zum Seminar Lebensmittel-Kennzeichnung Allergieauslöser
|
|
- Lennart Erich Kohler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 zum Seminar Lebensmittel-Kennzeichnung Allergieauslöser
2 Vorweg Die Verordnung EU 1169/ 2011 ist veröffentlicht und in Kraft. Es war der politische Wille i.s. des Verbraucherschutzes in der EU die Kennzeichnung auch Allergener Stoffe auch auf unverpackter Ware, umzusetzen. Der nationale Gesetzgeber hatte die Möglichkeit die Durchführung zu regeln. Dazu wurde der Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel am 08. Juli 2014 zur Stellungnahme vorgelegt.
3 Vorweg Der Bundesrat hat am 28. November 2014 einer Verordnung zur Kennzeichnung Allergener Stoffe bei unverpackten Lebensmitteln zugestimmt. Die Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations - Ergänzungsverordnung- VorlLMIEV) regelt nunmehr die Kennzeichnung bei loser Ware, die künftig praxisnah ausgestaltet werden soll, indem die Möglichkeit der mündlichen Auskunft - neben den vorgesehenen schriftlichen und elektronischen Informationsmöglichkeiten gegeben ist, wenn eine schriftliche Dokumentation erstellt wurde.
4 Vorweg Viele Regelungen sind jedoch bislang in ihrer Wirkung noch nicht im Ansatz absehbar und werden erst im Laufe der Zeit durch die diesbezüglich zu erwartenden Rechtsprechung klar. Alle Angaben können nur den derzeitigen Stand der Erkenntnis wiedergeben und nicht im Ansatz eine rechtssichere oder gar abschließende Bewertung. Ich versuche es so verständlich wie möglich aber wir sind in einer nicht nur, aber auch rechtlich schwierigen Materie. Gern halten wir Sie auf dem Laufenden und beantworten ihre Fragen soweit wir es können.
5 Quelle:
6 EU-Lebensmittelinformations-Verordnung Seit 13. Dezember 2014 müssen Köche/Küchenchefs die 14 Hauptallergene in ihren Speisen kennzeichnen (lose Ware). Die Auflistung der Allergieauslöser gilt: - für verpackte und unverpackte Lebensmittel in ganz Europa - auch für die Zutat einer zusammengesetzten Zutat - auch für Zutaten, die als technologische Hilfsstoffe eingesetzt werden
7
8 Bei Gewürz- und Kräutermischungen, die nur mit einem Anteil von weniger als zwei Gewichtsprozent im Enderzeugnis enthalten sind, müssen die Einzelbestandteile nicht aufgeführt werden. Befindet sich allerdings eines der Hauptallergene in der Gewürz- oder Kräutermischung, muss auf diese allergene Zutat hingewiesen werden. Die Spurenkennzeichnung auf Produkten ist freiwillig und nicht gesetzlich vorgegeben.
9 Gastronomie nicht umsetzbar Deutscher Allergie- und Asthmabund noch nicht weit genug
10 Quelle:
11 Räumlich: Europa gem. Art. 52 EuV Art 355 AEuV Zeitlich: am im EU Amtsblatt veröffentlicht zum in Kraft getreten Ausnahme: Allergiekennzeichnung bei nicht vorverpackter Ware ab
12 Erwägung 3 Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden. Die Wahl der Verbraucher kann unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden.
13 Erwägung 9!!! Die geltenden Kennzeichnungsvorschriften sind in ihren ursprünglichen Zielsetzungen und Kernbestimmungen weiterhin gültig, müssen jedoch gestrafft werden, um den Akteuren die Einhaltung zu erleichtern und ihnen mehr Klarheit zu verschaffen; außerdem müssen sie modernisiert werden, um neuen Entwicklungen im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung zu tragen. Diese Verordnung dient sowohl den Binnenmarktinteressen, indem sie die Rechtsvorschriften vereinfacht, für Rechtssicherheit sorgt und den Verwaltungsaufwand verringert, als auch den Bürgern, indem sie eine klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt.
14 Art. 2 Abs. 2 lit a Information über Lebensmittel jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
15 Art. 2 Abs. 2 lit a Mindestschriftgröße Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf das kleine x, also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden. Bei kleinen Verpackungen (größte Oberfläche weniger als 80 cm 2 ) muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
16 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
17 Artikel 8 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. (2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
18 Artikel 8 Verantwortlichkeiten (3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
19 Artikel 8 Verantwortlichkeiten (4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
20 Artikel 8 Verantwortlichkeiten (5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
21 Artikel 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen; Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
22 Allergen-Kennzeichnung Anhang II LMIV Kann Spuren von gewollt zugesetzte Zutaten ungewollte Stoffe im Produkt ( cross contact )
23 Erwägungsgrund 24 Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe oder Erzeugnisse (wie Verarbeitungshilfsstoffe), die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei manchen Menschen Allergien und Unverträglichkeiten verursachen, die teilweise die Gesundheit der Betroffenen gefährden. Es ist wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen oder Erzeugnissen, bei denen wissenschaftlich belegt ist, dass sie Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, erhalten, damit insbesondere diejenigen Verbraucher, die unter einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit leiden, eine fundierte Wahl treffen und Lebensmittel auswählen können, die für sie unbedenklich sind. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
24 Das können wir so in unsere Karten oder auf die Aushänge übernehmen: Hinweise für Allergiker: Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe oder Erzeugnisse (wie Verarbeitungshilfsstoffe), die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei manchen Menschen Allergien und Unverträglichkeiten verursachen, die teilweise die Gesundheit der Betroffenen gefährden können. Gern halten wir ein Verzeichnis (Speisekarten für Allergiker) für Sie vor, indem die vorbenannten Stoffe entsprechend gekennzeichnet sind. Fragen Sie gern dazu unsere Mitarbeiter.
25 Art. 9 Abs. 1 lit c Kennzeichnungspflicht für: Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe. Die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Bei cross contact /derzeit noch keine Kennzeichnungspflicht. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
26 Art. 2 Abs. 2 lit.f Zutat jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als Zutaten ; Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
27 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) 2 Begriffsbestimmungen (1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. (3) Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom , S. 16, L 105 vom , S. 114, L 322 vom , S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2014 (ABl. L 89 vom , S. 36) geändert worden ist. Quelle: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
28 2 Begriffsbestimmungen. Den Lebensmittelzusatzstoffen stehen gleich 1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden, 2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz, 3. Aminosäuren und deren Derivate, 4. Vitamine A und D sowie deren Derivate. Quelle: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
29 BREAK Kennzeichnung von Zusatzstoffen jetzt gültiges Recht!
30 Quelle: Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
31 Nummernsystem: 1. mit Farbstoff 2. mit Konservierungsstoff oder Konserviert 3. mit Antioxidationsmittel 4. mit Geschmacksverstärker 5. geschwefelt 6. geschwärzt 7. gewachst 8. mit Phosphat 9. mit Süßungsmittel oder mit Süßungsmitteln 10. mit einer Zuckerart und Süßungsmittel 11. enthält eine Phenylalaninquelle 12. kann bei übermäßigen Verzehr abführend wirken 13. koffeinhaltig 14. chininhaltig Der Aufdruck erscheint in der Regel dann, wenn ein Produkt Aspartam enthält; dieser Süßstoff enthält wiederum das Phenylalanin, wenn auch in geringsten Mengen. Quelle: Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
32
33 Kennzeichnung dies gilt bereits seit langer Zeit! Die Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind im Gastgewerbe wie folgt anzubringen: - bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, - bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten, - bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, - auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung. Quelle: Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
34 Quelle: Merkblatt Lebensmittelüberwachung LRA Rhön-Grabfeld
35 Quelle: Merkblatt Lebensmittelüberwachung LRA Rhön-Grabfeld
36 Zurück zur VO 1169/2011
37 STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose ( 1 ); b) Maltodextrine auf Weizenbasis ( 1 ); c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis; d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse; 3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse; 4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird; b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird; Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II
38 STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse; 6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett ( 1 ); b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha- Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen; c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen; d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen; 7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; b) Lactit; Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II
39 STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse ( Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse; 10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse; 11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse; Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II
40 STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind; 13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse; 14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II
41 Erwägungsgrund 48 Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen. Obgleich die Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie Informationen über potenzielle Allergene als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch nicht vorverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
42 Art. 2 Abs. 2 lit. e vorverpacktes Lebensmittel jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; [ ] Der Anwendungsbereich umfasst sowohl vorverpackte Lebensmittel als auch Lebensmittel ohne Verpackung. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
43 Artikel 44 Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel (1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern [ ] ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend; b) sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
44 Artikel 44 Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel (2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 unverzüglich mit. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
45 Allergenkennzeichnung erfasst damit: Vorverpackte Ware (gem. Art. 12 Abs. 2 i.v.m. Art 9 Abs. 1 lit. C) Kennzeichnung auf Verpackung oder Etikett Nicht vorverpackte Ware (gem. Art. 12 Abs. 5 LMIV i.v.m. ) Art. 44 Abs. 1: Unionsweite Kennzeichnungsverpflichtung (= Ob ) Art. 44 Abs. 2: Art und Weise ( Wie ) obliegt Mitgliedsstaaten Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
46 Artikel 21 Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen Vorschriften müssen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben den folgenden Anforderungen entsprechen: a) sie sind in dem Zutatenverzeichnis nach den Vorschriften, die in Artikel 18 Absatz 1 niedergelegt sind, aufzuführen, und zwar unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses; und b) die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
47
48 Artikel 21 Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so umfasst die Angabe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c das Wort Enthält, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses. Wurden mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe eines Lebensmittels aus einem einzigen in Anhang II aufgeführten Stoff oder Erzeugnis gewonnen, so muss die Kennzeichnung dies für jede dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe deutlich machen. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
49 Artikel 21 Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
50 Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
51 Die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und aufgrund dieser Verordnung erlassenes Unionsrecht verpflichtenden Informationen über Lebensmittel und die danach vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in der nationalen Sprache also in Deutschland DEUTSCH anzugeben. Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: 2 Kennzeichnung in deutscher Sprache Die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und aufgrund dieser Verordnung erlassenes Unionsrecht verpflichtenden Informationen über Lebensmittel und die danach vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache anzugeben. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011
52 Der Bundesrat hat am 28. November 2014 einer Verordnung zur Kennzeichnung Allergener Stoffe bei unverpackten Lebensmitteln zugestimmt. Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations Ergänzungsverordnung-VorlLMIEV)
53 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (1) Lebensmittel, die 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auch dann abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind. Quelle: Vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art
54 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (2) Die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar 1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder 4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist, so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann. Quelle: Vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art
55 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Angabe auch in leicht verständlichen Fußoder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die in Absatz 1 bezeichnete Angabe erfolgt. Die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe und der in Satz 3 genannte Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Quelle: Vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art
56 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters erfolgen, wenn 1. die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird, 2. eine schriftliche Dokumentation der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 1, zweiter Halbsatz, vorliegt und 3. die schriftliche Dokumentation für die zuständige Behörde auch für den Endverbraucher auf Nachfrage leicht zugänglich ist. Quelle: Vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art
57 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz 1, zweiter Halbsatz Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe mündlich erfolgt und eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Quelle: Vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art
58 Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
59 4 Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel (5) [ ] Eine mündliche Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 ist nur ausreichend, wenn 1. das Lebensmittel mit einer von den üblicherweise verwendeten Rezepturen abweichenden Rezeptur handwerklich oder in vergleichbarer Art und Weise hergestellt worden ist und zur Abgabe an den Endverbraucher spätestens am Tag nach der Herstellung bestimmt ist und 2. der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 2 für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahrt. Quelle: Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
60 Haftung Kennzeichnungspflichten Grundsatz: - Angabe aller Zutaten/ Verarbeitungshilfsstoffe - Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit (nachweislich) Allergenen Potential (Anhang II LMIV) Ordnungsrechtliche Haftung Verkehrssicherungspflichten o Produktentwicklung o Produktherstellung o Instruktionspflichten o Produktbeobachtungspflichten Zivilrechtliche Produkthaftung
61 Kennzeichnung : Clean Label Nicht erforderlich: Verzicht auf allergieauslösende Stoffe (grds. Wird auf gesunden Verbraucher abgestellt). Hinweise frei von [ ] bzw. Allergenfrei müssen zutreffen. Bei Negativkennzeichnung darf folglich grundsätzlich kein allergenes Potential mehr in dem Lebensmittel mehr vorhanden sein ( Nulltoleranz ) Andernfalls Irreführung, Art. 7 LMIV (EU) Nr. 1169/2011
62 Verkehrssicherungspflicht Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Stoffe mit allergenem Potential bzw. Lebensmittelunverträglichkeiten auslösende Stoffe sowie deren Rückstände sind potentielles Gesundheitsrisiko für Allergiker. Hersteller/Inverkehrbringer müssen i.d.r. Produkthaftung geeignete Maßnahmen ergreifen. Bsp. Fehlende/unzutreffende Information über Allergene
63 LMIV enthält keine Produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen. Haftung für fehlerhafte Informationen über Allergene sowie Lebensmittelunverträglichkeiten auslösende Stoffe richtet sich nach den produkthaftungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedsstaaten. Deutschland: ff. BGB -ProdHaftG Freie Anspruchskonkurrenz -ggf. vertraglicher Schadenersatzanspruch
64 Unsere heutigen Themen TOP 1 Gesetzliche Grundlagen TOP 2 Was sind Allergien TOP 3 Die 14 Hauptallergene TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis TOP 5 Raum für Diskussionen und praxisnahe Übungen
65 TOP 2 Was sind Allergien? Nahrungsmittelallergien Mit Immunantwort betrifft nur etwa 2 % der Bevölkerung. Unverträglichkeitsreaktionen Nahrungsmittelintoleranzen Ohne Immunantwort betreffen etwa 50-80% der Bevölkerung.
66 TOP 2 Was sind Allergien? Warum bekommt man eine Allergie?
67 TOP 2 Was sind Allergien? Was passiert dabei? Zungenbrennen Anschwellen der Lippen Atemnot Erstickungsgefahr Schluckstörungen Anaphylaktischer Schock
68 Break: Sulfite im Wein
69 Sulfite im Wein Gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsrichtlinie (2003/89/EG) müssen Zutaten, und dies ist auch Schwefeldioxid, seit November 2005 auf dem Weinetikett aufgeführt werden. Es müssen alle Weine, die nach dem 25. November 2005 abgefüllt wurden, den Zusatz "enthält Sulfit" tragen, wenn "Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/l angegeben als SO 2 " enthalten sind. Die Angabe muss an "gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, deutlich lesbar und unverwischbar" auf dem Etikett stehen. Mit der EU - VO 1169 /2011 müssen Allergene Stoffe, seit dem auch bei unverpackter Ware gekennzeichnet werden. Mithin muss auf der Getränke/ bzw. Weinkarte, wenn Sulfit in der o.g. Konzentration vorhanden ist, ein entsprechender Hinweis sein.
70 Sulfite im Wein Es sollte dem Gast jedoch dazu eine Erklärung gegeben werden, warum Sulfit, bzw. Schwefel im Wein vorhanden ist. Das Schwefeln von Wein ist eine traditionelle Maßnahme, die schon im griechischen Altertum eingesetzt wurde. Dadurch werden Bakterien, Schimmelpilze und deren giftige Produkte vermieden. Ferner erfolgt ein Schutz vor nachteiligen Veränderungen durch Luftsauerstoff (Braunwerden, Firnbildung) aufgrund der Antioxidationsmittelwirkung. Schwefel bzw. Schwefelverbindungen sind die einzige Substanz, die diese Eigenschaften verbindet. "Schwefeln" erfolgt heute mit Kaliumdisulfit oder flüssigem Schwefeldioxid, welches dem Most bzw. dem Wein zugesetzt wird. Auch bei der alkoholischen Gärung wird im Übrigen Schwefel gebildet und ist deshalb in allen Weinen in geringen Mengen enthalten. Aus diesem Grund gibt es keinen "Schwefelfreien" Wein, nur welchen, dem kein Schwefel zugeführt wurde.
71 Sulfite im Wein Sulfite werden im Körper zu nicht reaktionsfähigem Sulfat oxidiert und als solches ausgeschieden. Im Übrigen sind Sulfite auch in sehr vielen Lebensmitteln: - Trockenfrüchte - Meerrettich Zubereitungen, - Frucht und Gemüsezubereitungen, - Kartoffelgerichte, - Marmeladen/Konfitüren bis zu 50 mg/kg (Ausnahme: Konfitüre extra oder Gelee extra dürfen kein SO 2 enthalten) - Knabbererzeugnisse auf Kartoffel- oder Getreidebasis bis 50 mg/kg Quelle:
72 Sulfite im Wein mögliche Information für Ihre Gäste Liebe Gäste Unsere Weine enthalten Sulfite, dies ist das Synonym für Schwefelverbindungen, diese müssen aufgrund der Kennzeichnungsvorschriften über Allergen Stoffe, gekennzeichnet werden. Das Schwefeln von Wein ist eine traditionelle Maßnahme, die schon im griechischen Altertum eingesetzt wurde. Dadurch werden Bakterien, Schimmelpilze und deren giftige Produkte vermieden. Ferner erfolgt ein Schutz vor nachteiligen Veränderungen durch Luftsauerstoff (Braunwerden, Firnbildung) aufgrund der Antioxidationsmittelwirkung. Schwefel bzw. Schwefelverbindungen sind die einzige Substanz, die diese Eigenschaften verbindet. "Schwefeln" erfolgt heute mit Kaliumdisulfit oder flüssigem Schwefeldioxid, welches dem Most bzw. dem Wein zugesetzt wird. Auch bei der alkoholischen Gärung wird im Übrigen Schwefel gebildet und ist deshalb in allen Weinen in geringen Mengen enthalten. Aus diesem Grund gibt es keinen "Schwefelfreien" Wein, nur welchen, dem kein Schwefel zugeführt wurde.
73 KENNZEICHNUNG Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II und Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
74 BREAK Wo finden wir Allergene Stoffe?
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
87
88
89
90
91 Unsere heutigen Themen TOP 1 Gesetzliche Grundlagen TOP 2 Was sind Allergien TOP 3 Die 14 Hauptallergene TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis TOP 5 Raum für Diskussionen und praxisnahe Übungen
92 TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis Ordner mit Informationen zu Allergenen und Zusatzstoffen zu allen gebotenen Speisen gut sichtbar an exponierter Stelle auslegen. (Muss gewissenhaft geführt werden auch bei häufigen Änderungen des Speisenangebots)
93 TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis Spezielle Speisekarte
94 TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis Weitere Möglichkeiten Hinweis auf Speisekarte ein Aufsteller auf dem Tisch auf der Homepage ein Plakat an der Wand um Gästen mitzuteilen, dass sie für das Thema Lebensmittelallergien zugänglich sind
95
96 Unsere heutigen Themen TOP 1 Gesetzliche Grundlagen TOP 2 Was sind Allergien TOP 3 Die 14 Hauptallergene TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis TOP 5 Raum für Diskussionen und praxisnahe Übungen
97 KENNZEICHNUNG Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II und Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
98 Quelle:
99 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) Änderungen vom... Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 1
MehrAllergeninformationsverordnung
Allergeninformationsverordnung Wer ist von dieser Verordnung betroffen? Jeder Lebensmittelunternehmer, der nicht vorverpackte Lebensmittel, also offene Waren an Kunden bzw. Gäste weitergibt. Dazu zählen
MehrVermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen
Bl/ 2. Dezember 2014 Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Grundsatz Die LMIV gilt ab dem 13. Dezember
MehrMERKBLATT. Kennzeichnung der Allergene
Kennzeichnung der Allergene Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel MERKBLATT 1 Veterinäramt
MehrHerausforderung: Allergenkennzeichnung in betrieblichen Kantinen ab 2014
Herausforderung: Allergenkennzeichnung in betrieblichen Kantinen ab 2014 LMIV, Wünsche der Allergiker, Speisekartengestaltung Dr. Sylvia Pfaff, 27. Juni 2014, 09:30 Uhr FIS Europe, Deutschland 1 VO (EU)
MehrAktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung
Aktuelles zur Verbraucherinformationsverordnung Allergenkennzeichnung für unverpackte Lebensmittel Geltungsbeginn der LMIV EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011 ( LMIV ) Geltungsbeginn ab
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrDie Kennzeichnung der 14 Hauptallergene und die Umsetzung der Lebensmittelverbraucherinformation
Die Kennzeichnung der 14 Hauptallergene und die Umsetzung der Lebensmittelverbraucherinformation Die 14 Hauptallergene STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 1. Glutenhaltiges
MehrKennzeichnungspflichten für Lebensmittel, insbesondere zur Mindesthaltbarkeit
Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel, insbesondere zur Mindesthaltbarkeit Vortrag bei dem Workshop Lebensmittelverluste und Lebensmittelrecht an der Leuphana Universität Lüneburg von Dr. Tobias Teufer,
MehrNicht gleich allergisch reagieren
Nicht gleich allergisch reagieren LMIV & Co: Die neue Allergenkennzeichnung für lose Lebensmittel Fachtagung am 2. Juni in Coesfeld Dr. Elke Jaspers mikrologos GmbH DARF MAN DAS? NEIN! Es gibt doch noch
MehrErrungenschaften für Verbraucher
Die neue Lebensmittelkennzeichnung nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Errungenschaften für Verbraucher Bessere Lesbarkeit der Pflichtangaben Verpflichtende Einführung einer Mindestschriftgröße,
MehrProduktdeklarationen bei loser Ware nach der Lebensmittel-Informations-Verordnung LMIV. Deklaration von loser Ware bisher musste angegeben werden:
Produktdeklarationen bei loser Ware nach der Lebensmittel-Informations-Verordnung LMIV Deklaration von loser Ware bisher musste angegeben werden: Artikelbezeichnung/Verkehrsbezeichnung Menge Preis / evtl.
Mehr9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71
9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrGentechnisch verändert?
Gentechnisch verändert? So wird gekennzeichnet! VERBRAUCHERSCHUTZ ERNÄHRUNG LANDWIRTSCHAFT Gentechnik in Lebensmitteln gibt es das schon? In Europa und Deutschland wurden bislang kaum gentechnisch veränderte
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrAllergenkennzeichnung
Allergenkennzeichnung Rechtsgrundlagen: Lebensmittelinformationsverordnung (VO 1169/2011) und Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung Produkthaftungsgesetz Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
MehrKundeninformation Allergenkennzeichnung
Back- und Beratungszentrum Kundeninformation Allergenkennzeichnung Das Wichtigste zur neuen Lebensmittelverordnung in Kürze Hintergrund Warum gibt es die neue Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)?
MehrAktuelle Aspekte der Allergenkennzeichnung. Ulrich Busch
Aktuelle Aspekte der Allergenkennzeichnung Ulrich Busch http://www.lebensmittelwarnung.de/bvl-lmw-de/app/process/warnung/detail17/13282?execution=e16s1 Allergenkennzeichnung und Produkthaftung Pflichten
MehrÜbersicht zur Darstellungsform sowie Schriftart, -größe und -farbe in der Etikettierung von Erzeugnissen des Weinrechts
Trier, im März 2015 Übersicht zur Darstellungsform sowie Schriftart, -größe und -farbe in der Etikettierung von Erzeugnissen des Weinrechts GMO = Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
Mehr2.8.1 Checkliste Kennzeichnungsvorgaben auf Speise- und Getränkekarten
Datum Prüfer Unterschrift Wird eine der aufgeführten Forderungen nicht erfüllt, müssen Sie den Mangel notieren und Abhilfe schaffen. Notieren Sie auch, wann und dass der Mangel beseitigt wurde und die
MehrPraxisworkshop Lebensmittelkennzeichnung und Nährwertangaben EU-Anforderungen und praktische Umsetzung
Praxisworkshop Lebensmittelkennzeichnung und Nährwertangaben EU-Anforderungen und praktische Umsetzung Die neue Lebensmittelinformations- Verordnung (LMIV) Anforderungen zur Umsetzung und praktische Hinweise
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrHÜMMERICH & BISCHOFF. Hinweise zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung und Informationen über aktuelle Vorschriften und Vorgaben
Hinweise zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung und Informationen über aktuelle Vorschriften und Vorgaben 10. September 2014 Rechtsanwalt Mario Genth HÜMMERICH & BISCHOFF Telefon:
MehrDie gefrorenen Brötchen auf ein Backblech legen und mit Dampf ca Minuten bei C fertig backen. Fertigungsgrad -18.
Produktspezifikation Artikeldaten Artikelnummer 709 Bezeichnung Kaiserbrötchen Verkehrsbezeichnung Backanleitung Die gefrorenen Brötchen auf ein Backblech legen und mit Dampf ca. 10-12 Minuten bei 180-200
MehrEssig (z.b. Apfelessig) Obstart muss angegeben werden
Essig (z.b. Apfelessig) Obstart muss angegeben werden Reiner Gärungsessig, 5% Säure 0,5 l Nettofüllmenge Gefördert aus Mitteln der EU, Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, Juni 2007 des Bundes
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrEntsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel
Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrDas Produkt aus der Verpackung nehmen und bei Raumtemperatur ca. 60 Minuten auftauen lassen. Fertigungsgrad -18. Palette.
Produktspezifikation Artikelnummer 3 Bezeichnung Hamburger Sesam geschnitten Verkehrsbezeichnung Backanleitung Das Produkt aus der Verpackung nehmen und bei Raumtemperatur ca. 60 Minuten auftauen lassen.
MehrInformationen zur GHS Verordnung
Informationen zur GHS Verordnung Sehr geehrte Kunden, bitte kennzeichnen Sie Ihre UN Kanister unter Berücksichtigung der neuen GHS Verordnung. 2.1. GHS-Verordnung die neue Gefahrstoffkennzeichnung Ziel
Mehr(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577
HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrInga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung
"Einführung in das Thema und Stand der Klärungen zu den Abgrenzungsfragen im Bereich Abfall Recyclingprodukte und den resultierenden REACH-Pflichten" Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales
MehrMit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind
D R. A N D R E A F L E M M E R Mit einem Vorwort von Warum sie wirklich gesünder sind Gesetzliche Vorschriften 19 weit ein. 1999 kamen tierische Produkte hinzu. Damit gibt es für die Mitglieder der EU
MehrEntscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind
Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------
MehrEU-Verordnung Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformations-Verordnung
EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformations-Verordnung Dr. Richard Joachim Lehmann 18. August 2014 Manager E-Business/GDSN, GS1 Germany GmbH Inhalt Hintergrund und Einführung Verantwortlichkeiten
MehrBei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.
Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
L 268/24 VERORDNUNG (EG) Nr. 1830/2003 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit
MehrVorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG
MehrRichtige Auszeichnung landwirtschaftlicher Produkte in der Direktvermarktung
Richtige Auszeichnung landwirtschaftlicher Produkte in der Direktvermarktung Fachausschuss Direktvermarktung Landesbauernverband Sachsen - Anhalt 12.03.2012 Lebensmittel - Kennzeichnungsverordnung Geltungsbereich
MehrLMIV Endspurt für die neue Produktkennzeichnung
LMIV Endspurt für die neue Produktkennzeichnun Martina Denner, staatl. epr. Lebensmittelchemikerin, Institut Romeis Bad Kissinen GmbH Sind Ihre Produkte schon emäß der LMIV ekennzeichnet oder benötien
MehrDas Produkt 90 Min auftauen lassen oder unser Tipp: Um eine bessere Qualität zu erreichen 2 Min bei 230 C aufbacken.
Produktspezifikation Artikeldaten Artikelnummer Bezeichnung Verkehrsbezeichnung Backanleitung Das Produkt 90 Min auftauen lassen oder unser Tipp: Um eine bessere Qualität zu erreichen 2 Min bei 230 C aufbacken.
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrCorinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche
Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH Rechtliche Anforderungen an das Halten von Legehennen als Nutztiere unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland unter
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.
30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter
Mehr15 Min antauen lassen. Anschließend bei C ca. 15 Minuten fertig backen. Fertigungsgrad. Lagerung bei mind. C. Palette. Stück je Palette 25,1
Produktspezifikation Artikeldaten Artikelnummer Bezeichnung Verkehrsbezeichnung Backanleitung 15 Min antauen lassen. Anschließend bei 180-200 C ca. 15 Minuten fertig backen Logistische Daten Zolltarifnummer
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,
MehrDie CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualtitätssiegel. Dadurch wird lediglich angezeigt, daß ein Produkt die Anforderungen aller relevanten EG-Richtlinien
MehrEU-Zulassung für Großküchen
DE EV 9999999 EG EU-Zulassung für Großküchen Strengere Auflagen für das Hygienemanagement Jetzt Klarheit über Zulassungspflicht verschaffen! Rechtliche Grundlagen der EU-Zulassung Welche Betriebe benötigen
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
Mehr2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV)
2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV) I I Abfallwirtschaftliche Ziele: 1 VerpackV Ordnungswidrigkeiten: 15 VerpackV Einzelpflicht (1) Ordnungswidrig im Sinne des 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
MehrNeue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
Mehr(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1423) (Nur der dänische Text ist verbindlich)
16.3.2016 L 70/27 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/376 R KOMMISSION vom 11. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 2 -O-Fucosyllactose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung
Mehr4.3 Zusatzstoffe und Gentechnik
4.3 Zusatzstoffe und Gentechnik 4.3.1 Einleitung In der Öffentlichkeit wird immer wieder behauptet, dass Gentechnik bei Zusatzstoffen eine Rolle spielt. Tatsächlich können verschiedene der in der EU und
MehrAllergeninformation bei unverpackten Lebensmitteln
Allergeninformation bei unverpackten Lebensmitteln Eckpunkte: Ab 13.12.2014: Zwingende Information über die verwendeten allergenen Stoffe (14 EU- ) auch bei unverpackten Lebensmitteln Schriftliche (interne)
Mehr312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrMusterspeisekarte für Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Allergene
Musterspeisekarte für Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Allergene Vorspeisen Ital. Salat mit Schinken 1,5 Käse G, Eier, Thunfisch D 5,50 Gemischter Blattsalat mit Kräuterjoghurtdressing 3,G 3,50 Salamibaguette
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
Mehrzur Kreditwürdigkeitsprüfung
EBA/GL/2015/11 19.08.2015 EBA Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt II Gegenstand, Anwendungsbereich
MehrPflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung
Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung Wir machen aus Zahlen Werte Wie der Gesetzgeber die Rechnung definiert Eine Rechnung ist jedes Dokument (bzw. eine Mehrzahl von Dokumenten), mit dem über eine
MehrMERKBLATT Tracking und Tracing von Explosivstoffen gültig ab 5. April 2015:
MERKBLATT Tracking und Tracing von Explosivstoffen gültig ab 5. April 2015: Geltungsbereich: Für Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten,
MehrDie GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Die GAP ist... Die GAP ist nicht... Europäische Kommission Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Die GAP ist mit der Zeit gegangen Manche loben die GAP, andere kritisieren sie. Die GAP war ein Erfolg,
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrProduktspezifikation. Artikeldaten. Logistische Daten. Baguette-Brötchen mit Servierschnitt. Weizenbrötchen. fertig gebacken, tiefgekühlt
Produktspezifikation Artikeldaten Artikelnummer Bezeichnung Verkehrsbezeichnung Fertigungsgrad fertig gebacken, tiefgekühlt Backanleitung Das Produkt aus der Verpackung nehmen und bei Raumtemperatur ca.
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrMensaessen besser kennzeichnen
JUSO HOCHSCHULGRUPPE UNIVERSITÄT WÜRZBURG www.juso-hsg-wuerzburg.de E-Mail: tobias.pietsch@uni-wuerzburg.de Mensaessen besser kennzeichnen Auf den Auswahlzetteln in der Mesa werden zur Zeit nur die kennzeichnungspflichtigen
MehrUnterweisung zur Lebensmittelhygiene gemäß DIN 10514. Thema: Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
Die Teilnehmer kennen die gesetzlichen Grundlagen der Schulungsverpflichtung Einführung 5 min Grundlage der jährlichen Unterweisung in Lebensmittel- Hygiene Die Verpflichtung zu Schulungen ist in der EU-Verordnung
MehrDas Produkt Min auftauen lassen oder unser Tipp: Um eine bessere Qualität zu erreichen 3 Min bei 160 C aufbacken.
Produktspezifikation Artikeldaten Artikelnummer Bezeichnung Verkehrsbezeichnung Fertigungsgrad fertig gebacken, tiefgekühlt Backanleitung Das Produkt 30-60 Min auftauen lassen oder unser Tipp: Um eine
MehrSicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen
Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage
Mehr(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle
Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrEuroparechtliche Gestaltungsspielräume für nationale Vorgaben zur Zusammensetzung von Babynahrung
Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Europarechtliche Gestaltungsspielräume für nationale Vorgaben zur Zusammensetzung von Babynahrung Europarechtliche Gestaltungsräume für nationale Vorgaben zur Zusammensetzung
Mehr- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrSpeiseplan 3 Wochen Übersicht
Speiseplan 3 Wochen Übersicht Liebe Gäste, wir würden uns freuen, Sie als Gast in unseren gastronomischen Einrichtungen auf den Charité Standorten: CCM, CVK CBF begrüßen zu können. In der folgenden praktischen
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWas muss der Verbraucher über meine Lebensmittel wissen? Lebensmittelkennzeichnung im Online-Handel
RA Philipp C. Redlich, RA Dr. Hendrik Wieduwilt 1 WEBINAR 6.11.2015 Was muss der Verbraucher über meine Lebensmittel wissen? Lebensmittelkennzeichnung im Online-Handel Rechtsanwalt Philipp C. Redlich 2
MehrDas neue Widerrufsrecht
Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur
MehrREACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender
REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen 1. WAS HAT REACH MIT MIR ZU TUN? Verwenden Sie Chemikalien, Metalle, Kunststoffe
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
Mehr