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1 zum Seminar Lebensmittel-Kennzeichnung Allergieauslöser

2 Vorweg Die Verordnung EU 1169/ 2011 ist veröffentlicht und in Kraft. Es war der politische Wille i.s. des Verbraucherschutzes in der EU die Kennzeichnung auch Allergener Stoffe auch auf unverpackter Ware, umzusetzen. Der nationale Gesetzgeber hatte die Möglichkeit die Durchführung zu regeln. Dazu wurde der Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel am 08. Juli 2014 zur Stellungnahme vorgelegt.

3 Vorweg Der Bundesrat hat am 28. November 2014 einer Verordnung zur Kennzeichnung Allergener Stoffe bei unverpackten Lebensmitteln zugestimmt. Die Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations - Ergänzungsverordnung- VorlLMIEV) regelt nunmehr die Kennzeichnung bei loser Ware, die künftig praxisnah ausgestaltet werden soll, indem die Möglichkeit der mündlichen Auskunft - neben den vorgesehenen schriftlichen und elektronischen Informationsmöglichkeiten gegeben ist, wenn eine schriftliche Dokumentation erstellt wurde.

4 Vorweg Viele Regelungen sind jedoch bislang in ihrer Wirkung noch nicht im Ansatz absehbar und werden erst im Laufe der Zeit durch die diesbezüglich zu erwartenden Rechtsprechung klar. Alle Angaben können nur den derzeitigen Stand der Erkenntnis wiedergeben und nicht im Ansatz eine rechtssichere oder gar abschließende Bewertung. Ich versuche es so verständlich wie möglich aber wir sind in einer nicht nur, aber auch rechtlich schwierigen Materie. Gern halten wir Sie auf dem Laufenden und beantworten ihre Fragen soweit wir es können.

5 Quelle:

6 EU-Lebensmittelinformations-Verordnung Seit 13. Dezember 2014 müssen Köche/Küchenchefs die 14 Hauptallergene in ihren Speisen kennzeichnen (lose Ware). Die Auflistung der Allergieauslöser gilt: - für verpackte und unverpackte Lebensmittel in ganz Europa - auch für die Zutat einer zusammengesetzten Zutat - auch für Zutaten, die als technologische Hilfsstoffe eingesetzt werden

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8 Bei Gewürz- und Kräutermischungen, die nur mit einem Anteil von weniger als zwei Gewichtsprozent im Enderzeugnis enthalten sind, müssen die Einzelbestandteile nicht aufgeführt werden. Befindet sich allerdings eines der Hauptallergene in der Gewürz- oder Kräutermischung, muss auf diese allergene Zutat hingewiesen werden. Die Spurenkennzeichnung auf Produkten ist freiwillig und nicht gesetzlich vorgegeben.

9 Gastronomie nicht umsetzbar Deutscher Allergie- und Asthmabund noch nicht weit genug

10 Quelle:

11 Räumlich: Europa gem. Art. 52 EuV Art 355 AEuV Zeitlich: am im EU Amtsblatt veröffentlicht zum in Kraft getreten Ausnahme: Allergiekennzeichnung bei nicht vorverpackter Ware ab

12 Erwägung 3 Um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten, sollte sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden. Die Wahl der Verbraucher kann unter anderem durch gesundheitsbezogene, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Erwägungen beeinflusst werden.

13 Erwägung 9!!! Die geltenden Kennzeichnungsvorschriften sind in ihren ursprünglichen Zielsetzungen und Kernbestimmungen weiterhin gültig, müssen jedoch gestrafft werden, um den Akteuren die Einhaltung zu erleichtern und ihnen mehr Klarheit zu verschaffen; außerdem müssen sie modernisiert werden, um neuen Entwicklungen im Bereich der Lebensmittelinformation Rechnung zu tragen. Diese Verordnung dient sowohl den Binnenmarktinteressen, indem sie die Rechtsvorschriften vereinfacht, für Rechtssicherheit sorgt und den Verwaltungsaufwand verringert, als auch den Bürgern, indem sie eine klare, verständliche und lesbare Kennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt.

14 Art. 2 Abs. 2 lit a Information über Lebensmittel jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

15 Art. 2 Abs. 2 lit a Mindestschriftgröße Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf das kleine x, also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden. Bei kleinen Verpackungen (größte Oberfläche weniger als 80 cm 2 ) muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

16 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

17 Artikel 8 Verantwortlichkeiten (1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. (2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

18 Artikel 8 Verantwortlichkeiten (3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

19 Artikel 8 Verantwortlichkeiten (4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

20 Artikel 8 Verantwortlichkeiten (5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

21 Artikel 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen; Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

22 Allergen-Kennzeichnung Anhang II LMIV Kann Spuren von gewollt zugesetzte Zutaten ungewollte Stoffe im Produkt ( cross contact )

23 Erwägungsgrund 24 Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe oder Erzeugnisse (wie Verarbeitungshilfsstoffe), die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei manchen Menschen Allergien und Unverträglichkeiten verursachen, die teilweise die Gesundheit der Betroffenen gefährden. Es ist wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen oder Erzeugnissen, bei denen wissenschaftlich belegt ist, dass sie Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, erhalten, damit insbesondere diejenigen Verbraucher, die unter einer Lebensmittelallergie oder -unverträglichkeit leiden, eine fundierte Wahl treffen und Lebensmittel auswählen können, die für sie unbedenklich sind. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

24 Das können wir so in unsere Karten oder auf die Aushänge übernehmen: Hinweise für Allergiker: Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe oder Erzeugnisse (wie Verarbeitungshilfsstoffe), die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei manchen Menschen Allergien und Unverträglichkeiten verursachen, die teilweise die Gesundheit der Betroffenen gefährden können. Gern halten wir ein Verzeichnis (Speisekarten für Allergiker) für Sie vor, indem die vorbenannten Stoffe entsprechend gekennzeichnet sind. Fragen Sie gern dazu unsere Mitarbeiter.

25 Art. 9 Abs. 1 lit c Kennzeichnungspflicht für: Alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe. Die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Bei cross contact /derzeit noch keine Kennzeichnungspflicht. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

26 Art. 2 Abs. 2 lit.f Zutat jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als Zutaten ; Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

27 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) 2 Begriffsbestimmungen (1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. (3) Lebensmittelzusatzstoffe sind Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom , S. 16, L 105 vom , S. 114, L 322 vom , S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2014 (ABl. L 89 vom , S. 36) geändert worden ist. Quelle: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

28 2 Begriffsbestimmungen. Den Lebensmittelzusatzstoffen stehen gleich 1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden, 2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz, 3. Aminosäuren und deren Derivate, 4. Vitamine A und D sowie deren Derivate. Quelle: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

29 BREAK Kennzeichnung von Zusatzstoffen jetzt gültiges Recht!

30 Quelle: Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

31 Nummernsystem: 1. mit Farbstoff 2. mit Konservierungsstoff oder Konserviert 3. mit Antioxidationsmittel 4. mit Geschmacksverstärker 5. geschwefelt 6. geschwärzt 7. gewachst 8. mit Phosphat 9. mit Süßungsmittel oder mit Süßungsmitteln 10. mit einer Zuckerart und Süßungsmittel 11. enthält eine Phenylalaninquelle 12. kann bei übermäßigen Verzehr abführend wirken 13. koffeinhaltig 14. chininhaltig Der Aufdruck erscheint in der Regel dann, wenn ein Produkt Aspartam enthält; dieser Süßstoff enthält wiederum das Phenylalanin, wenn auch in geringsten Mengen. Quelle: Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

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33 Kennzeichnung dies gilt bereits seit langer Zeit! Die Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind im Gastgewerbe wie folgt anzubringen: - bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, - bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten, - bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, - auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung. Quelle: Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

34 Quelle: Merkblatt Lebensmittelüberwachung LRA Rhön-Grabfeld

35 Quelle: Merkblatt Lebensmittelüberwachung LRA Rhön-Grabfeld

36 Zurück zur VO 1169/2011

37 STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose ( 1 ); b) Maltodextrine auf Weizenbasis ( 1 ); c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis; d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse; 3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse; 4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird; b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird; Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II

38 STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse; 6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett ( 1 ); b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha- Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen; c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen; d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen; 7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; b) Lactit; Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II

39 STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse ( Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse; 10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse; 11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse; Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II

40 STOFFE ODER ERZEUGNISSE, DIE ALLERGIEN ODER UNVERTRÄGLICHKEITEN AUSLÖSEN 12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind; 13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse; 14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II

41 Erwägungsgrund 48 Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen. Obgleich die Verbraucher in solchen Fällen kaum andere Informationen verlangen, betrachten sie Informationen über potenzielle Allergene als sehr wichtig. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch nicht vorverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

42 Art. 2 Abs. 2 lit. e vorverpacktes Lebensmittel jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; [ ] Der Anwendungsbereich umfasst sowohl vorverpackte Lebensmittel als auch Lebensmittel ohne Verpackung. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

43 Artikel 44 Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel (1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern [ ] ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend; b) sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

44 Artikel 44 Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel (2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 unverzüglich mit. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

45 Allergenkennzeichnung erfasst damit: Vorverpackte Ware (gem. Art. 12 Abs. 2 i.v.m. Art 9 Abs. 1 lit. C) Kennzeichnung auf Verpackung oder Etikett Nicht vorverpackte Ware (gem. Art. 12 Abs. 5 LMIV i.v.m. ) Art. 44 Abs. 1: Unionsweite Kennzeichnungsverpflichtung (= Ob ) Art. 44 Abs. 2: Art und Weise ( Wie ) obliegt Mitgliedsstaaten Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

46 Artikel 21 Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (1) Unbeschadet der gemäß Artikel 44 Absatz 2 erlassenen Vorschriften müssen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben den folgenden Anforderungen entsprechen: a) sie sind in dem Zutatenverzeichnis nach den Vorschriften, die in Artikel 18 Absatz 1 niedergelegt sind, aufzuführen, und zwar unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses; und b) die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

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48 Artikel 21 Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so umfasst die Angabe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c das Wort Enthält, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses. Wurden mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe eines Lebensmittels aus einem einzigen in Anhang II aufgeführten Stoff oder Erzeugnis gewonnen, so muss die Kennzeichnung dies für jede dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe deutlich machen. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

49 Artikel 21 Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

50 Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

51 Die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und aufgrund dieser Verordnung erlassenes Unionsrecht verpflichtenden Informationen über Lebensmittel und die danach vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in der nationalen Sprache also in Deutschland DEUTSCH anzugeben. Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel: 2 Kennzeichnung in deutscher Sprache Die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und aufgrund dieser Verordnung erlassenes Unionsrecht verpflichtenden Informationen über Lebensmittel und die danach vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache anzugeben. Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011

52 Der Bundesrat hat am 28. November 2014 einer Verordnung zur Kennzeichnung Allergener Stoffe bei unverpackten Lebensmitteln zugestimmt. Vorläufige Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations Ergänzungsverordnung-VorlLMIEV)

53 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (1) Lebensmittel, die 1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, dürfen an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auch dann abgegeben werden, wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angegeben sind. Quelle: Vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art

54 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (2) Die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe ist bezogen auf das jeweilige Lebensmittel, gut sichtbar, deutlich und gut lesbar 1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder 4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist, so zu machen, dass der Endverbraucher oder der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels davon Kenntnis nehmen kann. Quelle: Vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art

55 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann die Angabe auch in leicht verständlichen Fußoder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie die in Absatz 1 bezeichnete Angabe erfolgt. Die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe und der in Satz 3 genannte Hinweis dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Quelle: Vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art

56 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe auch durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichteten Mitarbeiters erfolgen, wenn 1. die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe auf Nachfrage der Endverbraucher diesen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird, 2. eine schriftliche Dokumentation der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 1, zweiter Halbsatz, vorliegt und 3. die schriftliche Dokumentation für die zuständige Behörde auch für den Endverbraucher auf Nachfrage leicht zugänglich ist. Quelle: Vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art

57 2 Art und Weise der Kennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die in Absatz 1, zweiter Halbsatz Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die in Absatz 1, zweiter Halbsatz, bezeichnete Angabe mündlich erfolgt und eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Quelle: Vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art

58 Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

59 4 Kennzeichnung nicht vorverpackter oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Lebensmittel (5) [ ] Eine mündliche Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 ist nur ausreichend, wenn 1. das Lebensmittel mit einer von den üblicherweise verwendeten Rezepturen abweichenden Rezeptur handwerklich oder in vergleichbarer Art und Weise hergestellt worden ist und zur Abgabe an den Endverbraucher spätestens am Tag nach der Herstellung bestimmt ist und 2. der Lebensmittelunternehmer eine schriftliche Aufzeichnung der bei der Herstellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Absatzes 2 für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme bereithält und zwei Wochen ab dem Tag der Herstellung aufbewahrt. Quelle: Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

60 Haftung Kennzeichnungspflichten Grundsatz: - Angabe aller Zutaten/ Verarbeitungshilfsstoffe - Kenntlichmachung von Lebensmitteln mit (nachweislich) Allergenen Potential (Anhang II LMIV) Ordnungsrechtliche Haftung Verkehrssicherungspflichten o Produktentwicklung o Produktherstellung o Instruktionspflichten o Produktbeobachtungspflichten Zivilrechtliche Produkthaftung

61 Kennzeichnung : Clean Label Nicht erforderlich: Verzicht auf allergieauslösende Stoffe (grds. Wird auf gesunden Verbraucher abgestellt). Hinweise frei von [ ] bzw. Allergenfrei müssen zutreffen. Bei Negativkennzeichnung darf folglich grundsätzlich kein allergenes Potential mehr in dem Lebensmittel mehr vorhanden sein ( Nulltoleranz ) Andernfalls Irreführung, Art. 7 LMIV (EU) Nr. 1169/2011

62 Verkehrssicherungspflicht Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. Stoffe mit allergenem Potential bzw. Lebensmittelunverträglichkeiten auslösende Stoffe sowie deren Rückstände sind potentielles Gesundheitsrisiko für Allergiker. Hersteller/Inverkehrbringer müssen i.d.r. Produkthaftung geeignete Maßnahmen ergreifen. Bsp. Fehlende/unzutreffende Information über Allergene

63 LMIV enthält keine Produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen. Haftung für fehlerhafte Informationen über Allergene sowie Lebensmittelunverträglichkeiten auslösende Stoffe richtet sich nach den produkthaftungsrechtlichen Vorschriften der Mitgliedsstaaten. Deutschland: ff. BGB -ProdHaftG Freie Anspruchskonkurrenz -ggf. vertraglicher Schadenersatzanspruch

64 Unsere heutigen Themen TOP 1 Gesetzliche Grundlagen TOP 2 Was sind Allergien TOP 3 Die 14 Hauptallergene TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis TOP 5 Raum für Diskussionen und praxisnahe Übungen

65 TOP 2 Was sind Allergien? Nahrungsmittelallergien Mit Immunantwort betrifft nur etwa 2 % der Bevölkerung. Unverträglichkeitsreaktionen Nahrungsmittelintoleranzen Ohne Immunantwort betreffen etwa 50-80% der Bevölkerung.

66 TOP 2 Was sind Allergien? Warum bekommt man eine Allergie?

67 TOP 2 Was sind Allergien? Was passiert dabei? Zungenbrennen Anschwellen der Lippen Atemnot Erstickungsgefahr Schluckstörungen Anaphylaktischer Schock

68 Break: Sulfite im Wein

69 Sulfite im Wein Gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsrichtlinie (2003/89/EG) müssen Zutaten, und dies ist auch Schwefeldioxid, seit November 2005 auf dem Weinetikett aufgeführt werden. Es müssen alle Weine, die nach dem 25. November 2005 abgefüllt wurden, den Zusatz "enthält Sulfit" tragen, wenn "Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/l angegeben als SO 2 " enthalten sind. Die Angabe muss an "gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, deutlich lesbar und unverwischbar" auf dem Etikett stehen. Mit der EU - VO 1169 /2011 müssen Allergene Stoffe, seit dem auch bei unverpackter Ware gekennzeichnet werden. Mithin muss auf der Getränke/ bzw. Weinkarte, wenn Sulfit in der o.g. Konzentration vorhanden ist, ein entsprechender Hinweis sein.

70 Sulfite im Wein Es sollte dem Gast jedoch dazu eine Erklärung gegeben werden, warum Sulfit, bzw. Schwefel im Wein vorhanden ist. Das Schwefeln von Wein ist eine traditionelle Maßnahme, die schon im griechischen Altertum eingesetzt wurde. Dadurch werden Bakterien, Schimmelpilze und deren giftige Produkte vermieden. Ferner erfolgt ein Schutz vor nachteiligen Veränderungen durch Luftsauerstoff (Braunwerden, Firnbildung) aufgrund der Antioxidationsmittelwirkung. Schwefel bzw. Schwefelverbindungen sind die einzige Substanz, die diese Eigenschaften verbindet. "Schwefeln" erfolgt heute mit Kaliumdisulfit oder flüssigem Schwefeldioxid, welches dem Most bzw. dem Wein zugesetzt wird. Auch bei der alkoholischen Gärung wird im Übrigen Schwefel gebildet und ist deshalb in allen Weinen in geringen Mengen enthalten. Aus diesem Grund gibt es keinen "Schwefelfreien" Wein, nur welchen, dem kein Schwefel zugeführt wurde.

71 Sulfite im Wein Sulfite werden im Körper zu nicht reaktionsfähigem Sulfat oxidiert und als solches ausgeschieden. Im Übrigen sind Sulfite auch in sehr vielen Lebensmitteln: - Trockenfrüchte - Meerrettich Zubereitungen, - Frucht und Gemüsezubereitungen, - Kartoffelgerichte, - Marmeladen/Konfitüren bis zu 50 mg/kg (Ausnahme: Konfitüre extra oder Gelee extra dürfen kein SO 2 enthalten) - Knabbererzeugnisse auf Kartoffel- oder Getreidebasis bis 50 mg/kg Quelle:

72 Sulfite im Wein mögliche Information für Ihre Gäste Liebe Gäste Unsere Weine enthalten Sulfite, dies ist das Synonym für Schwefelverbindungen, diese müssen aufgrund der Kennzeichnungsvorschriften über Allergen Stoffe, gekennzeichnet werden. Das Schwefeln von Wein ist eine traditionelle Maßnahme, die schon im griechischen Altertum eingesetzt wurde. Dadurch werden Bakterien, Schimmelpilze und deren giftige Produkte vermieden. Ferner erfolgt ein Schutz vor nachteiligen Veränderungen durch Luftsauerstoff (Braunwerden, Firnbildung) aufgrund der Antioxidationsmittelwirkung. Schwefel bzw. Schwefelverbindungen sind die einzige Substanz, die diese Eigenschaften verbindet. "Schwefeln" erfolgt heute mit Kaliumdisulfit oder flüssigem Schwefeldioxid, welches dem Most bzw. dem Wein zugesetzt wird. Auch bei der alkoholischen Gärung wird im Übrigen Schwefel gebildet und ist deshalb in allen Weinen in geringen Mengen enthalten. Aus diesem Grund gibt es keinen "Schwefelfreien" Wein, nur welchen, dem kein Schwefel zugeführt wurde.

73 KENNZEICHNUNG Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II und Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

74 BREAK Wo finden wir Allergene Stoffe?

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91 Unsere heutigen Themen TOP 1 Gesetzliche Grundlagen TOP 2 Was sind Allergien TOP 3 Die 14 Hauptallergene TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis TOP 5 Raum für Diskussionen und praxisnahe Übungen

92 TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis Ordner mit Informationen zu Allergenen und Zusatzstoffen zu allen gebotenen Speisen gut sichtbar an exponierter Stelle auslegen. (Muss gewissenhaft geführt werden auch bei häufigen Änderungen des Speisenangebots)

93 TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis Spezielle Speisekarte

94 TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis Weitere Möglichkeiten Hinweis auf Speisekarte ein Aufsteller auf dem Tisch auf der Homepage ein Plakat an der Wand um Gästen mitzuteilen, dass sie für das Thema Lebensmittelallergien zugänglich sind

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96 Unsere heutigen Themen TOP 1 Gesetzliche Grundlagen TOP 2 Was sind Allergien TOP 3 Die 14 Hauptallergene TOP 4 Möglichkeiten der Umsetzung in der Praxis TOP 5 Raum für Diskussionen und praxisnahe Übungen

97 KENNZEICHNUNG Quelle: LMIV (EU) Nr. 1169/2011 Anhang II und Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

98 Quelle:

99 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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