Kennzeichnung loser Ware im stationären Einzelhandel

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1 Kennzeichnung loser Ware im stationären Einzelhandel BNN vor Ort Referentinnen: Daniela Wannemacher und Karin Wegner, BNN

2 Lebensmittel-Informationsverordnung Regelt vor allem die Kennzeichnung verpackter Lebensmittel Gilt in fast allen Teilen ab Auch für nicht vorverpackte (sog. lose) Ware trifft sie Regelungen. Dafür lässt sie den Mitgliedstaaten Spielraum für eigene nationale Regeln Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird diese Option nutzen und erarbeitet derzeit ein Gesetz. Bis dieses vorliegt, gilt die Vorläufige Verordnung des Bundesernährungsministeriums (BMEL) zur Kennzeichnung von Allergenen bei loser Ware (Vorl.LMIEV).

3 Was ist lose Ware? (aus Sicht des stationären Einzelhandels) Backwaren am Bäckerstand Bistro / Mittagstisch Ware an der Frischetheke Zum unmittelbaren Verkauf / für SB vorverpackte Ware

4 Lose Ware

5 Was ist lose Ware? (aus Sicht des stationären Einzelhandels) Backwaren am Bäckerstand Bistro / Mittagstisch Ware an der Frischetheke Zum unmittelbaren Verkauf / für SB vorverpackte Ware

6 Für unmittelbaren Verkauf in SB oder für mittelbaren Verkauf i.sb oder Theke vorverpackt..

7 LMIV: im/für EH vorverpackte lose Ware Vorverpackt für SB (ggf.: Vorverpackung darf auch außerhalb der Verkaufsstätte erfolgen) Vorverpackt für Bedientheke Unverpackt Auf Kundenwunsch verpackt Unmittelbar (gleicher Tag, ggf. auch Folgetag) Alle Pflichtangaben gemäß LMIV außer Nährwerte nur Allergenkennzeichnung Beispiele:Kuchen im Bistro, auf Kundenwunsch verpackter Käse / Brot, vorgeschnittener Käse, der unmittelbar verkauft wird Mittelbar (aberstem oder ggf. zweiten Folgetag) LMIV gilt vollständig Beispiele: Käse wird vorverpackt und für mehr als 1/ggf. 2 Tage vorrätig gehalten Feinkostsalate/Oliven vorverpackt für Verkauf übermehr als 1/ggf. 2 Tage

8 Zum mittelbaren Verkauf vorverpackt Pflichtangaben gemäß LMIV Artikel 9 Weitere Pflichtangaben gemäß Anhang III und VI Auch das Wie ist geregelt

9 Pflichtangaben gemäß Artikel 9 a) die Bezeichnung des Lebensmittels; b) das Verzeichnis der Zutaten; c) Allergene: sind hervorgehoben anzugeben d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten; e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels; f) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum; g) ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder für die Verwendung; h) der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1; i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist (einige Fleischsorten und wenn sonst Irreführung des Verbrauchers vorliegt); j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden; k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent; (l) eine Nährwertdeklaration, ab Ausnahmen werden jeweils definiert (z.b. gibt es einige Lebensmittel, die auch nach 2016 keine Nährwertdeklaration benötigen) Die fett gedruckten Punkte geben an, wo sich durch die LMIV Änderungen ergeben

10 Pflichtangaben gemäß Anhang III ANHANG III LEBENSMITTEL, DEREN KENNZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE ZUSÄTZLICHE ANGABEN ENTHALTEN MUSS 1. In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel 2. Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten 3. Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäureoder deren Ammoniumsalz enthalten 4. Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein 5. Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanoleoder Phytostanolesterzugesetzt sind 6. Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse: Datum des ersten Einfrierens Kaum von Relevanz, höchstens bei Lakritz oder koffeinhaltigen Getränken außer Kaffee und Tee

11 Pflichtangaben gemäß Anhang VI ANHANG VI BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS UND SPEZIELLE ZUSÄTZLICHE ANGABEN TEIL A VERPFLICHTENDE ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS 1...Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen. 2. Im Falle von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis aufgetaut hinzugefügt. Diese Anforderung gilt nicht für: a) Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind; B) Einfrieren als technologisch notwendiger Schritt C) Lebensmittel bei denen das Auftauen keine negative Konsequenz für Sicherheit oder Qualität hat

12 Pflichtangaben gemäß Anhang VI 3...wenn ionisierende Strahlen eingesetzt wurden. 4...Lebensmittelimitate -Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung zusätzlich zum Zutatenverzeichnis mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde. (Beispiel: Ersatzzutaten sind deutlich anzugeben, Beispiel Tofu-Wiener) 5. verschiedene Information zur Qualität von Fleischwaren/Fischwaren (Beispiel: aus Stücken zusammengefügte Fleischprodukte wie Formfleisch müssen gekennzeichnet werden als aus Fleischstücken zusammengefügt ) TEIL C SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN DIE BEZEICHNUNG VON WURSTHÜLLEN Ist eine Wursthülle nicht essbar, muss dies angegeben werden.

13

14 Verantwortlichkeiten Artikel 8, Absatz 6 Die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher bestimmt sind, an den Unternehmer übermittelt werden,der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können. oder kurz gesagt: Bei loser Ware müssen die Pflichtinformationen ausgehend vom Hersteller weitergegeben werden, so dass Einzelhändler diese an Endverbraucher weitergeben können.

15 Wie sind die Pflichtinformationen darzustellen? Gut sichtbar, gut lesbar, nicht verdeckt Schriftgröße:x-Höhe 1,2 mm (Ausnahme für kleine Verpackungen) Bezeichnung des Lebensmittels, Nettofüllmenge und ggf. Alkoholgehalt bei Getränken im selben Sichtfeld Hervorhebung der Allergene im Zutatenverzeichnis

16 Zeitplan Regelungen gelten ab dem mindestens für mittelbar vorverpackte Ware Neuregelungen beachten: v.a. Hervorhebung der Allergene im Zutatenverzeichnis Nicht ganz klar: wie geht es weiter mit Ware, die unmittelbar für den Verkauf in SB verpackt wird: voraussichtlich alle Pflichtangabe außer Nährwerte ab Frühjahr 2015, bis dahin theoretisch nur Allergene.

17 LMIV: lose Ware Vorverpackt für SB Vorverpackt für Bedientheke Unverpackt Auf Kundenwunsch verpackt Unmittelbar (gleicher Tag, ggf. auch Folgetag) Alle Pflichtangaben außer Nährwerte. Beispiele: Käse in SB, belegte Brötchen in SB, Salate für SB nur Allergenkennzeichnung Beispiele:Kuchen im Bistro, auf Kundenwunsch verpackter Käse / Brot, vorgeschnittener Käse, der unmittelbar verkauft wird Mittelbar (aberstem oder ggf. zweiten Folgetag) LMIV gilt vollständig Beispiele: Käse wird für mehr als 1/ggf. 2 Tage vorrätig gehalten Feinkostsalate/Oliven vorverpackt für Verkauf übermehr als 1/ggf. 2 Tage

18 Was ist lose Ware?

19 Was ist zu kennzeichnen? bei unverpackten, auf Kundenwunsch verpackten oder für Bedientheke zum unmittelbaren Verkauf vorverpackten Lebensmitteln: Im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführte Stoffe oder Erzeugnisse,die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.

20 Allergenkennzeichnung Allergene: GlutenhaltigesGetreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte (Nüsse), Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen, Weichtiere Überwiegend auch: daraus gewonnene Erzeugnisse Selbsterklärender Allergenhinweis: Dinkel-Hefezopf, Walnuss-Brie, Eier-Salat Nicht im Namen schon angezeigte Allergene müssen allerdings angegeben werden (Senf im Eiersalat, Eier und Milch im Hefezopf, weitere Nüsse im Walnussbrie)

21 Allergenkennzeichnung Wie? Wie? Gemäß LMIV schriftlich Aber: Gestaltungsspielraum in einem Nationalen Gesetzes- Entwurf Ohne eine nationale Ausgestaltung der Allergenkennzeichnung loser Ware würde stets das Schriftlichkeitserfordernis, das in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für vorverpackte Lebensmittel gilt, auch auf lose Ware Anwendung finden, mündliche Informationen allein würden nicht ausreichen. Für die Zulassung mündlicher Auskunftsmöglichkeiten unter bestimmten Bedingungen als Ersatz für schriftliche Allergeninformationen gibt es den nationalen Verordnungsentwurf.

22 Allergenkennzeichnung Wie? schriftlich Allergen-Angabe muss gut sichtbar, deutlich und gut lesbar erfolgen 1. auf einem Schildauf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels, 2. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise-und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (auch in Fuß-oder Endnoten, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird), 3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder 4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die für Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist, -> wenn Punkt 4, Hinweis darauf über Aushang

23 Allergenkennzeichnung Wie? mündlich.. Kann auch durch mündliche Auskunft, wenn 1. Die Allergeninformation auf Nachfrage dem Endverbraucher unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt wird, 2. eine schriftliche Dokumentation vorliegt und 3. die schriftliche Dokumentation für die zuständige Behörde auch für den Endverbraucher auf Nachfrage leicht zugänglich ist. -> Bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Allergeninformation mündlich erfolgt und eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zugänglich ist. Der Hinweis darf in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

24 Allergenkennzeichnung Wie? Zusammenfassung Schriftlich:z.B. Schild am Produkt, Kennzeichnung in Menükarten, aber auch: Kladden-Lösung, oder computerbasierte Informationsmedien. -> muss: Hinweis, wo und wie Kunden die Information erhalten Mündlich:nur, wenn Information über Allergene auch schriftlich dokumentiert sind, bspw. Tabelle mit Ankreuzen des betreffenden Allergens, oder Ausdruck einer elektronisch vorgehaltenen Information -> muss: Hinweis auf mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme der schriftlichen Dokumentation an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar.

25 Allergenkennzeichnung - Beispiele Zusatzstoffe und Allergene Die zu kennzeichnenden Zusatzstoffe und die in den Produkten vorhandenen Allergene finden Sie in den zur Einsicht vorliegenden Produktspezifikationen. Fragen Sie unser freundliches Verkaufspersonal!

26 Zeitplan zum nationalen Gesetzes-Entwurf LMIV gilt ab dem Zustimmung des Bundesrats zur VorlLMIEVam , damit kann die vorläufige Verordnung in Kraft treten Die Durchführungsverordnung (LMIDV) als nicht-vorläufiges nationales Gesetz muss von der EU-Kommission notifiziert werden, das dauert etwa 3-6 Monate. In dieser Zeit darf sie noch nicht in Kraft treten. Somit wird die nicht-vorläufige nationale Verordnung erst ab Frühjahr 2015 in Kraft treten können (ergänzend zu der vorläufigen Verordnung wird diese Verordnung dann auch die für unmittelbaren Verkauf in Selbstbedienung verpackten Lebensmittel regeln)

27 Austausch Einordnung von Beispielen Welche Vorbereitungen sind für mich jetzt schon möglich? Lieferanten Mitarbeiter Hinweise im Laden Welche Erfahrungen habe ich mit den verschiedenen Informationsmöglichkeiten zu Allergenen (mündlich, auf Schildern, ausgelegte Kunden-Informationen)? Welche Fragen bleiben?

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