Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene

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1 Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland für die Untersuchungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene Auf Grundlage der VO (EG) Nr. 882/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmit tel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier schutz (ABI. EU Nr. L 165, S.1, ber. ABI. EU Nr. L 191, S.1, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006, ABI. EU Nr. L 363, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Gesetz über die Übertragung und Finanzierung amtlicher Kontrollen bei be stimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vom (GVOBI. S.-H. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Le bensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veteri närverwaltung vom (GVOBI S.-H. S. 586, zuletzt geändert durch Verord nung vom , GVOBI. S, 139) in der jeweils geltenden Fassung Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom (GVOBI. S.-H. S. 37, zuletzt geändert durch Art. 48 der Landesverordnung v , GVOBI. S. 143) in der jeweils geltenden Fassung werden die Gebühren für Amtshandlungen nach der VO (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ur sprungs (ABI. EU Nr. L 139 S.55, ber. ABI. EU Nr. L 226 S.26, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 633/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014, ABI. EU Nr. L 175, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung VO (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABI. EU Nr. L 139 S. 206, ber. ABI. EU Nr. L 226 S.83, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014, ABI. EU Nr. L 175, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tieri schen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125, S. 10, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABI. EU Nr. L 158, S. 234) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften 1

2 VO (EG) Nr, 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kon trolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. Nr. L 147 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013, ABI. Nr. L 179, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung) in der Fassung der Bekanntma chung vom (BGBl. I S. 2404; zuletzt geändert durch Art. 1 der Verord nung vom , BGBl. I S. 2451) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich des Kreises Nordfriesland wie folgt festgelegt. 1 Gegenstand der Kostenpflicht, Kostenschuldner (1) Für die Untersuchungen und die Kontrollen nach diesem Gebührenverzeichnis werden kostendeckende Gebühren erhoben. (2) Kostenschuldner ist der Besitzer der Schlachttiere, des Fleisches oder der Flei scherzeugnisse und der Schlacht- und Zerlegebetriebe. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2 Begriffsbestimmungen (1) Großbetriebe im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses sind Schlachtbetriebe mit Schlachtungen, in denen im Durchschnitt des vergangenen Jahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet wurden. (2) Flausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, bei denen das Fleisch ausschließlich im eigenen Flaushalt des Besitzer verwendet werden soll. 3 Grundsatz der Gesamtgebühr Die Gesamtgebühr für Tätigkeiten im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersu chungen, im Rahmen der Überwachung von Zerlegebetrieben und im Rahmen der der Überwachung in der Umsetzung des Nationalen Rückstandskontrollplanes, auch durch das Landeslabor Schleswig-Holstein, setzt sich aus den in den 4 bis 7 die ses Gebührenverzeichnisses festgesetzten Gebührenanteilen zusammen. 2

3 4 Gebührenanteil für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in zugelasse nen Betrieben außerhalb von Großbetrieben und für Hausschlachtungen (1) Der Gebührenanteil für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier und Fleischuntersuchung beträgt je Tier Euro/ Tier Zugelassene Betriebe Hausschlach tung Betrieb Hansen, Ladelund Betrieb Kühn, Oldenswort Rinder einschl. Kälber 21,11 20,38 18,91 Schweine 9,92 7,93 8,34 Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer 7,08 7,07 5,61 (2) Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Untersucher / die Untersucherin sich infolge der Anmeldung zur Untersuchungsstelle begeben hat und die Un tersuchung unterbleibt, weil das angemeldete Schlachttier vor Ankunft des Untersu chers / der Untersucherin verendet ist oder getötet wurde. (3) Soweit Reisekosten anfallen, beträgt der Gebührenanteil für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung 4,50 pro Anfahrt. 5 Gebührenanteil für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in zugelassenen Großbetrieben (1) Im Betrieb Danish Crown / Husum beträgt der Gebührenanteil für Amtshandlun gen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier: Euro/Tier Rinder einschl. Kälber 8,28 Schafe, Ziegen 2,71 (2) Im Betrieb Skare/ Niebüll beträgt der Gebührenanteil für Amtshandlungen im Zu sammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier: Euro/Tier Rinder einschl. Kälber 13,06 3

4 (3) Im Betrieb E. Kinsky / Bredstedt beträgt der Gebührenanteil für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier: Euro/Tier Rinder einschl. Kälber 13,85 Schweine 4,67 Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer 4,15 (4) Im Betrieb Landschlachterei Burmeister / Viöl beträgt der Gebührenanteil für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier: Euro /Tier Rinder einschl. Kälber 15,75 Schweine 5,62 Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer 3,94 6 Gebührenanteil für die Untersuchungen und Kontrollen bei der Zerlegung von frischem Fleisch im Zerlegungsbetrieb Danish Crown Der Gebührenanteil für die Überwachung, Untersuchungen und Kontrollen bei der Zerlegung von frischem Fleisch beträgt je Tonne tatsächlich zerlegten Fleisches: Euro/Tonne Betrieb Danish Crown / Flusum 2,00 7 NRKP-Gebührenanteil Der Gebührenanteil für amtliche Kontrollen und Untersuchungen zur Feststellung nicht zugelassener Stoffe und der Kontrolle geregelter Stoffe nach dem nationalen Rückstandsüberwachungsplan wird der Flöhe nach entsprechend der Landesverord nung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfs gegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom , Tarifstelle (GVOBI S.-H. S. 586; zuletzt geändert durch Verordnung vom , GVOBI. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung je Schlachttier festgelegt. 4

5 8 Gebühren für BSE-Untersuchungen (1) Die Gebühren für die Probenahme (im Betrieb Danish Crown: Beteiligung an der betriebseigenen Probennahme) sowie für Überwachungsmaßnahmen im Zusam menhang mit der Sicherstellung von Schlachtkörpern und Nebenprodukten im Rah men der BSE-Untersuchung betragen: Euro/Probenahme Betrieb Danish Crown/ Husum 8,08 Betrieb Skare / Niebüll 8,45 Betrieb Kinsky / Bredstedt 10,98 Betrieb Burmeister A/iöl 10,98 Andere Schlachtbetriebe/ Hausschlachtung 11,84 (2) Für die Untersuchung der BSE-Proben von Rindern nach den jeweils gültigen gesetzlichen Altersgrenzen sowie für die von den Schlachtbetrieben veranlassten BSE-Untersuchungen von Rindern unter der gesetzlichen Altersgrenze im Landesla bor Schleswig-Holstein werden die Gebühren in der vom Landeslabor Schleswig- Holstein in Rechnung gestellten Höhe erhoben. 9 Gebühren für die Schlachttieruntersuchungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten mit Ausnahme von Hausschlachtungen (1) Die Gebühr für die Schlachttieruntersuchung außerhalb gewerblicher Schlacht stätten mit Ausnahme von Hausschlachtungen einschließlich Ausstellen des Begleit scheins beträgt 9,00 je Tier (Notschlachtunqen'). (2) Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Untersucher / die Untersucherin sich infolge der Anmeldung zur Untersuchungsstelle begeben hat und die Unter suchung unterbleibt, weil das angemeldete Schlachttier vor Ankunft des Untersu chers / der Untersucherin verendet ist oder getötet wurde. 10 Gebühr der Trichinenuntersuchung sonstiger Tiere, die nicht der Schlachttier und Fleischuntersuchung unterliegen Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung von Wildschweinen, Bären, Sumpfbibern, Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können und bei denen keine Fleischuntersuchung durchgeführt wird, beträgt 6,00 je Tier. 5

6 11 Zulassung von Betrieben Für Kontrollen von Schlachtbetrieben zum Zwecke der Zulassung sowie sonstige Kontrollen durch die Zulassungsbehörde einschließlich Erteilung der Zulassung so wie Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Aussetzens, bzw. Aufhebung der Anord nung des Aussetzens der Zulassung 51 bis 664. nach Zeitaufwand 12 Einziehung, Fälligkeit, Rechtsmittel (1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. (2) Ein gegen die gebührenpflichtige Handlung oder gegen die Gebührenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel entfaltet gem. 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der aktuellen Fassung keine aufschiebende Wirkung und befreit nicht von der Zah lungsverpflichtung. (3) Die Gebühren sind mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 13 Inkrafttreten Das Gebührenverzeichnis tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis des Kreises Nordfriesland über Untersu chungen und Kontrollen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom außer Kraft. Husum, den Land rat 6

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