst den Zusatz Germany vielmehr als eine geographische Herkunftsangabe für die Werkzeuge auf. Die Angabe ks tools Germany wird nämlich (auch) als Marke für die Werkzeuge genutzt. OLG Frankfurt vom , 6 U 41/ RA Andreas Kammholz 10

11 Fazit Ob eine Ware mit Made in Germany bezeichnet werden kann, muss abhängig von der jeweiligen Ware und unter Berücksichtigung der Sichtweise des Verbrauchers geprüft werden: Welche Eigenschaften oder Bestandteile der Ware sind aus Sicht des Verbrauchers wertbestimmend? Beruhen diese wertbestimmenden Merkmale auf einer deutschen Leistung? Beeinflusst die deutsche oder ausländische Herkunft der Ware die Kaufüberlegungen? Besteht die Gefahr, bei einem nicht ganz unbeachtlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft hervorzurufen? Eine tatsächliche Verwechslung ist nicht erforderlich (abstrakte Irreführungsgefahr). Eine Pauschalisierung auf 50% als eine etwaige magische Grenze bietet daher nur eine erste Orientierung RA Andreas Kammholz 11

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