Landesuntersuchungsamt, Institut für Lebensmittelchemie Trier. Information
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- Waldemar Rothbauer
- vor 8 Jahren
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1 Die Europäische Kommission hat am mit der Richtlinie 2002/67/EG 1 neue Etikettierungsvorschriften für koffein- und chininhaltige Lebensmittel beschlossen, die zum in Kraft treten sollten. Nach bisherigem Recht müssen Aromastoffe nicht zwingend auf der Zutatenliste angegeben werden. Es bestand die Möglichkeit, dass die Inhaltsstoffe Koffein 2 oder Chinin 2 als Aromastoffe in der Zutatenliste nicht explizit aufgeführt wurden. Es gab darüber hinaus keine EU-Vorschrift der zufolge ein besonders hoher Koffeingehalt deklariert werden musste. 3 Mit den neuen Vorschriften wird der Mangel behoben: die verschiedenen voneinander abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften, die zurzeit für diese Stoffe in der Europäischen Union gelten, werden harmonisiert, und damit wird der innergemeinschaftliche Handel mit den betreffenden Erzeugnissen erleichtert. 4 Nun muss auf dem Etikett eines Lebensmittels auf das Vorhandensein von Chinin und Koffein im Zutatenverzeichnis aufmerksam gemacht werden. Für Koffein gibt es eine zusätzliche Regelung: Ab einer Menge von 150 Milligramm Koffein pro Liter muss explizit auf einen erhöhten Koffeingehalt hingewiesen werden. Der bisherige nach der Allgemein - verfügung nach 47 a vorgeschriebenen Warnhinweis für Erfrischungsgetränke auf Wasserbasis, alkoholfrei und koffeinhaltig mit erhöhtem Koffeingehalt entfällt nun. 3 Betroffen von der neuen Kennzeichnung hinsichtlich des erhöhten Koffeingehaltes sind vor allen Dingen Energy Drinks. Normale Cola-Getränke fallen i.d.r. nicht darunter, da ihr Koffeingehalt Richtlinie 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chinin- und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 191/20 vom ) Koffein und Chinin werden im Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe unter der Fl-Nummer (Koffein) und der Fl-Nummer (Chinin) geführt. Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 1999 zur Änderung der Entscheidung über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, E 1999/217/EWG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 84, S. 1 In Deutschland wurde in der Allgemeinverfügung nach 47 a für Erfrischungsgetränke auf Wasserbasis, alkoholfrei und koffeinhaltig der Warnhinweis vorgeschrieben, dass das Erzeugnis wegen des erhöhten Koffeingehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden sollte. (BAnz. 162, S vom ) Stand: 11/2004 Seite 1 von 5
2 meistens geringer ist. Ebenso wenig sind Getränke auf Tee- oder Kaffee-Basis betroffen, solange aus der Bezeichnung auf dem Etikett klar hervorgeht, dass das Getränk aus Tee oder Kaffee hergestellt worden ist. Auf nationaler Ebene wurden die Etikettierungsvorschrift für Chinin und Koffein in 6 und 8 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) im Januar 2004 umgesetzt: 5 6 Abs. 5 LMKV Lebensmittelkennzeichnungsverordnung Bei der Verwendung von Aromen ist im Verzeichnis der Zutaten das Wort Aroma, eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas anzugeben ( 6 Abs. 5 Satz 1). Abweichend von Satz 1 sind 1. Chinin oder dessen Salze als solche oder als Chinin und 2. Koffein als solches unmittelbar nach der Bezeichnung Aroma anzugeben 8 Abs. 5 LMKV Bei Getränken, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe erhöhter Koffeingehalt, gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Die Angaben nach Satz 1 sind nicht erforderlich bei Getränken auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile Kaffee oder Tee enthält. Bei konzentrierten Getränken kann auf den verzehrfertigen Zustand Bezug genommen werden. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 01.Juli Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2464) zuletzt geändert durch 8 HonigVO vom 16. Januar 2004 (BGBl, I, S. 92) Stand: 11/2004 Seite 2 von 5
3 Erzeugnis, die bis zum 30. Juni nach den alten Vorschriften produziert wurden, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in Verkehr gebracht werden. Allgemeine Kennzeichnung Für die Etikettierung allgemein sind die Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Loskennzeichnungsverordnung, Nährwertkennzeichnungsverordnung, des Eichgesetzes i.v. mit der Fertigpackungsverordnung zu beachten: 1. Verkehrsbezeichnung 6 z.b. Koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit Taurin 2. Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder Verpackers/Abfüllers oder Verkäufers 3. Zutatenverzeichnis Das Verzeichnis der Zutaten besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Der Aufzählung ist ein geeigneter Hinweis voranzustellen, in dem das Wort Zutaten erscheint [ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 LMKV] 4. Mindesthaltbarkeitsdatum - Nach der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung ist das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten mindestens haltbar bis unter Angabe von Tag, Monat und Jahr anzugeben. - Beträgt die Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate, können die Worte mindestens haltbar bis Ende unter Angabe von Monat und Jahr verwendet werden. - Bei einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 18 Monaten darf die Angabe in der Form mindestens haltbar bis Ende unter Angabe des Jahres erfolgen. 5. QUID Regelung Wird ein bestimmter Inhaltsstoff in der Verkehrsbezeichnung genannt oder an anderer Stelle ausgelobt, so ist die Menge diese Inhaltsstoffe in Gewichtshundertteilen entweder in der Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im 6 Die Angaben sind nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenem Etikett an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Stand: 11/2004 Seite 3 von 5
4 Verzeichnis der Zutaten in Gewichtshundertteilen anzugeben. Beispiel: Koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit Taurin (erhöhter Koffeingehalt: 28 mg/100 ml) Zutaten (Beispiel) : Mineralwasser, Zucker, Säuerungsmittel: Citronensäure, Kohlensäure, Taurin (0,3 %) Aroma: Koffein, Vitaminmischung (Vitamin C, Niacin, Pantothensäure, Vitamin B6, Vitamin B12 und Folsäure), Aroma 6. Loskennzeichnung Lebensmittel in Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-/Ziffernkombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe L voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheiden. Die Angabe der Losnummer kann entfallen, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist. 7. Nährwertkennzeichnung Häufig sind bei Energy Drinks nährwertbezogene Angaben aufgeführt. Dabei ist eine nährwertbezogene Angabe jede im Verkehr mit Lebensmittel oder in der Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt. Wird im Rahmen der Etikettierung eine nährwertbezogene Angabe aufgeführt muss eine Nährwertkennzeichnung erfolgen. Bezieht sich ein Nährwertangabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium oder Kochsalz ist die Nährwertkennzeichnung nach B aufzuführen. 100 ml enthalten durchschnittlich 100 ml enthalten durchschnittlic Brennwert kj ( kcal) Brennwert kj ( kcal) Eiweiß g Eiweiß g Kohlenhydrate g Kohlenhydrate g Fett g Fett g ggf. Vitamine A mg (entspricht % der empfohlenen Gesättigte Fettsäuren g Tagesdosis Ballaststoffe g Natrium g ggf. Vitamine mg (entspricht % der empfohlenen Tagesdosis B Stand: 11/2004 Seite 4 von 5
5 Kennzeichnung loser Ware koffeinhaltig (Erfrischungsgetränke) Bei Getränken die Koffein enthalten, ist ein Angabe erforderlich. Die Kennzeichnung auf der Speisekarte ist nötig, wenn die Getränke lose, also nicht in Flaschen abgegeben werden. 7 chininhaltig (Erfrischungsgetränke) Die Angabe ist erforderlich bei Getränken die Chinin enthalten, wie z.b. Bitter Lemon 8 : Aromen und alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die Chinin oder dessen Salze enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe "chininhaltig" kenntlich gemacht sind. Satz 1 gilt nicht für Erfrischungsgetränke, die nach den Vorschriften der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind. ( 5 der Aromenverordnung) Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränkes vom 24. Juni 1938 in der Fassung der Anpassungs-Verordnung vom (RGBl. I S. 691) zuletzt geändert durch Art. 3 Zweite ÄndVO der LmKennzVO und and. Lmrechtl. VO vom (BGBl. I, S. 67 ) Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) zuletzt geändert durch Art. 3 Zweite ÄndVO der LmKennzVO und and. Lmrechtl. VO vom (BGBl. I, S. 67 ) Stand: 11/2004 Seite 5 von 5
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