Herkunftskennzeichnung bei Fleisch die praktische Umsetzung der neuen Informationspflichten zum 1. April Detlef Stachetzki VDF
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- Ludo Fuchs
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1 Herkunftskennzeichnung bei Fleisch die praktische Umsetzung der neuen Informationspflichten zum 1. April 2015 Detlef Stachetzki VDF
2 Gesetzliche Basis LMIV Artikel 26 Ursprungsland oder Herkunftsort Abs. 1 Regeln zum Bezeichnungsschutz bleiben unberührt Abs. 2 Verpflichtende Angabe bei Fleisch (DVO erforderlich VO 1337/2014 gilt ab ) Allen Lebensmitteln, wenn durch sonstige Angaben und Abbildungen anderer Eindruck vermittelt wird Abs. 3 Herkunft der primären Zutat ist nicht mit der Herkunftsangabe für Lebensmittel identisch (DVO erforderlich hätte bis erlassen worden sein) Abs. 5 Berichte bis für weitere Lebensmittel (andere Fleischarten, Milch, Milch als Zutat, unverarbeitete Lebensmittel, Lebensmittel aus einer Zutat bzw. einer Zutat, die mehr als 50 % ausmacht) Abs. 6 Bericht für Fleisch als Zutat bis (liegt vor) Schaubild 2
3 Herkunftsangabe nach VO 1337/2013 (Fleisch) Welches Fleisch ist betroffen? Fleisch, das verpackt an Endverbraucher bzw. die Gastronomie abgegeben werden (dass Regelung nur für verpackt gilt: LMIV Art. 2 und 44; Mitgliedstaat kann die Gültigkeit auch auf unverpacktes Fleisch ausdehnen) Fleisch der KN-Codes 0203 (Schwein), 0204 (Schaf/Ziege), und ex 0207 (Hausgeflügel) (Anhang XI der 1169/2011) nicht betroffen sind z.b. Speck, Nebenprodukte und Verarbeitungserzeugnisse Regelung gilt ab 1. April 2015 Schaubild 3
4 Generelle Regelung für Fleisch Anzugeben ist auf dem Etikett Aufgezogen in: Land bzw. mehrere Länder und Geschlachtet in: Land Alternative: Ursprung: Land, wenn Geburt, Aufzucht und Schlachtung im selben Land Lebensmittelunternehmer sorgen für Verbindung von Fleisch und Tier/Tiergruppe Informationen zur Herkunft werden auf allen Stufen weiter gegeben Zerlegung: nur Produkte mit gleicher Herkunftsangabe in einer Partie zusammengefasst Zerlegepartie maximal eine Tagesproduktion Ausnahmen für Hackfleisch und Abschnitte: Ursprung bzw. aufgezogen in, geschlachtet in der EU bzw. außerhalb der EU. Schaubild 4
5 Bestimmungen für die Angabe aufgezogen in Bei Schafen Land des letzten Aufzuchtabschnittes von 6 Monaten Wenn Tier unter 6 Monate alt: Land, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat Bei Geflügel Land des letzten Aufzuchtabschnittes von 1 Monat Wenn Tier unter 1 Monat alt: Land, in dem die gesamte Aufzucht nach Beginn der Mast stattgefunden hat Schaubild 5
6 Bestimmungen für die Angabe aufgezogen in (Fortsetzung) Bei Schweinen Tier älter als 6 Monate: Land des letzten Aufzuchtabschnitts von mindestens 4 Monaten Tier jünger als 6 Monate: Land des letzten Aufzuchtabschnitts, nachdem das Tier ein LG von 30 kg erreicht hatte (LG bei Schlachtung mindestens 80 kg) Lebendgewicht unter 80 kg: Land, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat Schaubild 6
7 Angabe zur Aufzucht bei Schweinen (Fortsetzung) Basis der Angabe Aufgezogen in für den Landwirt Klärungsbedürftig ohnehin nur für Schlachtschweine, die nicht im Land der Aufzucht geboren wurden (z.b. NL, DK) Interpretationsnote der EU-Kommission Richtlinie 2008/71 fordert weder Einzeltieridentifikation noch Aufzeichnung von Gewichten oder Alter Identifizierung der Tiere mit dem Code des Haltungsbetriebes Da keine auf Einzeltiere bezogene Identifikation möglich: Gruppenbezug Altersbestimmung mittels technischer Koeffizienten: Produktionsdaten Schaubild 7
8 Angabe zur Aufzucht bei Schweinen (Fortsetzung) Koeffzienten vorgeschlagen von Kommission Umrechnung Lebendgewicht zu Schlachtgewicht 0,78 Lebendgewicht 30 kg entspricht Alter von etwa 10 Wochen Bei aktuellen Tageszunahmen von gut 800 g ist Gesamtlebensalter unter 6 Monate Bei niedrigeren Tageszunahmen ist Haltungsdauer im Mastbetrieb ca. 4 Monate oder mehr Schaubild 8
9 Angabe zur Aufzucht bei Schweinen (Fortsetzung) Umsetzung von VO 1337/2013 unter Berücksichtigung der Ausführungshinweise der EU-Kommission: Ferkel, die aus anderen Staaten (quasi ausschließlich EU) mit einem Gewicht von weniger als 30 kg nach Deutschland verbracht wurden, können als aufgezogen in Deutschland gekennzeichnet werden, da sie entweder in einem Alter von unter 6 Monaten geschlachtet werden oder länger als 4 Monate in Deutschland gemästet wurden. Landwirt sollte durch ordnungsgemäße Dokumentation seiner Ferkelbezüge (Lieferscheine) darlegen, dass Durchschnittsgewichte je Partie 30 kg nicht überschreiten Schaubild 9
10 Angabe zur Aufzucht bei Schweinen Schlachtbetrieb benötigt Information des Landwirts; praktische Lösung: Information als Ergänzung zur Lebensmittelketteninformation Bundesmarktverband erarbeitet Empfehlung: Informationen zum Herkunftsnachweis gemäß Durchführungs-VO (EU) Nr. 1337/2013 Geboren und aufgezogen in Deutschland Aufgezogen in Deutschland Aufgezogen in Schaubild 10
11 Aspekte bei Chargenbildung und Fleischkennzeichnung Pflicht zur Herkunftsangabe besteht nur bei verpacktem Fleisch (Einzelhandel) Vorstufen müssen die benötigten Informationen bereitstellen aber auch nur die benötigten. D.h., wenn von vornherein klar ist, dass das Fleisch ausschließlich in die Verarbeitung geht (z.b. sog. Standards), ist die Bereitstellung von Herkunftsinformationen nicht erforderlich Zerlegepartien müssen bezüglich der Herkunftsinformation identisch sein nur 1 Land der Aufzucht nur 1 Land der Schlachtung mehrere Länder der Aufzucht nur, wenn Schweine die Bedingungen für ein Land nicht erfüllen. Angabe dann aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU oder Angabe der betreffenden Länder Schaubild 11
12 Aspekte bei Chargenbildung und Fleischkennzeichnung (Forts.) Angabe Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU ist kein Auffangtatbestand für Fleisch von Schweinen, für die keine Information über die Aufzucht vorliegen. Regelung für Verbraucherverpackung mit mehreren Fleischstücken (Art. 5 Abs. 3): Aufzählung der Länder Partienummer Hackfleisch und Fleischabschnitte (Art. 7) Angabe EU möglich (aufgezogen, geschlachtet, Ursprung) Schaubild 12
13 Aspekte bei Chargenbildung und Fleischkennzeichnung (Forts.) Mischungen von Rind- und Schweinefleisch Wenn Schweinefleisch überwiegt, ist das Produkt insgesamt 0203 Schweinefleischanteil mit Angaben gemäß 1337/2013 Für Rindfleisch strenggenommen keine Etikettierungspflicht Realität anders Wenn Rindfleisch überwiegt, ist das Produkt insgesamt 0201 oder 0202 Für Rindfleischanteil Etikettierungspflicht nach 1760/2000 Für Schweinefleisch Etikettierungspflicht nach 1337/2013 Schaubild 13
14 Fleisch als Zutat Artikel 26 Abs. 6: Kommission übermittelt bis Bericht an EP und Rat. Ist fast zeitgerecht geschehen Bericht stellt fest, dass Regelung deutliche Kostensteigerungen zur Folge hätte Verbraucher überwiegend nicht bereit wären, die gestiegenen Kosten zu trage Seither keine weiteren Aktionen Aus dem Parlament Stimmen, die auch für Fleisch als Zutat Herkunftsangabe fordern Schaubild 14
15 Sonstige Aspekte Abgabe unverpackt an den Endverbraucher Keine Pflicht zur Angabe von Land der Aufzucht und Schlachtung Bezeichnungsschutz (VO 1151/2012) LMIV Art. 26.1: Kennzeichnungsvorschriften bleiben unberührt Aber Stellungnahme der Kommission: das heißt nicht, dass für die Zutaten damit eine Herkunftsangabepflicht nach anderen Bestimmungen (siehe Art. 26.3) entfällt (aber noch nicht in Kraft, da keine DVO). Relevant u.a. für Schwarzwälder Schinken, Westfälischer Knochenschinken, Holsteiner Katenschinken, Thüringer Rot-, Leber- und Bratwurst, Nürnberger Würstchen Schaubild 15
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Schaubild 16
Zur Kennzeichnung von Fleisch existieren diverse Vorschriften, die es zu beachten gilt. Nachfolgend wird auf die folgenden Quellen zurückgegriffen:
LuxQM s.à r.l. BIC: BILLLULL IBAN: LU31 0022 1948 3775 7700 Kundeninfo 12/2014 "Fleischetikettierung -> Herkunft" Zur Kennzeichnung von Fleisch existieren diverse Vorschriften, die es zu beachten gilt.
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