ENDGÜLTIGER BERICHT DEUTSCHLAND EINFUHRKONTROLLEN UND GRENZKONTROLLSTELLEN

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANCO)/7642/2005-MR Endgültig ENDGÜLTIGER BERICHT ÜBER DEN INSPEKTIONSBESUCH IN DEUTSCHLAND 20. JUNI BIS 1. JULI 2005 EINFUHRKONTROLLEN UND GRENZKONTROLLSTELLEN Hinweis: Sachliche Fehler im Berichtsentwurf wurden berichtigt. Klärende Ausführungen der zuständigen Behörden Deutschlands sind als Fußnoten in fetter Kursivschrift an den entsprechenden Stellen des Berichts eingefügt.

2 ZUSAMMENFASSUNG Dieser Bericht beschreibt das Ergebnis eines vom Lebensmittel- und Veterinäramt vom 22. Juni bis 1. Juli in Deutschland durchgeführten Inspektionsbesuchs. Ziel dieses Besuchs war eine Bewertung des Einfuhrkontrollsystems insgesamt sowie von vier einzelnen Grenzkontrollstellen. Der Bericht zeigt auf, wie die Einfuhrkontrollen verbessert werden sollen und wo Fortschritte zu verzeichnen sind. Einige, bereits früher festgestellten Probleme bestehen weiterhin, beispielsweise erhebliche Mängel bei den Einrichtungen, bei der Identifizierung und Auswahl der Sendungen sowie deren Rückverfolgbarkeit und bei der Beförderung und Lagerung nicht EU-konformer Sendungen in Frei- und Zolllagern sowie bei Schiffsausrüstern. Die Einfuhrkontrollen wurden in den besuchten Grenzkontrollstellen mit Ausnahme einiger kleiner Unzulänglichkeiten weitgehend vorschriftsmäßig durchgeführt. In zwei Grenzkontrollstellen fehlt es an Personal. Mängel wurden bei der Aufsicht der Grenzkontrollstellen durch die Länder und im Verfahren zur Entsorgung von Küchenabfällen festgestellt. Die Mängel bei den Einrichtungen, die den zuständigen Behörden im Allgemeinen bekannt waren, wurden in allen vier besuchten Kontrollstellen festgestellt. Besonders besorgniserregend sind sie in Frankfurt/Main, einem der größten Flughäfen in Europa. An einem Plan für ein neues Kontrollzentrum für lebende Tiere wird zwar gearbeitet, aber bisher ist er nicht in allen Teilen annehmbar und seine Umsetzung kann sich verzögern. Die Überwachung nicht EU-konformer Sendungen ist unangemessen und die Rückverfolgung sowie das Verlassen des EU-Gebiets sind nicht sichergestellt. Wegen dieser Lücken in der Durchführung, Durchsetzung und Anwendung der einschlägigen EU-Vorschriften kann das Einfuhrkontrollsystem nicht als optimal wirksam gelten. In dem Bericht werden den zuständigen deutschen Behörden einige Empfehlungen zur Behebung der festgestellten Mängel und/oder Verbesserung der bestehenden Kontrollmaßnahmen gegeben.

3 INHALT 1. VORBEMERKUNG ZIELE UND UMFANG DER INSPEKTION RECHTSGRUNDLAGE HINTERGRUND ALLGEMEINE FESTSTELLUNGEN ORGANISATION DER VETERINÄRVERWALTUNG ERGEBNISSE IN BEZUG AUF DIE EINZELNEN GRENZKONTROLLSTELLEN SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE INFRASTRUKTUR DER GRENZKONTROLLSTELLEN VERFAHREN GESAMTBEWERTUNG SCHLUSSBESPRECHUNG EMPFEHLUNGEN EMPFEHLUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEUTSCHLANDS EMPFEHLUNGEN AN DIE KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN NACHTRAG ZUM INSPEKTIONSBERICHT GD(SANCO)7642/ ANHANG 1: RECHTSQUELLEN...23 ANHANG 2: AUFZEICHNUNG ÜBER DIE INSPEKTION DER GRENZKONTROLLSTELLEN (GKS)...2 ANHANG 3: ZAHLEN...10 ANHANG 4: EMPFEHLUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DEUTSCHLANDS...12 ii

4 Fachbegriffe und Abkürzungen Zugelassene Kategorien ATLAS BMVEL BVL CITES Entscheidung Sendungen GKS GVDE über Hygienevorrichtungen IC KN Küchenabfälle LAGV Manifest NCTS Positivliste RASFF-Meldungen TRACES Zoll Kategorien von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Entscheidung 2001/881/EG, für welche die Grenzkontrollstellen zugelassen sind: HC Zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse NHC Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse NT Ohne Temperaturanforderungen T Gefrorene/gekühlte Erzeugnisse T(CH) T(FR) Gekühlte Erzeugnisse Gefrorene Erzeugnisse * Nach Artikel 6 der Richtlinie 97/78/EG ausgesetzt (2) Nur umhüllte Erzeugnisse (7) Islandponys (nur von April bis Oktober) U lebende Tiere: Huftiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wildpferde, Hauspferde) E lebende Tiere: registrierte Equiden (wie in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bestimmt) O lebende Tiere: andere Tiere (auch Zootiere) IT-Verfahren der deutschen Zollverwaltung Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen Die vom Amtstierarzt der GKS nach der Veterinärkontrolle getroffene Entscheidung, die in das GVDE eingetragen wird und ausschlaggebend für die Weiterbehandlung einer Sendung ist. Grenzkontrollstelle gemäß den Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG des Rates Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von lebenden Tieren gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bzw. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission. In der Nähe eines Handwaschbeckens befindliche Spender für Seife, Desinfektionsmittel und Einweghandtücher. Inspection Centre, Kontrollzentrum Kombinierte Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln Länder-Arbeitsgruppe Verbraucherschutz Verzeichnis der per Schiff, Bahn oder Flugzeug beförderten Sendungen, die in einem Bestimmungshafen, -bahnhof oder -flughafen ankommen. New Computerised Transit System (NCTS), elektronisches Versandverfahren Verzeichnis der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen gemäß der Entscheidung 2002/349/EG der Kommission in GKS Veterinärkontrollen vorzunehmen sind. Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel der Kommission Trade Control and Expert System, mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission eingeführtes integrierte EDV-System für das Veterinärwesen. Zollverwaltung im Bundesministerium der Finanzen iii

5 1. VORBEMERKUNG Der Inspektionsbesuch in Deutschland fand vom 20. Juni bis 1. Juli 2005 statt und wurde im Rahmen des geplanten Inspektionsbesuchsprogramms des Lebensmittel- und Veterinäramtes durchgeführt. Das Sachverständigenteam bestand aus drei Inspektoren des Lebensmittel- und Veterinäramts. Während des Inspektionsbesuchs wurde das Team von einem Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Vertretern der zuständigen Länderbehörden und des Zolls sowie zeitweise auch einem Vertreter der zentralen zuständigen Behörde, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL), begleitet. Eine Eingangsbesprechung fand am 20. Juni 2005 mit Vertretern der zentralen zuständigen Behörde, des BVL, der Länderbehörden und des Zolls statt. Dabei bestätigte das Inspektionsteam den Zweck und die Route des Inspektionsbesuchs. Im Hinblick auf eine zufrieden stellende Durchführung des Inspektionsbesuchs wurden von der zentralen zuständigen Behörde und dem Zoll zusätzliche Informationen vorgelegt. Am 1. Juli 2005 erfolgte eine Schlussbesprechung mit Vertretern der zentralen zuständigen Behörde, des BVL, der Länderbehörden und des Zolls. Ferner wurden in jeder inspizierten Grenzkontrollstelle eine Eingangsbesprechung sowie zusammenfassende Kurzbesprechungen abgehalten. 2. ZIELE UND UMFANG DER INSPEKTION Die Ziele der Inspektion bestanden darin, - das bestehende Einfuhrkontrollsystem für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und lebende Tiere zu bewerten, vor allem im Hinblick auf Infrastruktur, Ausstattung und Arbeitsverfahren in ausgewählten Grenzkontrollstellen; - die in der Folge früherer Inspektionen des Lebensmittel- und Veterinäramts ergriffenen Maßnahmen zu bewerten. Zum Umfang der Inspektion gehörte das Einfuhrkontrollsystem auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich verschiedener Kategorien von Eingangsstellen. Die Bewertung wurde nach Kriterien vorgenommen, die sich auf die Ratsrichtlinien 97/78/EG 1,a), 91/496/EWG (b), 96/43/EC (c) und die einschlägigen Durchführungsverordnungen und entscheidungen stützen. Im Hinblick auf die Ziele der Inspektion wurden folgende Stellen besucht bzw. mit folgenden Stellen Gespräche geführt: ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN Bemerkungen Behörde Zentral Eingangs- und Schlussbesprechung Lokal Treffen bei Besuch der Grenzkontrollstellen Zoll Zentral und Lokal Eingangs- und Schlussbesprechung und Treffen bei Besuch der Grenzkontrollstellen Catering-Unternehmen 1 Vor-Ort-Besichtigung bei Besuch der GKS Eingangsstelle (Keine GKS) 2 Ein Flughafen und ein Postamt Frei-/Zolllager/ Schiffsausrüster 3 Vor-Ort-Besichtigung bei Besuch der GKS (1) Die in dem Bericht genannten Rechtsakte sind in Anhang I aufgeführt und beziehen sich ggf. auf die zuletzt geänderte Fassung.

6 Von den zweiundzwanzig in Deutschland zugelassenen Grenzkontrollstellen wurden vier besucht. 3. RECHTSGRUNDLAGE Der Inspektionsbesuch wurde im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt, insbesondere der Artikel 6 und 23 der Richtlinie 97/78/EG, der Artikel 6 und 19 der Richtlinie 91/496/EWG, der Entscheidung 98/139/EG (d) der Kommission und Artikel 2 der Entscheidung 2001/881/EG (e) der Kommission. 4. HINTERGRUND Die Einfuhrkontrollen in diesen Kontrollstellen wurden zuletzt unter den Bezugsnummern GD(SANCO)/8735/2002, GD(SANCO)/1204/1999 und XXIV/1523/1997 geprüft, die letzte Inspektion der Grenzkontrollstellen in Deutschland fand unter der Bezugsnummer GD(SANCO)/8680/2002 statt. Die unten stehende Tabelle enthält einige Angaben zu den besuchten Grenzkontrollstellen und den früheren Inspektionsbesuchen; die Einzelheiten sind im Internet unter folgender Adresse zu finden: GRENZKONTROLLSTELLEN Ort Art Kontroll zentren Zulassung nach der Entscheidung 2001/881/EG Sendungen 2004 Letzter Inspektions besuch Letzter Bericht Bremerhaven Seehafen HC, NHC / /1999 Rügen Seehafen HC, NHC 170# 05/1997 XXIV/1523/199 7 Hamburg Hafen Seehafen HC, NHC, (*)E(7) / / / /2002 Frankfurt/M Flughafen HC, NHC, U, E, O / /1999 # Die letzte Sendung wurde im April 2004 in Empfang genommen. Die zentralen und die untergeordneten zuständigen Behörden legten zwar Aktionspläne zur Befolgung der in den oben genannten Inspektionsberichten gemachten Empfehlungen vor, diese gingen aber nicht angemessen auf alle festgestellten Mängel ein. 5. ALLGEMEINE FESTSTELLUNGEN 5.1. ORGANISATION DER VETERINÄRVERWALTUNG Struktur und Arbeitsweise der zuständigen Behörden wurden im Bericht GD(SANCO)/8680/2002 über den Inspektionsbesuch im November 2002 beschrieben. Inzwischen wurde das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eingerichtet. Dieses Amt sorgt für die Koordinierung zwischen Bund und Ländern sowie zwischen dem Bund und dem Lebensmittel- und Veterinäramt. 2

7 Die einschlägigen zuständigen Behörden in den bei diesem Inspektionsbesuch aufgesuchten Ländern sind: Land Zuständige Behörde Bremen Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Hessen Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Hamburg Behörde für Wissenschaft und Gesundheit, Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz Mecklenburg- Vorpommern Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie In Bremen und Hamburg unterstehen die Grenzkontrollstellen direkt der Landesbehörde, während die Grenzkontrollstelle in Hessen dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), einer regionalen Abteilung des Ministeriums, und in Mecklenburg-Vorpommern dem Landkreis Rügen untersteht Rechtliche und administrative Maßnahmen Rechtsakte Die im Bericht 8680/2002 beschriebenen Mängel bei der Umsetzung oder Durchführung der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG wurden behoben, und es wurde ein Verfahren zur raschen Durchführung von Sicherungsmaßnahmen eingeführt. Keinerlei Maßnahmen wurden ergriffen, um Artikel 6 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG und die in Anhang II der Richtlinie 97/78 und Anhang A der Richtlinie 91/496/EWG festgelegten Anforderungen an Infrastrukturen für Grenzkontrollstellen umzusetzen oder durchzuführen. EU-Entscheidungen sind für Behörden direkt anwendbar. Die für den Rechtsunterworfenen relevanten Rechtsakte müssen jedoch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, um wirksam zu sein. Bei EU-Verordnungen müssen mögliche Widersprüche und Redundanzen zu einzelstaatlichen Vorschriften beseitigt werden. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger werden den Ländern in Kopie zugeleitet, welche diese ihrerseits an die Grenzkontrollstellen weiterleiten, was stets Zeit in Anspruch nimmt. Anweisungen für eine einheitliche Anwendung können vom Bund oder den Ländern herausgegeben werden. Es war nicht klar, wie bestimmte Entscheidungen durchgesetzt werden; beispielsweise konnte von den Länderbehörden und der zentralen zuständigen Behörde nicht geklärt werden, ob die Kommissionsentscheidungen 2005/233/EG (f) und 2005/432/EG (g) im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und ob sie angewandt werden; in den besuchten Grenzkontrollstellen herrschten darüber unterschiedliche Auffassungen. Die Entscheidung 2001/812/EG (h) der Kommission wurde nicht in allen Teilen angewandt (beispielsweise keine Aufzeichnungen über die Fortbildung des Personals in den Grenzkontrollstellen), und es gab dafür auch keine Anweisungen. 3

8 Es gibt keine bundesweite Liste der Eingangsstellen für Heimtiere, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (i) des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen ist; ein Land hatte den Bundesbehörden allerdings eine solche Liste vorgelegt. An den besuchten Eingangsstellen führte der Zoll nicht die in der Verordnung vorgesehenen Kontrollen durch, sondern unterrichtete die Reisenden lediglich über ihre Pflichten. In einem Land werden nach Angaben des Zolls alle ankommenden Heimtiere beim Veterinärdienst gemeldet, in einem anderen Land werden nach Zollangaben beim Veterinärdienst nur Problemfälle gemeldet. In der Mitteilung der Kommission 98/C 177/05 (j) werden sieben deutsche Häfen aufgeführt, in denen Fänge von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Drittländern direkt angelandet werden dürfen. Während des Inspektionsbesuchs konnte die zentrale zuständige Behörde keine Angaben über die Zahl solcher Sendungen und die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen vorlegen. Auf Bundesebene wurde ein Probenüberwachungsplan für Rückstände, Kontaminanten und Krankheitserreger ausgearbeitet, und jedes Land muss angeben, wie viele Proben in den einzelnen Grenzkontrollstellen gezogen werden. Eurostat kann Zahlen vorlegen, wonach Erzeugnisse und lebende Tiere aus nicht zugelassenen Drittländern nach Deutschland eingeführt wurden. Die zentrale zuständige Behörde konnte nicht bestätigen, ob diese Zahlen zutreffen und war nicht in der Lage, die Sendungen zu ermitteln, auf die sich die Angaben bezogen. Sie erklärte dies damit, dass nach ihrer Erfahrung viele Informationen von Eurostat nicht korrekt seien Verwaltung: Unter der Bundesverwaltung ist es nicht vorgesehen, die Grenzkontrollstellen mit einem zentral ausgearbeiteten, ausführlichen Verfahrenshandbuch auszustatten, um eine einheitliche Anwendung der Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG zu gewährleisten. Jedes Land hat seine eigenen Methoden für die Anleitung des Personals, das Veterinärkontrollen durchführt. In einem Land wurde bereits ein Verfahrenshandbuch ausgearbeitet, in einem anderen ist eines in Vorbereitung; derzeit beruht das System noch auf der Bekanntmachung von Informationen auf Sitzungen, und auf der lokalen Ausgabe von Merkblättern. In den beiden anderen Ländern hat die Landesbehörde Merkblätter über verschiedene Themen herausgegeben und in einem dieser Länder liegt ein sehr allgemeines Verfahrenshandbuch vor Amtliche Veröffentlichung 1999/C 356/02 Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (k) des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthält die Mitteilung der Kommission Nr. 1999/C 356/02 (l) ein Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für den Handel mit Drittländern festgelegten Eingangs- und Ausgangsstellen im Sinne des Artikels VIII Absatz 3 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES). Als Reaktion auf den Bericht 8680/2002 wurden zwar einige Maßnahmen ergriffen, aber diese Liste stimmt immer noch nicht mit der Liste der Grenzkontrollstellen überein, die in der Entscheidung 2001/881/EG veröffentlicht wurde. 4

9 In einer besuchten Kontrollstelle wurden CITES-Tiere vom Zoll abgefertigt, obwohl die Tiere nicht in einer Grenzkontrollstelle zur Veterinärkontrolle vorgeführt worden waren Überwachung der Grenzkontrollstellen Eine Überwachung der Länder durch den Bund bei den tierärztlichen Einfuhrkontrollen ist nicht vorgesehen. In den besuchten Ländern sind unterschiedliche Systeme für die Überwachung der Grenzkontrollstellen vorhanden. Es gibt keine formellen Verfahren für die Aussetzung des Betriebs oder die Bewertung der Zulassung von Grenzkontrollstellen. In den meisten Fällen war die Überwachung der Länder nicht systematisch und nicht dokumentiert. Üblich sind Sitzungen und Ratschläge bei Besuchen der Grenzkontrollstellen. In einigen Fällen waren Mängel festgestellt, aber keine geeigneten Maßnahmen zu ihrer Behebung ergriffen worden. Die Landesbehörde bescheinigte der Grenzkontrollstelle Rügen Übereinstimmung mit den EU-Anforderungen, obwohl einige der in der Entscheidung 2001/812/EG vorgesehenen Einrichtungen fehlten Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden Die Zusammenarbeit der verschiedenen beteiligten Behörden hat sich bei den Einfuhrkontrollen im Vergleich zu früheren Inspektionsbesuchen des Lebensmittelund Veterinäramts verbessert. Auf Bundesebene unterliegt die Zusammenarbeit zwischen den Ministerien der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. Dies betrifft auch die den Zentralbehörden übertragenen Aufgaben im Veterinär- und Zollbereich. Es fehlt jedoch auf dieser Ebene ein fester Rahmen für eine kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Veterinär- und Zollbehörden. Auf Länderebene wurde eine Arbeitsgruppe Ein-, Aus- und Durchfuhr (EAD) der LAGV eingerichtet, um z.b. in allen strittigen Fragen, neuen oder unscharfen Rechtsvorgaben eine vergleichbare Handhabung und Umsetzung der Überwachung an allen Grenzkontrollstellen durch entsprechende Beschlüsse zu erzielen. In diese Arbeitsgruppe sind Vertreter des BMVEL und des BMF ständig eingebunden. Die Arbeitsgruppe tagt regelmäßig zweimal im Jahr und kann jederzeit aus aktuellem Anlass einberufen werden. Auf lokaler Ebene arbeiten Veterinärdienststellen und Zoll konstruktiv zusammen. Allerdings haben die Tierärzte der Grenzkontrollstellen nicht zu allen einschlägigen Daten der Zollinformationssysteme Zugang, wie dies in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (m) der Kommission vorgeschrieben ist. In dem im Zuge früherer Inspektionsberichte des Lebensmittel- und Veterinäramts vorgelegten Aktionsplan war dies aber zugesagt worden, und einzelne Grenzkontrollstellen hatten sich auch um einen solchen Zugang bemüht Schulung des Personals der Grenzkontrollstellen Das Personal war im Allgemeinen motiviert und mit den EU-Vorschriften vertraut. Für die Schulung ist nicht der Bund zuständig; die meisten Schulungsmaßnahmen für die Kontrolleure werden von den Grenzkontrollstellen intern entwickelt. 5

10 Das Personal in den besuchten Grenzkontrollstellen hatte an mehreren allgemeinen externen Seminaren von Veterinär- und Personalverbänden teilgenommen. Für die Grenztierärzte findet außerdem einmal im Jahr ein Seminar statt, an dem einige Tierärzte auch teilgenommen haben. Für neues Personal gibt es keine spezifische auf Einfuhren bezogene Schulung, sondern nur allgemeine Einführungskurse in jedem Land für neue Amtstierärzte, in denen Einfuhrkontrollen allgemein behandelt werden. Je nach Bedarf wird in den besuchten Grenzkontrollstellen eine praktische Ausbildung durchgeführt ERGEBNISSE IN BEZUG AUF DIE EINZELNEN GRENZKONTROLLSTELLEN Auf die einzelnen besuchten Grenzkontrollstellen bezogene Ergebnisse finden sich in Anhang 2 dieses Berichts Tierärztliches Personal In Hamburg und Frankfurt/Main gibt es nicht genug Mitarbeiter für die eingehenden Sendungen. In beiden Grenzkontrollstellen wurde der Personalmangel von der Stelle dafür verantwortlich gemacht, dass Manifeste nicht zweckmäßig kontrolliert wurden und die Verfahren lückenhaft waren, vor allem bei den TRACES-Meldungen 2. In Frankfurt/Main fehlen Mitarbeiter zur Bearbeitung des Durchsatzes der beiden Kontrollzentren, die damit zusammenhängende Korrespondenz (TRACES-Meldungen werden nicht immer geschickt) und die übrigen Aufgaben (z. B. Ausfuhren) des Personals. In Rügen und Bremerhaven ist das Personal ausreichend. Allerdings muss in Bremerhaven die Lage beobachtet werden, wenn der derzeitige Zuwachs an Sendungen anhält Einrichtungen, Ausrüstung, Hygiene In allen besuchten Grenzkontrollstellen wurden erhebliche Mängel in Bezug auf geeigneten Lagerraum für beschlagnahmte Sendungen und den angemessenen Durchlauf der Sendungen festgestellt. In Bremerhaven befinden sich die Einrichtungen in einem Handelslager in der Freizone; seit dem letzten Inspektionsbesuch wurden Einrichtungen für die Kontrolle von NHC-Erzeugnissen geschaffen. Allerdings genügen diese Einrichtungen in Bezug auf die Lagerräume und dem Umkleideraum nicht den vorgeschriebenen Normen. In Hamburg wurden die Einrichtungen seit dem letzten Inspektionsbesuch nicht verändert, und die Kontrollstelle liegt in der Freizone. Die Kontrollbereiche sind zufrieden stellend. Das Entladen der Sendungen und die Lagerung der beschlagnahmten Sendungen sind aber nicht so möglich, wie dies in der Entscheidung 2001/812/EG vorgeschrieben ist, und es besteht die Gefahr der Kreuzkontamination, weil der Zugang zum NHC-Bereich durch den HC-Bereich erfolgt. Die Einrichtungen sind so gestaltet, dass sie schwer zu reinigen und zu desinfizieren sind. 2 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärte die zentrale zuständige Behörde Deutschlands, Hamburg teile bezüglich der Defizite bei TRACES mit, dass diese nicht in Personalengpässen begründet seien, sondern in der mangelhaften Funktionalität des Systems. 6

11 Auch im Container-Terminal Altenwerder, das außerhalb der Freizone liegt, treffen Sendungen ein und werden entladen; dort gibt es allerdings keine Einrichtungen für Kontrollen. Die Sendungen werden derzeit unter einem speziellen Zollverfahren zur bestehenden Kontrollstelle (innerhalb der Freizone) verbracht. Die zuständige Behörde erklärte, der Bau neuer Einrichtungen sei geplant und solle Anfang 2007 abgeschlossen sein, und eine Projektgruppe sei eingesetzt worden, um die Durchführung des Vorschlags zu überwachen. Der Baubeginn stehe noch nicht fest. Die Grenzkontrollstelle auf Rügen wurde im Januar 2005 wieder in das Verzeichnis aufgenommen, nachdem sie im Mai 2004 wegen der geänderten Handelsströme im Zuge der EU-Erweiterung aus dem Verzeichnis gestrichen worden war. Die Kontrollräume sind zufrieden stellend; der Entladebereich ist jedoch zu klein, es gibt keinen Lagerraum für NT-Erzeugnisse, und für das Personal fehlt ein eigener angemessener Umkleideraum. Das Personal der Grenzkontrollstelle gab an, der Zoll verfüge über Lagerräume, die auch benutzt werden können. Diese liegen jedoch außerhalb des Zollhafens, und die Bedingungen und Prioritäten für die Nutzung der Räume durch die Grenzkontrollstelle sind nicht eindeutig festgelegt. Die Grenzkontrollstelle in Frankfurt/Main besteht aus 2 getrennten Kontrollzentren (IC) für Erzeugnisse und lebende Tiere; dies geht jedoch aus dem Verzeichnis in der Entscheidung 2001/881/EG, in dem die Grenzkontrollstelle aufgeführt ist, nicht hervor. Perishable Centre (Lebensmittel und leicht verderbliche Erzeugnisse): Dieses befindet sich in einem Gebäude, das als EU-Kühllager und Fischverpackungseinrichtung zugelassen ist. Bei der Trennung von HC- und NHC-Sendungen wurden schwere Mängel festgestellt, da für Entladen, Kontrolle und Lagerung dieselben Einrichtungen genutzt werden. Dasselbe gilt für die Trennung von Sendungen, die für die Grenzkontrollstelle bestimmt sind, und Sendungen, die im innergemeinschaftlichen Handel eintreffen. Erhebliche Wartungsprobleme wurden festgestellt, obwohl man sich bemüht hatte, den Standard der Einrichtungen zu verbessern. Die Gestaltung der Einrichtungen vermindert nicht die Gefahr der Kreuzkontamination und stimmt nicht mit der derzeitigen EU-Zulassung für das Kühllager überein. Da es keinen speziellen Kontrollraum für NHC-Sendungen gibt, werden einige NHC-NT-Sendungen nicht in der Grenzkontrollstelle, sondern in einer benachbarten Zollinspektionseinrichtung kontrolliert, die nicht für die Durchführung von Veterinärkontrollen ausgestattet ist (z. B. kein Handwaschbecken). Tierstation: Es gibt keine vernünftigen Sanitär- und Umkleideräume am Eingang zu der Einrichtung (keine Dusche), und einige Einrichtungen müssen mit dem kommerziellen Betreiber geteilt werden. In der Einrichtung können zwar verschiedene Kategorien von Tieren untergebracht werden, für die Einfuhr, Ausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Handel bestimmte Tiere werden aber nicht vorschriftsmäßig getrennt. Es gibt keinen von den Stallungen getrennten Kontrollraum/-bereich, der für die Kontrolle von U und E ausgerüstet ist. In den Stallungen für E wurde blankes Holz verwendet, und bauartbedingt ist es im Allgemeinen schwierig, die Einrichtung angemessen zu reinigen und zu desinfizieren. Außerhalb der Tierstation gibt es einen eigenen Raum für die Entladung und Kontrolle von Zierfischen, der aber nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. 7

12 Während des Inspektionsbesuchs wurde ein Vorschlag für den Umbau der Einrichtungen für lebende Tiere erörtert, und das Inspektionsteam verwies auf mehrere Unvereinbarkeiten mit den EU-Vorschriften. In allen besuchten Grenzkontrollstellen gab es die administrativ und technisch erforderliche Ausrüstung für HC. Bei der technischen Ausrüstung für NHC- Erzeugnisse wurden allerdings mehrere Mängel festgestellt. In fast allen besuchten Grenzkontrollstellen gab es Mängel bei der Reinigung und Desinfizierung, und in einigen untersuchten Fällen war die Grenzkontrollstelle nicht an der Ausarbeitung der Reinigungspläne beteiligt. Weitere Einzelheiten in Bezug auf Einrichtungen, Ausrüstung und Hygiene in den besuchten Grenzkontrollstellen werden in Anhang 2 aufgeführt Einrichtungen außerhalb der Grenzkontrollstelle In den besuchten Grenzkontrollstellen waren die vorgeschriebenen Labors sowie Verbrennungs- und Tierkörperverwertungsanlagen vorhanden. Nicht alle Verbrennungsanlagen befanden sich allerdings auf der Liste der zentralen zuständigen Behörde für Einrichtungen, die tierische Nebenerzeugnisse der Kategorie 1 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (n) des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeiten dürfen. Eine der benutzten Verbrennungsanlagen war nur für tierische Nebenerzeugnisse der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen Dokumentation und Registrierung Die einschlägigen Unterlagen können den Grenzkontrollstellen nicht systematisch zentral zugeleitet werden. In einigen Ländern erhalten die Stellen Unterlagen per E- Mail, in anderen müssen sie selbst dafür sorgen, dass die Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Alle besuchten Grenzkontrollstellen hatten Zugang zu einer im Handel erhältlichen Sammlung veterinärrechtlicher Bestimmungen und zu den einschlägigen Websites der Kommission, wo sie nach neuen Rechtsvorschriften suchen können. Im Allgemeinen kannten die Beamten die Fundstellen einschlägiger Rechtstexte und konnten in den meisten Fällen auf Anfrage aktuelle Informationen liefern. Allerdings wurde festgestellt, dass die Dokumentation in zwei GKS unvollständig und im Kontrollpunkt einer GKS veraltet war 3. In zwei Grenzkontrollstellen (Bremerhaven und Rügen) wurden die eingehenden Sendungen elektronisch erfasst. In den beiden anderen GKS gab es nur handschriftliche Register. Die Register enthielten nicht alle Angaben, die in den Entscheidungen 97/152/EG (o), 97/394/EG (p) und 97/794/EG (q) der Kommission vorgeschrieben sind (siehe Anhang 2). In den Kontrollzentren (IC) wird immer noch nicht gezielt Buch geführt, wie dies in Artikel 5 der Entscheidung 2001/812/EG vorgeschrieben ist, und es gibt daher keinen vollständigen Überblick über die in den einzelnen Kontrollzentren untersuchten Sendungen. Die Grenzkontrollstellen haben keine Aufzeichnungen über Kontrollen in Zolllagern. 3 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärte die zentrale zuständige Behörde Deutschlands, im Kontrollzentrum O Swaldkai seien in einem Ordner alte Listen von Zolllagern und Schiffsausrüstern vorgefunden worden. Neueste Listen seien jedoch per EDV zugänglich. 8

13 In einigen Fällen waren die Büroräume so klein, dass die einschlägigen Unterlagen nicht drei Jahre lang aufbewahrt werden können, wie dies in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 verlangt wird Identifizierung und Auswahl der Sendungen Es gibt Unterschiede bei der Identifizierung und Auswahl der Sendungen, da dies von der Meldung durch die Einführer und ihre Agenten abhängt; in einigen Fällen waren die Grenztierärzte stärker einbezogen. In Rügen, Bremerhaven und Hamburg-Hafen treffen Manifeste ein. In Bremerhaven und Hamburg-Hafen werden diese mit der Voranmeldung abgeglichen. In Hamburg-Hafen entfällt diese Prüfung der Manifeste allerdings bei Sendungen, die in der Freizone eintreffen, weil es an Personal mangelt. In den Freizonen verlangt der Zoll keine zusammenfassende Erklärung in Form eines Manifests vor dem Eintreffen oder beim Entladen der Sendungen, und es genügt, den Zoll bei Ausfuhr der Sendungen aus der Freizone zu verständigen. In anderen Häfen ohne Freizone verlangt der Zoll die Erklärung 24 Stunden vor Eintreffen der Schiffe. In Frankfurt/Main gibt es nicht für alle ankommenden Flüge Frachtmanifeste. In der Regel erhalten die Grenzkontrollstellen die Voranmeldung rechtzeitig, in einigen Fällen wurden allerdings Verspätungen festgestellt. Dem Zoll liegt nicht immer die Positivliste der Erzeugnisse vor, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (r). Das elektronische Zollverwaltungssystem (ATLAS mit NCTS) kennzeichnet nicht die veterinärkontrollpflichtigen Sendungen, weshalb der Zoll nicht feststellen kann, ob einschlägigen Sendungen ein GVDE beiliegt (wie dies in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 (s) der Kommission für lebende Tiere vorgeschrieben ist). Im Handbuch sind nicht alle veterinärkontrollpflichtigen Sendungen aufgeführt (z. B. Jagdtrophäen, CN 9705) Verfahren Im Allgemeinen wurden die Einfuhrverfahren in mehreren Bereichen in den besuchten Grenzkontrollstellen vorschriftsmäßig durchgeführt. Es wurden einige Mängel festgestellt, die im Folgenden aufgeführt sind; weitere Angaben finden sich in Anhang Anmeldung der Sendungen Einige Anmeldungen waren unvollständig, und elektronische Meldungen sind noch nicht möglich Dokumentenprüfung Die Dokumentenprüfungen sind im Großen und Ganzen vorschriftsmäßig, und es wurden nur kleinere Mängel festgestellt Nämlichkeitskontrollen Bei den Nämlichkeitskontrollen wurden einige erhebliche Mängel festgestellt. Es handelte sich darum, dass Nämlichkeitskontrollen unvollständig waren, dass nur Teile von Sendungen in den Grenzkontrollstellen vorgestellt wurden oder dass die Kontrollen außerhalb der Kontrollräumlichkeiten im allgemeinen 9

14 Arbeitsbereich (Frankfurt/Main) stattfinden, was gegen Ziffer 5 Absatz 2 im Anhang der Entscheidung 2001/812/EG verstößt Warenkontrollen Laboruntersuchungen Jede Grenzkontrollstelle hat auf der Grundlage des nationalen Modells einen Probenplan für die Überwachung von Rückständen, Krankheitserregern oder anderer gefährlicher Substanzen ausgearbeitet, mit Ausnahme von Frankfurt/Main, wo das nationale Modell nicht eingegangen war. Die monatlichen Laborergebnisse wurden nicht an die Kommission geschickt, wie dies in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorgeschrieben ist. Bei lebenden Tieren (E) wurden zwar für Laborkontrollen Blutproben entnommen, aber weniger als in Anhang II der Entscheidung 97/794/EG vorgeschrieben. Bei zusätzlichen Kontrollen nach Feststellung einer Unregelmäßigkeit wird nach einem neuen verstärkten Kontrollverfahren vorgegangen, bis drei nicht zu beanstandende Ergebnisse erzielt wurden oder ein Zeitraum von sechs Monaten verstrichen ist. In Artikel 24 der Richtlinie 97/78/EG ist allerdings vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten verstärkt kontrollieren, bis bei zehn aufeinander folgenden Sendungen auf EU-Ebene die Ergebnisse nicht zu beanstanden sind. Die deutschen Behörden haben dieses Verfahren eingeführt, weil es noch kein System gibt, mit dem die verstärkten Kontrollen auf EU-Ebene koordiniert und überwacht werden können. Für das Verfahren der verringerten Kontrollhäufigkeit bei Warenkontrollen gab es je nach Herkunftsland und Erzeugnis unterschiedliche Systeme. Im Allgemeinen wurde das System der verringerten Kontrollen korrekt angewandt, allerdings nicht immer im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 94/360/EG (t) der Kommission, wonach es nicht möglich sein darf, die Kontrollen vorauszusehen Veterinärentscheidung Im Allgemeinen sind die Veterinärentscheidungen vorschriftsmäßig. Einige Mängel wurden festgestellt, die in Anhang 2 ausführlich beschrieben sind. In einem Fall wurde die Veterinärentscheidung geändert, nachdem die Sendung freigegeben worden war. Das Verfahren für Sendungen, die abgelehnt, im Transit weitergesendet oder unter Überwachung weiterbefördert werden, wurde nicht immer korrekt angewandt. Die Fristen für die Weitersendung/Vernichtung und deren Bestätigung wurden nicht immer korrekt angewandt Transit und Umladung Im Allgemeinen wurde der Transit systematisch überwacht. Bei eintreffenden Transitsendungen erhielten die betreffenden Eingangs-GKS die Bestätigung, dass die Sendungen die Ausgangs-GKS passiert haben, erst verspätet. In einer Grenzkontrollstelle gab es kein System für die Weiterverfolgung dieser Sendungen, wenn die Ausgangsbestätigung fehlte. 10

15 In einer Hafen-GKS wurden ausgehende Transitsendungen nicht kontrolliert 4. Nach Aussage der Mitarbeiter der GKS lag dies daran, dass die fraglichen Sendungen nicht ausfindig gemacht werden konnten, weil der Hafenbereicht so weitläufig und verzweigt sei. In diesen Fällen wurde das Einholen des GVDE dem Zoll überlassen. In einer Hafen-GKS wurden in den ersten fünf Monaten 2005 etwa Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgeladen, wovon 33 % in andere EU-Häfen verschifft wurden, 63 % nach St. Petersburg und 4 % in sonstige Häfen. 99 % dieser Sendungen verlassen die Grenzkontrollstelle schon vor den sieben Tagen, die in der Kommissionsentscheidung 2000/25/EG (u) vorgesehen sind, und es wird kein GVDE ausgestellt. In einer Flughafen-GKS waren die Angaben über Umladungen lückenhaft, und die Grenzkontrollstelle hatte keine Informationen über die Umladungen aller Fluggesellschaften. Nach Inkrafttreten der geänderten tiergesundheitlichen Anforderungen für nicht EU-konforme Sendungen (Ratsrichtlinie 2002/99/EG (v) ) wurden zwischen Januar und März 2005 in Hamburg-Hafen acht Sendungen mit Knochen, Leber und Zungen (inzwischen verboten) aus Argentinien und Brasilien entdeckt. In Frankfurt/Main wurden solche Sendungen mit Ursprung in den USA und Paraguay festgestellt. In allen Fällen ergriffen die Behörden die erforderlichen Maßnahmen TRACES Das System TRACES wurde nicht in allen dafür vorgesehenen Fällen eingesetzt, und es wurden technische Probleme beim Betrieb und der Benutzung des Systems gemeldet. In einer Grenzkontrollstelle wurden die Meldungen vorschriftsmäßig versandt, in anderen wurde das System entweder gar nicht oder nur zum Teil eingesetzt. In Hamburg-Hafen and Frankfurt/Main lag dies zum Teil daran, dass Personal fehlte Frei- und Zolllager und Schiffsausrüster Es gibt eine systematische Überwachung, und die fraglichen Frei-/Zolllager und Schiffsausrüster werden gemäß Artikel 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG zugelassen/genehmigt; das aktuelle Verzeichnis lag allerdings nicht in allen besuchten Grenzkontrollstellen vor. 4 5 In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärte die zentrale zuständige Behörde Deutschlands, die vielen Eingänge in den Hamburger Freihafen könnten nicht 24 Stunden täglich mit Veterinären besetzt werden. Möglich sei nur eine Kontrolle durch den Zoll in Amtshilfe. Dieser ziehe die Ausgangs-GVDE bei Beendigung des Zollversandverfahrens ein. Der Veterinär sei im Zweifelsfall erreichbar. Die weitere Bearbeitung übernehme wieder der Veterinär (u.a. Bestätigung von Meldungen). Überdies überprüfe der Grenzdienst auch die Verladung auf die Schiffe durch Nachfrage bei den Terminals (auch elektronisch). In ihrer Stellungnahme zu dem Berichtsentwurf erklärte die zentrale zuständige Behörde Deutschlands, dies habe u. a. damit zu tun, dass das System bei weitem nicht den bei seiner Einführung zugesagten technischen Entwicklungsstand erreicht habe, und Hessen sehe die Hauptursache für die Unzulänglichkeiten beim Einsatz von TRACES darin, dass derzeit keine Schnittstelle von der EU zu TRACES zur Verfügung gestellt werde. 11

16 In einem Land war das Zulassungsdokument für ein Zolllager überholt und gab nicht die aktuellen Verhältnisse wieder; bei dem in der Freizone besuchten Schiffsausrüster fehlte die Genehmigung nach Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für die tiergesundheitlichen Bestimmungen und die Zulassung als EU-Kühllager nach den gesundheitlichen Bestimmungen. In einem besuchten Zolllager fehlten Unterlagen über die Meldung des Eingangs nicht EU-konformer Sendungen. Die zuständige Behörde erklärte, es fehle das Personal für Eingangskontrollen. Der Amtstierarzt sei nicht befugt, die Beförderungsmittel ohne die Anwesenheit eines Zollbeamten zu öffnen. Für die weiterbeförderten, nicht EU-konformen Sendungen werden keine Meldungen über ANIMO und TRACES verschickt. (Artikel 2 der Entscheidung 2000/571/EG (w) der Kommission). In allen besuchten Einrichtungen waren die Register für nicht EU-konforme Sendungen unvollständig, und sie enthielten nicht alle Angaben, die in Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/571/EG vorgeschrieben sind; die Rückverfolgbarkeit war nicht gewährleistet. In einem besuchten Lager wurden die Angaben des Registers nicht wie in Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG drei Jahre lang aufbewahrt. Eingelagerte nicht EU-konforme Sendungen und Teilstücke davon wurden nicht, wie in Artikel 1 Absatz 5 der Entscheidung 2000/571/EG vorgesehen, mit der GVDE-Nummer kenntlich gemacht. Verschließbare Umfriedungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 97/78/EG waren nicht vorhanden. Obwohl diese Sendungen in einigen Fällen systematisch weiter verfolgt werden konnten, war die Dokumentation lückenhaft und die Zollfahndung wurde nicht eingeschaltet, wie dies in Artikel 2 der Entscheidung 2000/571/EG vorgesehen ist. In den Lagern in der Freizone im Hamburger Hafen wurden nicht EU-konforme Sendungen ohne entsprechende Dokumentation getrennt (es wurden kein GVDE ausgestellt), und die Beförderung zwischen den Lagern wurde genehmigt. Infolgedessen war eine Rückverfolgung der Sendungen nicht gewährleistet. Bei einem Zolllager in Hessen, das nicht besucht wurde, wurde festgestellt, dass eine für einen NATO-Stützpunkt bestimmte nicht EU-konforme Sendung in dieses Lager verbracht und wieder nach Usbekistan ausgeführt wurde, aber keine GVDE für das Verlassen des Lagers vorgelegt werden konnten. Die zentrale zuständige Behörde erklärte, bei nicht EU-konformen Sendungen für die NATO werde eine Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle durchgeführt, und ein GVDE werde an der Eingangs-Grenzkontrollstelle ausgestellt Küchenabfälle (von internationalen Verkehrsmitteln) Die Zuständigkeiten für die Vernichtung von Küchenabfällen sind festgelegt, und im Allgemeinen sind in den fraglichen Grenzkontrollstellen die Vorkehrungen für deren Entsorgung bekannt. Die Grenzkontrollstelle in Frankfurt/Main konnte jedoch nicht angeben, ob alle Fluggesellschaften mit dem laufenden Programm erfasst und überwacht werden. Bei dem besuchten Catering-Unternehmen enthielten die Unterlagen und Geschäftsbelege nicht alle Angaben, die in Kapitel III von Anhang II der Verordnung EG Nr. 774/2002 vorgeschrieben sind. Die überwachende zuständige Landesbehörde, die zweimal jährlich Kontrollen durchführt, hat keine 12

17 gezielten Kontrollen vorgesehen, um die EU-Konformität eingehender Erzeugnisse festzustellen. Bei den stattfindenden Kontrollen werden zahlreiche Aspekte nicht berücksichtigt, vor allem die Prüfung von Aufzeichnungen und Unterlagen. So fehlten etwa Aufzeichnungen, aus denen hervorging, dass Fahrzeuge und Mehrwegcontainer nach jeder Benutzung gereinigt, gewaschen und desinfiziert wurden; für die Reinigung ist auch kein verbindliches Verfahren vorgeschrieben. Bei den Küchenabfällen fehlte auf den Müllcontainern ( for disposal only ) und in den Begleitdokumenten der Hinweis, dass es sich um tierische Nebenerzeugnisse der Kategorie 1 handelte; in den Dokumenten für die Verbringung zur Verbrennungsanlage war außerdem die Menge nicht angegeben. Es dauerte einen Monat, bis von der Verbrennungsanlage die Bestätigung über die Vernichtung der Abfälle eintraf. Die Verbrennungsanlagen, an die Küchenabfälle geschickt wurden, waren nicht alle in dem Verzeichnis der für die Bearbeitung von tierischen Nebenerzeugnissen der Kategorie 1 zugelassenen Betriebe eingetragen, und die Unternehmen, welche die Küchenabfälle abholen/entsorgen, wurden nicht so überwacht, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgeschrieben ist Kontrollgebühren Jedes Land hat seine eigene Gebührenordnung und die von den Grenzkontrollstellen in den drei Ländern (Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Hamburg) erhobenen Gebühren waren unterschiedlich hoch. In Rügen und Bremerhaven wurden die Gebühren ermäßigt, wenn verminderte Kontrollen durchgeführt wurden. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN Das bestehende Einfuhrkontrollsystem ist wirksam. Allerdings bestehen mehrere erhebliche Mängel, von denen einige bereits bei früheren Inspektionsbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramtes festgestellt wurden ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Im System der Bundesverwaltung sind die einzelnen Länderbehörden für die Durchführung der Einfuhrkontrollen zuständig. Eine Überwachung durch die Bundesebene ist nicht vorgesehen, und die zentrale zuständige Behörde hat die Koordinierung zwischen den Ländern nicht sehr weit entwickelt; sie nimmt jedoch an den Beratungen der Länderarbeitsgruppen teil. Das von den verschiedenen Länderbehörden jeweils angewandte System ist noch nicht optimal, vor allem in den folgenden Bereichen: (1) Es konnten zwar einige Verbesserungen festgestellt werden, aber einige Bestandteile der EU-Vorschriften wurden noch nicht angewandt; außerdem wurden manche Bestimmungen nicht umgesetzt und es gibt einige Lücken bei der rechtzeitigen Anwendung anderer Bestimmungen (Richtlinien 97/78/EG und 91/496/EWG, Verordnungen (EG) Nr. 998/2003 und 1774/2002 sowie Entscheidungen 2000/25/EG, 2000/571/EG, 2001/812/EG, 2000/208/EG (x), 2002/349/EG und 2005/233/EG. (2) Auf Landes- und Kreisebene gibt es eine Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen anderen an Einfuhrkontrollen beteiligten Stellen. Die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden ist jedoch unzureichend, vor allem fehlen Verbindungen zwischen Datenbanken. 13

18 (3) Die Systeme für die Überwachung und Zulassung von Grenzkontrollstellen funktionieren nicht optimal, und die Einrichtungen und Kontrollen in den GKS entsprechen nicht ganz den Bestimmungen. Außerdem sind die Listen mit den Zulassungskategorien von Grenzkontrollstellen und Kontrollzentren (IC) sowie die Liste der CITES-Eingangsstellen nicht akkurat, weshalb nicht gewährleistet werden kann, dass bei relevanten CITES-Sendungen erforderlichenfalls Veterinärkontrollen stattfinden und dass alle fraglichen Sendungen tatsächlich kontrolliert werden. (4) Zwar funktionieren die Systeme der einzelnen Grenzkontrollstellen und die Kontrollen werden im Allgemeinen korrekt durchgeführt, es fehlt aber ein übergreifendes System, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontrollen einheitlich durchgeführt werden und in den Grenzkontrollstellen immer die aktuellen Rechtsvorschriften vorliegen. Dasselbe gilt für die Schulung des Personals der Grenzkontrollstellen. (5) In zwei Grenzkontrollstellen (Hamburg Hafen und vor allem Frankfurt/Main) sind die bei den Verfahren festgestellten Mängel auf die zu geringe Mitarbeiterzahl zurückzuführen. (6) Die Verfahren für die Kontrolle von Heimtieren in Begleitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind nicht formal festgelegt, weshalb einzelne Regionen unterschiedlich vorgehen und in den meisten Fällen solche Kontrollen überhaupt nicht stattfinden. (7) Es gibt einen jährlichen Probenüberwachungsplan der zentralen Ebene, der von drei Grenzkontrollstellen angewandt wird. Die Mängel haben zur Folge, dass die Einfuhrkontrollen nicht ganz vorschriftsmäßig durchgeführt werden und dass in einigen Fällen EU-Vorschriften nicht vorschriftsmäßig angewandt werden INFRASTRUKTUR DER GRENZKONTROLLSTELLEN (1) Trotz einiger Verbesserungen gegenüber den früheren Inspektionsbesuchen gibt es in den besuchten Grenzkontrollstellen nach wie vor größere bauliche und hygienische Mängel und Verstöße gegen Artikel 6 und Anhang II der Richtlinie 97/78/EG, Artikel 4 und 5 und den Anhang der Entscheidung 2001/812/EG sowie Anhang A der Richtlinie 91/496/EWG. Bei der Zulassung einer Grenzkontrollstelle wurden nicht die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Einige von mehreren Grenzkontrollstellen benutzte Kühllager stimmten nicht mit Artikel 10 der Ratsrichtlinie 64/433/EWG (y) und Artikel 7 der Ratsrichtlinie 91/493/EWG (z) überein. (2) Die Verwaltung und die technische Ausrüstung sind im Großen und Ganzen vollständig, außer bei NHC-Erzeugnissen, wo die getrennte technische Ausrüstung häufig nicht im Einklang mit dem Anhang der Entscheidung 2001/812/EG steht. (3) Außerdem ist nicht gewährleistet, dass tierische Nebenerzeugnisse vorschriftsmäßig entsorgt/vernichtet werden, da nicht alle Verbrennungs- und Tierkörperverwertungsanlagen für tierische Nebenerzeugnisse gemäß den EU- Vorschriften verzeichnet sind VERFAHREN Das Personal der Grenzkontrollstellen befasste sich in vielen Bereichen vorschriftsmäßig und gewissenhaft mit den Einfuhren. 14

19 (1) Gründe für einige der festgestellten Mängel sind das Fehlen ausführlicher Anleitungen sowie Personalmangel. Wegen Unzulänglichkeiten bei der Überwachung werden vorschriftswidrige Verfahren nicht korrigiert. (2) Die Lücken in den Registern und Aufzeichnungen in den Grenzkontrollstellen (bereits in früheren Berichten festgestellt) sowie die leichten Unzulänglichkeiten in der Dokumentation sind nicht im Sinne von Artikel 5 und den Punkten 3 und 4 im Anhang der Entscheidung 2001/812/EG sowie der Entscheidungen 97/394/EG, 97/152/EG und 97/794/EG. Das System TRACES wird nicht entsprechend den EU- Vorschriften benutzt. (3) Die Systeme für die Identifizierung der Sendungen (Voranmeldung, Vorlage und Kontrolle von Manifesten, Verbindungen zu den Zollinformationssystemen) sind nicht angemessen, so dass dem tierärztlichen Personal ein vollständiger Überblick über die eintreffenden, im Transit weitergeleiteten oder umgeladenen Sendungen fehlt; es ist möglich, dass Sendungen Veterinärkontrollen entgehen, und die illegale Einfuhr von Sendungen kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Verbesserung ist allerdings insofern festzustellen, als mehr Manifeste kontrolliert werden. (4) Einige, hauptsächlich geringe Mängel wurden bei den Veterinärkontrollen festgestellt, und die Entscheidungen über die Sendungen sowie mehrere Verfahren entsprechen nicht ganz den EU-Vorschriften (Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen und Verordnungen). (5) Die Überwachung nicht EU-konformer Sendungen ist unangemessen und die Verfahren für Transit und Umladung, Zoll- und Freilager sowie Schiffsausrüster werden nicht im Sinne der EU-Vorschriften angewandt (Artikel 9, 11, 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG, Entscheidungen 2000/25/EG, 2000/208/EG, 2000/571/EG und Verordnung (EG) Nr. 136/2004). Infolgedessen können solche Sendungen nicht zuverlässig verfolgt werden, und der Ausgang von Sendungen im Transit kann nicht gewährleistet oder bestätigt werden. (6) Zwar wird die Vernichtung von Küchenabfällen überwacht, das Verfahren dafür wird aber nicht überall so einheitlich angewandt, wie dies in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 97/78/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgesehen ist. Die zweckmäßige Vernichtung von Erzeugnissen, welche die Gesundheit der Tiere gefährden, kann folglich nicht immer bestätigt werden. Die verschickten Mengen stimmten nicht immer mit den vernichteten Mengen überein. (7) Die erhobenen Kontrollgebühren entsprechen in ihrer Höhe nicht ganz den im Anhang der Richtlinie 96/43/EG vorgesehenen Beträgen. Einige dieser Mängel wurden bereits in früheren Inspektionsberichten des Lebensmittel- und Veterinäramts festgestellt GESAMTBEWERTUNG In dem Bericht wird beschrieben, wie das Einfuhrkontrollsystem verbessert werden sollte und wo schon Fortschritte erzielt wurden. Einige bereits früher festgestellte Probleme sind jedoch noch nicht beseitigt. Dies betrifft beispielsweise erhebliche Mängel bei den Einrichtungen, bei der Identifizierung und Auswahl der Sendungen, der Rückverfolgbarkeit, der Beförderung und Lagerung nicht EU-konformer Sendungen in Frei-/Zolllagern und bei Schiffsausrüstern. Die Einfuhrkontrollen wurden in den verschiedenen besuchten Grenzkontrollstellen im Großen und Ganzen vorschriftsmäßig durchgeführt, und es wurden nur geringe Mängel festgestellt. In zwei Grenzkontrollstellen fehlt es an Personal. Unzulänglichkeiten 15

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